{"id":711,"date":"1993-04-02T09:47:46","date_gmt":"1993-04-02T07:47:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=711"},"modified":"2019-11-28T17:08:36","modified_gmt":"2019-11-28T16:08:36","slug":"olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91"},"content":{"rendered":"

OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen: \u00a7 254 Abs 1 BGB, \u00a7 426 BGB, \u00a7 823 Abs 1 BGB<\/p>\n

Produzentenhaftung eines Herstellers eines elektronischen Einbauteils und des Endherstellers des Elektroger\u00e4tes: Verkehrssicherungspflichten der jeweiligen Produzenten; Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Kosten f\u00fcr eine R\u00fcckruf- und Austauschaktion<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Wenn der Hersteller eines Elektroger\u00e4tes (hier: einer K\u00fcchendunstabzugshaube) einen Elektronikspezialisten mit der Entwicklung und Herstellung einer elektronischen Steuerung f\u00fcr sein Ger\u00e4t beauftragt hat, dann hat dieser daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Steuerung nicht nur funktionst\u00fcchtig, sondern auch bei jedem in Betracht kommenden Einsatz gefahrlos ist. Falls der Endhersteller die Verwendung eines Bauteils w\u00fcnscht, bei dem ein solcher gefahrloser Einsatz nicht m\u00f6glich ist, mu\u00df der Zulieferer dies im Interesse der Sicherheit der Endverbraucher ablehnen und auf eine sichere Ausf\u00fchrung hinwirken. Wenn dem Endhersteller bekannt ist, da\u00df das bezogene Einbauteil entflammbar ist, so mu\u00df er alles ihm M\u00f6gliche unternehmen, um zu verhindern, da\u00df bei der Benutzung seines Produktes ein Brand entsteht. Erlangt der Endhersteller, durch Produktbeobachtung Kenntnis davon, da\u00df es bei der Benutzung seines Ger\u00e4tes wiederholt zu Br\u00e4nden gekommen ist, die vom Zulieferteil ausgegangen sind, hat er eine R\u00fcckruf- und Austauschaktion durchzuf\u00fchren, damit dieses bestimmte Zulieferteil bei allen ausgelieferten Ger\u00e4ten ausgetauscht wird, um so weitere Schadenf\u00e4lle mit m\u00f6glichen gef\u00e4hrlichen Folgen zu verhindern. Hinsichtlich der Kosten einer solchen R\u00fcckruf- und Austauschaktion ist ein Gesamtschuldnerausgleich nach BGB \u00a7 426 durchzuf\u00fchren, wobei Verteilungsma\u00dfstab entsprechend BGB \u00a7 254 Abs 1 die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeitr\u00e4ge sind. Vorliegend ist die Mitverursachung und das Mitverschulden des beauftragten Elektronikspezialisten doppelt so hoch wie bei dem Endhersteller zu bewerten.<\/p>\n

Fundstelle: NJW-RR 1995, 594-598 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde).<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 25.11.1991 — 23 O 88\/87 — werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n

3. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungsrechtszugs bleibt dem Schlu\u00dfurteil vorbehalten.<\/p>\n

