{"id":713,"date":"1999-09-29T09:49:03","date_gmt":"1999-09-29T07:49:03","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=713"},"modified":"2019-11-28T17:09:46","modified_gmt":"2019-11-28T16:09:46","slug":"olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 29.09.1999, 23 U 128\/98"},"content":{"rendered":"

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 29.09.1999, 23 U 128\/98<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Norm: \u00a7 823 Abs 1 BGB<\/p>\n

Einstandspflicht der inl\u00e4ndischen Vertriebsgesellschaft bei Bruch eines Silikonbrustimplantats.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Eine in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Vertriebsgesellschaft f\u00fcr Silikonbrustimplantate eines amerikanischen Herstellers, welche mit einer ausf\u00fchrlichen Packungsbeilage an Krankenh\u00e4user und \u00c4rzte verkauft wurden, traf keine dar\u00fcber hinaus gehenden Produktbeobachtungs-, Warn- und Hinweispflichten gegen\u00fcber den mit dem Produkt behandelten Patientinnen.<\/p>\n

Fundstelle: NJW-RR 2000, 1268-1273 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde).<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 03. Juni 1998 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Die Kosten der Berufung hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser H\u00f6he leistet.<\/p>\n

Die Beschwer der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt 100.000,00 DM.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit der am 09.10.1997 zugestellten Klage gegen\u00fcber der Beklagten Anspr\u00fcche auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Kl\u00e4gerin wurden am 08.10.1987 nach einer Krebsoperation zwei Silikonprothesen des Herstellers… aus… (Michigan, USA) eingesetzt. Dieses Unternehmen h\u00e4lt 100 % der Gesch\u00e4ftsanteile der Beklagten. Nachdem die Kl\u00e4gerin \u00fcber Brustschmerzen, Hitzewallungen, Atemnot und Schwei\u00dfausbr\u00fcche geklagt hatte, wurde bei ihr am 25.10.1994 eine Spiralcomputertomographie beider Br\u00fcste durchgef\u00fchrt, bei der eine Sch\u00e4digung der rechten Silikonplastik festgestellt wurde. Am 20.02.1995 wurden beide Prothesen gegen Silikonimplantate eines anderen amerikanischen Herstellers ausgetauscht. Die von der… (USA) hergestellten Implantate wurden ab 01.01.1982 an das von der… (England) verwaltete Zentrallager in Belgien geliefert. Von dort wurde es an die Fa…. GmbH geliefert. Grundlage hierf\u00fcr war ein Vertrag zwischen diesem Unternehmen und der Beklagten. Die gelieferten Endothesen wurden von der Beklagten den Kliniken in Rechnung gestellt. Ab 01.01.1985 und nach Inkrafttreten des weiteren, als „service agreement“ vom 12.06.\/27.06.1990 (Bl. 60 ff. d.A.) bezeichneten Vertrages, auf den insoweit verwiesen wird, faktorierte die Fa…. GmbH die Lieferungen direkt in die Kliniken. Obwohl gem\u00e4\u00df dieser Vereinbarung die… GmbH als „non exclusive physical distribution center“ f\u00fcr gewisse medizinische Produkte der Beklagten agierte, wurde mit keinem anderen deutschen Unternehmen ein vergleichbarer Vertrag abgeschlossen. Die direkt oder \u00fcber die… GmbH an die Beklagte herangetragenen Kaufangebote wurden \u00fcber die… GmbH mit den \u00c4rzten und Kliniken abgewickelt, wobei die konkrete rechtliche Ausgestaltung umstritten ist. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zu den Patientinnen bestanden jedoch nicht. Die Beklagte firmierte 1985 noch als P. GmbH. Die Firma der Beklagten wurde erst 1989 nach der Verschmelzung mit der… (M\u00fcnchen) in die heutige Bezeichnung ge\u00e4ndert. Die… (USA) leitete am 15.05.1995 das amerikanische Gl\u00e4ubigerschutzverfahren (Chapter 11) ein. Am 31.01.1996 machte die Kl\u00e4gerin ihre behaupteten Anspr\u00fcche beim zust\u00e4ndigen Konkursgericht geltend. Inwieweit der f\u00fcr dieses Insolvenzverfahren vorgesehene Entsch\u00e4digungsplan auch ausl\u00e4ndische Gl\u00e4ubiger ber\u00fccksichtigt, ist offen. Mit Schreiben vom 11.09.1996 (Bl. 13 f. d.A.) machte der Rechtsbeistand der Kl\u00e4gerin Schmerzensgeldanspr\u00fcche in H\u00f6he von mindestens 60.000,00 DM geltend, welche die Versicherung der Beklagte unter dem 20.05.1997 (Bl. 16 f. d.A.) zur\u00fcckwies. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, der Beklagten sei bereits 1977 bekannt gewesen, dass die vertriebenen Implantate zu erheblichen Beschwerden f\u00fchren w\u00fcrden, welche eine Entfernung der Prothese zur Folge h\u00e4tten (Zeugnis der Prokuristen K., B., E. der Beklagten und Herrn B. als ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten). Ihr K\u00f6rper- und Gesundheitsschaden bestehe darin, dass der Austausch des defekten Implantats die Operation am 20.02.1995 erforderlich gewesen sei. Ihre immer noch andauernden k\u00f6rperlichen Beschwerden sowie psychische Belastungen seien auf den Silikonaustritt aus dem ersten fehlerhaften Implantat zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe eine ihr obliegende Produktbeobachtungs- und Informationspflicht trotz der ihr vor 1987 bekannten Gef\u00e4hrlichkeit der Silikonendothesen verletzt. Rechtlich sei die Beklagte als „Vertreiberin“ der Dow Corning-Produkte anzusehen. Die Dahlhausen GmbH sei lediglich als „Verteilerin“ in der Absatzorganisation eingeschaltet worden. Auch sei die Beklagte f\u00fcr Reklamationen und Beschwerden die ma\u00dfgebliche Kontaktstelle gewesen. Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 60.000,00 DM nicht unterschreiten soll, nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22.08.1996 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, der vorliegende Rechtsstreit sei wegen des Konkursverfahrens der Muttergesellschaft der Beklagten unterbrochen. Zudem sei die… GmbH die als Eigenh\u00e4ndlerin fungierende Vertriebspartnerin der Beklagten gewesen. Diese habe im eigenen Namen f\u00fcr eigene Rechnung gehandelt. Die Beklagte sei allenfalls mittelbar an der Vermarktung des Produkts beteiligt gewesen. Ihr h\u00e4tten deshalb keine Produktbeobachtungs- und Informationspflichten oblegen. Desweiteren sei eine Kausalit\u00e4t zwischen dem Einsetzen des Implantats und den behaupteten Beschwerden nicht dargetan. Zumindest habe die Beklagte aber eine etwa bestehende Pflicht nicht schuldhaft verletzt, weil sie durch die Packungsbeilage die \u00c4rzte und Krankenh\u00e4user \u00fcber bestehende Gefahren umfassend informiert habe. Die Beklagte hat die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber behauptet, die von der Beklagten vorgelegte englischsprachige Packungsbeilage (Bl. 68 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird und von deren Inhalt die Kl\u00e4gerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt Kenntnis hatte, sei dem der Kl\u00e4gerin eingesetzten Implantat nicht beigef\u00fcgt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und den Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin vom 14.01.1998 (Bl. 82 ff. d.A.) und 04.05.1998 (Bl. 144 ff. d.A.) nebst Anlagen sowie der Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 19.11.1997 (Bl. 42 ff. d.A.) und 12.03.1998 (Bl. 90 ff. d.A.), dar\u00fcber hinaus auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.1998 (Bl. 138 f d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.06.1998 (Bl. 195 ff. d.A.) abgewiesen. Es hat die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Beklagten, die…., USA in Konkurs gefallen ist, habe auf das Verfahren keinen Einfluss gehabt. Letztlich k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob ein Auslandskonkurs das Verfahren tats\u00e4chlich unterbreche. Jedenfalls handele es sich nicht um den Konkurs \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten, sondern um dasjenige der Muttergesellschaft. Eine analoge Anwendung des \u00a7 240 ZPO auf diesen Fall k\u00e4me nicht in Betracht. 19 Der Umstand, dass der Schmerzensgeldanspruch mit mindestens 60.000,00 DM nach unter beschr\u00e4nkt wurde, gen\u00fcge den Anforderungen des \u00a7 253 ZPO. 20 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin nicht zu. Ein solcher sei zun\u00e4chst nicht verj\u00e4hrt, weil die Kl\u00e4gerin fr\u00fchestens am 25.10.1994 Kenntnis von dem Gesundheitsschaden erlangt habe. Die Beklagte habe die ihr grunds\u00e4tzlich obliegende Pflicht zu Produktbeobachtung und Aufkl\u00e4rung \u00fcber dieses Produkt nicht verletzt. Die Beklagte sei als Vertriebsh\u00e4ndlerin anzusehen, welche in ihren Absatz die Fa…. GmbH lediglich eingeschaltet habe. Im Ergebnis best\u00fcnde lediglich eine Pflicht, die behandelnden \u00c4rzte unter Hinweis auf die umfangreiche Packungsbeilage \u00fcber die vorhandenen Risiken in ausreichender Form zu informieren. Eine Pflicht, das Produkt vom Markt zu nehmen, habe nicht bestanden. Auch der Gesetzgeber habe sich nicht veranlasst gesehen, ein Verbot des Imports und Gebrauchs dieser Produkte zu verf\u00fcgen. Der Beipackzettel habe als Warnung vor den Nebenfolgen ausgereicht und die tats\u00e4chlich eingetretenen Folgen auch umfasst. Die Beklagte habe demgem\u00e4\u00df davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die behandelnden \u00c4rzte die Hinweise in den Patientengespr\u00e4chen ausreichend er\u00f6rtern w\u00fcrden. Gegen\u00fcber den \u00c4rzten habe die Beklagte ihre Hinweispflichten \u00fcber das Ma\u00df hinaus erf\u00fcllt. Eine Haftung f\u00fcr Fabrikationsm\u00e4ngel komme f\u00fcr den Importeur\/Vertriebsh\u00e4ndler nicht in Betracht. Auch sei das Verhalten der Beklagten nicht kausal f\u00fcr die behaupteten Beeintr\u00e4chtigungen der Kl\u00e4gerin gewesen. Diese habe hierf\u00fcr die Darlegungs- und Beweislast. Eine Vermutung zugunsten der Kl\u00e4gerin bestehe nicht, da diese im Ergebnis zu unwahrscheinlichen Folgen f\u00fchren w\u00fcrde. Auch sei nicht dargelegt, dass im Falle einer weitergehenden Aufkl\u00e4rung die Kl\u00e4gerin Abstand von der Operation genommen h\u00e4tte. Schlie\u00dflich seien Implantate zweier unterschiedlicher Hersteller verwendet worden. Ein Verschulden der Beklagten sei dar\u00fcber hinaus nicht ersichtlich. Es habe keine Veranlassung bestanden, das Produkt vom Markt zu nehmen. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb aufgrund der behaupteten und nicht nachgewiesenen Auswirkungen eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen solle. Gegen das ihr am 12.06.1998 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Kl\u00e4gerin am Montag, den 13.07.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verl\u00e4ngerung der Berufungsfrist um zwei Monate am 13.10.1998 begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin behauptet, zwischenzeitlich sei sicher, dass Silikongel ausgetreten sei und sich im K\u00f6rper der Kl\u00e4gerin verbreitet habe. Hierdurch werde es auch in Zukunft zu fortdauernden Beeintr\u00e4chtigungen und Sch\u00e4den kommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe \u00fcber ihre Muttergesellschaft sp\u00e4testens seit 1978 detaillierte Kenntnis \u00fcber die Sch\u00e4dlichkeit der mit Silikongel gef\u00fcllten Implantate gehabt und diese dennoch weiter vertrieben. Bereits seit Ende der sechziger Jahre g\u00e4be es umfangreiche Ver\u00f6ffentlichungen, welche vor den Gefahren gewarnt h\u00e4tten. Die Implantate k\u00f6nnten Schwachstellen in Material und Herstellung aufweisen. Bereits im Jahre 1978 sei auf den Verdacht der Krebserregung hingewiesen worden. In den Jahren 1977 und 1983 seien in den USA Klageverfahren gegen die Muttergesellschaft gef\u00fchrt worden. Der jetzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr…, sei aufgrund seiner 20j\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit in leitender Stellung informiert gewesen. Auch der Zeuge B. sei hiervon informiert worden. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne nicht von einer ausreichenden Erf\u00fcllung der Produktbeobachtungspflicht ausgegangen werden. Eine Information der behandelnden \u00c4rzte sei nach Meinung der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend gewesen, da sie als Patientin Verwenderin des Implantats gewesen sei. Ihre Verbrauchererwartung sei demgem\u00e4\u00df ausschlaggebend f\u00fcr den Umfang der Aufkl\u00e4rung gewesen. Die Packungsbeilage sei zudem ausschlie\u00dflich in englischer Sprache gehalten und biete schon deshalb keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass ein diesem Niveau nicht gewachsener Mediziner die Risken in vollem Umfang erkennen k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin, welche die Klage mit der am 23.10.1998 zugestellten Berufungsbegr\u00fcndungsschrift um 40.000,00 DM erweitert hat, beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 03.06.1998 — 7 O 54\/97 — aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.08.1996 zu zahlen. 33 Die Beklagte beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen. Sie ist zun\u00e4chst der Auffassung, die Klage sei unzul\u00e4ssig. Wegen des laufenden Konkursverfahrens gegen die Dow Corning Corp. (USA) stehe \u00a7 12 KO dem Klagebegehren der Kl\u00e4gerin als Konkursgl\u00e4ubigerin entgegen. 36 Sie bestreitet, dass Silikon-Gel ausgetreten sei und hierdurch die von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Beeintr\u00e4chtigungen verursacht worden seien. Auch weist sie nochmals darauf hin, dass das Implantat gegen das eines anderen Herstellers ausgetauscht worden sei. Die von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Schwachstellen, welche durch zur Verwendung gelangtes Material und die Art der Konstruktion bedingt seien, l\u00e4gen bei Produkten der… (USA) nicht vor. Diese wiesen keine N\u00e4hte auf. Auch w\u00fcrden Stoffe wie Weichmacher und \u00e4hnliches nicht verwendet werden. Schlie\u00dflich h\u00e4tte sich f\u00fcr die Bundesregierung und auch die Europ\u00e4ische Union keine Veranlassung ergeben, die Implantate in der vorliegenden Form vom Markt zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 236 ff. d.A.) nebst Anlagen sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.03.1999 (Bl. 261 ff. d.A.) nebst Anlagen, dar\u00fcber hinaus auf das Sitzungsprotokoll vom 01.09.1999 (Bl. 293 ff. d.A.) verwiesen.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Berufung ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden. Die im Wege der Berufung erfolgte Klageerweiterung um 40.000,00 DM ist gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO als blo\u00dfe Erweiterung des Begehrens auf im \u00fcbrigen gleicher Tatsachengrundlage ohne weiteres zul\u00e4ssig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n

