{"id":715,"date":"1998-02-10T09:50:18","date_gmt":"1998-02-10T08:50:18","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=715"},"modified":"2019-11-28T17:10:09","modified_gmt":"2019-11-28T16:10:09","slug":"olg-frankfurt-22-zivilsenat-10-02-1998-22-u-5896","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-22-zivilsenat-10-02-1998-22-u-5896\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 10.02.1998, 22 U 58\/96"},"content":{"rendered":"

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 10.02.1998, 22 U 58\/96<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Norm: \u00a7 823 Abs 1 BGB<\/p>\n

Produktbeobachtungspflicht des Alleinimporteurs: keine Haftung f\u00fcr unvorhersehbare Produktfehler.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

1. Den Alleinimporteur eines im Inland vertriebenen Produkts trifft deliktsrechtlich eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung des Produkts auf gefahrgeneigte Beschaffenheit (passive Produktbeobachtungspflicht) mit der Folge, da\u00df beim Versto\u00df gegen diese Pflicht eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorliegen kann, nur dann, wenn etwa bereits Schadensf\u00e4lle bekannt geworden sind, oder die Umst\u00e4nde des Falles eine \u00dcberpr\u00fcfung nahelegen.<\/p>\n

2. F\u00fcr Sch\u00e4den aufgrund von Produktionsfehlern kann der Alleinimporteur nur in Anspruch genommen werden, wenn vergleichbare F\u00e4lle bereits \u00f6fter in Erscheinung getreten sind, und er es unterl\u00e4\u00dft, in geeigneter Weise darauf zu reagieren.<\/p>\n

3. Behebt der Importeur beanstandete Schwingungen an den Kraftstoffleitungen eines Fahrzeugs im Rahmen von Service-Ma\u00dfnahmen bei Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher bekannter Auswirkungen derartiger Schwingungen durch schwingungsresistente Befestigung der Leitungen, dann ist es ihm nicht anzulasten, wenn es aufgrund eines bisher nicht aufgetretenen oder sonst bekannt gewordenen Produktionsfehlers, einer nicht richtig befestigten Holzschraube, erneut zu Leitungsschwingungen kommt, die zum Bruch der Kraftstoffleitung f\u00fchren.<\/p>\n

Fundstellen: RuS 1999, 369-371 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde) VersR 2000, 781-782 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde) Verfahrensgang nachgehend BGH, 6. Oktober 1998, Az: VI ZR 85\/98.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Januar 1996 verk\u00fcndete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 18.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n

Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische und unbefristete B\u00fcrgschaften eines als Zoll- oder Steuerb\u00fcrge zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin ist mit 131.212,61 DM beschwert.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin — eine Kaskoversicherung — verlangt im Wege des R\u00fcckgriffs Schadensersatz von der Beklagten f\u00fcr ein durch einen Brandschaden zerst\u00f6rtes Fahrzeug. Die Versicherungsnehmerin der Kl\u00e4gerin, die…, unterhielt bei der Kl\u00e4gerin eine Kaskoversicherung f\u00fcr das Fahrzeug LKW Volvo, Typ 350 F12, mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer -…- und dem amtlichen Kennzeichen…, Erstzulassung 6.12.1991, sowie f\u00fcr den mit der LKW-Zugmaschine verbundenen Auflieger, amtliches Kennzeichen…. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Firma VOLVO AB in G\u00f6teborg\/Schweden. Die Beklagte ist die Alleinimporteurin des Fahrzeugs. Dieses Fahrzeug erlitt am 11.5.1992 gegen 11.30 Uhr einen Brandschaden, der sich bei einer Laufleistung der Zugmaschine von 53.000 Kilometern ereignete. Der Fahrer der Versicherungsnehmerin… befuhr zu jener Zeit mit dem Fahrzeug die K 20 von Markershausen in Fahrtrichtung Altefeld. Etwa ein Kilometer hinter der Ortschaft Markershausen stellte er einen Brand im Motorraum fest. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr Herleshausen mu\u00dfte zu den L\u00f6scharbeiten eingesetzt werden. Um mit einem gezielten Innenangriff den Brandherd schneller l\u00f6schen zu k\u00f6nnen, mu\u00dften die beiden Fahrerhaust\u00fcren mittels eines Spreitzers aufgebrochen werden. Auf den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Herleshausen vom 20.5.1992 (Bl. 10 d. A.) wird Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin beauftragte daraufhin den Sachverst\u00e4ndigen…, einen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Brandursachen und kriminaltechnische Untersuchungen beim Hessischen Landeskriminalamt, mit der Begutachtung der Brandursachen. Mit Schreiben vom 19.5.1992 (Bl. 11 f d. A.) teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten dies mit. Der Sachverst\u00e4ndige… untersuchte das Fahrzeug am 9.6.1992 auf dem Firmengel\u00e4nde der Vertretung der Beklagten, der… in…. Er erstellte am 22.7.1992 ein Gutachten, hinsichtlich dessen genauen Wortlauts und Inhalts auf die Fotokopie in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 13 ff d. A.) verwiesen wird. Mit weiterem Schreiben vom 30.6.1993 (Bl. 45 ff d. A.) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.7.1993 zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt 131.212,61 DM auf. Sie bezifferte diesen Anspruch wie folgt: 1.) Fahrzeugschaden an der Zugmaschine gem\u00e4\u00df einem Gutachten des KFZ-Sachverst\u00e4ndigen… vom 10.6.1992 (Bl. 50 ff d. A.), aufgrund dessen die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Abrechnungsschreiben vom 10.7.1992 (Bl. 55 f d. A.) eine Erstattungsleistung an ihre Versicherungsnehmerin erbrachte: Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 137.000,– DM abz\u00fcglich Restwert in H\u00f6he von 8.500,– DM – 128.500,– DM.<\/p>\n

Fahrzeugschaden am Auflieger:<\/p>\n

a. Hochdruckschlauchwechsel gem\u00e4\u00df Rechnung der… vom 16.5.1992 (Bl. 57 d. A.): – 766,– DM.<\/p>\n

b. Planenreparatur gem\u00e4\u00df Rechnung der… vom 30.6.1992 (Bl. 58 d. A.): – 418,15 DM.<\/p>\n

Kosten des Sachverst\u00e4ndigen… f\u00fcr das Gutachten vom 22.7.1992 gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 22.7.1992 (Bl. 59 d. A.): 2.653,46 DM.<\/p>\n

Von der Summe in H\u00f6he von – 132.337,61 DM hat die Kl\u00e4gerin eine Selbstbeteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Produkthaftungsgesetz in H\u00f6he von – 1.125,– DM in Abzug gebracht, woraus sie eine Gesamtforderung in H\u00f6he von – 131.212,61 DM errechnet.<\/p>\n

Dieser Betrag stellt die Klageforderung dar. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15.7.1993 (Bl. 49 d.A.) jegliche Haftungsanspr\u00fcche ab.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, da\u00df die Beklagte ihr aus \u00fcbergegangenem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 67 Abs. 1 VVG f\u00fcr den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen und von ihr vertragsgem\u00e4\u00df regulierten Schaden an dem in deren Eigentum stehenden Lastkraftwagen aus produkthaftungsrechtlichen und deliktischen Gesichtspunkten hafte. 27 Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, der Brand sei dadurch entstanden, da\u00df in dem von der Beklagten zur Auslieferung gebrachten Lastkraftwagen die vom Kraftstofffilter zur Einspritzpumpe f\u00fchrende Kraftstoffleitung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df mit dem erforderlichen Drehmoment angezogen gewesen sei. Die entsprechende Hohlschraube sei n\u00e4mlich mit einem zu hohen Drehmoment — 90 Nm statt 30 bis 40 Nm — angezogen worden; dadurch sei der den festen Sitz der Schraube gew\u00e4hrleistende Gewindeeinsatz, der sogenannte Heli-Coil-Einsatz, besch\u00e4digt worden. Dieser Heli-Coil-Einsatz, der die (Hohl-)Schraube gegen beispielsweise durch Vibrationen des Motors bedingtes Selbstl\u00f6sen sichere, sei durch die hohe Anzugskraft aus dem Gewinde gel\u00f6st worden. An dieser — nicht mehr richtig befestigten — Hohlschraube zur Verbindung der Kraftstoffleitung an die Einspritzpumpe sei dann Dieselkraftstoff ausgetreten und habe sich am nahe gelegenen Turbolader entz\u00fcndet. Dies erg\u00e4be sich aus den Brandspuren, die an der Schraube, an den Dichtringen und am Dichtflansch des Pumpengeh\u00e4uses festgestellt worden seien. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anziehen der Schraube h\u00e4tten sich an diesen Stellen metallisch reine Fl\u00e4chen befinden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hat weiter behauptet, da\u00df die Beklagte bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Produktionsfehler h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Dies erg\u00e4be sich insbesondere aus dem unstreitigen Umstand, da\u00df bereits in einem Parallelverfahren (Landgericht Darmstadt, Az.: 9 O 419\/93 = Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 22 U 100\/94) als Ursache f\u00fcr einen vergleichbaren Fahrzeugbrand ein Haarri\u00df an der Kraftstoffvorleitung zwischen Kraftstoffilter und Einspritzpumpe festgestellt worden sei, der auf eine Eigenschwingung der Leitung zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen sei. Die Beklagte habe zuvor bereits — ebenfalls unstreitig — mit der „Service-Information Nr. 001\/92“ vom 11.3.1992 (Bl. 79 d. A.) eine Umr\u00fcstaktion mit dem Ziel eingeleitet, die Kraftstoffleitung in ihrem Verlauf zwischen den beiden Anschlu\u00dfstellen zu fixieren und dadurch das Auftreten von Schwingungen zu verhindern. Es k\u00f6nne deshalb davon ausgegangen werden, da\u00df diese unged\u00e4mpften Schwingungen, die nicht zwingend zu einem Bruch der Kraftstoffleitung f\u00fchren m\u00fc\u00dften, vorliegend zum L\u00f6sen der — wie dargelegt nicht ordnungsgem\u00e4\u00df befestigten — Schraube gef\u00fchrt h\u00e4tten. 29 Die Kl\u00e4gerin hat deshalb die Auffassung vertreten, da\u00df die Beklagte gegen ihre Produktbeobachtungspflicht versto\u00dfen habe, weil ihr die Schadensanf\u00e4lligkeit des in Rede stehenden defekten Einzelteils bekannt gewesen sei. Statt der blo\u00dfen Service-Information h\u00e4tte es hier einer R\u00fcckrufaktion bedurft, die bei rechtzeitiger Durchf\u00fchrung den Brandschaden verhindert h\u00e4tte. Jedenfalls h\u00e4tte sie die Service-Information nicht blo\u00df auf die Kraftstoffleitung selbst beschr\u00e4nken, sondern auf die gesamte Kraftstoffanlage beziehen m\u00fcssen. Auch dies h\u00e4tte den hier in Rede stehenden Schadensfall vermieden. \u00dcberdies habe die Beklagte schuldhaft gegen ihre Hinweispflicht versto\u00dfen. Im Hinblick auf die Gef\u00e4hrlichkeit des an den Kraftstoffleitungen auftretenden Mangels, der der Beklagten bekannt gewesen sei, h\u00e4tte sie sich mit den Benutzern der Lastkraftwagen in Verbindung setzen und auf diese Gef\u00e4hrlichkeit hinweisen m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 131.212,61 DM nebst 4 % Zinsen ab 17.7.1993 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet — was zuletzt unstreitig geworden ist –, da\u00df unged\u00e4mpfte Schwingungen und Vibrationen nicht geeignet seien, eine ordnungsgem\u00e4\u00df und werksseitig vorgenommene Verschraubung zu l\u00f6sen. Sie hat weiter behauptet, da\u00df von der Herstellerin alle Schraubverbindungen mit dem optimalen Drehmoment angezogen worden seien. Insbesondere sei die Hohlschraube der Bosch Kraftstoffpumpe mit einem Drehmoment von 30 bis 40 Nm angezogen worden. Schrauben und Anschl\u00fcsse w\u00fcrden im VOLVO-Werk ohne Ausnahme mit Drehmomentschl\u00fcsseln angezogen, bei denen die vorgegebenen Anzugswerte vorprogammiert seien. Laufende Kontrollen w\u00fcrden Fehler ausschlie\u00dfen. Vor Auslieferung der Fahrzeuge w\u00fcrden Schraubverbindungen an der Kraftstoffanlage auf ihre Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit kontrolliert, so da\u00df ein Fehler des Herstellers auszuschlie\u00dfen sei. Dies sei dem Lastwagenprotokoll vom 16.12.1991 (Blatt 95 d. A.) zu entnehmen. Es sei auch kein Fall bekannt, da\u00df eine \u00fcberzogene Befestigungsschraube das VOLVO-Werk verlassen