4. Die Beschwer der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt DM 2.343.293,–, die der Beklagten DM 4.686.585,-<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin, die neben anderen elektrischen Ger\u00e4ten K\u00fcchendunstabzugshauben herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, die als Elektronikspezialistin f\u00fcr sie auftragsgem\u00e4\u00df elektronische Steuerungen f\u00fcr die Abzugshauben entwickelte, fertigte und lieferte, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Steuerungen aufgrund eines Konstruktionsfehlers gef\u00e4hrliche K\u00fcchenbr\u00e4nde verursacht und eine umfangreiche Aufruf- und Austauschaktion veranla\u00dft h\u00e4tten. Beim Betrieb der Abzugshaube wird ein flacher Dunstschwadenschirm \u00fcber der Kochstelle herausgezogen. Die Haube enth\u00e4lt eine elektronische Vierstufenschaltung, die zwei L\u00fcftungsmotoren steuert; die Motoren schalten beim Herausziehen des Schirms automatisch an und beim Einschieben desselben wieder ab. Gesteuert wird das Ger\u00e4t \u00fcber eine Elektronikplatine mit den Ma\u00dfen 104 x 120 x 30 mm, die ihrerseits st\u00e4ndig am Stromnetz liegt. Sie ist in ein Kunststoffgeh\u00e4use eingeschoben, das neben dem Abzugsrohr der Haube angebracht ist. Die Platine ist aus schwer entflammbarem, das Abdeckgeh\u00e4use aus brennbarem Kunststoff gefertigt. Im Netzeingang („Netzteil“) der Platinenschaltung befindet sich u. a. ein als Sicherungswiderstand oder Schutzwiderstand bezeichneter Ohm’scher Widerstand „R 1“, dem die Aufgabe zukommt, die nachgeschalteten Bauteile gegen\u00fcber Belastungen aus dem Stromnetz abzuschirmen. Unmittelbar nachgeschaltet ist ein Kondensator „C 1“, der zusammen mit dem Widerstand R 1 einen sogenannten kapazitiven Spannungsteiler darstellt. Durch diesen wird die Netzspannung von 220 V auf eine Kleinspannung herabgesetzt, indem die nicht ben\u00f6tigte Spannung abgeteilt und in Verlust- oder Blindleistung umgewandelt wird. Die Beklagte — mit der die Kl\u00e4gerin bereits in langdauernder Gesch\u00e4ftsverbindung stand — hatte zu Anfang der Achtziger Jahre zun\u00e4chst die Platine XB 20\/01 entwickelt und der Kl\u00e4gerin davon 30.000 St\u00fcck zum Einbau in deren Abzugshauben geliefert. Beanstandungen ergaben sich daraus nicht. Der Widerstand R 1 war in dieser Platinenausf\u00fchrung mit 27 \/1 W ausgelegt, der Kondensator C 1 mit Kapazit\u00e4tswerten von 2,2 oder 3,0 \u00b5F war ein solcher der X-Klasse (das bedeutet, da\u00df ein Ausfall durch Kurzschlu\u00df nicht zu einem gef\u00e4hrdenden elektrischen Schlag f\u00fchren kann, DIN-Norm VDE 0565 Teil 1 Ziffer 2.1.4 — K 26). 9 In der Folgezeit nahm die Beklagte an den Platinen Ver\u00e4nderungen vor. Bei den Ausf\u00fchrungen XB 20\/05 und XB 20\/07 war der Widerstand R 1 nunmehr mit 27 \/2 W ausgelegt; als Kondensator C 1 wurde nunmehr kein X-Kondensator mehr verwendet, vielmehr Kondensatoren der Firma Th und der Firma T die dieses Qualit\u00e4tsmerkmal nicht aufwiesen. Die Kl\u00e4gerin erteilte f\u00fcr beide Platinen die Fertigungsfreigabe, indem sie erkl\u00e4rte, da\u00df das Muster funktionell ihren Anforderungen entspreche bzw. sich nach R\u00fccksprache mit ihrer Entwicklungsabteilung keine Beanstandungen ergeben h\u00e4tten. Die Beklagte lieferte daraufhin im Zeitraum 1983 bis 1985 40.164 Platinen des Typs XB 20\/05 und 20.000 des Typs XB 20\/07. Die Kl\u00e4gerin setzte die Platinen in ihre Abzugshauben, die sie im In- und Ausland vertrieb, ein. 10 Erstmals im Dezember 1985 erfuhr die Kl\u00e4gerin, da\u00df eine bei einem Kunden installierte und in Betrieb genommene Abzugshaube in Brand geraten war. In der Folgezeit kam es zu weiteren derartigen Brandvorf\u00e4llen. Als Brandquelle wurde der auf Platinen des Typs XB 20\/05 und XB 20\/07 aufgebrachte Kondensator C 1 festgestellt. Dar\u00fcber hinaus wurden auch aufgebl\u00e4hte Kondensatoren vorgefunden. 11 Die Kl\u00e4gerin unterrichtete die Beklagte hiervon und lie\u00df von dem Sachverst\u00e4ndigen Dr. Ing. T ein Gutachten erstellen, das dieser am 12.03.1986 vorlegte (Anlage K 15). Der Gutachter kam zu dem Schlu\u00df, da\u00df die Konstruktion des Netzteils in bezug auf Spannungsfestigkeit des Kondensators C 1 \u00e4u\u00dferst kritisch, nicht betriebssicher und f\u00fcr den Dauerbetrieb ungeeignet sei. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelte das Gutachten der Beklagten. Diese lehnte jedoch jegliche Verantwortung ab. Die Kl\u00e4gerin unternahm es daraufhin ab Mai 1986, die mit den Platinen XB 20\/05 und XB 20\/07 best\u00fcckten Abzugshauben im In- und Ausland zu erfassen und im Rahmen einer Aufruf- und Austauschaktion die elektronischen Steuerungen mitsamt dem Abdeckgeh\u00e4use auszutauschen. Die Beklagte bzw. ihre Versicherung lie\u00dfen nunmehr Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. O vom 07.12.1986 (Anlage B 10) und der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 27.04.1987 (Anlage B 9) erstellen, die ihr best\u00e4tigten, sie habe die einschl\u00e4gigen Normen bei der Konstruktion ihrer Platinen eingehalten. Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten Erstattung von DM 5.029.878,– — nebst Zinsen — begehrt, die sie bisher f\u00fcr die Aufruf- und Austauschaktion aufgewendet habe. Au\u00dferdem hat sie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung und Ersetzung dar\u00fcber hinausgehender Aufwendungen und Sch\u00e4den verlangt, da sie nicht alle mit den gef\u00e4hrlichen Platinen best\u00fcckten Abzugshauben habe erfassen k\u00f6nnen, so da\u00df sowohl mit neuen Brandf\u00e4llen als auch mit der Notwendigkeit weiterer Austauschma\u00dfnahmen gerechnet werden m\u00fcsse. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die Verantwortung der Beklagten ergebe sich daraus, da\u00df diese bei der Konstruktion ihrer Steuerung nicht f\u00fcr eine ausreichende Sicherung gegen die m\u00f6glichen \u00dcberspannungsimpulse aus dem Stromnetz — mit deren Wirksamwerden insbesondere deshalb zu rechnen gewesen sei, weil die Platinen dauernd am Netz liegen — gesorgt habe. Der Widerstand R 1 erf\u00fclle seine Schutzfunktion nur bei sehr steilflankigen \u00dcberspannungsimpulsen, nicht dagegen bei l\u00e4nger andauernden energiereichen Impulsen. Letztere f\u00fchrten zur Erw\u00e4rmung, Aufbl\u00e4hung und letztlich zur Entz\u00fcndung des Kondensators C 1. Dies sei f\u00fcr die Beklagte voraussehbar und durch eine andere Auslegung von R 1, durch die Verwendung eines geeigneteren Kondensators oder durch den Einbau zus\u00e4tzlicher Sicherungen vermeidbar gewesen. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe ihrerseits darauf vertrauen d\u00fcrfen, da\u00df die Beklagte aufgrund ihrer elektronischen Spezialkenntnisse die Platinen betriebssicher konstruieren und auf ein trotzdem verbleibenden Brandrisiko hinweisen werde, zumal die Beklagte Aufbau und Einsatz der Abzugshauben genau gekannt habe. Nachdem bis April 1986 15 Abzugshauben in Brand geraten seien und es teilweise zu K\u00fcchenbr\u00e4nden und Bedrohung von Menschenleben gekommen sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als die Aufruf- und Austauschaktion einzuleiten und durchzuf\u00fchren. Die Beklagte hat einen von ihr zu verantwortenden Fehler der Platinen bestritten. Sie habe bei der Konstruktion der elektronischen Steuerung alle technischen Normen erf\u00fcllt. \u00dcberspannungen, die zum Aufbl\u00e4hen oder Entflammen der von ihr verwendeten Kondensatoren f\u00fchren k\u00f6nnten, k\u00e4men in der Praxis nicht vor. Wegen der im Verh\u00e4ltnis zu den verkauften Abzugshauben sehr geringen Zahl von Brandf\u00e4llen sei davon auszugehen, da\u00df allenfalls einige Kondensatoren der Firma T — nur Kondensatoren dieser Firma seien betroffen gewesen — Fabrikationsfehler aufgewiesen h\u00e4tten. Abgesehen davon habe sie die von der Kl\u00e4gerin jetzt beanstandete Konstruktion entsprechend deren W\u00fcnschen vorgenommen. Das m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin sich entgegenhalten lassen, weil diese selbst \u00fcber ausreichende einschl\u00e4gige Kenntnisse verf\u00fcgt habe. Die R\u00fcckrufaktion sei im Grunde nur dadurch veranla\u00dft worden, da\u00df die Kl\u00e4gerin das die Platine aufnehmende Geh\u00e4use aus brennbarem Kunststoff statt aus schwer entflammbarem oder selbstverl\u00f6schendem Material hergestellt hat. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine brandsichere Kapselung gesorgt, wozu sie schon deshalb verpflichtet gewesen sei, weil die auf der Platine verwendeten Bauteile grunds\u00e4tzlich abbrennen k\u00f6nnen, h\u00e4tte eine Entz\u00fcndung des Kondensators C 1 keine weiteren Sch\u00e4den verursacht. Im \u00fcbrigen w\u00fcrden die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen und Kosten auch der H\u00f6he nach bestritten. Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten, auf die Bezug genommen wird — Gutachten Prof. Dr. Ing. K vom 09.\/11.05.1989 (I 258 ff) mit m\u00fcndlicher Erl\u00e4uterung vom 11.09.1989 (I 308 ff) sowie Gutachten Prof. Dr. Ing. P vom 16.10.1990 mit schriftlicher Erg\u00e4nzung (violettes Klarsichtheft) und m\u00fcndlicher Erl\u00e4uterung vom 25.02.1991 (I 468 ff) –, Grund- und Teilurteil vom 25.11.1991 erlassen, mit dem es das Leistungsbegehren der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zu 2\/3 f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt und dar\u00fcber hinaus festgestellt hat, da\u00df die Beklagte Aufwendungen und Sch\u00e4den, die der Kl\u00e4gerin durch die Aufruf- und Austauschaktion und die gelieferten Elektronikplatinen des Typs XB 20\/05 und XB 20\/07 noch entstehen werden, zu 2\/3 zu ersetzen hat. Es hat, ausgehend davon, da\u00df es bei einer Reihe der von der Beklagten konstruierten Platinen zu einer Entz\u00fcndung gekommen ist und daraufhin die von der Kl\u00e4gerin gelieferte brennbare Kapsel Feuer gefangen hat, beide Parteien als daf\u00fcr verantwortlich angesehen und deshalb der Kl\u00e4gerin wegen der ihr durch die Aufruf- und Austauschaktion entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen sowie wegen des von ihr noch zu leistenden Schadensersatzes einen internen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus \u00a7 426 BGB zuerkannt, wobei es den Verschuldens- und Verursachungsanteil der Beklagten doppelt so hoch wie den der Kl\u00e4gerin bewertet hat. Hinsichtlich des Leistungsbegehrens hat es, da der Anspruch auch der H\u00f6he nach hochstreitig ist, zun\u00e4chst lediglich gem\u00e4\u00df \u00a7 304 ZPO \u00fcber den Grund entschieden. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf dieses (I 582 ff) verwiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Kl\u00e4gerin beanstandet, da\u00df das Landgericht sie zu 1\/3 Anteil als mitverantwortlich angesehen hat. Sie habe die als Elektronikspezialistin eingesetzte Beklagte nicht zu \u00fcberwachen gehabt und auch brennf\u00e4higes Material f\u00fcr die Kapselung einsetzen d\u00fcrfen, weil sie auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auftragserledigung durch die Beklagte habe vertrauen d\u00fcrfen. Im \u00fcbrigen verteidigt die Kl\u00e4gerin das Urteil des Landgerichts und erweitert und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Landgerichtsurteil zu \u00e4ndern und wie folgt zu erkennen: Die Leistungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin die Aufwendungen zu ersetzen, welche dieser durch die Aufruf- und Austauschaktion im Zusammenhang mit den von der Beklagten gelieferten Elektronik-Platinen des Typs XB 20\/05 und XB 20\/07 entstanden sind und noch entstehen werden, sowie diejenigen Sch\u00e4den zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin durch von der Beklagten gelieferte fehlerhafte Elektronik-Platinen des Typs XB 20\/05 und XB 20\/07 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Aufwendungen und Sch\u00e4den nicht bereits durch die Leistungsklage erfa\u00dft sind. Die Beklagte beantragt, das Landgerichtsurteil zu \u00e4ndern und die Klage abzuweisen. Die Parteien beantragen jeweils, die Berufung der Gegenseite zur\u00fcckzuweisen. Die Beklagte h\u00e4lt jeglichen Anspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die Platinen h\u00e4tten dem Stand der Technik entsprochen. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin die konstruktive Verantwortung f\u00fcr den kapazitiven Spannungsteiler \u00fcbernommen und damit ihrerseits daf\u00fcr zu sorgen gehabt, da\u00df sich eine Brandgefahr nicht verwirklichte. Die Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen P seien ungeeignet, eine Verurteilung zu st\u00fctzen, insbesondere da der Sachverst\u00e4ndige unter \u00fcblichen Einsatzbedingungen nicht den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Platinen habe erbringen k\u00f6nnen. Die von ihm zugrunde gelegten Netz\u00fcberspannungen seien unrealistisch. Im \u00fcbrigen erweitert und vertieft auch die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen des vollst\u00e4ndigen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtsz\u00fcgen wird auf die jeweils zur Gerichtsakte gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und die gerichtlichen Verhandlungsprotokolle verwiesen. Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 02.04.1993 Muster der von der Beklagten konstruierten Platinen mit Abdeckgeh\u00e4usen in Augenschein genommen. Die Berufungen beider Parteien sind im wesentlichen zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n

