{"id":703,"date":"2002-12-17T09:43:31","date_gmt":"2002-12-17T08:43:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=703"},"modified":"2019-11-28T17:09:29","modified_gmt":"2019-11-28T16:09:29","slug":"olg-hamm-19-zivilsenat-17-12-2002-19-u-4301","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-hamm-19-zivilsenat-17-12-2002-19-u-4301\/","title":{"rendered":"OLG Hamm 19. Zivilsenat, 17.12.2002, 19 U 43\/01"},"content":{"rendered":"

OLG Hamm 19. Zivilsenat, 17.12.2002, 19 U 43\/01<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 823 Abs 2 BGB, \u00a7 1 ProdHaftG<\/p>\n

Produkthaftung: Haftung des Futtermittelherstellers wegen Verendens von Milchk\u00fchen infolge der Lieferung toxischen Kraftfutters sowie Reduzierung des Milchfettgehalts infolge unzureichender Hefebeimischung.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Behauptet ein Landwirt, Hochleistungsmilchk\u00fche seien infolge einer toxischen Verunreinigung des gelieferten Zusatzfutters an Botulismus erkrankt und sodann verendet, muss er im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den Futtermittelhersteller u.a. aus Produkthaftung darlegen und beweisen, dass verseuchtes Futter geliefert worden ist, der Schaden hierauf beruht, und jegliche Schadensursache, die in seiner Sph\u00e4re liegt, ausgeschlossen ist. Die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises greifen nicht ein, wenn nicht feststeht, dass das Futter bereits bei der Auslieferung Toxine enthielt, vielmehr nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die Schadstoffe auch \u00fcber das vom Gesch\u00e4digten selbst hergestellte Grundfutter oder auf sonstige Weise in das dann verf\u00fctterte Futter gelangtsind. Macht der Landwirt dar\u00fcber hinaus geltend, durch eine unzureichende Beimischung von Lebendhefe in das Futter sei eine Reduzierung der Milchleistung, insbesondere des Fettgehalts der Milch verursacht worden, kommt eine Haftung des Futtermittelherstellers nicht in Betracht, wenn auf Grund der Feststellungen von Sachverst\u00e4ndigen bewiesen ist, dass dem Hefegehalt im Futter keinerlei urs\u00e4chliche Bedeutung f\u00fcr die Einbu\u00dfen im Milchfettgehalt zukommt.<\/p>\n

Fundstellen: AUR 2003, 194-196 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde)<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 31. Januar 2001 verk\u00fcndete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts M\u00fcnster wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Wegen des Sachverhalts wird zun\u00e4chst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4ger habe nicht bewiesen, da\u00df der Tod der Rinder auf ein fehlerhaftes Futter der Beklagten oder eine fehlerhafte F\u00fctterungsberatung durch den Zeugen F zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Weiterhin habe der Kl\u00e4ger nicht bewiesen, da\u00df eine Leistungsminderung seiner Milchk\u00fche auf einer fehlerhaften Futtermittellieferung der Beklagten beruhe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er sein Proze\u00dfziel aus erster Instanz weiter verfolgt. Er macht geltend, alle 16 Tiere seien zwischen dem 29. M\u00e4rz und dem 5. April 1998 auf die gleiche Weise unter Auftreten der gleichen Symptome eingegangen, und zwar an Botulismus, einer Vergiftung mit Leichengift. Dieses Gift m\u00fc\u00dften die Rinder mit der von der Beklagten gelieferten Nahrung aufgenommen haben. Andere denkbare Ursachen seien auszuschlie\u00dfen. Das Wasser, das die Tiere getrunken h\u00e4tten, stamme aus einem Brunnen mit einer Tiefenbohrung von 72 m, aus dem die gesamte Wasserversorgung des Hofes f\u00fcr Mensch und Tier gespeichert werde. Das daraus gewonnene Wasser werde seit jeher von dem staatlichen Untersuchungsamt gepr\u00fcft und habe noch