{"id":705,"date":"2005-06-21T09:44:42","date_gmt":"2005-06-21T07:44:42","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=705"},"modified":"2019-11-28T17:12:19","modified_gmt":"2019-11-28T16:12:19","slug":"bgh-6-zivilsenat-21-06-2005-vi-zr-23803-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/bgh-6-zivilsenat-21-06-2005-vi-zr-23803-2\/","title":{"rendered":"BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI ZR 238\/03"},"content":{"rendered":"

BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI ZR 238\/03<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen: \u00a7 1 Abs 1 ProdHaftG, \u00a7 1 Abs 4 ProdHaftG, \u00a7 4 Abs 1 ProdHaftG, \u00a7 4 Abs 3 ProdHaftG<\/p>\n

Produkthaftung f\u00fcr einen Grillanz\u00fcnder: Voraussetzungen einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Gesch\u00e4digten; Voraussetzungen f\u00fcr einen Ausschlu\u00df der Lieferantenhaftung).<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

1. Das Einverst\u00e4ndnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachtr\u00e4glich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverst\u00e4ndnis mu\u00df das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.<\/p>\n

2. Dem Gesch\u00e4digten obliegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begr\u00fcnden.<\/p>\n

3. Eine die Lieferantenhaftung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschlie\u00dfende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Hinweis enth\u00e4lt.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2003 aufgehoben.<\/p>\n

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n

Von Rechts wegen<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin begehrt als Krankenkasse aus \u00fcbergegangenem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung f\u00fcr einen Grillanz\u00fcnder. Die Beklagte vertreibt seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahre 1993 fl\u00fcssige Grillanz\u00fcnder mit dem Flaschenaufdruck: „W. Grillanz\u00fcnder“; unter „Vertrieb“ war die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten f\u00fchrte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG). Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Aufl\u00f6sung im Jahre 1993 Grillanz\u00fcnder ebenfalls mit der Bezeichnung „W. Grillanz\u00fcnder“ her und druckte auf die Grillanz\u00fcnderflaschen seine Firma mit einer Adresse in R. auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin bezog Grillanz\u00fcnder mit der Aufschrift „W. Grillanz\u00fcnder“ bereits von der W. GmbH & Co. KG. Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin Grillanz\u00fcnder mit der Aufschrift „W. Grillanz\u00fcnder“, welche die Aufschrift „Auch zum Nachspr\u00fchen geeignet und ungef\u00e4hrlich“ aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Gesch\u00e4digte F. diesen Grillanz\u00fcnder zum Anz\u00fcnden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner Hand. F. zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades \u00fcber weite Teile seines K\u00f6rpers zu. Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, die Beklagte habe den verwendeten Grillanz\u00fcnder hergestellt und an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin ver\u00e4u\u00dfert. Der Gesch\u00e4digte F. sei bei ihr pflichtversichert gewesen. F\u00fcr dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in H\u00f6he von 155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet, die urspr\u00fcnglich in den Grillanz\u00fcnderflaschen enthaltene Fl\u00fcssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nachspr\u00fchen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren k\u00f6nnen. Diese Fl\u00fcssigkeit m\u00fcsse nachtr\u00e4glich durch Spiritus ersetzt worden sein. Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zuk\u00fcnftigen Aufwendungen erg\u00e4nzte Berufung hat das Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre (erweiterte) Klage weiter.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung der Beklagten nach den \u00a7\u00a7 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin habe nicht nachzuweisen vermocht, da\u00df das schadensverursachende Produkt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Feststellbarkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes solle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren gesch\u00fctzt werden. Die Kl\u00e4gerin habe jedoch nicht dargetan, da\u00df die Beklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, da\u00df die Streithelferin der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die Beklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen. Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG, denn diese Haftung setze voraus, da\u00df der Hersteller des Produktes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen w\u00e4re. Da auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift „W. Grillanz\u00fcnder“ sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von „d GmbH u. Co KG R. 3“ noch zu erkennen gewesen sei und auf der am gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma der W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in „… R. 3“ gestanden habe, komme ein anderer Rechtstr\u00e4ger n\u00e4mlich die W. GmbH & Co. KG als Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet h\u00e4tten. F\u00fcr die Lieferanteneigenschaft nach \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf die Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit k\u00f6nne nicht sicher ausgeschlossen werden, da\u00df die W. GmbH & Co. KG auf der zerst\u00f6rten Flasche als Hersteller noch h\u00e4tte ermittelt werden k\u00f6nnen. Damit komme eine Haftung als Lieferant nicht mehr in Betracht. Schlie\u00dflich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da daf\u00fcr der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH & Co. KG hergestellten Warenbestand \u00fcbernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flasche der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin geliefert h\u00e4tte. Dies habe die Kl\u00e4gerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der Beklagten bestritten, da\u00df es sich bei der Flasche um Altbest\u00e4nde der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin gehandelt haben m\u00fcsse, die dieser noch von der W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast nicht gen\u00fcgt. Mangels \u00dcbereinstimmung des ma\u00dfgeblichen Firmenkerns der Beklagten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 HGB.<\/p>\n