I. Unzul\u00e4ssig ist die Berufung der Kl\u00e4gerin, soweit damit eine Erstreckung des auf den Ersatz zuk\u00fcnftig entstehender Aufwendungen und Sch\u00e4den begrenzten Feststellungsausspruchs des Landgerichts auf — von dem Leistungsantrag nicht erfa\u00dfte — bereits entstandene Aufwendungen und Sch\u00e4den erstrebt wird. Insoweit fehlt es an der nach \u00a7 519 ZPO erforderlichen Begr\u00fcndung der Berufung. Nach \u00a7 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Gr\u00fcnde der Anfechtung in der fristgebundenen Berufungsbegr\u00fcndungsschrift im einzelnen anzuf\u00fchren und bestimmt zu bezeichnen. Das ist hier nicht einmal ansatzweise geschehen. Das sich aus dem Berufungsantrag ergebende Erstreckungsbegehren der Kl\u00e4gerin ist in der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift vom 21.04.1992 ansonsten mit keinem Wort erw\u00e4hnt.<\/p>\n

II. Soweit die Beklagte verurteilt und die Klage im \u00fcbrigen abgewiesen worden ist, hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben. Die Beklagte und die Kl\u00e4gerin haben durch schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Br\u00e4nden, deren Quelle jeweils der Elektronikteil der K\u00fcchendunstabzugshauben war, bewirkt und damit jeweils eine unerlaubte Handlung im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB begangen. Dadurch ist auch die Aufruf- und Austauschaktion der Kl\u00e4gerin notwendig geworden. Zwischen den Parteien hat deshalb — mit der sich aus I. ergebenden Einschr\u00e4nkung — bez\u00fcglich der von der Kl\u00e4gerin erbrachten und noch zu erbringenden Aufwendungen und Schadensersatzleistungen ein Ausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 426 BGB stattzufinden; Gesamtschuldner sind sie aufgrund von \u00a7 840 Abs. 1 BGB. 34 Das Urteil des Landgerichts beruht ganz \u00fcberwiegend auf den Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Ing. P. Der Senat hat sich mit den Gutachten dieses wie auch mit denen der anderen Sachverst\u00e4ndigen eingehend auseinandergesetzt. Aufgrund dessen h\u00e4lt er die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen des Sachverst\u00e4ndigen P ebenso wie die daraus von diesem und dem Landgericht gezogenen Schlu\u00dffolgerungen f\u00fcr \u00fcberzeugend. Die Gutachten der anderen Sachverst\u00e4ndigen erfassen jeweils nur Teilaspekte der Gesamtproblematik und verm\u00f6gen die aus dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen P gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch f\u00fcr die Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern sowie der Sachverst\u00e4ndigen Dipl.Ing. O und Prof. Dr. Ing. K, nach denen die Beklagte die einschl\u00e4gigen Normen bei der Konstruktion der Platinen eingehalten bzw. die Regeln der Technik beachtet habe. Diese Gutachten ber\u00fccksichtigen die Problematik der VDE 0160 (dazu unten 2. a. cc.) nicht bzw. nicht gen\u00fcgend und geben insbesondere keine Antwort darauf, wie es zu den Brandf\u00e4llen gekommen ist und ob die Platinenschaltung auch gegen ein Zusammentreffen mehrerer ung\u00fcnstiger Einfl\u00fcsse — \u00dcberspannungsimpulse, \u00dcberw\u00e4rmungen innerhalb der Platine, W\u00e4rmestau durch K\u00fcchenbetrieb, periodische \u00dcberlagerungen der Netzspannung — (vgl. unten 2. a. ff.) die erforderliche Sicherheit bietet.<\/p>\n

Zutreffend hat das Landgericht zugrunde gelegt, da\u00df die Kl\u00e4gerin substantiiert und unbestritten eine ausreichende Zahl von Schadensf\u00e4llen vorgetragen hat, bei denen es bei ihren Abnehmern zu K\u00fcchenbr\u00e4nden gekommen ist, die jeweils von den von der Beklagten gelieferten und sodann von ihr in die Abzugshauben eingebauten Platinen, dort von dem Kondensator C 1, ausgegangen sind (Seite 8 des Urteils). Das Landgericht ist allerdings f\u00e4lschlicherweise von 13 konkreten Schadensbeschreibungen der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Tats\u00e4chlich liegen acht derartige Beschreibungen vor (I 185 ff). Das \u00e4ndert im Ergebnis jedoch nichts, zumal die Kl\u00e4gerin in Tabellenform weitere 27 Schadensf\u00e4lle aufgelistet (Anlage K 36) und angeboten hat, auch dazu weitere Einzelheiten vorzutragen (I 191).<\/p>\n

Die von der Beklagten gelieferten Platinen XB 20\/05 und XB 20\/07 waren fehlerhaft. Es liegt ein Konstruktionsfehler vor, der f\u00fcr die Beklagte vermeidbar war. Das Inverkehrbringen der Platinen stellt damit eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen\u00fcber den Abnehmern der Abzugshauben als Endprodukt dar (vgl. Palandt\/Thomas, BGB, 51. Aufl., \u00a7 823 Rdnr. 202, 216).<\/p>\n

Der Senat macht sich die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Landgerichts zueigen und wiederholt und erg\u00e4nzt diese wie folgt:<\/p>\n

Ausgangspunkt ist, da\u00df die von der Beklagten verwendeten Kunststoffolien-Kondensatoren grunds\u00e4tzlich passiv entflammbar sind, sofern eine entsprechende Z\u00fcndquelle vorhanden ist (Gutachten P Seite 94). Die Beklagte hatte deshalb Vorkehrungen dagegen zu treffen, da\u00df diese Gefahr sich nicht verwirklichte. Hierzu hat sie dem Kondensator C 1 den Sicherungswiderstand R 1 vorgeschaltet. Diese Schutzma\u00dfnahme war jedoch unzureichend. Unter ung\u00fcnstigen Umst\u00e4nden konnte der Kondensator sich trotz des vorgeschalteten Widerstands entz\u00fcnden. Das wird im folgenden n\u00e4her ausgef\u00fchrt.<\/p>\n

Die Rechnersimulation des Sachverst\u00e4ndigen P hat ergeben, da\u00df — bei einer Umgebungstemperatur von 27\u00b0 C — zwar ein weitgehender Schutz von C 1 durch R 1 gegen starke \u00dcberspannungsimpulse im Mikrosekundenbereich, die durch Blitzeinwirkung und Schaltvorg\u00e4nge ausgel\u00f6st werden und bei denen mit einem Scheitelwert bis zu 1,5 KV zu rechnen ist (Gutachten Seite 25), besteht. Aber bereits bei Mitber\u00fccksichtigung des Scheitelwerts der Netzspannung kann es zu einer \u00dcberschreitung eines kritischen Spannungswerts von 800 V an C 1 kommen (Gutachten Seite 41, 49, 52, 53), von dem ab mit Durchschl\u00e4gen im Kondensator zu rechnen ist (Gutachten Seite 30). Folge solcher den Kondensator sch\u00e4digender Durchschl\u00e4ge ist allerdings regelm\u00e4\u00dfig noch nicht dessen Entflammung (Erg\u00e4nzungsgutachten P Seite 3 und I 4). Das besagt indes nicht viel, da hier ausschlie\u00dflich der Einflu\u00df sehr kurzfristiger (= steilflankiger) \u00dcberspannungsimpulse aus dem Mikrosekundenbereich betrachtet worden ist.<\/p>\n

