{"id":707,"date":"2000-03-30T09:45:46","date_gmt":"2000-03-30T07:45:46","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=707"},"modified":"2019-11-28T17:08:21","modified_gmt":"2019-11-28T16:08:21","slug":"olg-karlsruhe-19-zivilsenat-30-03-2000-19-u-9399","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-karlsruhe-19-zivilsenat-30-03-2000-19-u-9399\/","title":{"rendered":"OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 30.03.2000, 19 U 93\/99"},"content":{"rendered":"
Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 847 Abs 1 BGB<\/p>\n
Haftung des Veranstalters eines Rockkonzerts f\u00fcr einen H\u00f6rsturz eines Konzertbesuchers: Schutzpflichten des Veranstalters; Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr.<\/p>\n
1. Ein Konzertveranstalter hat (unter anderem) die Pflicht, die notwendigen und m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Konzertbesucher vor H\u00f6rsch\u00e4den durch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Lautst\u00e4rke der Musik zu sch\u00fctzen.<\/p>\n
2. Es bleibt vorliegend offen, ob bei einem Konzert in einem Zirkuszelt die in der DIN 15905 Teil 5 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“ genannten, in festen Geb\u00e4uden geltenden Grenzwerte f\u00fcr die Ger\u00e4uschentwicklung ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n
3. Jedenfalls l\u00e4\u00dft n\u00e4mlich ein H\u00f6rsturz nach einem Rockkonzert (Punk, Hardcore und Grunge) nicht notwendigerweise den Schlu\u00df auf eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Ger\u00e4uschentwicklung durch die Musik zu, weil (wie sachverst\u00e4ndig festgestellt) ein H\u00f6rsturz auch dadurch hervorgerufen werden kann, da\u00df im Abstand von 1 m ein Pfiff mit 120 dB ert\u00f6nt und dieser Wert auch erreicht werden kann, wenn mehrere Konzertbesucher pfeifen. Es spricht dann kein Anscheinsbeweis f\u00fcr eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Lautst\u00e4rke der Musik.<\/p>\n
4. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Konzertveranstalters folgt auch nicht daraus, da\u00df dieser w\u00e4hrend des Rockkonzerts nicht dauernd den Schallpegel nach dem Me\u00dfverfahren der DIN 15905 Teil 5 gemessen und das Me\u00dfergebnis nicht als Dokumentation aufbewahrt hat.<\/p>\n
Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 4. M\u00e4rz 1999 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n
Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n
Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerb\u00fcrgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n
Die Beschwer \u00fcbersteigt 60.000 DM nicht.<\/p>\n
Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n
Die Kl\u00e4gerin hat nach dem Besuch eines Konzerts (Punk, Hardcore und Grunge), das der Beklagte im Rahmen des Z. im Jahr 1997 veranstaltet hat, einen Geh\u00f6rsturz erlitten und nimmt den beklagten Verein nun wegen der Lautst\u00e4rke des Konzerts auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, dass a) ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr spreche, dass die Kl\u00e4gerin durch das Konzert einen Geh\u00f6rsturz erlitten habe b) und daraus folge, dass das Konzert \u00fcber die (erlaubten) Grenzwerte hinaus zu laut gewesen sei. c) Insoweit greife f\u00fcr sie eine Beweislastumkehr ein, weil der beklagte Verein entgegen der UVV Nr. 121 „L\u00e4rm“ keine Messungen und Aufzeichnungen dar\u00fcber vorgenommen habe. Sie hat behauptet, auch nach der R\u00fcckbildung der Schwerh\u00f6rigkeit nach zwei Tagen sei bei ihr ein therapieresistenter Tinnitus verblieben. In der ersten Zeit der Infusionstherapie, die bei ihr durchgef\u00fchrt wurde, sei sie stark beeintr\u00e4chtigt gewesen und der verbliebene Dauerton f\u00fchre zu Problemen beim Einschlafen und zu Schlafst\u00f6rungen in der Nacht. Ihre Konzentration in der Schule sei erheblich beeintr\u00e4chtigt und sie habe ihr erfolgreiches Trompetespielen erheblich einschr\u00e4nken m\u00fcssen; durch die H\u00f6rsch\u00e4digung sei es ihr nicht m\u00f6glich, Berufsmusikerin zu werden und sie m\u00fcsse auch auf ihre fr\u00fcher sehr h\u00e4ufigen Diskothekenbesuche verzichten. Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, a) den Beklagten zur verurteilen, an die Kl\u00e4gerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber in H\u00f6he von 7.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1997 zu zahlen; b) den Beklagten weiter zur verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 395,00 DM nebst 4 % Zins seit dem 8.8.1997 zu zahlen; c) festzustellen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, den die Kl\u00e4gerin durch den am 10.7.1997 aufgetretenen H\u00f6rsturz erlitten hat, soweit nicht Anspr\u00fcche auf Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcbergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Verein hat geltend gemacht, dass beim Konzert Schallpegelbegrenzer und Dezibel-Messer eingesetzt worden seien und die Lautst\u00e4rke 90 Dezibel nicht \u00fcberschritten habe. Dar\u00fcber hinaus sei nach den auf der Eintrittskarte aufgedruckten AGB ein Haftungsausschluss gegeben. Bestritten wurde auch die Kausalit\u00e4t zwischen dem Konzertbesuch und dem Geh\u00f6rsturz und auch die Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Kl\u00e4gerin sowie die H\u00f6he des Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz im wesentlichen; dabei beruft sie sich in der Berufungsinstanz nun nicht mehr vorrangig auf die Nichteinhaltung der UVV 121.1, sondern auf die DIN 15 905 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“, die der Beklagte ebenfalls nicht eingehalten habe. Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und a) den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber in H\u00f6he von 7.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1997 zu zahlen; b) den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 395,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1997 zu zahlen; c) festzustellen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, den die Kl\u00e4gerin zuk\u00fcnftig durch den am 10.7.1997 aufgetretenen H\u00f6rsturz erleiden wird, soweit Anspr\u00fcche nicht auf Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcbergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schrifts\u00e4tze vom 20.9.1999 (II 23), 8.11.1999 (II 93), 21.1.2000 (II 115) und vom 13.3.2000 (II 145) Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die erg\u00e4nzende Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen Dr. M.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 16.3.2000 (II 157) verwiesen.<\/p>\n
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n
Die Kl\u00e4gerin hat gegen den beklagten Verein keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil sie nicht zu beweisen vermochte, dass der beklagte Verein eine Verkehrssicherungspflicht bei dem von der Kl\u00e4gerin besuchten Rockkonzert verletzt hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, trifft den Veranstalter eines Konzerts u.a. die Pflicht, die erforderlichen und m\u00f6glichen Vorkehrungen zu treffen, um Konzertbesucher vor H\u00f6rsch\u00e4den durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Lautst\u00e4rke der Musik zu sch\u00fctzen. Dabei ist aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht auf die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV) L\u00e4rm (i.d.F. vom 1.1.1997) abzustellen; diese Vorschrift gilt nur f\u00fcr Unternehmen, soweit (in der Berufsgenossenschaft) Versicherte unter L\u00e4rmgef\u00e4hrdung besch\u00e4ftigt werden, \u00a7 1. Nach \u00a7 7 dieser Vorschrift hat der Unternehmer die im Betrieb vorhandenen L\u00e4rmbereiche fachkundig zu ermitteln und die Versicherten, f\u00fcr die die Gefahr des Entstehens l\u00e4rmbedingter Geh\u00f6rsch\u00e4den besteht, festzustellen, wobei die