habe. \u00dcberdies sei die streitgegenst\u00e4ndliche Zugmaschine bereits serienm\u00e4\u00dfig mit einer Halterung entsprechend Ziffer 1 der VOLVO-Service-Information 001\/92 ausgestattet gewesen. Die Ma\u00dfnahme Ziffer 1 der Service-Information habe nur Motoren mit den Seriennummern 158758 bis einschlie\u00dflich 179981 betroffen, der streitgegenst\u00e4ndliche Motor habe aber die Seriennummer 189093, was sich aus der Volvo Truck Corporation Service Mitteilung T 2341\/5.92 (Blatt 158 ff d. A.) erg\u00e4be. Sie hat weiter behauptet, da\u00df bei Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen entsprechend den Ziffern 1 und 2 der VOLVO-Service-Information 001\/92 die fraglichen Hohlschrauben nicht demontiert und gel\u00f6st werden m\u00fc\u00dften. Weiterhin hat die Beklagte behauptet, da\u00df der Fahrer des Fahrzeugs die Leckage lange vor dem Brandereignis h\u00e4tte bemerken m\u00fcssen. Die Verschraubung habe am Schadenstag so viel Spiel aufgewiesen, da\u00df der Kraftstoff in erheblichen Mengen vor Fahrtantritt gut sichtbar und auch vom Geruch wahrnehmbar in den Motorraum und bei Stillstand auf die Fahrbahn geflossen sei. Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 9.2.1994 (Bl. 101 f d. A.), erg\u00e4nzt durch die Beschl\u00fcsse vom 19.5.1994 (Bl. 111 d. A.), 27.1.1995 (Bl. 152 f d. A.) und 20.12.1995 (Bl. 206 d. A.), Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen… vom 20.12.1994 (Bl. 131 ff d. A.) und dessen Erg\u00e4nzung vom 31.7.1995 (Bl. 179 ff d. A.), sowie die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df dem Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.12.1995 (Bl. 206 ff d. A.) verwiesen. Durch das am 10.1.1996 verk\u00fcndete angefochtene Urteil (Bl. 223 ff d. A.) hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4gerin weder aus produkthaftungsrechtlichen, noch aus deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein Schadensersatzanspruch zustehe. Das Produkthaftungsgesetz sei f\u00fcr den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schaden bereits nicht anwendbar. Aus deliktsrechtlichen Gr\u00fcnden k\u00f6nne die Beklagte allenfalls dann haften, wenn sie gegen eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ware auf gefahrgeneigte Beschaffenheit versto\u00dfen h\u00e4tte, zu der sie aus besonderen Gr\u00fcnden Anla\u00df gehabt h\u00e4tte. Eine solche Veranlassung zur \u00dcberpr\u00fcfung habe hier jedoch nicht bestanden. Insbesondere erg\u00e4be sich eine solche nicht aus den bekannten Schwingungen der Kraftstoffleitung, die nach dem Sachverst\u00e4ndigengutachten eine ordnungsgem\u00e4\u00df angezogene Schraube nicht h\u00e4tten lockern k\u00f6nnen. Selbst wenn die Lockerung der Hohlschraube im vorliegenden Fall dadurch verursacht worden w\u00e4re, da\u00df sie von der Herstellerin falsch angezogen worden w\u00e4re, so m\u00fc\u00dfte darin allenfalls ein „Ausrei\u00dfer“ gesehen werden, f\u00fcr den die Importeurin nicht einzustehen habe. Ob die Halterungen gem\u00e4\u00df der Service-Information der Herstellerin gefehlt h\u00e4tten, k\u00f6nne angesichts dieses Zusammenhangs dahinstehen. Da bei Durchf\u00fchrung dieser Service-Ma\u00dfnahmen ein L\u00f6sen der Hohlschrauben nicht erforderlich sei, begr\u00fcnde auch die Anordnung der Nachr\u00fcstma\u00dfnahmen keine Verpflichtung, die Verschraubung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen w\u00e4re nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen die Lockerung der Schraube nicht bemerkt worden, weil diese hierf\u00fcr h\u00e4tten nicht gel\u00f6st werden m\u00fcssen. Auch ein Versto\u00df gegen eine etwa bestehende Produktbeobachtungspflicht liege nicht vor, weil eine Beobachtung des Produkts in Ansehung der Schwingungsprobleme zu keinen Schlu\u00dffolgerungen hinsichtlich der Hohlschrauben h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Gegen dieses am 26.2.1996 zugestellte Urteil (Bl. 234 d. A.) hat die Kl\u00e4gerin mit einem am 25.3.1996 