Zun\u00e4chst ist die Klage zul\u00e4ssig. Der Umstand, dass \u00fcber das Verm\u00f6gen der Muttergesellschaft der Beklagten das Gl\u00e4ubigerschutzverfahren er\u00f6ffnet wurde, steht der Erhebung der Klage nicht entgegen. Die… (USA) ist nicht Partei des Rechtsstreits. Das konkurs\u00e4hnliche Verfahren gem\u00e4\u00df Chapter 11 \u00fcber das Verm\u00f6gen der… (USA) wurde bereits vor Einreichung der Klage er\u00f6ffnet, so dass \u00a7 240 ZPO zun\u00e4chst nicht einschl\u00e4gig ist. \u00a7 12 KO steht der Erhebung der Klage ebenfalls nicht entgegen. Wie auch \u00a7 237 KO zeigt, ist f\u00fcr die Frage, ob in der Er\u00f6ffnung des Konkurses \u00fcber das Verm\u00f6gen eines Gemeinschuldners f\u00fcr ein bevorstehendes Verfahren ein Klagehindernis bestehen kann, entscheidend, ob der Gemeinschuldner des im Ausland angestrengten Konkursverfahrens auch tats\u00e4chlich Partei des Rechtsstreits ist. Dies ist, was das Landgericht im Ergebnis zutreffend feststellt, nicht der Fall. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien handelt es sich bei der Beklagten um ein selbst\u00e4ndiges Unternehmen. Die Gesellschafterstruktur ist nicht ausschlaggebend, so dass, obwohl die…. (USA) Alleingesellschafterin der Beklagten ist, das Verm\u00f6gen der Beklagten von dem Konkursverfahren \u00fcber das der Muttergesellschaft nicht erfasst w\u00fcrde (Trennungsprinzip). Mittelbare faktische Auswirkungen des Konkurses der Muttergesellschaft auf den Wert der zur Konkursmasse geh\u00f6renden Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagten als ihrer Tochtergesellschaft haben dabei au\u00dfer Betracht zu bleiben. 44 Gleiches gilt auch im Verh\u00e4ltnis zwischen den Gl\u00e4ubigern der Muttergesellschaft und denjenigen der Tochtergesellschaft. Der Ansicht der Beklagten, letztere m\u00fcssten hinter den Interessen der ersteren zur\u00fccktreten, um die Konkursmasse der Muttergesellschaft nicht zu schm\u00e4lern, kann schon aufgrund der rechtlichen Selbst\u00e4ndigkeit beider Gesellschaften nicht gefolgt werden.<\/p>\n

Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in H\u00f6he von 100.000,00 DM gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 847 BGB zu.<\/p>\n

1. Ein m\u00f6glicher Anspruch w\u00e4re zun\u00e4chst nicht verj\u00e4hrt. Mit Zustellung der Klage am 09.10.1997 wurde die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 209 Abs. 1 BGB unterbrochen. 49 Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 852 Abs. 1 BGB begann fr\u00fchestens am 25.10.1994 als dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kl\u00e4gerin als „Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt“ hat. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist davon auszugehen, dass sie von beidem Kenntnis im Zeitpunkt der \u00e4rztlichen Untersuchung hatte. Die Verj\u00e4hrungsfrist endete somit erst nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage. Auch der Betrag der Klageerweiterung im Rahmen des Berufungsverfahrens wird von der Unterbrechungswirkung erfa\u00dft. Die Kl\u00e4gerin verfolgte erstinstanzlich einen Schmerzensgeldanspruch, dessen H\u00f6he sie mit „nicht unter 60.000,00 DM“ angab. Damit stellte sie die H\u00f6he des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts. Lediglich dieses Ermessen wurde durch die Formulierung des Antrages in der Berufungsbegr\u00fcndung eingeschr\u00e4nkt. Die erweiterte Klage war daher bereits im Klageantrag enthalten.<\/p>\n

2. Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 847 BGB liegen jedoch nicht vor. 52 Die Beklagte hat die ihr obliegenden Produktbeobachtungspflichten nicht verletzt. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re die Kausalit\u00e4t einer Pflichtverletzung fraglich. Schlie\u00dflich k\u00f6nnte ihr ein Verschulden nicht vorgeworfen werden. Ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich die von ihr behaupteten Verletzungen von „Gesundheit“ und „k\u00f6rperlicher Unversehrtheit“ erlitten hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.<\/p>\n

Der Beklagten oblag grunds\u00e4tzlich die Pflicht zur Beobachtung der von ihr vermarkteten Produkte auf m\u00f6gliche Gefahren und Risiken. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Vertriebsh\u00e4ndler des Herstellers nicht ohne weiteres f\u00fcr die Sch\u00e4den einzustehen, die durch die von ihm vertriebenen Produkte entstehen (hierzu Kullmann in: NJW 1997, S. 1746 ff., 1750). An dieser Pflichtenstellung \u00e4ndert sich auch grunds\u00e4tzlich dann nichts, wenn zwischen Vertriebsh\u00e4ndler und Hersteller enge kapitalm\u00e4\u00dfige Verbindungen, etwa konzernm\u00e4\u00dfige Verflechtungen, bestehen (BGH, NJW 1981, S. 2250). Eigene Gefahrabwendungspflichten k\u00f6nnen bei einem solchen, aus dem Herstellerunternehmen ausgegliederten Vertriebsh\u00e4ndler dann entstehen, wenn „besondere Umst\u00e4nde“ hinzutreten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Mitglieder ihrer Gesch\u00e4ftsleitung oder andere verfassungsm\u00e4\u00dfige Vertreter bei dem allgemeinen Erfahrungs- und Meinungsaustausch im Konzern konstruktive Schw\u00e4chen des von ihnen vertriebenen Produkts oder Unzul\u00e4nglichkeiten des Fertigungsverfahrens erkennen (BGH, NJW 1981, 2250, 2251). Einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Vertriebsgesellschaft eines ausl\u00e4ndischen Herstellers obliegen regelm\u00e4\u00dfig, jedenfalls wenn sie dessen einziger Repr\u00e4sentant auf dem deutschen Markt ist, bez\u00fcglich der von ihr vertriebenen Produkte Beobachtungspflichten und damit die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zus\u00e4tzlichen Instruktionspflichten (BGHZ 99, 167, 171; vgl. auch: Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1., 2. Aufl., \u00a7 26, Rdnrn. 55-59). Im Ergebnis kann der Vertriebsh\u00e4ndler haftungsrechtlich dem Hersteller jedoch aus Rechtsgr\u00fcnden nicht gleichgestellt werden. Eine uneingeschr\u00e4nkte Quasi-Herstellerhaftung l\u00e4sst sich mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, auf der die Produzentenhaftung beruht, nicht begr\u00fcnden. Solche Unternehmen trifft eine Haftungsverantwortlichkeit f\u00fcr Produktfehler nur bei Verletzung eigener Gefahrabwehrpflichten (BGH, NJW 1994, 517, 519). Eine Ann\u00e4herung der Pflichten von Hersteller und Vertreibern ist entgegen der Auffassung des Landgerichts aus der Entscheidung des BGH, NJW 1995, 1286 ff. nicht abzuleiten. Dort waren die in Anspruch genommenen Unternehmen zugleich Hersteller und Vertreiber der ma\u00dfgebenden Produkte. Beide wurden in beiden Funktionen in Anspruch genommen. Demgem\u00e4\u00df verbleibt es dabei, dass ausschlaggebend f\u00fcr das Ma\u00df der eigenen Gefahrabwehrpflicht die Position des Vertriebsh\u00e4ndlers ist, welche er im Vertriebssystem des Herstellers einnimmt. Insoweit kann eine Monopolstellung oder eine sonstige „Schl\u00fcsselstellung“ eine erh\u00f6hte Gefahrenabwehrpflicht begr\u00fcnden (BGH, NJW 1994, 517, 519).<\/p>\n

Nach den unstreitigen Darlegungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten f\u00fchrte die…. (USA) \u00fcber ihre Tochtergesellschaften die Implantate in den Wirtschaftsraum der Europ\u00e4ischen Union ein. Von den Lagern dieser Unternehmen wurden die Produkte, sofern die Beklagte in den Vertriebsvorgang einbezogen war, direkt in das Lager der Fa…. GmbH transportiert. Die… (England) und…. (Frankreich) stellten die an die Fa…. GmbH gelieferten Implantate der Beklagten in Rechnung. Diese faktorierte sie dann der Fa…. GmbH. Somit war die Beklagte ma\u00dfgeblich an der Einfuhr der Implantate von den in England und Frankreich ans\u00e4ssigen Gesellschaften in die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Dass die Lieferung direkt an die Fa…. GmbH erfolgte, \u00e4ndert an diesem Umstand nichts. Zutreffend wertet das Landgericht diese Lieferung als Streckengesch\u00e4ft. Die Implantate wurden der Beklagten und nicht etwa der Fa…. GmbH in Rechnung gestellt, so dass die Ver\u00e4usserung gleichsam „\u00fcber Eck“ erfolgte. Die Beklagte war somit seit 1982 in das Vertriebssystem der Dow…. (USA) ma\u00dfgeblich eingebunden.<\/p>\n

Zu recht hat das Landgericht im Ergebnis offengelassen, ob die Beklagte als Vertreiberin im eigentlichen Sinn anzusehen ist. Offen bleiben konnte demgem\u00e4\u00df, ob die Beklagte dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zufolge die Fa…. GmbH lediglich als Verteilerin einschaltete oder ob, wie die Beklagte behauptete, die Fa. Dahlhausen GmbH ein als Eigenh\u00e4ndler fungierender Vertriebspartner mit weitgehender Unabh\u00e4ngigkeit gegen\u00fcber der Beklagten gewesen sei. Jedenfalls hatte die Beklagte nach dem beiderseitigen Vorbringen durch die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland und die Vermarktung \u00fcber die Fa. Dahlhausen GmbH eine ma\u00dfgebliche Rolle im Vertriebssystem der…. (USA) inne, welche ihr nach den bereits dargelegten Grunds\u00e4tzen gewisse Produktbeobachtungspflichten zuwies. Mit weiteren Unternehmer hat die Beklagte eine dem „service agreement“ entsprechende Vereinbarung nicht getroffen. Der Alleinvertrieb war dem Zusammenwirken der Beklagten und der Fa…. GmbH \u00fcberlassen. Die rechtliche Einordnung dieser als „service agreement“ bezeichneten Vereinbarung kann im Ergebnis offen bleiben. Das Landgericht weist zu recht darauf hin, dass der Beklagten jedenfalls die beherrschende Rolle zukommt.<\/p>\n