Ermittlung in geeigneten Zeitabst\u00e4nden, insbesondere nach wesentlichen \u00c4nderungen, die Auswirkungen auf den Beurteilungspegel haben, zu wiederholen sind. Damit enth\u00e4lt die BGV L\u00e4rm keine Schutzvorschriften zugunsten der Besucher bei der Durchf\u00fchrung von Konzerten. Letztlich kann auch dahin gestellt bleiben, ob f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Rockkonzerts durch den Beklagten im Zirkuszelt des Musikfestivals die DIN 15905, Teil 5 „Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen“ ma\u00dfgeblich war, oder dies deshalb ausscheidet, weil die Veranstaltung nicht in einem festen Geb\u00e4ude sondern im Zelt stattfand. Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich nicht zu beweisen vermocht, dass bei dem Rockkonzert die in dieser Norm festgelegten Grenzwerte durch die Musikdarbietung \u00fcberschritten wurden. Der vom Landgericht geh\u00f6rte Zeuge R. hat angegeben, dass die Dauerbelastung damals nicht \u00fcber 90 dB lag und er bei einem Musiker einen Pegel von 105 dB gemessen hat. Zwar fand diese Messung nicht entsprechend dem Verfahren nach Punkt 4 der DIN 15905 statt, sondern der Zeuge hat w\u00e4hrend des Konzerts sein Handmessger\u00e4t nur ab und zu angemacht, gleichwohl hat er glaubhaft angegeben, dass dieses Konzert nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig laut war. Sowohl der Zeuge R. wie auch die Zeugin M. haben dabei bekundet, dass die Ger\u00e4uschentwicklung durch Pfiffe des Publikums wesentlich st\u00f6render gewesen sei und dadurch erheblich st\u00e4rkerer „L\u00e4rm“ verursacht wurde. Zugunsten der Kl\u00e4gerin kommt auch ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass der erlittene H\u00f6rsturz durch eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Lautst\u00e4rke der Musikdarbietung verursacht wurde, nicht in Betracht. Daf\u00fcr muss ein typischer Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Blo\u00dfe Wahrscheinlichkeiten gen\u00fcgen nicht (vergl. Greger in Z\u00f6ller, ZPO 21. Aufl. vor \u00a7 284 Rdn. 29 m.N.). Hier l\u00e4sst der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Konzert \u00fcber einen H\u00f6rsturz klagte, schon deshalb nicht den Schluss auf eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Ger\u00e4uschentwicklung beim Konzert durch die Musikdarbietung zu, weil der Sachverst\u00e4ndige Dr. M. es f\u00fcr m\u00f6glich gehalten hat, dass bei der Kl\u00e4gerin eine \u00dcberempfindlichkeit im linken Ohr schon vor dem Konzert vorlag und er daf\u00fcr auch Anhaltspunkte bei der Untersuchung der Kl\u00e4gerin gefunden hat. Dar\u00fcber hinaus hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass ein H\u00f6rsturz auch dadurch hervorgerufen werden kann, dass im Abstand von 1 m ein Pfiff mit 120 dB ert\u00f6nt und dass dieser Wert auch erreicht werden kann, wenn mehrere Konzertbesucher pfeifen. Zugunsten der Kl\u00e4gerin greift auch eine Beweislastumkehr nicht ein. Eine solche folgt hier nicht daraus, dass der beklagte Verein w\u00e4hrend des Rockkonzerts nicht dauernd den Schallpegel nach dem Messverfahren der DIN 15905, Teil 5 gemessen hat — wobei unterstellt wird, dass diese Norm f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Konzerts ma\u00dfgeblich war — und das Messergebnis nicht gem\u00e4\u00df Punkt 5 der DIN 15905, Teil 5 als Dokumentation aufbewahrt hat. Dies folgt schon daraus, dass nach Punkt 4.5 der DIN 15905 die Messung und Auswertung w\u00e4hrend der Dauer der Musikdarbietung zur Ermittlung des Beurteilungspegels \u00fcber die ganze Zeit der Darbietung dient und Spitzenl\u00e4rmwerte (wie z.B. durch lautes Pfeifen der Besucher) nicht gesondert erfasst und dokumentiert werden m\u00fcssen. Damit verlangt die DIN 15905 die Begrenzung der Ger\u00e4uschwerte \u00fcber die Dauer der Darbietung, nicht aber die Vermeidung einzelner \u00fcberlauter Ger\u00e4usche, die ebenfalls — wie der Sachverst\u00e4ndige