Die weitere Rechnersimulation hat ergeben, da\u00df R 1 den Kondensator C 1 nicht gegen l\u00e4nger andauernde \u00dcberspannungsimpulse zu sch\u00fctzen imstande ist. Hierbei handelt es sich um \u00dcberspannungen im Millisekundenbereich, mit denen sich die VDE 0160, die Pr\u00fcfungen mit Spannungsimpulsen mit einer Anstiegszeit von 0,1 ms, einer Halbwertdauer von 1,3 ms und einem Gr\u00f6\u00dftwert des 2,3-fachen des Scheitelwerts der Netzspannung vorschreibt (Anlage K 68, dort Seite 33, 34), befa\u00dft. Der Sachverst\u00e4ndige P hat \u00fcberzeugend dargelegt, da\u00df derartige \u00dcberspannungen in der Praxis vorkommen und auch im Haushaltsbereich wirksam werden (Anh\u00f6rung I 470, 475; so auch Seite 20 des Gutachtens O). Ein Wirksamwerden ist gerade bei einem Ger\u00e4t wie der von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebrachten Abzugshaube zu erwarten, da diese st\u00e4ndig und damit auch in Schwachlastzeiten, in denen eine erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit des Auftretens l\u00e4nger andauernder Spannungs\u00fcberh\u00f6hungen besteht, mit dem Netz verbunden ist (Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 16). Bei \u00dcberspannungen der hier betrachteten Art wirkt der Sicherungswiderstand R 1 nicht als Sicherung, da er den Stromkreis nicht auftrennt (ein solcher Effekt tritt erst bei \u00dcberspannungsimpulsen von mindestens 1.700 V ein — Gutachten P Seite 69\/76), und bietet, insofern er die \u00dcberspannung abschw\u00e4cht, nur einen v\u00f6llig unzureichenden Schutz (Gutachten P Seite 49\/56, 95, Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 3, 12). Die \u00dcberspannungen erreichen C 1 fast unged\u00e4mpft in voller H\u00f6he von etwa 800 V (Gutachten P Seite 56, Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 15).<\/p>\n

Eine derartige \u00dcberspannungs\u00fcberlastung von C 1 wird durch R 1 noch weiter verst\u00e4rkt, weil R 1 seinerseits durch die \u00dcberspannung eine starke \u00dcberw\u00e4rmung erf\u00e4hrt, die sich wegen seiner Lage unmittelbar neben C 1 in einer Erh\u00f6hung der Umgebungstemperatur von C 1 auswirkt (Gutachten P Seite 56, 95; Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 15). Der Sachverst\u00e4ndige Pfeiffer hat im Experiment bereits unter den Bedingungen der Nennspannung — \u00dcberspannungen der hier er\u00f6rterten Art hat er nicht experimentell nachvollzogen, da ihm das versuchstechnisch nicht m\u00f6glich war (Anh\u00f6rung I 469, 473) — Temperaturen an R 1 bis zu 77\u00b0 C festgestellt (Gutachten Seite 86, Gutachtenerg\u00e4nzung Seite 4). Bei Effektivspannungen bis zu 310 V wurden Temperaturen bis zu 99,5\u00b0 C erreicht (Gutachten Seite 79, 83). Mit diesen Versuchen konnten die hier er\u00f6rterten l\u00e4nger andauernden \u00dcberspannungen nicht exakt simuliert, vielmehr sollte damit allgemein das Verhalten des Netzteils bei l\u00e4ngerzeitigen \u00dcberlastungen — solche gibt es auch in der Form periodisch \u00fcberlagerter \u00dcberspannungen wie sie zum Beispiel durch Schaltnetzger\u00e4te und andere Stromrichterger\u00e4te hervorgerufen werden (Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 3, 17; Beklagte I 448) — getestet werden (Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 16).<\/p>\n

Als weitere Belastung ist ein durch den K\u00fcchenbetrieb in der Abzugshaube bewirkter W\u00e4rmestau in die Betrachtung einzubeziehen. Bei den Experimenten des Sachverst\u00e4ndigen P f\u00fchrte bei dem Pr\u00fcfling Nr. 29 allein schon eine Umgebungstemperatur von 100\u00b0 C unter Netzspannungsbedingungen nach einer Pr\u00fcfdauer von 1 Stunde zu einer starken Aufbl\u00e4hung des Kondensators C 1 (Gutachten Seite 83, 85, 86; Gutachtenerg\u00e4nzung Seite 16\/17). Zwar ist eine solche Pr\u00fcftemperatur unrealistisch hoch: Die Kl\u00e4gerin hatte der Beklagten eine Temperaturbelastung durch die Koch- und Bratvorg\u00e4nge von 60\u00b0 oder 70\u00b0 C vorgegeben (eines Eingehens auf den diesbez\u00fcglichen Streit der Parteien bedarf es nicht, nachdem der Sachverst\u00e4ndige P festgestellt hat, da\u00df die Testergebnisse sich nur unwesentlich ver\u00e4ndern, wenn von dem niedrigeren Wert ausgegangen wird — Gutachtenerg\u00e4nzung Seite 9). Zu ber\u00fccksichtigen ist aber, da\u00df bei dem von dem Sachverst\u00e4ndigen P an dem Pr\u00fcfling Nr. 29 vorgenommenen Versuch zus\u00e4tzliche Belastungen der unter bb. bis dd. er\u00f6rterten Art fehlten (Anh\u00f6rung I 473).<\/p>\n

Der Senat macht sich die Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen P zueigen, da\u00df unter den dargelegten Umst\u00e4nden dann, wenn ung\u00fcnstige Einfl\u00fcsse zusammenkamen, insbesondere wenn zu \u00dcberspannungsimpulsen geringer Flankensteilheit noch eine zus\u00e4tzliche Beanspruchung hinzutrat, dadurch eine Z\u00fcndquelle f\u00fcr eine Entflammung des Kondensators geschaffen werden konnte (Gutachten Seite 95, Anh\u00f6rung I 473). Bei dieser Sachlage hat der Senat auch keinen Zweifel daran, da\u00df die tats\u00e4chlich aufgetretenen, jeweils von dem Kondensator C 1 ausgegangenen Br\u00e4nde darauf beruhten, da\u00df die Beklagte C 1 nicht ausreichend gegen eine Entflammung aufgrund von \u00dcberspannungen und \u00dcberw\u00e4rmungen gesch\u00fctzt hat. An dieser Feststellung sieht der Senat sich nicht dadurch gehindert, da\u00df es bei den experimentellen Untersuchungen des Sachverst\u00e4ndigen P in den realistischen Spannungsbereichen nicht zu einer Entflammung eines Kondensators gekommen ist. Wie bereits unter dd. ausgef\u00fchrt, hat der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt, da\u00df er die in der Praxis in Betracht zu ziehenden Kombinationen belastender Einfl\u00fcsse versuchstechnisch nicht nachvollziehen konnte. Eine Unterscheidung nach dem jeweiligen Hersteller der von der Beklagten als C 1 verwendeten Kondensatoren h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr geboten bzw. sachgerecht. Zwar ist unstreitig, da\u00df es nur zu Br\u00e4nden gekommen ist, wo Kondensatoren der Firma T eingebaut waren (II 227, II 267). Das besagt aber — zumal die Beklagte vorgetragen hat, da\u00df die Konstruktion der auch verwendeten Kondensatoren der Firma Th identisch sei — nicht, da\u00df nur die T-Kondensatoren ein Gef\u00e4hrdungspotential darstellten: Der Sachverst\u00e4ndige P hat dazu ausgef\u00fchrt, der Umstand, da\u00df es unterschiedliche Beanstandungen je nach dem Hersteller der Kondensatoren gegeben hat, beweise nicht, da\u00df das Netzteil f\u00fcr den vorliegenden Anwendungsfall an sich geeignet sei, sondern belege lediglich, wie kritisch seine Bemessung und sein Betriebsverhalten sei (Gutachten Seite 96); diese Bewertung macht der Senat sich zueigen.<\/p>\n

Da\u00df die Beklagte in ihre Schaltungen keine ausreichenden Sicherungen eingebaut hat, ist ihr vorzuwerfen. Die unter aa. dargelegte Entflammungsgefahr der hier verwendeten Kondensatoren war allgemein (Anh\u00f6rung P I 474) und insbesondere auch der Beklagten, die in ihren Schrifts\u00e4tzen selbst darauf hingewiesen hat (I 44\/45, I 390), bekannt. Also hatte die Beklagte diese Gefahrenquelle f\u00fcr Eigentum, Leib und Leben der Kunden der Kl\u00e4gerin durch ausreichende Schutzma\u00dfnahmen auszuschalten (vgl. etwa \u00a7 15 n der sich auf elektronische Stellschalter beziehenden VDE 0632 q — Anlage K 74 –: Elektrische Steller m\u00fcssen so ausgef\u00fchrt sein, da\u00df sie auch bei gest\u00f6rtem Betrieb kein Leben und keine Sachwerte gef\u00e4hrden). 54 Das h\u00e4tte zum Beispiel durch Einbauen eines zus\u00e4tzlichen Elements in die Platine geschehen k\u00f6nnen, welches die Netzverbindung bei Auftreten einer kritischen \u00dcberlastung auftrennt (etwa eine Temperatursicherung im Sinne einer L\u00f6tverbindung, die sich bei entsprechender Temperatur aufl\u00f6st — Gutachtenerg\u00e4nzung P Seite 4, Anh\u00f6rung P I 474).<\/p>\n

