{"id":731,"date":"1996-04-25T10:03:46","date_gmt":"1996-04-25T08:03:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=731"},"modified":"2019-11-28T17:17:32","modified_gmt":"2019-11-28T16:17:32","slug":"olg-hamm-urteil-vom-25-04-96-az-6-u-14295","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-verkehrsrecht\/olg-hamm-urteil-vom-25-04-96-az-6-u-14295\/","title":{"rendered":"OLG Hamm Urteil vom 25.04.96 AZ: 6 U 142\/95"},"content":{"rendered":"
Haftung des Bewohners eines Reihenhauses bei Brandverletzung eines Nachbarkindes beim „Z\u00fcndeln“ mit dem auf der Terrasse zur\u00fcckgelassen Grill und Spiritus.<\/p>\n
1. Wenn der Bewohner einer Reihenhausanlage auf seiner Terrasse einen Grill und eine Spiritusflasche zur\u00fcckl\u00e4\u00dft, obwohl er damit rechnen mu\u00df, da\u00df Nachbarkinder sein Grundst\u00fcck – unbefugt – betreten, verst\u00f6\u00dft er gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten. Diese Pflichtverletzung ger\u00e4t nicht schon deshalb in Wegfall, weil der Grill im Zeitpunkt des – unbeaufsichtigten – Zur\u00fccklassens schon erloschen ist und weil unter den (erwachsenen) Bewohnern der Reihenhausanlage die stillschweigende Absprache besteht, die Terrassen der jeweiligen Nachbarn nicht zu betreten (Abgrenzung BGH, 1973-03-20, VI ZR 55\/72, VersR 1973, 621).<\/p>\n
2. Tr\u00e4gt ein 11-j\u00e4hriges Kind beim „Z\u00fcndeln“ mit dem Spiritus schwere Brandverletzungen davon, trifft ihn ein Mitverschulden an dem Unfall, das mit 1\/3 zu bewerten ist. Es ist n\u00e4mlich davon auszugehen, da\u00df das 11-j\u00e4hrige, altersgerecht entwickelte Kind die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht in die durch das Anz\u00fcnden des Grills mit Hilfe von Spiritus f\u00fcr die ausgehende Gefahr hatte.<\/p>\n
3. Dieser Haftungsanteil des Kindes wird nicht durch ein Fehlverhalten seiner Eltern erh\u00f6ht, wenn kein Sonderrechtsverh\u00e4ltnis besteht und seitens der Eltern auch kein unmittelbarer Unfallbeitrag gesetzt wurde. Auch eine etwaige Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht begr\u00fcndet keine Haftungseinheit, denn f\u00fcr die Eltern des verletzten Kindes gilt der mildere Haftungsma\u00dfstab des BGB \u00a7 1664 Abs 1 BGB.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
OLG Hamm Urteil vom 25.04.96 AZ: 6 U 142\/95 Verkehrsrecht Haftung des Bewohners eines Reihenhauses bei Brandverletzung eines Nachbarkindes beim „Z\u00fcndeln“ mit dem auf der Terrasse zur\u00fcckgelassen Grill und Spiritus. Orientierungssatz 1. Wenn der Bewohner einer Reihenhausanlage auf seiner Terrasse einen Grill und eine Spiritusflasche zur\u00fcckl\u00e4\u00dft, obwohl er damit rechnen mu\u00df, da\u00df Nachbarkinder sein Grundst\u00fcck […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":130,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-731","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n