II. Diese Ausf\u00fchrungen halten der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es f\u00fcr eine Haftung der Beklagten als (tats\u00e4chliche) Herstellerin eines Produktes, das nach dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein f\u00fcr die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet. Die Haftung eines Herstellers h\u00e4ngt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung eines Lieferanten erf\u00fcllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, ProdHaftG, 4. Aufl., \u00a7 5 I, S. 151; Erman\/Schiemann, BGB, 11. Aufl., \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 6). Dementsprechend haftet der Hersteller f\u00fcr ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als solcher auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist. F\u00fcr das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die Beklagte habe den in den H\u00e4nden des Gesch\u00e4digten explodierten Grillanz\u00fcnder hergestellt. Wann dieser Herstellungsproze\u00df stattfand, bleibt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab ebenfalls keinen Anla\u00df, den Klagevortrag insoweit n\u00e4her zu substantiieren. Der Umstand, da\u00df auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, da\u00df auf dieser Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Angabe vor der Gr\u00fcndung der Beklagten erfolgte, was f\u00fcr den Zeitpunkt der Herstellung somit auf einen Zeitraum vor der Gr\u00fcndung der Beklagten hindeuten w\u00fcrde. Dieses Indiz schlie\u00dft es indessen nicht g\u00e4nzlich aus, da\u00df die Beklagte den explodierten Grillanz\u00fcnder unter Aufbrauchen alter, von der W. GmbH & Co. KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer Gr\u00fcndung herstellte. Der Kl\u00e4gerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu f\u00fchren, die Beklagte habe sich an dem tats\u00e4chlichen Herstellungsproze\u00df beteiligt. Auch die Erw\u00e4gungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind nicht frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, da\u00df die Beklagte als Quasi-Hersteller haften w\u00fcrde, wenn sie den alten, von der W. GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand \u00fcbernommen, aus diesem Bestand die sp\u00e4ter in der Hand des Gesch\u00e4digten explodierte Grillanz\u00fcnderflasche an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin ver\u00e4u\u00dfert und sich dabei als Herstellerin dieser Flasche ausgegeben h\u00e4tte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskr\u00e4ftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Gesetzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85\/374\/EWG des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Haftung f\u00fcr fehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Gesch\u00e4digte – meist Verbraucher – von den M\u00fchen befreit werden, den tats\u00e4chlichen Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu m\u00fcssen, und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf diesen Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller f\u00fcr das konkrete Produkt unter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einflu\u00df auf die Qualit\u00e4t des Produktes und seinen Herstellungsproze\u00df gehabt zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September 1976, Bulletin der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften, Beilage 11\/1976, Erl. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7\/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)). Nach dieser Zielrichtung des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entstehen l\u00e4\u00dft. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.<\/p>\n

Nach Sinn und Zweck des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85\/374\/EWG braucht der Quasi-Hersteller die Anbringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zeichens auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine solche Anbringung mit seinem Einverst\u00e4ndnis durch andere, insbesondere den tats\u00e4chlichen Hersteller vornehmen l\u00e4\u00dft (vgl. Regierungsentwurf zum ProdHaftG, BT-Drucks. 11\/2447, S. 19; ebenso Staudinger\/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 61; M\u00fcnchKomm\/Wagner, 4. Aufl., \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 22; Kullmann, aaO, \u00a7 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaftungsrecht, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 27; Kr\u00fcger, Die Haftung des Quasi-Herstellers, S. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Br\u00e4utigam WM 1994, 1189, 1196). Sein Einverst\u00e4ndnis mu\u00df auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zeichens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den Anschein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den Verbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-Hersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt (vgl. M\u00fcnchKomm\/Wagner, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott\/Frieling,ProdHaftG, \u00a7 4, Rn. 38; Kr\u00fcger, aaO, S. 16).<\/p>\n