Die Verantwortung der Beklagten entf\u00e4llt nicht deshalb, weil die unter cc. zitierte VDE 0160 an sich im Haushaltsbereich nicht anwendbar ist. Der Sachverst\u00e4ndige P hat \u00fcberzeugend dargelegt, da\u00df dieser Vorschrift unabh\u00e4ngig davon zu entnehmen ist, da\u00df \u00dcberspannungen der darin genannten Art im allgemeinen Netzbetrieb zu erwarten sind und die Beklagte deshalb daf\u00fcr Sorge zu tragen hatte, da\u00df die von ihr verwendeten Kondensatoren nicht in Brand gerieten, wenn ein solcher \u00dcberspannungsimpuls auftrat (Anh\u00f6rung I 469).<\/p>\n

Die Verantwortlichkeit der Beklagten entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin in die Planung betreffend die Best\u00fcckung der Elektronikplatine ihre eigenen Vorstellungen miteingebracht und sich ggf. f\u00fcr die Verwendung des Kondensators C 1 als kapazitiver Vorwiderstand stark gemacht hat. Unstreitig hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte als Elektronikspezialistin mit der Entwicklung und Herstellung der elektronischen Steuerung der Abzugshauben beauftragt. Damit hatte diese daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Steuerung nicht nur funktionst\u00fcchtig, sondern auch bei jedem in Betracht kommenden Einsatz gefahrlos war. Falls die Kl\u00e4gerin die Verwendung eines Bauteils w\u00fcnschte, bei dem ein solcher gefahrloser Einsatz nicht m\u00f6glich war, mu\u00dfte die Beklagte das im Interesse der Sicherheit der Endverbraucher ablehnen und auf eine sichere Ausf\u00fchrung hinwirken (vgl. BGH DB 1990, 577). Die Frage nach der Einflu\u00dfnahme der Kl\u00e4gerin auf die Verwendung des Kondensators C 1 stellt sich damit allenfalls im Rahmen des zwischen den Parteien vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs (siehe unten 5. b).<\/p>\n

Die Verantwortlichkeit der Beklagten entf\u00e4llt schlie\u00dflich nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin die Platine in ein Geh\u00e4use aus brennbarem Kunststoff eingesetzt hat. Der Sachverst\u00e4ndige P hat zur vollen \u00dcberzeugung des Senats dargetan, da\u00df das Problem des richtigen Materials der Kapselung nachrangig ist (Gutachten Seite 96, Gutachtenerg\u00e4nzung Seite 4): Der von dem verwendeten Kondensator C 1 grunds\u00e4tzlich ausgehenden Brandgefahr war an der Z\u00fcndquelle, d. h. auf der Elektronikplatine, durch Einbau sachgerechter Sicherungen seitens der Beklagten entgegenzuwirken. Auch die Frage nach der richtigen Kapselung der Platine erh\u00e4lt damit erst im Rahmen des noch zu er\u00f6rternden Mitverschuldens der Kl\u00e4gerin ihre Bedeutung.<\/p>\n

Die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellung, da\u00df sie f\u00fcr die aufgetretenen Folgen verantwortlich ist, sind unter a. teilweise bereits mitbehandelt worden. Soweit das noch nicht geschehen ist, erfolgt die Auseinandersetzung damit in diesem Abschnitt. Am Ergebnis \u00e4ndert sich nichts.<\/p>\n

In einem von der Beklagten vorgelegten weiteren Gutachten von Prof. H vom 30.03.1991 (Anlage B 43) ist zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. P in dessen Gutachten auf Seite 86\/91 angesprochenen Rundsteuersignale nicht zu den dort genannten Belastungen von R 1 f\u00fchren k\u00f6nnen. Dies hat der Sachverst\u00e4ndige P auf S. 3, 17 seiner Gutachtenerg\u00e4nzung richtiggestellt, allerdings gleichzeitig unwidersprochen auf andere Quellen periodischer \u00dcberlagerungen der Netzwechselspannung hingewiesen, die zu einer Belastung von R 1 und C 1 f\u00fchren k\u00f6nnen, welche zu den oben unter a. bb. bis ee. dargestellten Belastungen hinzutreten k\u00f6nnen. Die Beklagte hat damit zwar nachgewiesen, da\u00df das urspr\u00fcngliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen P in einem Detailpunkt unzutreffend war. Der Senat hat aber, zumal der Sachverst\u00e4ndige diesen Fehler sogleich einger\u00e4umt hat, keine Veranlassung, deshalb dessen gesamte, in sich schl\u00fcssigen und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen in Frage zu stellen.<\/p>\n

Die Beklagte beruft sich zum Beweis daf\u00fcr, da\u00df die \u00dcberspannungsimpulse, die der Sachverst\u00e4ndige P zugrunde gelegt hat, praxisfremd seien, auf eine „Studie Meissen“, die sich mit transienten Netz\u00fcberspannungen befa\u00dft (Anlagen B 36, B 52). Deren Ergebnisse best\u00e4tigen indes die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen P. Im Rahmen der Studie wurden in den Bereichen Industrie, Gesch\u00e4ftsh\u00e4user, Haushalte und Laboratorien Netz\u00fcberspannungen gemessen. Es ergaben sich Me\u00dfwerte bis zu 3.000 V. Die Studie bewertet die Me\u00dfergebnisse in der Weise, da\u00df zwischen den einzelnen Bereichen keine erheblichen Unterschiede in der Amplitudenverteilung bestehen. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df im Haushaltsbereich tats\u00e4chlich nur \u00dcberspannungen bis 650 V gemessen wurden. Die Studie f\u00fchrt den letztgenannten Umstand darauf zur\u00fcck, da\u00df die Me\u00dfzeit in diesem Bereich zu gering war. Allerdings sei die H\u00e4ufigkeit hoher Amplituden im Haushalt — im Mittel — geringer als in den anderen Bereichen. Davon, da\u00df die gemessenen Spannungsimpulse von 650 V nur als steilflankige und damit sehr kurzfristige Impulse in der oben unter a. bb. dargestellten Form auftreten, gegen die R 1 einen hinreichenden Schutz bietet, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit hat die Untersuchung von Meissen lediglich eine allgemeine Tendenz festgestellt, da\u00df mit zunehmender Amplitude die Steilheit des Impulses zunimmt (dort Seite 3\/4). 65 Zutreffend und unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen (II 129, vgl. auch 123\/25), da\u00df \u00dcberspannungswerte von 650 V bei Mitber\u00fccksichtigung der Netzspannung von 220 V zu einer \u00dcberschreitung der f\u00fcr den Kondensator C 1 kritischen Durchschlagspannung von 800 V (siehe Gutachten P Seite 30) f\u00fchren: Im Rahmen der Studie wurde lediglich die \u00dcberspannung gemessen, nachdem die Netzspannung zuvor mittels eines Spannungsteilers unterdr\u00fcckt worden war. Die Spannungsh\u00f6he von 800 V wird bei einem \u00dcberspannungsimpuls von 650 V nicht etwa nur geringf\u00fcgig \u00fcberschritten. Der Netzspannung von 220 V, die als Effektivspannung angegeben wird, entspricht bereits dann, wenn das Energieversorgungsunternehmen exakt diese Nennspannung zur Verf\u00fcgung stellt, ein Amplituden-Spitzenwert von (220 x 1,41 =) rund 310 V (unstreitig, II 123, II 205). Dar\u00fcber hinaus ist jedoch noch eine Toleranz von 10% in Rechnung zu stellen (unstreitig, II 123, II 217), so da\u00df schon unter Nennspannungsbedingungen ohne Auftreten eines \u00dcberspannungsimpulses mit einem Spitzenwert von etwa 340 V zu rechnen ist. Dabei ist noch nicht einmal ber\u00fccksichtigt, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige P ausgef\u00fchrt hat, da\u00df in Ausnahmef\u00e4llen sogar mit einer um 20% erh\u00f6hten Netzspannung gerechnet werden mu\u00df (Gutachten Seite 25, Gutachtenerg\u00e4nzung Seite 9) und in einigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern schon die Nennspannung 240 V betr\u00e4gt (Gutachten Seite 25); letzteres ist hier durchaus von Bedeutung, weil die Kl\u00e4gerin unstreitig ihre Abzugshauben auch in das Ausland verkauft hat.<\/p>\n