Es ist zudem nicht erkennbar, da\u00df die Beklagte aufgrund zwischen ihr und der Fa…. GmbH getroffenen Vereinbarungen aus den sich f\u00fcr sie ergebenden, weitergehenden Produktbeobachtungspflichten (teilweise) entlassen worden w\u00e4re. F\u00fcr den Zeitraum von 1982 bis 1988 ist dies mangels Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nicht dargelegt. F\u00fcr die Zeit ab 01.01.1989 ergibt sich dies aus dem „service agreement“.<\/p>\n

Die Beklagte besa\u00df durch die Einschaltung der Fa…. GmbH eine „Monopolstellung“ als „Bindeglied zwischen dem deutschen Verbraucher und dem ausl\u00e4ndischen Hersteller“ (hierzu: BGH, NJW 1994, 517, 519). Die Zwischenschaltung der Tochtergesellschaften der…. (USA) in England und Frankreich ist dabei ohne Bedeutung. Es kommt allein auf die Schutzbed\u00fcrftigkeit des deutschen Verbrauchers an. Unbeachtlich ist dabei, ob sich die Beklagte der Haftung entziehen wollte oder ob sonstige wirtschaftliche Erw\u00e4gungen eine derartige Gestaltung der Absatzwege rechtfertigen k\u00f6nnen. Auch die Beklagte gab an, das es weitere Vertreiber im Bundesgebiet nicht gab. Die blo\u00dfe Aufspaltung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen der Beklagten und der von ihr hinsichtlich der Vermarktungsmodalit\u00e4ten voll umf\u00e4nglich „abh\u00e4ngigen“ Fa…. GmbH kann im Ergebnis nicht dazu f\u00fchren, dass die Beklagte von den \u00dcberwachungspflichten freigestellt wurde. Aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Fa…. GmbH kann dies auch nicht abgeleitet werden. Die Beklagte behielt sich die Letztentscheidung \u00fcber die Bestellungen vor. Sie erscheint als Importeurin rechtlich zun\u00e4chst f\u00fcr die Produkte verantwortlich. Auch der Verg\u00fctungsstruktur der Fa…. GmbH lag eine solche Verlagerung der Pflichten offenbar nicht zugrunde. Sie war allein vom Absatz abh\u00e4ngig und nicht in Grundverg\u00fctung und umsatzabh\u00e4ngiger Provision geteilt. Vielmehr war allein eine Abrechnung auf Provisionsbasis nach Ma\u00dfgabe des Umsatzes vereinbart (article 4, 4.3, II).<\/p>\n

Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei ohnehin bestehender und nicht weitergeleiteter Produktbeobachtungspflicht eine nach au\u00dfen erkennbare Identifikation der Beklagten mit dem von ihr vertriebenen Produkt nicht mehr ausschlaggebend sein kann. Der Name des Herstellers… (USA) ist nahezu identisch mit demjenigen der Beklagten. Eine Ableitung des Markennamens vom Firmennamen der Beklagten liegt demzufolge nicht vor.<\/p>\n

An die allgemeine Verpflichtung zur Produktbeobachtung und deren Umfang sind strenge Ma\u00dfst\u00e4be anzusetzen. Der genaue Umfang der Pflicht der Beklagten kann im Ergebnis jedoch offen bleiben.<\/p>\n

Grunds\u00e4tzlich ist eine Schadensersatzpflicht nicht an eine „Hersteller“-Eigenschaft gekn\u00fcpft. Entscheidend ist allein, ob der wegen eines Produkts- oder Instruktionsfehlers in Anspruch genommene Unternehmer Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Dies gilt auch f\u00fcr die Beklagte. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den genauen Umfang der Hinweispflicht der Beklagten ist ihr damaliger Kenntnisstand. Ein Versto\u00df gegen eine solche Pflicht kann ihr nur dann vorgeworfen werden, wenn sie nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik wusste oder zumindest bef\u00fcrchten musste, dass von dem durch sie „vertriebenen“ Produkt Gefahren ausgehen. Die Sicherungspflichten bestanden hierbei nicht nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern auch in der Folgezeit, sofern die Beklagte von bis dahin unbekannten Gefahren Kenntnis erlangt hat (BGH, NJW 1981, 1606 ff., 1609). Der Umfang der Aufkl\u00e4rungspflichten im Einzelfall h\u00e4ngt neben der Kenntnis von den Gefahren u.a. auch von der Art der betroffenen Rechtsg\u00fcter ab. Je bedeutender ein Rechtsgut f\u00fcr den einzelnen ist, desto geringer sind die Anforderungen an die N\u00e4he und die Intensit\u00e4t der Gef\u00e4hrdung. Blo\u00df entfernte M\u00f6glichkeiten einer Rechtsgutbeeintr\u00e4chtigung reichen regelm\u00e4\u00dfig nicht aus, vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (BGH, NJW 1981, 1606 ff., 1609). F\u00fcr die vorliegend betroffenen Rechtsg\u00fcter „k\u00f6rperliche Unversehrtheit“ und „Gesundheit“ bedeutet dies, dass die Beklagte nicht erst bei \u00fcberwiegend wahrscheinlichen Gef\u00e4hrdungen zur Aufkl\u00e4rung verpflichtet gewesen war, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich eine nicht unerhebliche Gef\u00e4hrdung als durchaus wahrscheinlich herausstellt (BGH, NJW 1981, 1603 ff., 1604; BGHZ 106, 273 ff., 283). Der konkrete Kenntnisstand der Beklagten in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum, der sich von der Auslieferung des Implantats bzw. der Implantation bis zur Entfernung der Prothese wegen der vorgebrachten Beschwerden erstreckt, ist zwischen den Parteien nach wie vor streitig. Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich vortragen lassen, der Beklagten seien die erheblichen Nebenwirkungen und Beschwerden, die die Verwendung der Implantate mit sich bringt, bekannt gewesen. So habe es in den USA seit 1977 eine Reihe von Verfahren gegeben, in welchen die…. (USA) verurteilt worden sei. Dass es zum Teil zu erheblichen Nebenwirkungen kommen kann, ergibt sich bereits aus der umfangreichen Packungsbeilage mit mehrseitigen Warnhinweisen, so dass dieser Umstand grunds\u00e4tzlich als unstreitig angesehen werden kann. Ein Vortrag, welche Kenntnis die Beklagte aus den genannten Verfahren bzw. aus den zwischenzeitlich erschienenen Ver\u00f6ffentlichungen h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, die \u00fcber das Ma\u00df der bereits beschriebenen Nebenwirkungen hinaus gingen, ist nicht erkennbar. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die vertriebenen Implantate „in jedem Einzelfall eine Entfernung“ des Implantats zur Folge haben w\u00fcrde, ist dies angesichts der Vielzahl der verwendeten Silikonprothesen zweifelhaft. Letztlich behauptet die Kl\u00e4gerin damit, dass s\u00e4mtliche Silikonprothesen der…. (USA) wegen eines aufgetretenen Defekts oder erheblicher Beschwerden h\u00e4tten entfernt werden m\u00fcssen und dies der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Insoweit spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die fr\u00fcheren und jetzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in irgendeiner Funktion als leitende Angestellte, Prokuristen oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei Fortbildungs- bzw. Seminarveranstaltungen der…. (USA) Kenntnis der behaupteten Umst\u00e4nde h\u00e4tten erlangen k\u00f6nnen. Dass es in Einzelf\u00e4llen zu Problemen kommen konnte, war bekannt. Wie das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausf\u00fchrte, w\u00e4re eine durch die Fa. D GmbH, unterstellt, sie sei in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert, durchgef\u00fchrte Qualit\u00e4tskontrolle zur Wahrung des vorausgesetzten Standards (article 5 des „service agreements“, Bl. 123) zugunsten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen. Ob dies letztlich ber\u00fccksichtigt wurde, kann dahingestellt bleiben.<\/p>\n

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Pflichten zur Produktbeobachtung und Warnung nicht verletzt. Eine Information der behandelnden \u00c4rzte war ausreichend.<\/p>\n

Der Umfang der Produktbeobachtungspflicht ist abh\u00e4ngig vom Einzelfall. W\u00fcrde man eine aktive Produktbeobachtungspflicht annehmen, welche der Beklagten den Aufbau einer Betriebsorganisation zur Beschaffung und Auswertung von Informationen aus der Praxis auferlegen w\u00fcrde, fehlt es an hinreichendem Vortrag, woraus sich die gesteigerte Pflicht der Beklagten ergeben soll. Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte nicht Herstellerin der Implantate ist, sondern allenfalls als eine „Vertreiberin“ anzusehen ist. Nimmt man indes lediglich eine passive Produktbeobachtungspflicht (hierzu: BGH, NJW 1994, 517 ff.) an, so h\u00e4tte die Beklagte lediglich Beanstandungen des Produkts, welche ihr zugeleitet wurden, \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. Eine Verletzung einer solchen Pflicht, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n

Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin kann insgesamt nur so verstanden werden, dass eine allgemeine Pflicht zum Hinweis auf ihr aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder aus konzerninternen Quellen bekannte Gefahren bestanden habe. Unterstellt, die von der Kl\u00e4gerin behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen l\u00e4gen vor, w\u00fcrde dies eine Verletzung der der Beklagten obliegenden, im oben beschriebenen Sinne beschriebenen Pflichten nicht begr\u00fcnden. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist im Ergebnis nach wie vor wenig ergiebig. In erster Instanz behauptete die Kl\u00e4gerin, eine Verletzung von Produktbeobachtungs- und Instruktionspflichten ergebe sich daraus, dass die Beklagte keine massiven Warnungen „gegen\u00fcber den betroffenen Personen“ ausgesprochen und das Produkt nicht vom Markt genommen hat. Das Landgericht w\u00fcrdigte dieses Vorbringen dahingehend, dass damit sowohl die behandelnden \u00c4rzte als auch die betroffenen Patientinnen gemeint seien. In der II. Instanz konkretisierte die Kl\u00e4gerin den Begriff der „betroffenen Personen“ dahingehend, dass eine Verpflichtung zur Aufkl\u00e4rung und Warnung nicht nur gegen\u00fcber den \u00c4rzten, sondern auch gegen\u00fcber den Patientinnen bestanden habe, welche letztlich als Verwender der Implantate anzusehen seien. Dieser Ansicht der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht ging zutreffend davon aus, dass eine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber die m\u00f6glichen Gefahren nicht gegen\u00fcber den betroffenen Patientinnen bestand. Ein unmittelbares Herantreten der allenfalls als „Vertreiberin“ anzusehenden Beklagten an die Patientinnen war nicht erforderlich. Vorliegend ging es nicht um den Vorwurf eines behaupteten Produktmangels. Der Beklagten wird vielmehr ein eigenes Aufkl\u00e4rungsverschulden vorgehalten. Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass im Falle eines behaupteten Produktmangels stets Gefahren f\u00fcr die Gesundheit einhergehen. Dementsprechend wurde eine Verletzung einer direkt gegen\u00fcber dem Endverbraucher bestehenden Aufkl\u00e4rungspflicht dann angenommen, wenn der Vertreiber die Produkte an die Vertragsh\u00e4ndler weiterleitete, ohne dass diese ausdr\u00fccklich auf die m\u00f6glichen Gefahren hingewiesen wurden (vgl.: OLG Frankfurt am Main, VersR 1996, 982 f., 983). Die Beklagte leitete die Produkte jedoch nicht an die behandelnden \u00c4rzte weiter, ohne diese \u00fcber die bereits bekannten Gefahren und besonderen Risiken hinzuweisen. So wird auf Seite 2 der Produktbeilage zun\u00e4chst \u00fcber die Gegenanzeigen aufgekl\u00e4rt. Sodann werden weitere Warnungen und Verhaltensregeln bei der Verwendung der Prothesen ausgesprochen. Schlie\u00dflich wird auf den Seiten 3 bis 7 der Beilage ausdr\u00fccklich auf m\u00f6gliche Nebenwirkungen und auftretende Komplikationen hingewiesen. Durch die Packungsbeilage veranlassten die Muttergesellschaft der Beklagten und auch diese als „Vertreiberin“ zugleich, dass die behandelnden \u00c4rzte die Patientinnen, die sich f\u00fcr eine Implantation entschieden hatten, \u00fcber diese Risiken aufkl\u00e4rten. Dieser Hinweis befindet sich an erster Stelle der allgemeinen Benutzungshinweise (Seite 8 der Packungsbeilage). Die \u00c4rzte nehmen in dieser Konstellation nicht lediglich die Rolle eines „Vertragsh\u00e4ndlers“ ein, sondern sie sind entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin diejenigen, die das Produkt verwenden. Dass \u00fcber konkrete Umst\u00e4nde, welche erst nach Inverkehrbringen des Produkts bekannt geworden sind, nicht aufgekl\u00e4rt wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Die Packungsbeilage ist sehr ausf\u00fchrlich gehalten. Wie die Beklagte erstinstanzlich unter Bezugnahme auf diese Beilage im einzelnen vortragen lie\u00df, werden dort die im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Implantats bekannten Gefahren, Risiken und Nebenwirkungen beschrieben. Eine Pflicht zur unmittelbaren und unverz\u00fcglichen Unterrichtung der Patientinnen selbst h\u00e4tte f\u00fcr die Beklagte nur dann zwingend bestanden, wenn die Verwendung des Produktes zu schwersten Gesundheitsverletzungen f\u00fchren kann. Selbst die Kl\u00e4gerin behauptet f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt nicht derartige Anzeichen.<\/p>\n

Eine Pflicht zur unmittelbaren Warnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine allgemein gehaltene Warnung nicht als ausreichend anzusehen w\u00e4re (hierzu: BGH, NJW 1994, 932 ff., 933). Eine solche allgemeine Warnung ist dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass nicht alle Adressaten sie zur Kenntnis nehmen, weil sie vermeintlich nichts Neues enthalte. Eine Aufkl\u00e4rung der \u00c4rzte h\u00e4tte dann als unzureichend bewertet werden m\u00fcssen, wenn davon ausgegangen werden musste, diese h\u00e4tten die Informationen nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sie grundlegend neue Gefahrenhinweise enthalten habe. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Beide Parteien berufen sich im Hinblick auf die behaupteten Gefahren und Risiken auf wissenschaftliche Erkenntnisse, welche bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Verwendung von Silikon Gefahren birgt, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Zahlreiche namhafte Institute und \u00c4rzte in aller Welt vertreten dabei die Auffassung, dass das Produkt ohne bedeutende Gefahren f\u00fcr die Gesundheit verwendbar sei. Eine nicht unbedeutende Anzahl von Instituten und \u00c4rzten \u00e4u\u00dfert allerdings auch seit jeher Bef\u00fcrchtungen, die Beeintr\u00e4chtigungen, welche durch die Verwendung von Silikon-Implantaten hervorgerufen werden k\u00f6nnten, seien nicht abzusehen. Einfl\u00fcsse auf das Immunsystem und die Gefahr, krebserregend zu wirken, k\u00f6nnten nicht ausgeschlossen werden. Somit standen sich zwei wissenschaftlich untermauerte Auffassungen gegen\u00fcber, welche den Grad der Nebenwirkungen und Folgen unterschiedlich beurteilten. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint die Annahme einer derart gesteigerten Gefahr, welche die Kl\u00e4gerin behauptet, nicht gegeben. Vielmehr erscheint es naheliegend und ausreichend, die mit der Behandlung der Patientinnen betrauten \u00c4rzte \u00fcber den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu informieren.<\/p>\n