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 245 f d. A.) Berufung eingelegt, die sie nach Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist durch Verf\u00fcgung des Senatsvorsitzenden vom 24.4.1996 (Bl. 255 d. A.) mit einem am 28.5.1996 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 258 ff d. A.) begr\u00fcndet hat. Sie r\u00fcgt die Rechtsanwendung durch das Landgericht und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere meint sie, da\u00df die Auffassung des Landgerichts, nach der bei Durchf\u00fchrung der Service-Ma\u00dfnahmen die Lockerung der Schrauben nicht h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen, unzutreffend sei. Die danach erforderlichen Ma\u00dfnahmen w\u00fcrden n\u00e4mlich prim\u00e4r darauf abzielen, die Schwingungen der Kraftstoffleitung zu verhindern, die in dem Parallelfall zum Bruch der Leitung und hier zum L\u00f6sen der Hohlschraube gef\u00fchrt h\u00e4tten. Es sei n\u00e4mlich davon auszugehen, da\u00df das L\u00f6sen der nicht kraftschl\u00fcssig verbundenen Hohlschraube durch die Schwingungen beg\u00fcnstigt worden sei. Dieser Umstand bedinge aber zwingend eine \u00dcberpr\u00fcfung der Leitung auf bereits eingetretene Sch\u00e4digungen. Da sich diese Sch\u00e4digungen vornehmlich unmittelbar an den L\u00f6tverbindungen und somit an der Hohlschraube einstellen w\u00fcrden, h\u00e4tte insbesondere dieser Bereich einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen werden m\u00fcssen. Es sei auszuschlie\u00dfen, da\u00df dann eine bereits teilweise gel\u00f6ste Hohlschraube \u00fcbersehen worden w\u00e4re. Wenn Anzeichen f\u00fcr eine Undichtigkeit nicht gefunden worden w\u00e4ren, so h\u00e4tte aber die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen dazu gef\u00fchrt, da\u00df sich wegen der Verminderung der Vibrationen die Hohlschraube nicht gelockert h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin ist deshalb der Auffassung, da\u00df die Nichtdurchf\u00fchrung der Service-Ma\u00dfnahme kausal f\u00fcr den Schadenseintritt gewesen sei, wenn auch die konkrete Zielrichtung der Service-Ma\u00dfnahme nicht dem \u00dcberpr\u00fcfen der Hohlschraube gelte. Sie hat weiter behauptet, da\u00df keinerlei Anzeichen daf\u00fcr best\u00fcnden, da\u00df nach Auslieferung des Fahrzeugs Reparatur- oder sonstige Arbeiten an der Kraftstoffanlage durchgef\u00fchrt worden seien. Es m\u00fcsse deshalb davon ausgegangen werden, da\u00df die Schraube nur einmal und zwar mit einem \u00fcberh\u00f6hten Drehmoment angezogen worden sei. Die eigentliche Schadensursache — nicht ausreichend fester Sitz der Hohlschraube — w\u00e4re also im Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme 2 der Service-Information entweder noch nicht vorhanden gewesen und somit durch die Ma\u00dfnahme selbst verhindert worden oder aber sie w\u00e4re zwar bereits vorhanden und dann im Zuge der zur Durchf\u00fchrung der Service-Ma\u00dfnahme erforderlichen Arbeiten zwingend erkannt worden. Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.1.1996 (9 O 416\/93) abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 131.212,61 DM nebst 4 % Zinsen ab 17.7.1993 zu zahlen. 43 Die Beklagte beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auch sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie behauptet, da\u00df kein technischer Zusammenhang zwischen den angeblichen Schwingungen der Kraftstoffleitungen und dem mangelnden Sitz der Verschraubung der Hohlschraube bestehe. Sie ist weiter der Auffassung, die kl\u00e4gerische Behauptung, wonach bei Durchf\u00fchrung der Service-Ma\u00dfnahmen eine gelockerte Hohlschraube h\u00e4tte erkannt werden m\u00fcssen, stelle eine blo\u00dfe Spekulation dar, abgesehen davon, da\u00df beim vorliegenden Fahrzeug ohnehin keine unged\u00e4mpften Schwingungen aufgetreten seien. Sie ist der Meinung, da\u00df nicht habe gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, wann sich die Hohlschraube gel\u00f6sthabe.