Soweit die Beklagte auf angebliche Widerspr\u00fcche verweist, die zwischen den gutachterlichen \u00c4u\u00dferungen des Sachverst\u00e4ndigen P und \u00c4u\u00dferungen bestehen sollen, welche dieser bei einem Seminar in S\/Schweiz vom 28.\/29.10.1991 gemacht habe, vermag der Senat diese Widerspr\u00fcche nicht zu erkennen. Der Sachverst\u00e4ndige soll bei eigenen, von der Technischen Hochschule Darmstadt durchgef\u00fchrten Messungen ebenso wie zuvor sein Kollege M im Haushaltsbereich \u00dcberspannungen bis lediglich 650 V festgestellt und im Rahmen des Seminars erkl\u00e4rt haben, unter den gegebenen Bedingungen sei statistisch lediglich einmal j\u00e4hrlich mit einem \u00dcberspannungsvorgang von 1.500 V Amplitude zu rechnen. Damit besteht offensichtlich kein Widerspruch zu seiner Erkl\u00e4rung im Gutachten, es m\u00fcsse mit einem Wert von 1.500 V gerechnet werden (Gutachten Seite 25), bzw. zu seiner Erkl\u00e4rung bei der Anh\u00f6rung, er halte \u00dcberspannungen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1.200 V im Haushaltsbereich f\u00fcr m\u00f6glich (I 470).<\/p>\n

Des weiteren beanstandet die Beklagte, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige P die aus X- und Y-Kondensatoren bestehende Funkentst\u00f6rkombination am Netzeingang au\u00dfer Betracht gelassen hat. Sie behauptet, auch diese sch\u00fctze den Kondensator C 1 gegen Spannungsimpulse. Diese Beanstandung ist unbegr\u00fcndet. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Funkentst\u00f6rkombination nicht \u00fcbersehen. Er hat sie aber als in dem vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos au\u00dfer Betracht gelassen; dies hat er in seinem schriftlichen Gutachten ausdr\u00fccklich vermerkt (Seite 5). Diese Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen wird durch den Vortrag der Beklagten nicht ersch\u00fcttert. Die Funkentst\u00f6rkombination dient der Vermeidung von von der Platine ausgehenden St\u00f6rungen in deren Umgebung (II 245, 275). Da\u00df sie zugleich in einem die Unerheblichkeitsschwelle \u00fcbersteigenden Ma\u00dfe die Platine gegen\u00fcber Spannungsimpulsen aus dem Netz zu sch\u00fctzen imstande sei, hat die Beklagte zwar in allgemeiner Form behauptet, aber nicht genauer quantifiziert. Gegen die Annahme der Beklagten, da\u00df das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen P ungen\u00fcgend sei (\u00a7 412 Abs. 1 ZPO), spricht auch der Umstand, da\u00df sie ihre Beanstandung weder gegen\u00fcber dem Sachverst\u00e4ndigen bei der vor dem Landgericht durchgef\u00fchrten Anh\u00f6rung noch in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgebracht hat. Des weiteren spricht dagegen, da\u00df bei den von dem Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrten praktischen Versuchen mit Netzwechselspannung und Impulsspannungen bis zu 2.000 V die Funkentst\u00f6rkombination, insbesondere der dazugeh\u00f6rige X-Kondensator, ohne Befund blieben, w\u00e4hrend der Kondensator C 1 sich teilweise aufbl\u00e4hte (Gutachten Seite 83 bis 85). Unter diesen Umst\u00e4nden sieht der Senat keinen Anla\u00df zur Einholung eines weiteren Gutachtens.<\/p>\n

Ohne Erfolg verneint die Beklagte ihr Verschulden mit dem Vortrag, es liege ggf. ein reiner Fabrikationsfehler vor. Sie meint, einen solchen habe sie nicht verhindern k\u00f6nnen, weil sie alle gebotenen Pr\u00fcfungen und Wareneingangskontrollen bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Kondensatoren durchgef\u00fchrt habe und dennoch bestehende M\u00e4ngel deshalb nur als „Ausrei\u00dfer“ angesehen werden k\u00f6nnten. Bereits der Ausgangspunkt, es handele sich um einen Fabrikationsfehler, ist unzutreffend. Unter a. ist oben festgestellt worden, da\u00df ein Konstruktionsfehler vorliegt. Diese Feststellung kann die Beklagte nicht mit dem Hinweis auf von ihr durchgef\u00fchrte isolierte Pr\u00fcfungen bez\u00fcglich der Kondensatoren beiseite schieben, da der ihr zu machende Vorwurf zum Inhalt hat, da\u00df sie den Kondensator C 1 innerhalb der Schaltung durch Verwendung des Elements R 1 nicht ausreichend gegen \u00dcberspannungen und W\u00e4rmebelastungen gesch\u00fctzt hat. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin zu Recht in st\u00e4ndiger Wiederholung (vgl. nur II 179, 253) darauf hingewiesen, da\u00df in einer handschriftlichen Notiz des Mitarbeiters W der Beklagten vom 31.03.1983 (Anlage B 22 am Ende) Bedenken bez\u00fcglich der Spannungsfestigkeit der T-Kondensatoren zum Ausdruck gekommen sind, die Beklagte aber nicht konkret dargelegt hat, da\u00df und in welcher Weise sie diese Bedenken ausger\u00e4umt hat. Daraus, da\u00df m\u00f6glicherweise nur bei einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Anteil der ausgebauten Elektronikplatinen Sch\u00e4den aufgetreten sind — nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten bei 0,33% –, ergibt sich nichts gegen die Feststellung eines Konstruktionsfehlers. Die Elektronik-Schaltung durfte nicht so ausgelegt werden, da\u00df innerhalb verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit in jedem 300. Fall Gef\u00e4hrdungen von Leben, Leib und Eigentum der Endverbraucher auftraten. Die Beklagte hatte die Schaltung auch gegen die Folgen selten auftretender \u00dcberspannungen bzw. Kombinationen von \u00dcberspannungen und \u00dcberw\u00e4rmungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin ist mitverantwortlich daf\u00fcr, da\u00df es bei den Abnehmern der von ihr in den Verkehr gebrachten Abzugshauben zu Brandsch\u00e4den und -gef\u00e4hrdungen gekommen ist. Auch sie hat damit ihre Verkehrssicherungspflicht diesen gegen\u00fcber schuldhaft verletzt.<\/p>\n

a. Den allgemeinen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts dazu, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine Gesamtverantwortung f\u00fcr die von ihr in den Verkehr gebrachten Abzugshauben auch insoweit traf, als es um die von der Beklagten als Zulieferer gefertigten und sodann von ihr in das Endprodukt eingebauten Teile ging (Seite 16 des Urteils des Landgerichts), ist zu folgen (vgl. OLG K\u00f6ln CR 1990, 268, 269; Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch\/Foerste, \u00a7 25 Rdnr. 57). 78 Damit kommt dem Umstand ma\u00dfgebliche Bedeutung zu, da\u00df ein Kondensator, wie er hier als kapazitiver Vorwiderstand verwendet worden ist, grunds\u00e4tzlich entflammen kann. Der Senat geht davon aus (vgl. Anh\u00f6rung Pfeiffer I 475), da\u00df das der Kl\u00e4gerin als elektrotechnischem Unternehmen auch bekannt war. Erschwerend kommt noch hinzu, da\u00df der bei der \u00e4lteren Schaltung XB 20\/01 noch verwendete Schutzwiderstand R 1 mit den technischen Merkmalen 27 \/1 W bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungen XB 20\/05 und XB 20\/07 durch einen solchen mit 27 \/2 W und damit erheblich geminderter Sicherungsfunktion ersetzt worden ist. Auch das war der Kl\u00e4gerin, wie diese einger\u00e4umt hat (II 369), bekannt. 79 Daraus ergab sich f\u00fcr sie die Verpflichtung, ihrerseits das ihr M\u00f6gliche zu tun, um zu verhindern, da\u00df es tats\u00e4chlich zu einem Brand kam. Das hei\u00dft konkret, da\u00df sie bei der von ihr vorzunehmenden Kapselung der Elektronikplatine kein brennf\u00e4higes Kunststoffmaterial einsetzen durfte. Dadurch, da\u00df sie ein derartiges Material verwendet hat, ist das Gef\u00e4hrdungspotential erh\u00f6ht worden (Gutachten P Seite 96). H\u00e4tte sie ein Abdeckgeh\u00e4use aus Stahl verwendet oder ein solches aus schwer entflammbarem bzw. selbst verl\u00f6schendem Kunststoff — das von ihr eingesetzte Material der Marke „Terluran“ w\u00e4re auch, wie sie selbst vorgetragen hat, ohne wesentliche Zusatzkosten in einer brandsicheren Ausf\u00fchrung erh\u00e4ltlich gewesen, I 195 –, w\u00e4ren schwerwiegende Folgen einer Entz\u00fcndung des Kondensators C 1 mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit verhindert worden: Eine Entflammung des Kondensators h\u00e4tte dann vermutlich lediglich zu einer Zerst\u00f6rung der Platine f\u00fchren k\u00f6nnen. Das begr\u00fcndet ein mitwirkendes eigenes Verschulden derKl\u00e4gerin.<\/p>\n