Unter Ber\u00fccksichtigung der von beiden Parteien vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse, denen die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz noch weitere hinzuf\u00fcgte, scheint ein ernst zunehmender Verdacht, Silikon w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich zu erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fchren, eher fernliegend. Gerade in den USA wurden einer sehr gro\u00dfen Anzahl von Patientinnen Silikonimplantate eingesetzt. Auch die Kl\u00e4gerin ist sich bewusst, dass nur ein \u00e4u\u00dferst geringer Teil hiervon \u00fcber Beschwerden klagte. Soweit wegen mangelhafter Prothesen Prozesse gef\u00fchrt wurden, haben die Hersteller diese vielfach gewonnen. Soweit sie verloren haben, ist nicht vorgetragen worden, dass dies stets auf einer Pflichtverletzung der Hersteller und\/oder der Vertreiber beruhte. Zutreffend ist auch die \u00dcberlegung, dass der Beklagten eine individuelle Information der betroffenen Patientinnen nicht m\u00f6glich war. Namen und Adressen der Personen waren ihr nicht bekannt. Der Weg, auf dem die Produkte auf den Markt gelangten, sah eine direkte Einbeziehung der Patientinnen nicht vor. Eine direkte Aufkl\u00e4rung w\u00e4re daher allenfalls in Form von „massiven Warnungen“ in der \u00d6ffentlichkeit m\u00f6glich gewesen. Angesichts der einschneidenden wirtschaftlichen Konsequenzen, welche der durch diese Form der „Selbstanprangerung“ hervorgerufene Imageverlust der Beklagten zur Folge gehabt h\u00e4tte, kann eine solche Ma\u00dfnahme aber nur dann verlangt werden, wenn diese eine intensivere Aufkl\u00e4rung zur Folge gehabt h\u00e4tte. Dies w\u00e4re jedoch nicht der Fall gewesen. Die Aufkl\u00e4rungen h\u00e4tten nur die Warnungen zum Inhalt haben k\u00f6nnen, welche die Beklagte ohnehin bereits gegen\u00fcber den \u00c4rzten zum Ausdruck gebracht hatte. Von deren Weitergabe an die Patientinnen konnte sie — mangels entgegenstehender Anhaltspunkte — \u00fcberzeugt sein. Angesichts der Bedeutung eines derartig schwerwiegenden operativen Eingriffs f\u00fcr die Kl\u00e4gerin musste die Beklagte davon ausgehen k\u00f6nnen, dass diese als Patientin sich vorher eingehend \u00fcber etwaige Nebenwirkungen und Folgebeschwerden informiert hat. Es handelt sich bei dem Implantat um einen k\u00f6rperfremden Stoff, bei dem schon die allgemeine Lebenserfahrung gewisse Abwehrreaktionen des K\u00f6rpers erwarten l\u00e4sst. In einem derartigen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der Arzt sie \u00fcber die in der Packungsbeilage aufgef\u00fchrten m\u00f6glichen Gefahren unterrichtet hat. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Beklagte durch den Inhalt der Packungsbeilage die behandelnden \u00c4rzte in die Lage versetzte, der diesen obliegenden Pflicht zur Aufkl\u00e4rung der Patientinnen in einer den gegebenen Umst\u00e4nden Rechnung tragenden Art und Weise nachzukommen. Auf… eine derartige Pflicht zur Aufkl\u00e4rung wird auf Seite 2 und nochmals auf Seite 8 der Packungsbeilage eindringlich hingewiesen und deren Befolgung dringend angeraten. Eine derartige Beratung geh\u00f6rt zum Pflichtenkreis des Arztes. Im Hinblick auf die sich aus dem Unterlassen ergebenden Haftungsprobleme und mangels Vorbringen musste die Beklagte davon ausgehen k\u00f6nnen, dass eine solche Beratung stattfand. In einer \u00f6ffentlichen Warnung h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auch keine weitergehenden Gefahrenhinweise verlautbaren k\u00f6nnen. Es ist nach wie vor nicht erkennbar, welche Hinweise die Beklagte \u00fcber die in der Packungsbeilage beschriebenen Warnungen hinaus h\u00e4tte geben m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin macht hier\u00fcber keine Ausf\u00fchrungen, die \u00fcber die Darstellung des wissenschaftlichen Streites hinausgehen. Welche einzelnen Gefahren Gegenstand der Warnungen h\u00e4tten sein sollen, ist zudem nicht erkennbar. Auch in der Berufungsbegr\u00fcndung behauptet die Kl\u00e4gerin lediglich, die Beklagte h\u00e4tte umfassende Kenntnis der Umst\u00e4nde gehabt. Es ist, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, nicht Sache des Gerichts, fehlenden Vortrag durch Beweiserhebungen zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n

Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass es sich bei den vorgelegten wissenschaftlichen Abhandlungen weitestgehend um solche neueren Datums handelt. Relevant k\u00f6nnen jedoch allenfalls die Kenntnisse sein, die die Beklagte bis 1987 hat haben k\u00f6nnen. Sp\u00e4tere Analysen, die zu abweichenden Ergebnissen kommen und das Vorliegen weiterer Gefahren begr\u00fcnden sollten, sind allenfalls als Indiz von Bedeutung. Auch diese w\u00e4ren dann als Teil der wissenschaftlichen Diskussion anzusehen, welche insofern geteilter Meinung ist. Weil die Information der \u00c4rzte \u00fcber die bekannten Gefahren und Risiken ausreichend war, ist es auch nicht als Pflichtverletzung anzusehen, dass die Packungsbeilagen in englischer Sprache abgefasst waren. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, der Ausbildungs- und Wissensstand der \u00c4rzte lasse nicht den Schluss zu, eine in englischer Sprache formulierte Packungsbeilage k\u00f6nne keine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine ausreichende Aufkl\u00e4rung bieten, ist in dieser Form zu allgemein und wenig nachvollziehbar.<\/p>\n

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, das Produkt vom Markt zu nehmen. Ein derartiger Vorgang kann nur als letztes Mittel in Betracht kommen, wenn andere Ma\u00dfnahmen zur Abwehr einer bedeutenden Gefahr nicht denkbar sind. Aus der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums vom 08.12.1997 (BT-Drucks 13\/9392) ergibt sich, dass die Bundesregierung aufgrund des damaligen, wissenschaftlich fortgeschrittenen Kenntnisstands keinen Anlass sah, eine derartige Ma\u00dfnahme in die Wege zu leiten. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass seit 01.01.1995 Silikon-Brustimplantate sowohl nach europ\u00e4ischem als auch nach deutschem Recht als Medizinprodukte anzusehen sind, welche der Zertifizierung durch eine auf diese Produkte spezialisierte, von staatlichen Stellen \u00fcberwachte kompetente Pr\u00fcfstelle bed\u00fcrfen. Die Antwort der Bundesregierung vom 14.04.1998 (BT-Drucks 13\/10407) auf die kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter und der Fraktion der SPD vom 13.03.1998 (BT-Drucks 13\/10148) l\u00e4sst ebenfalls erkennen, dass ein Verbot der Verwendung von Silikon-Implantaten aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der durch die Umsetzung der EU-Richtlinien 90\/385\/EWG und 93\/42\/EWG geschaffenen gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr ein Zulassungsverfahren ein generelles Verbot nicht in Betracht zu ziehen war. Den genannten Richtlinien unterfallen die Implantate zwar, sowohl der europ\u00e4ische als auch der deutsche Gesetzgeber sahen jedoch keinen Anlass, die Silikonimplantate zu verbieten. Sie unterwarfen dieses Produkt nur dem darin vorgeschriebenen Zulassungsverfahren. Grundlage waren jeweils europ\u00e4ische und amerikanische Erfahrungen und Erkenntnisse. Dies l\u00e4sst im Ergebnis jedoch keinen Schluss auf den hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (Oktober 1987) zu. 85 Zwar hat der BGH (Z 99, 167 ff., 176 f.) festgestellt, dass der Vertreiber die „Sorge f\u00fcr die Verkehrssicherheit des Produktes“ nicht unangemessen auf Beh\u00f6rdenentscheidungen st\u00fctzen darf. Es ist dadurch nicht sichergestellt, dass etwaige M\u00e4ngel in jedem Fall aufgedeckt werden. Sofern jedoch eine umfassende Pr\u00fcfung der Risiken durch die Regierung stattgefunden hat, die s\u00e4mtliche Kenntnisse des europ\u00e4ischen und amerikanischen Marktes ber\u00fccksichtigt hat, bedarf es des Nachweises, dass der Vertreiber \u00fcber Kenntnisse verf\u00fcgte, die dar\u00fcber hinaus gingen. Dies ist aber von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen worden. Sofern es um die allgemein gehaltene Frage des Risikos von Silikonimplantaten f\u00fcr die betroffenen Patientinnen und ein m\u00f6gliches Verbot des Produkts geht, darf sich der Vertreiber grunds\u00e4tzlich auf die beh\u00f6rdliche Entscheidung verlassen. Zwar stammen die Einsch\u00e4tzungen der Regierung von Ende 1997 bzw. Anfang 1998 und nicht von 1987. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist jedoch auch insoweit davon auszugehen, dass die zum damaligen Zeitpunkt deutlich weniger wissenschaftlich erforschten Risiken ebenfalls ein Verbot des Produkts nicht zwingend erscheinen lie\u00dfen.<\/p>\n