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die statthafte Berufung ist auch ansonsten zul\u00e4ssig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden, \u00a7\u00a7 516, 518, 519 ZPO. 47 Sie ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht zun\u00e4chst unter Hinweis auf \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Produkthaftungsgesetz eine sich eventuell aus diesem Gesetz in Verbindung mit \u00a7 67 Abs. 1 VVG ergebende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verneint. Hiergegen hat die Berufung auch keine Einw\u00e4nde erhoben. 50 Die Kl\u00e4gerin kann einen Schadensersatzanspruch aber auch nicht auf die \u00a7 823 Abs. 1 BGB, 67 Abs. 1 VVG st\u00fctzen, wie das Landgericht ebenfalls richtig festgestellt hat. 51 Zwar wird durch den Ausschlu\u00df in \u00a7 1 Produkthaftungsgesetz ein Schadensersatzanspruch aus Deliktsrecht wegen Sachsch\u00e4den an gewerblich genutzten Sachen nicht ausgeschlossen, wie sich aus \u00a7 15 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz ergibt (vgl. Palandt\/Thomas, BGB, 56.Aufl., \u00a7 823 Rdnr. 211). Ein solcher Produkthaftungsanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB scheitert hier auch nicht daran, da\u00df sich in der Regel die Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung nicht auf die fehlerhafte Sache selbst erstreckt; daf\u00fcr bestehen grunds\u00e4tzlich die Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche. Deliktische Verkehrspflichten haben nicht zum Inhalt, auf den Erwerb einer mangelhaften Sache gerichtete Vertragserwartungen, also das Nutzungs- und \u00c4quivalenzinteresse, zu sch\u00fctzen. Sie sind vielmehr auf das Integrit\u00e4tsinteresse gerichtet, das der Rechtsverkehr daran hat, durch die von dem Hersteller in Verkehr gegebene Sache nicht in seinem Eigentum oder Besitz verletzt zu werden (BGH NJW 1983, 810, 811). Ein deliktsrechtlicher Anspruch besteht aber dann, wenn das Integrit\u00e4tsinteresse und das Nutzungs- und \u00c4quivalenzinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleich sind sie, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im Augenblick des Eigentums\u00fcbergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, das hei\u00dft der im Mangel verk\u00f6rperten Entwertung der Sache f\u00fcr das \u00c4quivalenz- und Nutzungsinteresse deckt. Die Stoffgleichheit fehlt in der Regel, wenn ein Mangel an einem Einzelteil geeignet ist, die hergestellte wertvolle Sache zu besch\u00e4digen oder zu zerst\u00f6ren, wobei es keine Rolle spielt, ob dies gewaltsam, pl\u00f6tzlich oder allm\u00e4hlich geschieht (vgl. Palandt\/Thomas, a.a.O., \u00a7 823 Rdnr. 212 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Vorliegend ist vom Fehlen dieser Stoffgleichheit auszugehen; die Zerst\u00f6rung des Lastkraftwagens beruhte hier nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auf einem funktionell begrenzten fehlerhaften Einzelteil, n\u00e4mlich der besch\u00e4digten beziehungsweise nicht richtig befestigten Hohlschraube. 53 Mit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, da\u00df der vorliegend in Anspruch genommene Importeur des fehlerhaften Produkts grunds\u00e4tzlich \u00fcberhaupt nicht deliktsrechtlich haftet. Ihn trifft deliktsrechtlich nur dann eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ware oder des Produkts auf gefahrgeneigte Beschaffenheit — mit der Folge, da\u00df beim Versto\u00df gegen diese Verpflichtung eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorliegen kann –, wenn dazu aus besonderen Gr\u00fcnden Anla\u00df besteht, weil etwa bereits Schadensf\u00e4lle bekannt geworden sind oder die Umst\u00e4nde des Falles eine \u00dcberpr\u00fcfung nahelegen. Bei besonders enger rechtlicher und wirtschaftlicher Verflechtung mit dem Hersteller k\u00f6nnen allerdings solche besonderen Umst\u00e4nde, die eine \u00dcberpr\u00fcfung des Produkts erforderlich machen, eher vorliegen (Palandt\/Thomas, a.a.O., \u00a7 823 Rdnr. 216). Wenn der Importeur