Entgegen der Ansicht der Revision mu\u00df das Einverst\u00e4ndnis des Quasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung ausl\u00f6senden Produktes umfassen. Es w\u00e4re nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich einen Namen verwendet h\u00e4tte, der der Produktbezeichnung f\u00fcr die zuvor von der W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanz\u00fcnder entsprach, aber die konkret vom Gesch\u00e4digten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden w\u00e4re. Die Beklagte w\u00e4re bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage gewesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einflu\u00df zu nehmen. Erst der Umstand, da\u00df der H\u00e4ndler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt typischerweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine besondere Sorge f\u00fcr die Produktqualit\u00e4t bzw. auf einen Qualit\u00e4tsstandard f\u00fcr das Produkt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85\/374\/EWG (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).<\/p>\n

F\u00fcr die Haftung eines Quasi-Herstellers gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zeichen auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann tr\u00e4fe, wenn diese Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG geh\u00f6rte, sie diesen Bestand \u00fcbernommen h\u00e4tte und daraus sodann die verwendete Flasche an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin geliefert worden w\u00e4re, sofern sp\u00e4testens zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche – insbesondere mit der Produktbezeichnung – ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen Fallgestaltung h\u00e4tte sie auch die M\u00f6glichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu pr\u00fcfen und damit auf dessen Qualit\u00e4t Einflu\u00df zu nehmen.<\/p>\n

2. Nach der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG mu\u00df der Gesch\u00e4digte die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung des Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat der Gesch\u00e4digte nach allgemeiner Auffassung auch die Umst\u00e4nde darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller f\u00fcr das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumg\u00e4rtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., \u00a7 823 BGB, Anhang C IV, \u00a7 1 ProdHaftG, Rn. 13, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt\/Sprau, 64. Aufl., \u00a7 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger\/Oechsler, aaO, \u00a7 1 ProdHaftG, Rn. 156;Taschner\/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., \u00a7 1, Rn. 144; Rolland, aaO, \u00a7 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott\/Frieling, ProdHaftG, \u00a7 1, Rn. 144; Schmidt -Salzer\/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;Kr\u00fcger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB 1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwendete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit ihm (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG).<\/p>\n

Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht nachweisen m\u00fcssen, da\u00df von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die – insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie – den eigenen Produkten t\u00e4uschend \u00e4hnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualit\u00e4t aufweisen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu Schmidt -Salzer\/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, Rn. 83; Taschner\/Frietsch, aaO, \u00a7 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbraucher auch in diesen F\u00e4llen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferanten offen steht (\u00a7 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Die Beweislast daf\u00fcr, das Produkt nicht in den Verkehr gebracht zu haben, tr\u00e4gt zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelm\u00e4\u00dfig auch mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses Produkt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist. Diese tats\u00e4chliche Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11\/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen, wenn feststeht, da\u00df dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt.<\/p>\n

3. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Kl\u00e4gerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erf\u00fcllt. Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin habe nicht vorgetragen, da\u00df die Beklagte noch von der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin ver\u00e4u\u00dfert habe. Vielmehr habe die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten, da\u00df die verwendete Flasche zu von der W. GmbH & Co. KG gelieferten Altbest\u00e4nden der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin geh\u00f6rt habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht gen\u00fcgt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Kl\u00e4gerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanz\u00fcnderflasche gewesen, welche sie an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin weiterver\u00e4u\u00dfert habe. Dieser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorg\u00e4nge, n\u00e4mlich da\u00df die Beklagte die Flasche hergestellt und sie sp\u00e4ter an die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin weiterver\u00e4u\u00dfert habe. Die Frage der Herstellung ist f\u00fcr eine Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung eines Sich-Ausgebens als Hersteller erf\u00fcllt ist. Der Vortrag einer Ver\u00e4u\u00dferung durch die Beklagte ist mit den Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden, die Kl\u00e4gerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich bestritten, nicht vereinbar. Die somit widerspr\u00fcchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten, was von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen ist, keine geeignete Entscheidungsgrundlage, so da\u00df die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft (\u00a7 314 ZPO) entf\u00e4llt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 – II ZR 275\/94 – NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 – XI ZR 105\/96 – NJW 1997, 1917). Das Berufungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine ersch\u00f6pfende sachliche Nachpr\u00fcfung des Urteils nicht m\u00f6glich (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 – IV ZR 64\/89 – VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 – VIII ZR 256\/93 – NJW-RR 1994, 1340, 1341). Die widerspr\u00fcchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es nicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast gen\u00fcgt hat.<\/p>\n

Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung einer Haftung der Beklagten als Lieferant gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG durchgreifenden rechtlichen Bedenken.<\/p>\n

1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant eines fehlerhaften Produktes, wenn die prim\u00e4r haftenden Hersteller, also Produzent oder Quasi-Hersteller im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 ProdHaftG, nicht festgestellt werden k\u00f6nnen und er dem Gesch\u00e4digten den wahren Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der Lieferant soll dadurch angehalten werden, die Offenlegung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zu f\u00f6rdern, womit insbesondere einer Verschleierung der Identit\u00e4t des tats\u00e4chlichen Herstellers entgegengewirkt und der Verbraucher zugleich davor gesch\u00fctzt werden soll, da\u00df die Produzentenhaftung durch die Verwendung anonymer Produkte ausgeh\u00f6hlt wird (BT-Drucks. 11\/2447, S. 20; vgl. auch Staudinger\/Oechsler, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 95; Palandt\/Sprau, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 8;Rolland, aaO, \u00a7 4, Rn. 70; M\u00fcnchKomm\/Wagner, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 31). Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran scheitern, da\u00df dem Gesch\u00e4digten f\u00fcr eine Verfolgung seiner Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem (Quasi-)Hersteller die erforderlichen Informationen \u00fcber dessen Person und die Erkenntnismittel fehlen, die zum erfolgreichen Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll dieses Wissen \u00fcber die Offenbarung der Vertriebskette erhalten oder andernfalls den mit der Auskunft f\u00e4llig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n

2. Dieses Schutzes bedarf der Gesch\u00e4digte jedoch nur, soweit er auf diese Auskunft angewiesen ist (vgl. Staudinger\/Oechsler, aaO, Rn. 99). Hieran sind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Gesch\u00e4digte ist nicht gehalten, s\u00e4mtliche anderen objektiv zur Verf\u00fcgung stehenden Recherchem\u00f6glichkeiten zu nutzen, bevor er den Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. M\u00fcnchKomm\/Wagner, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 35). Grunds\u00e4tzlich ist von ihm nur zu erwarten, die Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsanspr\u00fcche zu nutzen, die ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., \u00a7 75, Rn. 73). Die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG und die Erw\u00e4gungen zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85\/374\/EWG zeigen, da\u00df bereits das Fehlen von Hinweisen zum Hersteller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten er\u00f6ffnen soll (vgl. BT-Drucks. 11\/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 2 Nr. 9). Ein dem Lieferanten zuzurechnendes Auskunftsbed\u00fcrfnis ist damit bereits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen m\u00f6glichen Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name eines Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in welcher Beziehung dieses Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist oder nur am Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unternehmens als „Hersteller“, vermag dem Gesch\u00e4digten die n\u00f6tige Klarheit zu verschaffen, um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein Vertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG feststellbar, vielmehr bed\u00fcrfte es weiterer Recherchen zur Vertriebskette.<\/p>\n

3. Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann den Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Es kann insoweit offenbleiben, ob f\u00fcr die Feststellbarkeit des Herstellers im Sinne des \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG auf einen Zeitpunkt nach dem Schaden, also dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens abzustellen ist, wenn die Angaben auf dem Produkt durch den Produktfehler vernichtet wurden (vgl.Rolland, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 73-75; Pott\/Frieling, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 67, 70 ff.), oder auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, OLGR 2000, 194 ; Staudinger\/Oechsler, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 100; Taschner\/Frietsch, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 69). Auch zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der Hersteller der explodierten Grillanz\u00fcnderflasche aus den darauf befindlichen Angaben schon damals eindeutig h\u00e4tte bestimmt werden k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht stellt insoweit unter Ber\u00fccksichtigung eines zwischen dem Gesch\u00e4digten und der Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden fest, da\u00df unstreitig den Bruchst\u00fccken der explodierten Flasche noch in Teilen die Angabe einer Firma zu entnehmen war, und es meint, da\u00df diese Teile weit mehr den Angaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flasche entsprachen, auf der unstreitig die Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben waren. Soweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein sollte, wie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um einen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine solche Angabe l\u00e4\u00dft offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet werden soll. F\u00fcr die Ermittlung des Herstellers des Grillanz\u00fcnders bedurfte es daher bei einer solchen Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entsprechend dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Kl\u00e4gerin die Beklagte als Vorlieferantin der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Streithelferin mit einschlo\u00df. Die blo\u00dfe Angabe der Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG auf der explodierten Grillanz\u00fcnderflasche ohne weitere Zus\u00e4tze rechtfertigte daher nicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden k\u00f6nnen. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten kraft Firmenfortf\u00fchrung (\u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausf\u00fchrungen aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche W\u00fcrdigung, da\u00df die Beklagte in ihrer Firma nicht den ma\u00dfgeblichen Firmenkern der W. GmbH & Co. KG fortgef\u00fchrt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n