Dr. M. ausgef\u00fchrt hat — einen Geh\u00f6rsturz ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, insoweit f\u00fchrt die DIN 15905 unter Punkt 4.5.1 lediglich aus, dass bei Erreichen bestimmter Werte (99 dB nach dem voraussichtlichen Beurteilungspegel der Dauer der Musikdarbietung) der Pegel optisch durch farbige Warnlichtzeichen angezeigt werden kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der H\u00f6rsturz, den die Kl\u00e4gerin erlitten hat, durch ein \u00dcberschreiten des Beurteilungspegels von 99 dB verursacht wurde. In Betracht kommt hier zumindest ebenso, wenn nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aufgrund der Aussage des Zeugen R., dass das Konzert f\u00fcr diese Art der Darbietung eher „leise“ gewesen sei, und angesichts der M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin bereits vor dem Konzertbesuch auf dem linken Ohr „\u00fcberempfindlich“ war, dass der H\u00f6rsturz auch bei Einhalten des Beurteilungspegels durch die Lautst\u00e4rke der Musik oder durch Pfiffe aus dem Publikum hervorgerufen wurde. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze der Beweislastumkehr im Produkthaftungsbereich (NJW 1988, 2611) und dem Arzthaftungsrecht (vergl. NJW 1996, 779 ; 1589) bei fehlender oder in Verlust geratener Dokumentation k\u00f6nnen auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragen werden. In all diesen F\u00e4llen stand fest, dass aus dem Gefahrenbereich des Produzenten oder der \u00e4rztlichen Behandlung objektiv ein Gefahrenmoment vorhanden war (so die Fehlerhaftigkeit der explodierenden Sprudelflasche im Fall NJW 1988, 2611 ; der \u00fcbersehene Gallenstein im Fall NJW 1996, 779 ; die Infarktgefahr im Fall NJW 1996, 1589 — vergl. auch Baumg\u00e4rtel, Handbuch der Beweislast 2. Aufl. Anh. \u00a7 282 Rdn. 26 zur Beweislastumkehr bei festgestellter Pflichtwidrigkeit und Kausalit\u00e4t; \u00a7 823 Anhang C III Rdn. 32 f\u00fcr die Produzentenhaftung; \u00a7 823 Anhang C II Rdn. 56 f\u00fcr die Verletzung einer \u00e4rztlichen Dokumentationspflicht). Gemeinsam ist diesen F\u00e4llen, dass ein gefahrbringender Umstand objektiv feststand und es um die Frage ging, ob der „Sch\u00e4diger“ durch geeignete Ma\u00dfnahmen der Gefahr h\u00e4tte begegnen k\u00f6nnen, wobei die erforderliche Beurteilung anhand der durchzuf\u00fchrenden Dokumentation m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Im vorliegenden Fall aber w\u00fcrde eine Beweislastumkehr wegen der unterlassenen Dokumentation mit der Folge, dass der Beklagte f\u00fcr den H\u00f6rsturz der Kl\u00e4gerin haftete, dazu f\u00fchren, dass die Kl\u00e4gerin schon des Beweises der objektiven \u00dcberschreitung der nach der DIN 15905, Teil 5 zul\u00e4ssigen Grenzwerte enthoben w\u00e4re. Eine so weitgehende Ausdehnung der Umkehr der Beweislast ist nicht gerechtfertigt, wenn nicht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass der Schaden durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hervorgerufen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7 546 ZPO) zugelassen im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit einer Beweislastumkehr zu Lasten des Veranstalters bei einer fehlenden Dokumentation der Ger\u00e4uschmessung bei Rockkonzerten und einer Geh\u00f6rsch\u00e4digung von Besuchern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 30.03.2000, 19 U 93\/99 Medizinrecht Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 847 Abs 1 BGB Haftung des Veranstalters eines Rockkonzerts f\u00fcr einen H\u00f6rsturz eines Konzertbesuchers: Schutzpflichten des Veranstalters; Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr. Orientierungssatz 1. Ein Konzertveranstalter hat (unter anderem) die Pflicht, die notwendigen und m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Konzertbesucher vor […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-707","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n