als einziger Repr\u00e4sentant des ausl\u00e4ndischen Herstellers auf dem Markt in Erscheinung tritt, kann ihn eine passive Produktbeobachtungspflicht treffen, das hei\u00dft, eine Verpflichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung von Beanstandungen des Produkts, die ihr zugeleitet werden (Palandt\/Thomas, a.a.O., \u00a7 823 Rdnr. 216; vgl. auch BGH NJW 1994, 517, 519). Nach diesen Grunds\u00e4tzen w\u00fcrde die Beklagte nicht ohne weiteres daf\u00fcr haften, wenn — wie die Kl\u00e4gerin behauptet — im Herstellerwerk des Lastkraftwagens die Hohlschraube mit einem fehlerhaften Drehmoment festgezogen worden w\u00e4re. F\u00fcr einen solchen Produktionsfehler k\u00f6nnte die Beklagte nur dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ein vergleichbarer Fehler bereits des \u00f6fteren in Erscheinung getreten w\u00e4re und die Beklagte in irgendeiner Weise h\u00e4tte darauf reagieren m\u00fcssen. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten, wie das angefochtene Urteil zu Recht festgestellt hat. Auch hiergegen hat die Berufung keine konkreten Einwendungen erhoben. Eine nach den obigen Darlegungen schadensersatzbegr\u00fcndende Verletzung einer \u00dcberpr\u00fcfungspflicht der gesamten Kraftstoffanlage durch die Beklagte ergibt sich entgegen der kl\u00e4gerischen Rechtsauffassung auch nicht aus den von vergleichbaren Fahrzeugen bekannten Schwingungen der Kraftstoffleitungen, die zu deren Bruch und damit zum Austreten von Kraftstoff f\u00fchren konnten und Grundlage der Service-Information der Beklagten wurden. Nach dem — bestrittenen — Kl\u00e4gervortrag haben diese Leitungsschwingungen zwar mit dazu beigetragen, da\u00df sich die nicht (mehr) richtig befestigte Hohlschraube gel\u00f6st hat. Selbst die Kl\u00e4gerin hat aber die \u00fcberzeugenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen… nicht in Zweifel gezogen, da\u00df die Schwingungen nicht zur Lockerung einer ordnungsgem\u00e4\u00df angezogenen Hohlschraube h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Davon geht die Kl\u00e4gerin ausweislich ihrer Schrifts\u00e4tze vom 24.1.1995 und 4.1.1996 vielmehr selber aus. Das Landgericht hat als Schlu\u00dffolgerung deshalb richtigerweise festgestellt, da\u00df diese Befestigung konstruktiv nicht zu beanstanden ist. Die Schwingungen h\u00e4tten auf eine ordnungsgem\u00e4\u00df befestigte Hohlschraube keine Auswirkungen haben k\u00f6nnen. Es ist deshalb auch ausreichend, da\u00df die Beklagte ihre Service-Ma\u00dfnahmen auf die Behebung der Schadensursache unter Ber\u00fccksichtigung der bekannten Auswirkungen beschr\u00e4nkt hat. Die hier nach dem Kl\u00e4gervortrag durch die Schwingungen mitverursachte Folge — L\u00f6sung einer nicht mehr richtig befestigten Hohlschraube — ist bisher nicht aufgetreten. Die Beklagte mu\u00dfte hiermit auch nicht rechnen, da sie wie oben ausgef\u00fchrt, Produktionsfehler, soweit sie nicht bereits aufgetreten oder sonstwie bekannt sind, nicht zu vertreten hat und diese f\u00fcr sie keine Handlungspflichten begr\u00fcnden. Sie mu\u00dfte damit die wegen der bekannten Schwingungen erforderlichen Ma\u00dfnahmen nicht auf alle denkbaren Auswirkungen erstrecken, die sich nur unter Ber\u00fccksichtigung theoretisch m\u00f6glicher — bislang nicht aufgetretener — zus\u00e4tzlicher Produktionsfehler an weiteren Teilen des Produkts zeigen konnten. Insbesondere mu\u00dfte sie nicht den festen Sitz der Hohlschraube \u00fcberpr\u00fcfen, dem unter normalen Umst\u00e4nden die Schwingungen nichts h\u00e4tten anhaben k\u00f6nnen. Der erkannte Produktfehler begr\u00fcndete gerade keine Verpflichtung der Beklagten, die gesamte Peripherie, das hei\u00dft hier die Kraftstoffanlage oder den gesamten Motor, zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies w\u00fcrde die an eine \u00dcberpr\u00fcfungsverpflichtung zu stellenden Anforderungen \u00fcberspannen, zumal dann die Grenzen einer entsprechenden Verpflichtung gar nicht mehr zu ziehen w\u00e4ren. Wenn demnach also eine Verpflichtung der Beklagten, nach Auswirkungen eines Produktfehlers im Zusammenspiel mit nur theoretisch denkbaren, bislang noch nicht aufgetretenen weiteren Fehlern zu forschen, aus dem Gesichtspunkt der \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Importeurs nicht besteht, so ergibt sich daraus auch, da\u00df die Beklagte nicht gegen eine Produktbeobachtungs- oder Instruktionsverpflichtung versto\u00dfen haben kann. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Verpflichtung der Beklagten \u00fcberhaupt vorliegen w\u00fcrden, kann deshalb dahinstehen. Auch insoweit sind die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zutreffend, wonach angesichts der grunds\u00e4tzlich schwingungsresistenten Befestigung der Kraftstoffleitung die Beobachtung und Instruktion zu keinen Schlu\u00dffolgerungen oder Erkenntnissen im Hinblick auf diese — im Grundsatz ordnungsgem\u00e4\u00dfe — Konstruktion h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Damit war aber die Beklagte in diesem Zusammenhang weder zur Information der Verbraucher \u00fcber etwaige Gefahren des Produkts noch zur Durchf\u00fchrung einer R\u00fcckrufaktion verpflichtet, die ohnehin nur in besonderen F\u00e4llen erforderlich ist (vgl. das Urteil des Senats vom 24.10.1995 im Verfahren 22 U 100\/94, Seite 6). 57 Damit kann auch die ebenfalls bestrittene Behauptung der Kl\u00e4gerin dahinstehen, da\u00df bei Durchf\u00fchrung der Servicema\u00dfnahme Ziffer 2. die lockere Hohlschraube zwingend entdeckt und mithin der Schadenseintritt verhindert worden w\u00e4re. Zwar w\u00e4re dann das Unterlassen der Beklagten kausal f\u00fcr den Schadenseintritt im Sinne der \u00c4quivalenztheorie. Wird die unterbliebene Handlung hinzugedacht, m\u00fc\u00dfte festgestellt werden, da\u00df der Schaden dann nicht eingetreten w\u00e4re (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., Vorbem v \u00a7 249 Rdnr. 84). Dies reicht f\u00fcr eine Schadensersatzverpflichtung allerdings nicht aus. Voraussetzung ist weiter, da\u00df die Handlungspflicht einen Schaden wie den eingetretenen verhindern sollte. Es soll nur f\u00fcr solche Sch\u00e4den gehaftet werden, die sich als Verwirklichung der Gefahr darstellen, derentwegen die Verhaltenspflicht besteht (vgl. M\u00fcnchener Kommentar\/Mertens, BGB, 3. Aufl., \u00a7 823 Rdnr. 47 ff; M\u00fcnchener Kommentar\/Grunsky, a.a.O., Vor \u00a7 249 Rdnr. 44; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., Vorbem v \u00a7 249 Rdnr. 84; OLG K\u00f6ln VersR 1994, 177, 178). An diesem sogenannten Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt es vorliegend. Zum einen ist unstreitig, da\u00df die von der Beklagten vorgesehene Servicema\u00dfnahme in ihrer Gesamtheit f\u00fcr den vorliegenden Lastkraftwagen gar nicht mehr vorgesehen war, sondern nur f\u00fcr solche mit anderweitigen Seriennummern. Zum anderen diente diese Servicema\u00dfnahme nur zu dem Zweck, die Schwingungen der Kraftstoffleitungen abzustellen; allenfalls noch dazu, unmittelbar darauf beruhende Sch\u00e4den, n\u00e4mlich Haarrisse und Br\u00fcche der Kraftstoffleitung — andere Auswirkungen waren bislang nicht bekannt –, zu erkennen und zu beseitigen. Die Verkehrspflicht diente damit ausschlie\u00dflich dazu, einen bekannten Produktfehler zu beseitigen, nicht anderweitige — eventuell gar nicht von dem Hersteller oder der Beklagten verursachte — M\u00e4ngel zu erkennen (vgl. Produkthaftungshandbuch\/Foerste, Band 1, 2. Auflage, \u00a7 22 Rdnrn. 18, 19). Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. 59 Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige \u00fcber die Festsetzung der Beschwer auf \u00a7 546 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 10.02.1998, 22 U 58\/96 Medizinrecht Norm: \u00a7 823 Abs 1 BGB Produktbeobachtungspflicht des Alleinimporteurs: keine Haftung f\u00fcr unvorhersehbare Produktfehler. Orientierungssatz 1. 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