III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen. Sofern der Kl\u00e4gerin nicht der Nachweis gelingen sollte, da\u00df die Beklagte der tats\u00e4chliche Hersteller des explodierten Grillanz\u00fcnders war, werden hinsichtlich einer Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller insbesondere noch tatrichterliche Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Beklagte, wenn sie den explodierten Grillanz\u00fcnder auslieferte, mit der Bezeichnung „W. Grillanz\u00fcnder“ ihren Namen oder eine ihr zuzurechnende Marke oder ein anderes unterscheidungskr\u00e4ftiges Kennzeichen f\u00fcr den Produktabsatz verwandte und dies vom Verkehr dahingehend zu verstehen war, da\u00df sie der Hersteller der Flasche sei (vgl. dazu M\u00fcnchKomm\/Wagner, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 24). Insoweit st\u00fcnde der Umstand, da\u00df auf der Flasche (auch) der Name der W. GmbH & Co. KG angegeben war, nicht zwingend einer Stellung der Beklagten als Quasi-Hersteller entgegen; nur ein eindeutiger, nicht zu \u00fcbersehender Hinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, da\u00df ein ansonsten festzustellendes Sich-Ausgeben als Hersteller nicht die Quasi-Herstellereigenschaft im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG zur Folge h\u00e4tte (vgl. M\u00fcnchKomm\/Wagner aaO; Staudinger\/Oechsler, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 64; von Westphalen, aaO, \u00a7 75, Rn. 47). Hierf\u00fcr w\u00e4re zudem zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit der Name der W. GmbH & Co. KG auch als ein Hinweis auf eine Vertriebsgesellschaft aufgefa\u00dft oder irrt\u00fcmlich dahingehend mi\u00dfverstanden werden konnte, da\u00df die Beklagte diesen Namen fr\u00fcher gef\u00fchrt h\u00e4tte. Sofern auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung als Quasi-Hersteller nicht festzustellen sein sollten, w\u00e4re f\u00fcr eine Lieferantenhaftung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG noch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df diese nur eingreifen k\u00f6nnte, wenn die Kl\u00e4gerin die Beklagte aufforderte, ihren Vorlieferanten oder den Hersteller der explodierten Grillanz\u00fcnderflasche zu benennen (vgl.Staudinger\/Oechsler, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 106; Kullmann, aaO, \u00a7 4, V 3, S. 145; Rolland, aaO, \u00a7 4 ProdHaftG, Rn. 85), sofern eine solche Aufforderung nicht im Hinblick auf die au\u00dfergerichtlichen und prozessualen Erkl\u00e4rungen der Beklagten eine unn\u00f6tige F\u00f6rmelei gewesen w\u00e4re. Letzteres w\u00e4re anzunehmen, wenn die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht h\u00e4tte, da\u00df sie den Hersteller der explodierten Grillanz\u00fcnderflasche nicht benennen k\u00f6nne oder wolle und diese Flasche auch nicht vertrieben habe, so da\u00df sie hierf\u00fcr auch keinen Vorlieferanten nennen k\u00f6nne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI ZR 238\/03 Medizinrecht Normen: \u00a7 1 Abs 1 ProdHaftG, \u00a7 1 Abs 4 ProdHaftG, \u00a7 4 Abs 1 ProdHaftG, \u00a7 4 Abs 3 ProdHaftG Produkthaftung f\u00fcr einen Grillanz\u00fcnder: Voraussetzungen einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Gesch\u00e4digten; Voraussetzungen f\u00fcr einen Ausschlu\u00df der Lieferantenhaftung). Leitsatz 1. Das Einverst\u00e4ndnis des […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nUrteile Medizinproduktehaftung BGH 6. 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