Der vom Hersteller beigef\u00fcgte Beipackzettel ist zur Warnung vor den bestehenden Gefahren ausreichend. Diese Warnungen sind der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie diese als „Vertreiberin“ nicht selbst den Produkten beigef\u00fcgt hat. Hierzu war die Beklagte so lange nicht verpflichtet, wie sichergestellt war, dass \u00fcberhaupt ausreichende Warnhinweise vorgelegen haben. Die grunds\u00e4tzliche Beif\u00fcgung von Hinweisen hat auch die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogen. Eine sachliche Unterscheidung nach dem Verfasser der englischsprachigen Hinweise ist nicht angezeigt, weil die Beklagte sie sich durch den Erwerb der Produkte zu eigen gemacht hat. Die Beklagte hat durch die Beif\u00fcgung der Packungsbeilagen gegen\u00fcber den \u00c4rzten auf alle wesentlichen Gefahren bei der Verwendung des Produktes hingewiesen. Wie der BGH (Z 99, 167 ff., 180 f; Z 106, 273 ff.; Z 116, 60 ff.) ausf\u00fchrt, kann es — je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles — ausreichen, in den beiliegenden Bedingungen auf die bestehenden Gefahren ausdr\u00fccklich und deutlich hinzuweisen. Soweit erhebliche Gesundheitssch\u00e4den drohen, muss aus diesen Hinweisen auch erkennbar sein, warum das Produkt gef\u00e4hrlich sein kann (BGHZ 116, 60 ff., 67 f.). Dies hat die Beklagte getan. Die Beilage weist auf insgesamt zehn Seiten auf die korrekte Anwendung und die grunds\u00e4tzlich bestehenden Gefahren des Produktes hin. Hierbei sind die m\u00f6glichen Beschwerden durch \u00dcberschriften hervorgehoben und im folgenden eingehend beschrieben. Selbst schwerste Gef\u00e4hrdungen, wie etwa der Implantatriss, werden als m\u00f6glich bezeichnet. Hinsichtlich der genauen Darstellung wird auf die Beilage selbst verwiesen, welche den Anforderungen des BGH (Z 99, 167 ff. 181) gen\u00fcgt. Diese ist \u00fcbersichtlich und verst\u00e4ndlich gehalten. Eine einseitig verharmlosende Darstellung der m\u00f6glichen Gefahren ist nicht erkennbar. 89 Die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Beschwerden sind in der Beilage bezeichnet. Soweit sie angab, unter Brustschmerzen und Hitzewallungen bzw. \u00dcbelkeit zu leiden, sind diese auf Seite 4 unter Nr. 2. im 1. Abschnitt dargestellt. Der Austritt von Silikon als m\u00f6gliche Komplikation ist in der Beilage (dort Seite 4, Nr. 3) ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Weiterer Hinweise bedurfte es diesbez\u00fcglich nicht. Es ist auch nicht erkennbar, welche weiteren Warnungen noch h\u00e4tten erteilt werden sollen. Das Landgericht wies zu recht darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten geleistete Aufkl\u00e4rung und den Umfang der \u00e4rztlichen Aufkl\u00e4rungspflicht verkennt. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich aus der Packungsbeilage — wie bereits dargestellt — sehr wohl, dass die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit besteht, das Implantat k\u00f6nne zerrei\u00dfen. Ein Eingest\u00e4ndnis eines Defektes des Produkts kann in einem solchen Hinweis jedoch gerade nicht erblickt werden. Dies w\u00e4re widerspr\u00fcchlich. Der Beklagten kann auf der einen Seite nicht der Vorwurf gemacht werden, nicht vor s\u00e4mtlichen Gefahren gewarnt zu haben, selbst wenn diese extrem selten auftreten und im Hinblick auf die Gef\u00e4hrlichkeit in Wissenschaft und Praxis \u00e4u\u00dferst umstritten sind. Auf der… anderen Seite soll ein ausdr\u00fccklich erfolgter Hinweis der Beklagten auf das m\u00f6gliche Zerrei\u00dfen als Eingest\u00e4ndnis eines Produktfehlers gewertet werden. Soweit die Kl\u00e4gerin nach wie vor bestreitet, die Verpackungsbeilage mit den umfassenden Hinweisen sei auch dem ihr im Oktober 1987 eingesetzten Implantat beigef\u00fcgt gewesen, ist dies in dieser Form unerheblich. Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass sie selbst f\u00fcr die Pflichtverletzung der Beklagten beweispflichtig ist. Demnach hat sie unter Beweisantritt darzulegen, welcher Versto\u00df der Beklagten vorzuwerfen war. Zwar kommt das g\u00e4nzliche Fehlen der Beilage als relevanter Pflichtversto\u00df in Betracht. Es ist aber nicht Aufgabe der Beklagten zu beweisen, die Beilage sei tats\u00e4chlich vorhanden gewesen. Der Kl\u00e4gerin kommt diesbez\u00fcglich auch keine Beweiserleichterung zugute. Angesichts der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin das Beif\u00fcgen der Beilage nicht grunds\u00e4tzlich, sondern nur f\u00fcr den Fall des ihr eingesetzten Implantats bestreitet, spricht der Beweis des ersten Anscheins eher daf\u00fcr, die Beilage habe sich auch bei diesem Implantat befunden. Die Beklagte erhielt die Prothesen unstreitig aus den USA \u00fcber die Gesellschaften in Gro\u00dfbritannien und Frankreich. Die Lieferung erfolgt unmittelbar an die Fa. D GmbH. Sofern die Beklagte keine Kenntnis vom Gegenteil hatte, durfte sie berechtigterweise davon ausgehen, die \u00fcblichen Packungsbeilagen seien vorhanden. Eine Pflicht zur diesbez\u00fcglichen Kontrolle der nicht in ihren unmittelbaren Besitz gelangten Produkte und damit ein Organisationsverschulden beim Unterlassen besteht nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt vor Oktober 1987 Meldungen erhalten hatte, welche ein Fehlen von Beilagen in den Packungen der Produkte betrafen. Auch die Fa. D GmbH musste mangels Anhaltspunkten die Verpackungen nicht auf das Vorhandensein von Beilagen pr\u00fcfen. Die Kl\u00e4gerin selbst hat substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ein Fehlen der Beilage m\u00f6glich erscheinen lassen. Zu bedenken ist, dass bei \u00c4rzten, die derartige Eingriffe regelm\u00e4\u00dfig vornehmen, ein Fehlen der Beilage unerheblich sein kann, sofern der Arzt die Hinweise eingehend zur Kenntnis genommen hat. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, solange ein Abweichen vom „Normalfall“ nicht dargelegt ist. Zudem werden die \u00c4rzte durch die an sie gerichteten Warnungen in den Packungsbeilagen unmi\u00dfverst\u00e4ndlich und eindringlich aufgefordert, die im einzelnen beschriebenen Gefahren und Risiken mit den Patientinnen vor dem Eingriff zu besprechen. Dem Arzt sind die Einsatzm\u00f6glichkeiten und Anwendungsbereiche von Silikonprothesen bekannt. Er kennt auch die Problematiken, welche in Fachkreisen seit Jahren in deutlichem Widerspruch diskutiert werden. Angesichts der Schwere des Eingriffes durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass der behandelnde Arzt schon in eigenem Interesse eine entsprechende Aufkl\u00e4rung durchf\u00fchrt (in diesem Sinne bereits: OLG M\u00fcnchen, VersR 1980, 1052 f., 1053). 96 Soweit die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung nunmehr behauptete, sie sei \u00fcber die Risiken nicht im einzelnen aufgekl\u00e4rt worden und sie habe auch nicht danach gefragt, l\u00e4sst dies aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden keine andere Beurteilung zu.<\/p>\n

Die Beklagte hat ihrer Aufkl\u00e4rungspflicht gegen\u00fcber den behandelnden \u00c4rzten auch gen\u00fcgt. Beim Inverkehrbringen von Produkten, die nur von Fachpersonal bedient werden, sind die Instruktions- und Warnpflichten deutlich vermindert (OLG M\u00fcnchen, VersR 1980, 1052). Der Warenhersteller ist grunds\u00e4tzlich verpflichtet, vor den mit der Verwendung seines Produktes verbundenen Gefahren zu warnen und den Produktverwender darauf hinzuweisen, wie er solche Gefahren vermeiden kann. Die Instruktionspflicht besteht jedoch nur im Rahmen der Verbrauchererwartung und nur soweit, wie der Hersteller damit rechnen muss, dass seine Produkte in die Hand von Personen gelangen, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Nur dann, wenn der Hersteller davon ausgehen muss, dass bestimmte Produktgefahren auch in Kreisen spezialisierter Verwender nicht bekannt sind oder nicht ausschlie\u00dflich Fachleute das Produkt verwenden, muss er auch insoweit auf die Produktgefahren hinweisen (BGH, NJW 1992, 2016 ff., 2018; NJW 1996, 2224 ff., 2226). Diese f\u00fcr den Hersteller bestehenden Pflichten sind vorliegend gemindert, da die Beklagte allenfalls als „Vertreiberin“ anzusehen ist. 99 Bei den Implantaten handelt es sich um Produkte, die ausschlie\u00dflich an \u00c4rzte und Kliniken ver\u00e4u\u00dfert wurden. Ein Vertrieb unmittelbar an die Patientinnen fand nicht statt. Die Beilage richtete sich erkennbar an \u00c4rzte und Kliniken, welche die Silikonprothesen im Bedarfsfalle anforderten. Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass es sich bei den die Implantate einsetzenden \u00c4rzten um Fachleute handelt, denen gegen\u00fcber nur eine verminderte Pflicht zur Aufkl\u00e4rung besteht. Jedenfalls kann unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Instruktionspflicht nicht nachgekommen sei. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht vortragen lassen, dass in der Beilage Informationen gefehlt haben, welche unter den gegebenen Umst\u00e4nden f\u00fcr eine sachgerechte Aufkl\u00e4rung durch die behandelnden \u00c4rzte erforderlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n