nie zu Beanstandungen gef\u00fchrt. Als Verursacher des Verendens der Tiere k\u00e4me demnach nur das Futter in Frage. W\u00e4hrend des hier ma\u00dfgeblichen Zeitraumes h\u00e4tten die K\u00fche Fremdfutter ausschlie\u00dflich von der Beklagten bekommen. Da das Grundfutter wie Gras, Mais, M\u00f6hren, Biertreber alle Tiere auf dem Hof des Kl\u00e4gers, also nicht nur die Hochleistungsk\u00fche, sondern auch die normalen Milchk\u00fche, bekommen h\u00e4tten, die normalen K\u00fche aber nicht erkrankt seien, scheide das Grundfutter als Verursacher aus. Es bliebe also nur das von der Beklagten gelieferte Zusatzfutter. Die Hochleistungsmilchk\u00fche des Kl\u00e4gers fr\u00e4\u00dfen dieses Zusatzfutter, das ausschlie\u00dflich die Beklagte geliefert habe, aus einer zentralen Futtersch\u00fcssel. Die Futtersch\u00fcssel werde bei jeder Kuh individuell mittels einer Transportsteuerung aus einem speziellen Futtersilo gespeist. In dieses Silosystem, das im einzelnen n\u00e4her beschrieben wird, habe kein anderes Tier eindringen, dort verenden und sich Leichengift entwickeln k\u00f6nnen. Daf\u00fcr spreche auch folgendes: Beim Absaugen des Silos am 31.03.1998 – diese Entleerung sei extra wegen der massiven Erkrankung der Tiere erfolgt – sei dieser sauber und leer gewesen. Der Kl\u00e4ger und der Zeuge L2 h\u00e4tten den gesamten Silo ausgeleuchtet. Sie h\u00e4tten kein Verwesungsbett finden k\u00f6nnen. Eine Katze scheide als Verursacher m\u00e4usetoxischer Substanzen aus. Auch seien keine M\u00e4use auf dem Feld mitgeerntet worden. Gleichfalls sei ausgeschlossen, da\u00df der Botulismus durch Mohrr\u00fcben hervorgerufen sei. Ebenfalls scheide Mineralfutter als Infektionsquelle aus. Auch die Nutzung des Futter-Mischwagens habe mit der t\u00f6dlich verlaufenden Infektion nichts zu tun. Die verendeten Tiere auf dem Hof des Kl\u00e4gers seien auch nicht manuell versorgt worden. Zwar seien von dem am 24.03.1998 gelieferten Kraftfutter rund 300 kg in einen anderen Silo geblasen worden. Dieser Silo sei auch am 31.03.1998 geleert worden. Die 300 kg seien oben auf das bereits in diesem Silo befindliche Futter geblasen worden. Es sei noch nicht bis unten in den Auslauf gelangt und damit zu den normalen Milchk\u00fchen vorgedrungen, die ihr Futter aus diesem Silo abriefen. Deshalb sei auch keines dieser Tiere an Botulismus erkrankt. Es bestehen ein ganz enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Anlieferungen des Kraftfutters am 24.03.1998 und dem Auftreten der Vergiftungserscheinungen an den nachfolgenden Tagen, beginnend mit dem 29.03.1998. Dies entspreche der typischen Inkubationszeit bei Botulismusvergiftungen. Ein derart enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und Vornahme einer Handlung, die geeignet sei, den eingetretenen Schaden herbeizuf\u00fchren, begr\u00fcnde einen Anscheinsbeweis zugunsten des gesch\u00e4digten Kl\u00e4gers. Aufgrund dessen hafte die Beklagte gem. \u00a7 1 Produkthaftpflichtgesetz, \u00a7 823 Abs. 1 BGB, \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung sowie aus pVV des Kaufvertrages. Soweit Freistellung von R\u00fcckforderungsanspr\u00fcchen der Tierseuchenkasse verlangt werde, beruhe dies darauf, da\u00df die Tierseuchenkasse des Landes Nordrhein-Westfalen die Entsch\u00e4digungsleistung an den Kl\u00e4ger unter Vorbehalt geleistet habe. Er m\u00fcsse die Entsch\u00e4digungsleistung zur\u00fcckerstatten, wenn f\u00fcr den konkreten Schadensfall Ersatz von einem Dritten verlangt werde. Dar\u00fcber hinaus liege sein Schaden aber auch darin, da\u00df durch das Verenden der K\u00fche die Milchproduktion im Jahre 1998 zur\u00fcckgegangen sei. Im Hinblick auf den Leistungsabfall der K\u00fche hinsichtlich der Milchproduktion\/Minderung des Milchfettgehaltes tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor: Im Mai1998 habe er auf Anraten des Tierarztes Dr. T eine Umstellung der F\u00fctterung vorgenommen, und zwar nach einer Rezeptur wie auf Bl. 224 GA n\u00e4her dargelegt wird. Diese Hausmischung Dr. T, die erstmals am 25.05.1998 bei der Beklagten bestellt worden sei, h\u00e4tten alle Milchk\u00fche gleicherma\u00dfen bekommen. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, da\u00df an die Hochleistungsmilchk\u00fche gr\u00f6\u00dfere Mengen gef\u00fcffert worden seien. Bis zum 26.06.1998 habe der Kl\u00e4ger selbst die Zusatzstoffe Algenkalk und Naturalvit als lebende Hefe besorgt und der neuen Futtermischung beigemischt. Ab dem 26.06.1998 habe dann die Beklagte die Beschaffung der Zusatzstoffe Naturalvit und Algenkalk \u00fcbernommen. Seitdem habe das Mischungsverh\u00e4ltnis nicht mehr gestimmt. Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag nur 1,5 % Hefe zugegeben. In Wirklichkeit seien aber \u00fcberhaupt keine lebenden Hefest\u00e4mme untergemischt worden. Im August\/September 1998 sei dann der auff\u00e4llige Abfall in der Leistung der Milchk\u00fche eingetreten, insbesondere sei der Fettgehalt der Milch zur\u00fcckgegangen. Es seien dann Proben vom Futter genommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, da\u00df aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters der Beklagten immer nur 1,5 % Algenkalk hinzugef\u00fcgt worden seien und Lebendhefe sich \u00fcberhaupt nicht habe nachweisen lassen. Eine Untersuchung der Futtermittelproben durch das Untersuchungszentrum N der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe habe keinerlei Anteil von Hefe erbracht. Das von der Beklagten gelieferte Futter sei mangelhaft gewesen, die damit gef\u00fctterten Milchk\u00fche des Kl\u00e4gers h\u00e4tten Ern\u00e4hrungsst\u00f6rungen erfahren. W\u00e4re dem Futter von Anfang an ein Anteil von Algenkalk und lebenden Hefest\u00e4mmen von jeweils 2,5 % beigemischt gewesen, so w\u00e4re es nicht zu den Ern\u00e4hrungsst\u00f6rungen und damit zu den Minderleistungen der Milchk\u00fche gekommen. In diesem Zusammenhang r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts. Dieses h\u00e4tte dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C m\u00fcndlich anh\u00f6ren m\u00fcssen und sich zudem mit dem Gutachten von Frau Prof. Dr. H und Dr. X auseinandersetzen m\u00fcssen. Die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen C seien unzutreffend. Nach den Darlegungen von Prof. Dr. H sei im vorliegenden Fall zus\u00e4tzlich zu beachten, da\u00df Weizen und Mais im Jahre 1998 in erh\u00f6htem Umfang durch Mykotoxine belastet gewesen seien, und zwar in einem Ausma\u00df, das die Toleranzwerte um ein Vielfaches \u00fcberstiegen h\u00e4tte. Dies habe ein Futtermittelhersteller pr\u00fcfen und die Belastung mit entgegenwirkenden Zusatzstoffen ausgleichen m\u00fcssen. Die Beklagte habe aber weder das eine noch das andere getan. Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts M\u00fcnster vom 31.01.2001 die Beklagte zu verurteilen, die Kl\u00e4ger von dem R\u00fcckforderungsanspruch der Tierseuenkasse in H\u00f6he von 49.181,32 DM freizustellen, an die Kreissparkasse C4 100.000,– DM und weitere 40.231,23 DM nebst 11,5 % Zinsen aus 140.231,23 DM seit dem 19.12.1998 zu zahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen; es ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach \u00a7 711 ZPO auch durch B\u00fcrgschaft einer Gro\u00dfbank, \u00f6ffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht hinsichtlich des Verendens der 16 K\u00fche geltend, vertragliche Anspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt. Die Voraussetzungen des Produkthaftpflichtgesetzes seien nicht erf\u00fcllt. Auch Anspr\u00fcche aus den \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften des Futtermittelgesetzes seien nicht gegeben. Es sei schon fraglich, ob auch nicht insoweit Verj\u00e4hrung eingreife. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin weder Fehler, noch Schaden, noch die Urs\u00e4chlichkeit des Fehlers f\u00fcr den Schaden dargelegt. Im \u00fcbrigen bestreitet die Beklagte, da\u00df die Tierseuchenkasse R\u00fcckgriff nehmen wolle. Auch sei die Todesursache nicht hinreichend gekl\u00e4rt. Da\u00df es sich insoweit um Botulismus handele, k\u00f6nne keinesfalls als erwiesen angesehen werden. Die Beklagte bestreitet, da\u00df das von ihr gelieferte Futter mit Botulismus infiziert gewesen sei. So sei nur ein verendetes Tier des Kl\u00e4gers untersucht worden. Durch den Einsatz moderner Ernteger\u00e4te k\u00f6nnten auch M\u00e4use ins normale Grundfutter gelangen. Sie bestreitet, da\u00df \u00e4u\u00dfere Einwirkungen als \u00dcbertragungsweg ausschieden – so k\u00f6nne z. B. Wasser Ursache des Verendens der Tiere gewesen sein. Weitere Ursachen k\u00f6nnten in den von dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das normale Futter zugekauften Mohrr\u00fcben, Biertreber oder in dem Mineralfutter liegen. Weiterhin komme auch der zun\u00e4chst der von dem Kl\u00e4ger eingesetzte Futtermischwagen als Quelle in Betracht. Wesentliches Indiz daf\u00fcr, da\u00df das Futter fehlerfrei gewesen sei, sei, da\u00df bei anderen Abnehmern des Futters keine Probleme entstanden seien. Tiere anderer Landwirte, die mit diesem Futter gef\u00fcttert worden seien, seien weder erkrankt noch verendet. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger selbst nicht behauptet, da\u00df in den Proben, die er aus dem Futter gezogen und habe untersuchen lassen, Botulismustoxine nachgewiesen worden seien. Es sei ausgeschlossen, da\u00df eine Maus vor oder w\u00e4hrend der Verarbeitung bei der Beklagten in das Futter gelangt sei. Erst recht sei ausgeschlossen, da\u00df sich in dem gelieferten Futter Botulismustoxine bildeten. Abschlie\u00dfend bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Schaden auch der H\u00f6he nach. Hinsichtlich der Milchminderleistung der K\u00fche sowie des geringeren Milchfettgehaltes bestreitet die Beklagte, da\u00df das von ihr gelieferte Futter hierf\u00fcr urs\u00e4chlich gewesen sei. Die Anteile von Algenkalk und Naturalvit h\u00e4tten immer 1,5 % ausgemacht. Das habe auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. C in seinem Gutachten bereits festgestellt. Es stimme nicht, da\u00df dem Futter \u00fcberhaupt keine lebenden Hefest\u00e4mme beigef\u00fcgt gewesen seien. Selbst wenn das aber der Fall gewesen w\u00e4re, k\u00f6nne der Milchleistungsabfall der K\u00fche nicht darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Letztlich sei die Hausmischung Dr. T f\u00fcr den geringeren Fettgehalt der Milch verantwortlich. Die Gesamtzusammenstellung des Futters und insbesondere der hohe Weizenanteil in der Hausmischung Dr. T h\u00e4tten zu einer \u00dcbers\u00e4uerung des Panseninhaltes gef\u00fchrt und zu den vom Sachverst\u00e4ndigen beschriebenen Folgen. Letztlich bestreitet auch hier die Beklagte die H\u00f6he des geltend gemachten Schadens. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2, C6, C3, T2, N2, F und Dr. T. Weiterhin hat der Senat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. L eingeholt und die Prof. Dr. C und Dr. L m\u00fcndlich angeh\u00f6rt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 11.12.2001 und vom 17.12.2002 Bezug genommen, sowie auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. L vom 07.07.2002. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig. Sein Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung mu\u00dfte daher zur\u00fcckgewiesen werden. Dem Kl\u00e4ger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (\u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, Produkthaftpflichtgesetz, Gew\u00e4hrleistung, pVV des Kaufvertrages) zu. Er hat n\u00e4mlich nicht bewiesen, da\u00df gerade das von der Beklagten gelieferte Futter zum Verenden der 16 Hochleistungsmilchk\u00fche bzw. zu der Milchminderleistung, insbesondere zum R\u00fcckgang des Fettgehaltes in der Milch gef\u00fchrt hat. Zutreffend ist zwar die prozessuale R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das Landgericht h\u00e4tte den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C zu seinem schriftlichen Gutachten m\u00fcndlich anh\u00f6ren m\u00fcssen. Das gilt um so mehr, als der Kl\u00e4ger nach Erstattung des Gutachtens durch Prof. Dr. C die Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. H und Dr. X zu den Akten gereicht hat. Dieser prozessuale Mangel wird jedoch dadurch bereinigt, da\u00df der Sachverst\u00e4ndige zur Erl\u00e4uterung seines Gutachtens zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor den Senat geladen und dort geh\u00f6rt worden ist. Von der beantragten Ladung der beiden eben genannten Sachvest\u00e4ndigen (Prof. Dr. H, Dr. X) hat der Senat abgesehen. Beide kommen als gerichtliche Sachverst\u00e4ndige nicht in Betracht, da ihre zu den Akten gereichten Stellungnahmen als Privatgutachten f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu bewerten sind. Dar\u00fcber hinaus kam auch ihre Ladung als sachverst\u00e4ndige Zeugen nicht in Betracht. Beide sind bisher ausschlie\u00dflich gutachterlich t\u00e4tig geworden. Von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben sie selbst nichts mitbekommen und k\u00f6nnen daher nur das, was ihnen der Kl\u00e4ger berichtet hat, gutachterlich auswerten. Da\u00df sie eigene Bekundungen zum konkerten Geschehensablauf h\u00e4tten machen k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich. Der in erster Instanz gegen den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C erhobene Befangenheitsantrag ist rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden. Verenden der 16 Rinder Der Kl\u00e4ger macht im Berufungsrechtszuge jetzt nicht mehr wie in erster Instanz geltend, das Verenden der Tiere beruhe auf einer fehlerhaften Futtermischung. Er beruft sich jetzt auf eine toxische Verunreinigung des Futters, die bei den Rindern zu Botulismus gef\u00fchrt h\u00e4tte. Davon, da\u00df die Rinder an Botulismus eingegangen sind, ist der Senat \u00fcberzeugt. Insoweit hat schon der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. C als die wahrscheinlichste Erkl\u00e4rung f\u00fcr den Tod der Tiere angesehen, auch wenn nur eines von ihnen obduziert worden ist. Die gleichartigen Symptome und die Inkubationszeit sprechen hinsichtlich aller verendeten Tiere f\u00fcr Botulismus. Hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen hat der Kl\u00e4ger den Beweis zu f\u00fchren, da\u00df mangelhaftes Futter geliefert worden ist, der geltend gemachte Schaden hierauf beruht und jegliche Schadensursache, die in seiner Sph\u00e4re liegt, ausgeschlossen ist. Insoweit meint der Kl\u00e4ger, f\u00fcr ihn spr\u00e4che der sogenannte Anscheinsbeweis dahingehend, da\u00df die Beklagte toxisch verunreinigtes Futter geliefert habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, erfordert also die Feststellung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Verlauf und eine bestimmte Ursache hinweist. Bei solchen typischen Geschehensabl\u00e4ufen kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. Die Annahme eines f\u00fcr den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablaufes erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umst\u00e4nden gezogenen tats\u00e4chlichen Schlu\u00dffolgerung, die dann auf den festgestellten konkreten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH NJW 1984, 432 ; 1987, 1694). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 87, 1694) gibt es zwar F\u00e4lle, in denen nach der Lebenserfahrung die Annahme naheliegt, da\u00df ein bestimmter Schaden durch einen Produkt- oder Herstellungsfehler ausgel\u00f6st worden ist. Dies gilt jedoch im allgemeinen nur dann, wenn eine nachtr\u00e4gliche Produktver\u00e4nderung faktisch ausgeschlossen ist oder – etwa bei neuen Ger\u00e4ten – wenigstens keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr eine zwischenzeitliche Ver\u00e4nderung bestehen oder wenn nach dem Gebrauch von Nahrungsmitteln, Medikamenten etc. bei verschiedenen Verwendern des Produktes an mehreren Stellen gleiche oder \u00e4hnliche Sch\u00e4den auftreten, z. B. bestimmte Infektionskrankheiten. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte vorgetragen, da\u00df im M\u00e4rz 1998 insgesamt 27.220 kg Futter mit der Bezeichnung G + ausgeliefert worden sei (siehe Aufstellung Bl. 543 GA). Bei keinem der anderen belieferten Landwirte seien aber Erkrankungen aufgetreten. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht entgegen getreten. Die Regeln des Anscheinsbeweises helfen einem Produktgesch\u00e4digten f\u00fcr den Nachweis, da\u00df der Hersteller ein Produkt fehlerhaft hergestellt hat, zudem grunds\u00e4tzlich dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, da\u00df der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb bereits verlassen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein festgestellter Schaden z. B. eine bestimmte Erkrankung von Menschen oder Tieren mehrere Ursachen haben kann, aber nur f\u00fcr eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkt vorliegen. In derartigen F\u00e4llen kann der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr diese Ursache sprechen. Daf\u00fcr, da\u00df das in den Betrieben der Beklagten hergestellte Futter bereits bei Auslieferung einen Schadstoff enthielt, k\u00f6nnte dann ein konkreter Anhaltspunkt bestehen, wenn der die Erkrankung der Rinder ausl\u00f6sende Fehler im gelieferten Kraftfutter eindeutig selbst h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen – was nicht erfolgt ist – und davon ausgegangen werden k\u00f6nnte, da\u00df der Krankheitserreger normalerweise im Bereich eines Landwirts nicht vorkommen kann, dagegen aber im Produktionsbereich der Beklagten. Auch dies hat der Kl\u00e4ger nicht bewiesen. Der vom Senat erneut angeh\u00f6rte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. C konnte die M\u00f6glichkeit nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df die Toxine auch \u00fcber das Grundfutter, das der Kl\u00e4ger selbst beigestellt hat, in das dann verf\u00fctterte Futter gelangt ist. So sei die M\u00f6glichkeit durchaus gegeben, da\u00df Toxine \u00fcber die zugekauften Mohrr\u00fcben sowie anderes zugekauftes Futter oder auch \u00fcber das verf\u00fctterte Heu die Gesundheit der Tiere beeintr\u00e4chtigt haben. Auch aus der Aussage der vernommenen Zeugen konnte der Senat nicht die \u00dcberzeugung gewinnen, da\u00df die Giftstoffe nicht im Grundfutter enthalten waren. Dazu h\u00e4tte es einer genauen Untersuchung dieses Futter auf verendete Kleinsttiere durch die Zeugen bedurft, was nat\u00fcrlich nicht geschehen ist. Zwar ist nach der Darstellung des Sachverst\u00e4ndigen auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschlie\u00dfen – wenn auch unwahrscheinlich -, da\u00df in dem industriell bei der Beklagten hergestellte Hochleistungsfutter die Ursache