b. Daran \u00e4ndert nichts, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Konstruktion der Elektronikplatine der Beklagten als Spezialistin \u00fcbertragen hatte und von ihr grunds\u00e4tzlich nicht verlangt werden konnte, deren Spezialistent\u00e4tigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Kl\u00e4gerin durfte sich schon deshalb nicht damit zufrieden geben, da\u00df jegliche Brandgefahr durch die Konstruktion der Beklagten ausgeschaltet sein werde, weil sie die DIN-Norm VDE 0700 Teil 1 Abschnitt 30.2 zu beachten hatte, wonach Isolierstoffe, die unter Spannung stehende Teile in ihrer Lage halten, unter anderem gegen Feuer best\u00e4ndig sein m\u00fcssen (Anlage K 24, dort Seite 92). Ob diese Norm hier die Kapselung der Platine miterfa\u00dft, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist zun\u00e4chst, ob die spannungf\u00fchrenden Teile der Platine Kontakt zu der Kapsel haben. Diese Frage ist von dem Sachverst\u00e4ndigen P bejaht (Gutachtenerg\u00e4nzung Seite 4 unter II.; Anh\u00f6rung I 476), von dem Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) e. V.\/ VDE-Pr\u00fcfstelle dagegen f\u00fcr ein diesem von der Kl\u00e4gerin vorgelegtes Kunststoffgeh\u00e4use in einer Stellungnahme vom 14.08.1991 verneint worden (Anlage K 71). Der Senat hat sich daraufhin von den in Betracht kommenden Platinen Muster mit Geh\u00e4usen vorlegen lassen (II 325) und diese mit einem eindeutigen Beweisergebnis in Augenschein genommen: Bei allen drei Mustern haben die spannungf\u00fchrenden Leiterbahnen der Platine mit den F\u00fchrungsnuten des Geh\u00e4uses Kontakt. Danach ist zugrunde zu legen, da\u00df auch die Kl\u00e4gerin keinen Anla\u00df hatte, davon auszugehen, da\u00df ein solcher Kontakt aufgrund der gew\u00e4hlten Konstruktion nicht m\u00f6glich sei. Darauf, ob dann, wenn spannungf\u00fchrende Teile der Platine Ber\u00fchrung mit dem Geh\u00e4use haben, letzteres als Isolierstoff im Sinne von Abschnitt 30.2 der genannten DIN-Norm anzusehen ist, geben die Fachleute uneinheitliche Antworten. Die Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) hat diese Frage in einer Stellungnahme vom 26.07.1991 bejaht (I 539, 540). Zu dem selben Ergebnis ist auch der Sachverst\u00e4ndige K gekommen (I 277, 315). Der Sachverst\u00e4ndige P hat die Frage dagegen verneint (Anh\u00f6rung I 476). Davon, da\u00df hier der Einsatz eines brennf\u00e4higen Materials im Hinblick auf die genannte DIN-Norm jedenfalls nicht unbedenklich war, mu\u00dfte auch die Kl\u00e4gerin ausgehen. Damit war es — bei Mitber\u00fccksichtigung der sonstigen ihr bekannten Umst\u00e4nde (siehe oben a.) — fahrl\u00e4ssig, da\u00df sie die brennf\u00e4hige statt die ohne wesentliche Zusatzkosten erh\u00e4ltliche brandsichere Ausf\u00fchrungsform des Materials „Terluran“ einsetzte. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte in Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht als Herstellerin des Gesamtprodukts den sicheren Weg gehen und von vornherein eine brandsichere Kapselung vornehmen m\u00fcssen. . Nachdem es bei installierten Abzugshauben wiederholt zu Br\u00e4nden gekommen war, die von dem Kondensator C 1 ausgegangen waren, hatte und hat die Kl\u00e4gerin nicht nur gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB die entstandenen Sch\u00e4den zu ersetzen, sondern dar\u00fcber hinaus, wie geschehen, eine Aufruf- und Austauschaktion bei s\u00e4mtlichen ausgelieferten Abzugshauben mit Platinen der Baureihen XB 20\/05 und XB 20\/07 durchzuf\u00fchren, um weitere Schadensf\u00e4lle mit m\u00f6glicherweise gef\u00e4hrlichen Folgen f\u00fcr Leben, Leib und Eigentum von Kunden und sonstigen Personen zu verhindern (vgl. BGH NJW 1990, 2560, 2564 sowie Urteil des Landgerichts Seite 9 m.w.N.). Eine derartige Verpflichtung traf auch die Beklagte (vgl. BGH a.a.O. sowie Urteil des Landgerichts a.a.O.). Eine weniger kostentr\u00e4chtige Ma\u00dfnahme als ein R\u00fcckruf kam nach den Umst\u00e4nden nicht in Betracht; deswegen wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen auf Seite 9 des Urteils des Landgerichts verwiesen. Von einer \u00dcberreaktion der Kl\u00e4gerin kann mithin nicht die Rede sein. Soweit die Beklagte meint, der R\u00fcckruf sei nicht auf Platinen mit Kondensatoren der Firma Th zu erstrecken gewesen, ist ihr nicht zu folgen. Zur Begr\u00fcndung wird auf 2. a. ff Bezug genommen, wo bereits ausgef\u00fchrt worden ist, da\u00df eine Unterscheidung nach dem Kondensator-Hersteller nicht zu treffen ist. Abgesehen davon mu\u00df auch davon ausgegangen werden, da\u00df eine Beschr\u00e4nkung des eigentlichen Austausches auf die Platinen mit T-Kondensatoren nur in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Umfang Kosten erspart h\u00e4tte, weil zun\u00e4chst in jedem Einzelfall vor Ort h\u00e4tte festgestellt werden m\u00fcssen, welche Platinen mit einem T- und welche mit einem Th Kondensator best\u00fcckt waren, wof\u00fcr die Platinen jedenfalls zun\u00e4chst einmal h\u00e4tten freigelegt werden m\u00fcssen. \u00dcberdies h\u00e4tte dann, wie die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend vorgetragen hat (II 271), immer noch das Risiko von Verwechslungen bestanden, da die Kondensatoren beider Firmen, wie unstreitig (II 227, II 269), gelb lackiert und deshalb nicht ohne weiteres auseinanderzuhalten gewesen w\u00e4ren. Wenn die Kl\u00e4gerin den sicheren Weg ging und alle Platinen der Bauserien XB 20\/05 und XB 20\/07 austauschte, war das auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht.\u00a0 Da allein die Kl\u00e4gerin ihren Verpflichtungen gem\u00e4\u00df 4. nachgekommen ist, ist zwischen ihr und der neben ihr verantwortlichen Beklagten — mit der sich aus I. ergebenden Einschr\u00e4nkung — ein Gesamtschuldnerausgleich nach \u00a7 426 BGB durchzuf\u00fchren, wobei Verteilungsma\u00dfstab entsprechend \u00a7 254 BGB (vgl. BGH NJW 1963, 2067, 2068) die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeitr\u00e4ge sind. Der Senat folgt dem Landgericht darin, da\u00df die Mitverursachung und das Mitverschulden bei der Beklagten doppelt so hoch wie bei der Kl\u00e4gerin zu bewerten sind.<\/p>\n

a. Zutreffend hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, da\u00df der Verschuldensgrad auf beiden Seiten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering ist (Seite 18 des Urteils des Landgerichts). Es mu\u00df sich aber zu Lasten der Beklagten auswirken, da\u00df es dieser in erster Linie oblag, eine sichere Schaltung zu entwickeln und herzustellen. Das Verschulden der Kl\u00e4gerin besteht dagegen nur darin, nicht f\u00fcr eine nach Sachlage gebotene weitere Sicherungsma\u00dfnahme in Form eines geeigneten Geh\u00e4uses gesorgt zu haben.<\/p>\n

b. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Kl\u00e4gerin habe die Verwendung des Kondensators C 1 als kapazitiver Vorwiderstand von ihr in Kenntnis aller Umst\u00e4nde verlangt und daher im Innenverh\u00e4ltnis auch die Verantwortung daf\u00fcr zu tragen. Gerade bei Abw\u00e4gung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeitr\u00e4ge kommt dem Umstand, da\u00df die Beklagte als Spezialistin von der Kl\u00e4gerin mit der Entwicklung und Herstellung der elektronischen Steuerung beauftragt war, ma\u00dfgebliche Bedeutung zu. Einflu\u00dfnahmen der Kl\u00e4gerin lassen die Verantwortung der Beklagten f\u00fcr die Steuerung im Innenverh\u00e4ltnis solange unber\u00fchrt, als die Parteien insoweit keine abweichende Regelung getroffen haben. Daf\u00fcr, da\u00df das geschehen und die Kl\u00e4gerin die Verantwortung f\u00fcr eine von ihr gew\u00fcnschte bestimmte Konstruktion der Beklagten abgenommen hat, hat diese keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Ebenfalls keinen Erfolg hat der Einwand der Beklagten, ihr Verschulden sei nicht h\u00f6her, sondern geringer als das der Kl\u00e4gerin, weil erst die dieser anzulastende Kapselung mit einem brennf\u00e4higen Kunststoff \u00fcber eine blo\u00dfe Zerst\u00f6rung der Platine hinausgehende Sch\u00e4den erm\u00f6glicht habe. Diese Argumentation l\u00e4\u00dft unber\u00fccksichtigt, da\u00df die Kapsel nur deshalb zu einer Gefahr werden konnte, weil zun\u00e4chst die Beklagte ihre Verpflichtung, die Platinen mit ausreichenden Sicherheiten gegen die Brandgefahr zu versehen, mi\u00dfachtet hatte. Es kommt hinzu, da\u00df die Beklagte nach zutreffender Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen P (Anh\u00f6rung I 476) ihrerseits verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Kl\u00e4gerin auch von sich aus auf die Notwendigkeit der Verwendung eines flammwidrigen Materials f\u00fcr das Abdeckgeh\u00e4use hinzuweisen. Indem sie das unterlassen hat, ist sie ihrerseits auch — neben der Kl\u00e4gerin — unmittelbar daf\u00fcr verantwortlich, da\u00df das Geh\u00e4use Feuer fangen konnte.<\/p>\n

c. Auch die Kl\u00e4gerin greift die von dem Landgericht vorgenommene Quotelung ohne Erfolg an. Ihre Auffassung, im Hinblick auf den Inhalt des Vertragsverh\u00e4ltnisses der Parteien d\u00fcrfe ihr kein Mitverschuldensanteil angelastet werden, ist unzutreffend. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag ist nicht zu entnehmen, da\u00df die die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu ihren Endabnehmern treffende deliktsrechtliche Verpflichtung, das ihr Zumutbare zur Vermeidung von Br\u00e4nden zu tun (hier durch Verwendung eines feuerhemmenden Kapselmaterials), nicht auch im Verh\u00e4ltnis zu der Beklagten zu beachten war. Denn ein derartiges Verhalten der Kl\u00e4gerin entsprach zugleich dem Interesse der Beklagten an einer reibungslosen Abwicklung des Auftrags und war daher nach Treu und Glauben auch dieser gegen\u00fcber geschuldet.<\/p>\n

Der Pr\u00fcfung anderer Anspruchsgrundlagen bedarf es nicht. Als nicht verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin kommen allenfalls noch solche aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag und aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. In beiden F\u00e4llen w\u00e4ren das Mitverschulden und die Mitverursachung der Kl\u00e4gerin in gleicher Weise wie bei dem Anspruch aus \u00a7 426 BGB zu ber\u00fccksichtigen, was das Landgericht f\u00fcr einen etwaigen Anspruch aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bereits zutreffend auf Seite 19 seines Urteils ausgef\u00fchrt hat. 7. 00 Unbedenklich ist schlie\u00dflich, da\u00df das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz einer Quote von 2\/3 — bez\u00fcglich Kosten, die der Kl\u00e4gerin wegen der fehlerhaften Platinen bereits entstanden sind und die sie bereits beziffert hat — durch Grundurteil und — bez\u00fcglicher solcher Aufwendungen und Sch\u00e4den, die ihr noch entstehen werden — durch Feststellungsurteil ausgesprochen hat.<\/p>\n

01 Die Beanstandung der Beklagten, das Landgericht h\u00e4tte das bestrittene Zahlenwerk der Kl\u00e4gerin auf seine Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, bevor es ein Grundurteil erlie\u00df, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n

02 Die Verurteilung zu einer bestimmten Quote ist im Rahmen eines Grundurteils zul\u00e4ssig, in aller Regel \u00fcberdies zweckm\u00e4\u00dfig und entspricht auch der allgemeinen Handhabung in der Praxis (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., \u00a7 304 Rdnr. 8). Da\u00df die Beklagte neben dem Grund auch die H\u00f6he des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchs bestritten hat, ist kein Hinderungsgrund, vielmehr Voraussetzung f\u00fcr den Erla\u00df eines Grundurteils. Erforderlich, aber auch gen\u00fcgend ist, da\u00df der Anspruch auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einwendungen der beklagten Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner H\u00f6he besteht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 304 Rdnr. 6). Das ist hier der Fall.<\/p>\n

03 Eines Nachschieberechts auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.03.1993 (II 401 ff) bedurfte es nicht, weil die Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin bzw. deren Verurteilung zur Tragung von 1\/3 der entstandenen und noch entstehenden Kosten nicht auf dem Vorbringen der Beklagten in diesem Schriftsatz beruht.<\/p>\n

III. Die Entscheidung \u00fcber die Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beruht auf \u00a7 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ; eine eigene abschlie\u00dfende Entscheidung des Senats ist nicht sachdienlich (\u00a7 540 ZPO), weil der Streit der Parteien um die H\u00f6he des Anspruchs der Kl\u00e4gerin noch einer umf\u00e4nglichen Sachaufkl\u00e4rung bedarf. 105 Die Kostenentscheidung ist dem Schlu\u00dfurteil vorzubehalten (Z\u00f6ller\/Schneider a.a.O., \u00a7 538 Rdnr. 5). Eine Entscheidung \u00fcber eine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht mangels eines vollstreckungsf\u00e4higen Inhalts — auch das erstinstanzliche Urteil hat, anders als in den F\u00e4llen BGH JZ 1977, 232, 233 und OLG Karlsruhe JZ 1984, 635, keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt — nicht (Z\u00f6ller\/Schneider, a.a.O. \u00a7 543 Rdnr. 24). Die Festsetzung der Beschwer beruht auf \u00a7 546 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 Medizinrecht Normen: \u00a7 254 Abs 1 BGB, \u00a7 426 BGB, \u00a7 823 Abs 1 BGB Produzentenhaftung eines Herstellers eines elektronischen Einbauteils und des Endherstellers des Elektroger\u00e4tes: Verkehrssicherungspflichten der jeweiligen Produzenten; Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Kosten f\u00fcr eine R\u00fcckruf- und Austauschaktion Orientierungssatz Wenn der Hersteller eines Elektroger\u00e4tes (hier: einer […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nUrteile Medizinproduktehaftung OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Urteile Medizinproduktehaftung OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-11-28T16:08:36+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"38 Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/\",\"name\":\"Urteile Medizinproduktehaftung OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\"},\"datePublished\":\"1993-04-02T07:47:46+00:00\",\"dateModified\":\"2019-11-28T16:08:36+00:00\",\"description\":\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de-DE\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Rechtsprechung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Urteile Medizinproduktehaftung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"name\":\"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\",\"description\":\"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"de-DE\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\",\"name\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de-DE\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"width\":206,\"height\":61,\"caption\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Urteile Medizinproduktehaftung OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Urteile Medizinproduktehaftung OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","og_description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","og_url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/","og_site_name":"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","article_modified_time":"2019-11-28T16:08:36+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"38 Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/","name":"Urteile Medizinproduktehaftung OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","isPartOf":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website"},"datePublished":"1993-04-02T07:47:46+00:00","dateModified":"2019-11-28T16:08:36+00:00","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de-DE","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-15-zivilsenat-02-04-1993-15-u-29391\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Rechtsprechung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Urteile Medizinproduktehaftung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 02.04.1993, 15 U 293\/91"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","name":"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","description":"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!","publisher":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"de-DE"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization","name":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","contentUrl":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","width":206,"height":61,"caption":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen"},"image":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/711"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=711"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/711\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/127"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=711"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}