Unterstellt, der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Gefahren des Silikons seien f\u00fcr Fachleute wie die Beklagte unzweifelhaft erkennbar gewesen, w\u00e4re richtig, ist mangels entgegenstehenden Vortrags davon auszugehen, dass auch die fachlich kompetenten \u00c4rzte \u00fcber derartige Erkenntnisse verf\u00fcgten. Es ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen, dass die Beklagte einen gegen\u00fcber den \u00c4rzten deutlich hinausgehenden Kenntnisstand gehabt.<\/p>\n

Eine Haftung der Beklagten f\u00fcr m\u00f6gliche Fabrikationsm\u00e4ngel des Implantats scheidet aus.<\/p>\n

Eine solche wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet. Die Beklagte, w\u00e4re sie als inl\u00e4ndische Vertriebsgesellschaft anzusehen, haftet regelm\u00e4\u00dfig nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch einen derartigen Mangel hervorgerufen werden (vgl. Kullmann in: NJW 1997, 1746 ff., 1750). Auch eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Ware auf besondere Gefahren wird nur dann angenommen, wenn aus besonderen Gr\u00fcnden hierzu Anlass bestand. Dies war vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n

Selbst wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen w\u00e4re, scheiterte ein Anspruch an der fehlenden Kausalit\u00e4t zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.<\/p>\n

Als anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache ist die Kausalit\u00e4t von der Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig darzulegen. Hierbei hat sie auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung des Geschehensablaufs Umst\u00e4nde vorzutragen, dass die Sch\u00e4digung bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Verhalten der Beklagten nicht eingetreten w\u00e4re, weil sie sich bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aufkl\u00e4rung durch Warnungen der Beklagten einer Operation nicht unterzogen h\u00e4tte. Dies hat die Kl\u00e4gerin nicht getan.<\/p>\n

Dem steht nicht entgegen, dass der BGH (Z 116, 60 ff., 73) eine „tats\u00e4chliche Vermutung“ daf\u00fcr annimmt, dass die Sch\u00e4den durch eine ausreichende Warnung vermieden worden w\u00e4ren, und dem Warnpflichtigen auferlegt, diese Vermutung zu widerlegen. Diese Vermutung kann nicht greifen, wenn sie aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde zu Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich anzusehen sind. Dies w\u00e4re vorliegend jedoch der Fall.<\/p>\n

Die Kausalit\u00e4t ist vom konkret erforderlichen Umfang der Warnungen abh\u00e4ngig. Nur wenn die Kl\u00e4gerin vorgetragen h\u00e4tte, dass die Beklagte vor Gefahren h\u00e4tte warnen m\u00fcssen, die nicht einmal in der Packungsbeilage beschrieben wurden, h\u00e4tte sie auch schl\u00fcssig darlegen k\u00f6nnen, dass sie unter derartigen, ma\u00dfgeblich anderen Umst\u00e4nden den Eingriff nicht h\u00e4tte vornehmen lassen und der Schadenseintritt somit unterblieben w\u00e4re. Die fehlende Bezeichnung wenig bedeutsamer Nebenwirkungen w\u00e4re indes wohl nicht geeignet, darzulegen, dass die Kl\u00e4gerin hierdurch ihren Entschluss \u00fcberdacht h\u00e4tte. Bei der von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Einsetzung der Prothese handelte es sich nicht um eine reine Sch\u00f6nheitsoperation, die allein auf eine Vergr\u00f6\u00dferung der Brust gerichtet war. In einem derartigen Fall w\u00e4re es eher denkbar, dass die Kl\u00e4gerin durch das Hinzutreten von weiteren Risiken von ihrem Entschluss zur Operation Abstand genommen h\u00e4tte. Bei einer Implantation nach vorausgegangener, schwerer Krebs-Operation h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise auch noch weitere Risiken auf sich genommen, soweit deren Eintritt nicht wahrscheinlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Der Kl\u00e4gerin wurden unstreitig zwei Silikon-Implantate verschiedener Hersteller eingesetzt. Eine (Allein-) Urs\u00e4chlichkeit des anderen Implantats f\u00fcr die behaupteten Beschwerden der Kl\u00e4gerin ist demzufolge denkbar. Zutreffend lie\u00df das Landgericht die Frage offen, ob der behauptete Schaden der Kl\u00e4gerin durch das erste Implantat der D C Corp. (USA) verursacht wurde, und erhob den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Beweis nicht. Auf diese Frage w\u00e4re es auch nur angekommen, wenn die Beklagte ihre Aufkl\u00e4rungspflicht verletzt h\u00e4tte.<\/p>\n

Zumindest fehlt es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 BGB. 109 Wenn die Beklagte das Produkt nicht vom Markt genommen hat, so war ein Fehlverhalten diesbez\u00fcglich nicht erkennbar. Wenn im vorliegenden Produkthaftungsprozess feststehen w\u00fcrde, dass die Beklagte eine Instruktionspflicht verletzt h\u00e4tte, best\u00fcnde zwar grunds\u00e4tzlich die Vermutung des Verschuldens (BGHZ 116, 60 ff., 72 f.; NJW 1995, 1286 ff., 1288). Die Beklagte kann jedoch unter Berufung auf die umfassende \u00f6ffentliche Risikobewertung den Gegenbeweis f\u00fchren. Die Bundesregierung hat mit ihrer Entscheidung, ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein Verbot der Silikonimplantate sei nicht erkennbar, f\u00fcr das Jahr 1997 und 1998 geltende Risikobewertungen getroffen. Diese erfolgten unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten verf\u00fcgbaren Erkenntnisse. Auch die Richtlinie 93\/42\/EWG der Europ\u00e4ischen Union, welche von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen war, sah ein solches Verbot nicht vor. Entsprechend der Richtlinie wurde das Produkt, das die Beklagte „vertreibt“ dem geltenden Recht f\u00fcr Medizinprodukte unterworfen. Die Zulassung des Produkts auf dem Markt hing vom Ergebnis des entsprechenden Verfahrens ab. Ein Verbot in Form der Nichtzulassung erfolgte bislang auch aufgrund erweiterter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vortragen lassen, die Beklagte habe weitergehende Kenntnisse besessen, die ein Verbot und damit die Pflicht, das Produkt vom Markt zu nehmen, gerechtfertigt h\u00e4tten. Beim Handeln in \u00dcbereinstimmung mit den staatlichen Vorgaben fehlt es zumindest regelm\u00e4\u00dfig an der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.<\/p>\n

Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO ; die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer hat ihre Grundlage in \u00a7 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 29.09.1999, 23 U 128\/98 Medizinrecht Norm: \u00a7 823 Abs 1 BGB Einstandspflicht der inl\u00e4ndischen Vertriebsgesellschaft bei Bruch eines Silikonbrustimplantats. Orientierungssatz Eine in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Vertriebsgesellschaft f\u00fcr Silikonbrustimplantate eines amerikanischen Herstellers, welche mit einer ausf\u00fchrlichen Packungsbeilage an Krankenh\u00e4user und \u00c4rzte verkauft wurden, traf keine dar\u00fcber hinaus gehenden Produktbeobachtungs-, Warn- und […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-713","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Medizinrecht > Rechtsprechung > Urteil 22 U 128\/98 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Anwalt Medizinrecht > Rechtsprechung > Urteil 22 U 128\/98 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-11-28T16:09:46+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"40\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/\",\"name\":\"Anwalt Medizinrecht > Rechtsprechung > Urteil 22 U 128\/98 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\"},\"datePublished\":\"1999-09-29T07:49:03+00:00\",\"dateModified\":\"2019-11-28T16:09:46+00:00\",\"description\":\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Rechtsprechung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Urteile Medizinproduktehaftung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 29.09.1999, 23 U 128\/98\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"name\":\"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\",\"description\":\"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\",\"name\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"width\":206,\"height\":61,\"caption\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Anwalt Medizinrecht > Rechtsprechung > Urteil 22 U 128\/98 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Anwalt Medizinrecht > Rechtsprechung > Urteil 22 U 128\/98 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","og_description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","og_url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/","og_site_name":"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","article_modified_time":"2019-11-28T16:09:46+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"40\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/","name":"Anwalt Medizinrecht > Rechtsprechung > Urteil 22 U 128\/98 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","isPartOf":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website"},"datePublished":"1999-09-29T07:49:03+00:00","dateModified":"2019-11-28T16:09:46+00:00","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-frankfurt-23-zivilsenat-29-09-1999-23-u-12898\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Rechtsprechung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Urteile Medizinproduktehaftung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, 29.09.1999, 23 U 128\/98"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","name":"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","description":"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!","publisher":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization","name":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","contentUrl":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","width":206,"height":61,"caption":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen"},"image":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/713","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=713"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/713\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/127"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=713"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}