f\u00fcr das Verenden der Tiere liegen kann. Dadurch hat der Kl\u00e4ger aber nicht eine aus seiner Sph\u00e4re stammende Ursachenkette ausgeschlossen, so da\u00df es bei der normalen Beweislastverteilung bleibt. Den Beweis, da\u00df das von der Beklagten gelieferte Hochleistungsfutter verseucht war, hat der Kl\u00e4ger aber auch nicht gef\u00fchrt, da ja durchaus die M\u00f6glichkeit verbleibt, da\u00df die Verseuchung aus seiner Sph\u00e4re stammt. Zutreffend ist insoweit auch bereits das Landgericht aufgrund der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht bewiesen hat, da\u00df die Toxine allein \u00fcber das von der Beklagten gelieferte Futter in die Tiere gelangt sind – auch wenn diese Frage im ersten Rechtszug nur am Rande eine Rolle gespielt hat, weil es dort in erster Linie um die Behauptung des Kl\u00e4gers ging, da\u00df ein \u00fcberh\u00f6hter Einwei\u00dfanteil im Futter Ursache des Verendens der Rinder gewesen sei. Ein weiterer Aufkl\u00e4rungsversuch ist nicht geboten, da der notwendige Beweis seitens des Kl\u00e4gers nicht zu f\u00fchren ist. R\u00fcckstellproben des Kraftfutters und des Grundfutters sind nicht mehr vorhanden. 15 der verendeten Tiere sind nicht obduziert worden. Auch die Stellungnahme des Privatgutachters des Kl\u00e4gers, Prof. Dr. C5, vom 07.04.2002 gibt keinen Anla\u00df zu weiteren Untersuchungen. Prof. Dr. C5 spricht selbst davon, da\u00df eine eindeutige Stellungnahme nicht mehr m\u00f6glich sei. Sein Resume, es sei f\u00fcr ihn sehr wahrscheinlich, da\u00df die Ursache des Verendens der Tiere im Kraftfutter liege und diese M\u00f6glichkeit nicht nur theoretischer Natur sei, reicht nicht aus. Zudem m\u00fc\u00dften auch nach den Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. C5 notwendigerweise an die 10 epidemiologischen Zusammenh\u00e4nge aufgekl\u00e4rt werden, was heute kaum noch m\u00f6glich ist. Hinzu kommt, da\u00df die entgegenstehenden Umst\u00e4nde – keine Tiere anderer Landwirte sind durch das Kraftfutter beeintr\u00e4chtigt worden, der Kl\u00e4ger hat nicht auszuschlie\u00dfen vermocht, da\u00df die Ursache des Verendens auch aus seiner Sph\u00e4re stammen k\u00f6nnte – nicht au\u00dfer Acht gelassen werden d\u00fcrfen und in die Gesamtw\u00fcrdigung mit einzubeziehen w\u00e4ren. Danach fehlt es an jeglicher Grundlage f\u00fcr eine weitere erg\u00e4nzende Begutachtung. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht bewiesen hat, da\u00df eine Beimischung von nur 1,5 % Lebendhefe anstelle von geforderten 2,5 % in dem von der Beklagten verkauften und vom Kl\u00e4ger verf\u00fctterten Futter zu einer Reduzierung der Milchleistung, insbesondere zu einer Reduzierung des Fettgehaltes der Milch gef\u00fchrt hat. Dies steht ebenfalls aufgrund des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C fest, das dieser in der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erl\u00e4utert hat. Selbst wenn dem Futter durch die Beklagte \u00fcberhaupt keine Lebendhefe beigemischt worden w\u00e4re – wie der Kl\u00e4ger behauptet – erg\u00e4be sich kein anderes Ergebnis. Der Sachverst\u00e4ndige hat ausgef\u00fchrt, da\u00df eine steigernde Wirkung lebender Hefe auf die Gesundheit und Leistung der K\u00fche wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Die Annahme direkter Beziehungen zwischen der H\u00f6he des Hefezusatzes und dem Fetteghalt der Milch sei spekulativ, da es f\u00fcr einen Einflu\u00df der Hefe auf das Muster der im Pansen gebildeten kurzkettigen Fetts\u00e4uren keinerlei Belege gebe. Es sei vielmehr wahrscheinlich, da\u00df der von dem Tierarzt Dr. T vorgegebene un\u00fcbliche hohe Weizenanteil von ca. 85 % das Risiko des Abfallens des Fettgehaltes der Milch erh\u00f6ht habe. Daf\u00fcr sei auch anzuf\u00fchren, da\u00df der Milchleistungsabfall nicht gleich nach der Umstellung des Futters Anfang Juni 1998 eingetreten sei, sondern erst 3 Monate nach Verabreichung dieses Futters. Vielmehr spreche alles daf\u00fcr, da\u00df ein anderer Faktor aufgetreten sei, der bei einigen K\u00fchen den zeitweiligen Abfall im Fettgehalt der Milch ausgel\u00f6st habe. Dieses Ergebnis wird best\u00e4tigt durch das zus\u00e4tzlich vom Senat zu dieser Frage eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. L, der sein Gutachten in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls erl\u00e4utert hat. Dieser Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte \u00fcberzeugend aus, da\u00df bereits im Juni 1998 ein deutlicher Trend zur Reduzierung der Milchfettgehaltes zu beobachten gewesen sei, aber erst danach das streitgegenst\u00e4ndliche Futter zum Einsatz gekommen sei; keine Daten vorl\u00e4gen, die eine Vertr\u00e4glichkeit des ungew\u00f6hnlich st\u00e4rkereichen Kraftfutters mit einem gew\u00fcnschten hohen Hefeeinsatz belegen k\u00f6nnten; auch zeitlich unabh\u00e4ngig vor dem Einsatz des Kraftfutters bei etlichen Tieren ungew\u00f6hnlich niedrige Fettgehalte in der Milch im Jahre 1998 zu verzeichnen gewesen seien; auch bei einer wie vom Kl\u00e4ger gew\u00fcnschten Dosierung des Hefeprodukts eine ern\u00e4hrungsphysiologisch kritische, f\u00fcr den Milchfettgehalt risikoreiche F\u00fctterung betrieben worden sei und dem Unter\/Fehlgehalt an dem Hefeprodukt in dem Kraftfutter allenfalls eine gewisse Beteiligung durch Stabilisierung des Pansenmilieus, aber keinesfalls eine prim\u00e4r urs\u00e4chliche Bedeutung f\u00fcr die unstrittig im August\/September 1998 vorhandenen Einbu\u00dfen im Milchfettgehalt zukomme. Die Lebendhefe sei geeignet, generelle positive Effekte herbeizuf\u00fchren, das hie\u00dfe bei einem schon bestehenden hohen Milchleistungsniveau k\u00f6nne die Lebendhefe den letzten „Kick“ geben. Die Lebendhefe im Futter sei zwar nicht g\u00e4nzlich einflu\u00dflos; der Einflu\u00df sei aber bei weitem nicht so gro\u00df, da\u00df er die hier vorliegende Milchminderleistung\/Fettgehaltsreduzierung erkl\u00e4ren k\u00f6nne. Es m\u00fc\u00dften anderen Faktoren in erster Linie urs\u00e4chlich sein. Lebendhefe habe eine gewisse F\u00e4higkeit, Spitzen der S\u00e4ure im Pansen der Tiere zu reduzieren. Die Hefe beeinflusse diese Spitze, mache den Pansen aber nicht unbeeinflu\u00dfbar von anderen Faktoren. Im vorliegenden Falle m\u00fc\u00dften massive andere Einfl\u00fcsse vorgelegen haben, die zu der Reduzierung der Milchleistung\/Verringerung des Fettgehaltes in der Milch gef\u00fchrt h\u00e4tten. Nur bei absolut gleichbleibenden F\u00fctterungsbedingungen vor, w\u00e4hrend und nach dem Auftreten der Milchminderleistung k\u00f6nnte evtl. eine genauere Aussage gemacht werden, was aber gleichwohl im konkreten Falle \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich w\u00e4re. Solche gleichbleibenden F\u00fctterungsbedingungen haben hier aber nicht bestanden. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Anla\u00df, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Es liegt keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung vor, die h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden ist. Ebenso erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Hamm 19. Zivilsenat, 17.12.2002, 19 U 43\/01 Medizinrecht Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 823 Abs 2 BGB, \u00a7 1 ProdHaftG Produkthaftung: Haftung des Futtermittelherstellers wegen Verendens von Milchk\u00fchen infolge der Lieferung toxischen Kraftfutters sowie Reduzierung des Milchfettgehalts infolge unzureichender Hefebeimischung. 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