{"id":701,"date":"2003-10-30T09:42:22","date_gmt":"2003-10-30T08:42:22","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=701"},"modified":"2019-11-28T17:13:06","modified_gmt":"2019-11-28T16:13:06","slug":"arbg-luebeck-1-kammer-30-10-2003-1-ca-34303","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/arbg-luebeck-1-kammer-30-10-2003-1-ca-34303\/","title":{"rendered":"ArbG L\u00fcbeck 1. Kammer, 30.10.2003, 1 Ca 343\/03"},"content":{"rendered":"
Norm: \u00a7 280 Abs 1 S 1 BGB<\/p>\n
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung – Kausalit\u00e4t.<\/p>\n
Unterl\u00e4sst der hierzu verpflichtete Arbeitnehmer schuldhaft den Abschluss einer Produktschutzversicherung f\u00fcr die vom Arbeitgeber produzierten Erzeugnisse, so haftet er nur f\u00fcr den Schaden, der infolge des Nichtabschlusses der Versicherung von einem Versicherungsunternehmen nicht erstattet wird.<\/p>\n
Fundstellen: Bibliothek BAG (Leitsatz 1 und Gr\u00fcnde) RuS 2004, 144-145 (red. Leitsatz 1 und Gr\u00fcnde)<\/p>\n
Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n
Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n
Der Wert des Streitgegenstands betr\u00e4gt EUR 830.478,62.<\/p>\n
Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der 1952 geborene Beklagte ist seit dem 01.07.1976 bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt. Seit 01.01.1994 ist er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags (Bl. 9-13 d. A.). Dem Beklagten ist die kaufm\u00e4nnische und technische Leitung des Gesamtbetriebes der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Sein Nettoeinkommen betrug zuletzt EUR 4.450,87. Die Kl\u00e4gerin produziert u. a. Trinkmilch mit einer Haltbarkeit von 20 Tagen (Mili \u2013 Die L\u00e4ngerfrische) und liefert diese u. a. an eine. Die Mitglieder des Vorstands der Kl\u00e4gerin sind s\u00e4mtlichst ehrenamtlich t\u00e4tig. Hauptamtlich f\u00fchrt der Beklagte die Gesch\u00e4fte. Am 29.08.2000 beschloss der Vorstand der Kl\u00e4gerin auf einer Sitzung, dass der Beklagte eine Produktschutzversicherung abschlie\u00dfen solle (Kopie des Vorstandsprotokolls auf Bl. 135 d. A.). Mit Schreiben vom 02.07.2001 unterbreitete die der Kl\u00e4gerin ein entsprechendes Angebot, bez\u00fcglich dessen Inhalt auf Bl. 14-16 d. A. verwiesen wird. Ausweislich des Schreibens hielt sich die an dieses Angebot bis zum 01.10.2001 gebunden. In der Zeit vom 13.-22.07.2001 war der Beklagte im Urlaub. In dieser Zeit wurde sein B\u00fcro komplett ausger\u00e4umt, renoviert, neu m\u00f6bliert und anschlie\u00dfend vom Beklagten wieder einger\u00e4umt. Nach Vermutung beider Parteien kam bei dieser Gelegenheit das Angebot der abhanden. Der Beklagte unterbreitete dieses Angebot auch nicht auf der f\u00fcr den 27.07.2001 angesetzten n\u00e4chsten Vorstandssitzung dem Vorstand. Im ersten Quartal 2002 lieferte die Kl\u00e4gerin infolge eines technischen Fehlers Milch aus, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums schlecht wurde. Hintergrund war, dass die Milch nicht ausreichend lange erhitzt wurde und dieser Fehler von dem daf\u00fcr vorgesehenen Sensor nicht erfasst und auf dem Kontrollschirm angezeigt wurde. Die Milch entwickelte schon vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums einen k\u00e4sigen Geruch. Sie war verdorben. Infolge dieses Reklamationsfalls k\u00fcndigte der… die Lieferbeziehung fristlos und machte erhebliche Schadensersatzanspr\u00fcche (Einzelheiten im Gespr\u00e4chsprotokoll vom 28.03.2002, Bl. 149 d. A.) geltend. Die Kl\u00e4gerin zahlte an zur Abgeltung dieser Forderungen einen Vergleichsbetrag von EUR 250.000,00 und an ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten, der sie bei der Abwehr dieser Anspr\u00fcche vertrat, Beratungskosten in H\u00f6he von EUR 16.850,53. Die Kl\u00e4gerin vernichtete dar\u00fcber hinaus s\u00e4mtliche Verpackungen in Sprache, die von ihr bereits vorproduziert waren, dann aber wegen Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit nicht weiter verwandt werden konnten im Gesamtwert in EUR 136.190,77. F\u00fcr Reklamationsbearbeitungen in Deutschland, dass ist die R\u00fcckholung der Ware und die Erstattung des Kaufpreises, entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von EUR 45.237,22. Den entgangenen Gewinn aus dem vorzeitig gek\u00fcndigtem Vertrag mit errechnet sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ein Jahr in H\u00f6he von EUR 432.280,00. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagte, bzw. die von ihr f\u00fcr den Beklagten abgeschlossene „Managerhaftpflichtversicherung“ m\u00fcsse diesen Schaden erstatten. Hierzu tr\u00e4gt sie vor: Der Beklagte habe durch Nichtabschluss der Versicherung die Pflichten aus seinem Anstellungsvertrag verletzt. Sie behauptet, am 20.09.2000 habe ihr Vorstandsvorsitzender noch einmal ausdr\u00fccklich nachgefragt, ob eine Produktschutzversicherung abgeschlossen sei. Der Beklagte habe gesagt, er werde dies am 04.10.2000 beim n\u00e4chsten Besuch des Versicherungsvertreters erledigen. Zu weiterem Nachhaken sei ihr Vorstand nicht verpflichtet gewesen. Bei dem Produktionsfehler Anfang 2002 habe es sich auch um einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (Bl. 60-88 d. A.) gehandelt. Es handele sich um einen typischen Produktr\u00fcckruffall mit den in diesen F\u00e4llen auftretenden Risiken, n\u00e4mlich der Wertlosigkeit der Ware, der R\u00fcckerstattungspflicht des Einkaufspreises f\u00fcr die Warenabnehmer, der Wertlosigkeit der Transportkosten f\u00fcr die Lieferung an die Warenabnehmer, die R\u00fcckholkosten der Ware, usw. Sie sei gesetzlich zum R\u00fcckruf verpflichtet gewesen, das ergebe sich aus der durch die Rechtsprechung entwickelten weit umfassenden Sorgfaltspflicht des Lebensmittelherstellers einerseits sowie aus den Regeln des Produktsicherheitsgesetzes, das Produkthaftpflichtgesetzes und der Produkthaftung nach \u00a7 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 8, 17 LMBG und Milchrecht. Hierbei handele es sich um eine gesetzliche R\u00fcckrufverpflichtung. Sie habe, um den Schaden gering zu halten, den Weg des „stillen R\u00fcckrufs“ gew\u00e4hlt. Der Beklagte habe grob fahrl\u00e4ssig gehandelt, da er trotz entsprechender Nachfrage ihres Vorstandsvorsitzenden den Auftrag des Vorstands zum Abschluss einer Produktschutzversicherung nicht wahrgenommen habe. Die von ihr geltend gemachten Sch\u00e4den w\u00e4ren auch von der Versicherung ersetzt worden. 10 In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin ihren Schadensersatzanspruch auch darauf gest\u00fctzt, dass der Beklagte trotz seiner Verantwortlichkeit f\u00fcr die technische Leitung des Gesamtbetriebes den Fehler in der Produktion nicht verhinderthabe. Die Kl\u00e4gerin macht die genannten Schadenspositionen abz\u00fcglich eines Selbstbehalts von 50.000,00 EUR, den sie auch bei Abschluss einer Produktschutzversicherung h\u00e4tte tragen m\u00fcssen, geltend. Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 830.478,62 nebst gesetzlichen Zinsen ab Klagzustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Richtig sei, dass er vergessen habe die Produktschutzversicherung dem Vorstand auf der Vorstandssitzung am 27.07.2001 vorzulegen. Es sei aber keinesfalls sicher, ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Versicherung abgeschlossen worden w\u00e4re. Im \u00fcbrigen liege auch kein Versicherungsfall vor, da die Kl\u00e4gerin keinen R\u00fcckruf ihrer Waren vorgenommen habe. Ihn treffe auch nur eine ganz leichte Schuld, da es in erster Linie Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat sei, f\u00fcr den Abschluss der Versicherung zu sorgen. Es w\u00e4ren auch nicht s\u00e4mtliche geltend gemachten Sch\u00e4den von der Versicherung erstattet worden. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Schadensersatzverpflichtung gegen\u00fcber der Firma sei unsubstantiiert. Diese Firma habe weitaus \u00fcberh\u00f6hte Forderungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erhoben. Er k\u00f6nne nicht beurteilen, welche Forderungen in welcher H\u00f6he tats\u00e4chlich bestanden h\u00e4tten, so dass die Berechtigung der Vergleichszahlung von 250.000,00 EUR nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls m\u00fcssten f\u00fcr ihn die Grunds\u00e4tze der Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung eingreifen. Zwar habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Es bestehe aber ein Eigenanteil in H\u00f6he von 50.000,00 EUR. Au\u00dferdem sei die Versicherungssumme auf 512.000,00 EUR beschr\u00e4nkt. Von diesem Betrag gingen noch vorrangig seine Anwaltskosten ab. Er laufe Gefahr mit ann\u00e4hernd 400.000,00 EUR pers\u00f6nlich in Anspruch genommen zu werden. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Schadensersatzanspruch auf einen \u00dcberwachungsfehler begr\u00fcndet habe, sei dieses Vorbringen als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Jedenfalls m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin von ihrem Ersatzanspr\u00fcchen nicht nur den Selbstbehalt in H\u00f6he von 50.000,00 EUR, sondern auch die ersparte Versicherungspr\u00e4mie in H\u00f6he von 23.600,00 EUR und die ersparte Versicherungssteuer in H\u00f6he von EUR 3.776,00 abziehen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.<\/p>\n
Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Ein Anspruch nach \u00a7 280 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n
I. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch damit begr\u00fcndet, der Beklagte habe durch den Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung seine Pflichten aus dem bestehenden Anstellungsverh\u00e4ltnis verletzt, scheidet ein Ersatzanspruch aus, weil der bei der Kl\u00e4gerin unstreitig entstandene Schaden nicht kausal auf dieser Pflichtverletzung beruht. Auch bei Abschluss einer Produktschutzversicherung w\u00e4re der geltend gemachte Schaden nicht ersetzt worden, denn es ist kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten. Im einzelnen gilt hierzu Folgendes: . Durch den Nichtabschluss einer Produktschutzversicherung hat der Beklagte die Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis verletzt. Aufgabe des Beklagten nach seinem Arbeitsvertrag ist die kaufm\u00e4nnische und technische Leitung des Gesamtbetriebs der Kl\u00e4gerin. Zur kaufm\u00e4nnischen Leitung geh\u00f6rt es auch, die Kl\u00e4gerin gegen Risiken bei der Produktion abzusichern, insbesondere auch durch den Abschluss entsprechender Versicherungen. Allerdings obliegt es einem kaufm\u00e4nnischen Leiter, im Hinblick auf die Kosten einer solchen Versicherung \u2013 hier immerhin 23.600,00 EUR zzgl. Versicherungssteuer f\u00fcr 3 Jahre \u2013 abzuw\u00e4gen, ob das Risiko eines Schadens in Kauf genommen werden soll oder nicht. Eine entsprechende Abw\u00e4gung durfte der Beklagte im vorliegenden Fall aber nur noch zu Gunsten des Abschlusses einer Produktschutzversicherung vornehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Vorstand ihn bereits durch Beschluss vom 29.08.2000 mit dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung beauftragt hatte. Dem Beklagten war dieser Vorstandsbeschluss auch bekannt, denn er hat sich im Anschluss an den Vorstandsbeschluss um ein entsprechendes Angebot einer Versicherung bem\u00fcht. Im Hinblick auf die enormen Risiken, die durch einen Fehler in der Produktion entstehen k\u00f6nnen, bestand nach Auffassung der Kammer im \u00fcbrigen auch ohne entsprechenden Vorstandsbeschluss eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Der Beklagte w\u00e4re \u2013 das ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 zum Abschluss einer solchen Versicherung auch sowohl gegen\u00fcber der Versicherung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als auch im Innenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin berechtigt gewesen.<\/p>\n
Am Nichtabschluss der Versicherung trifft den Beklagten auch ein Verschulden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den Abschluss vergessen hat, im wesentlichen deshalb, weil das Angebot der vermutlich beim Einr\u00e4umen des B\u00fcros im Juli 2002 verloren ging. Es fehlt jedoch an einem kausalen Schaden. Dies setzt n\u00e4mlich voraus, dass der Produktionsfehler im ersten Quartal 2002 zu einem Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gef\u00fchrt h\u00e4tte. Der Versicherungsfall der in Rede stehenden Produktschutzversicherung ist in Ziffer 3.1.1 (Bl. 65 d. A.) definiert.<\/p>\n
Danach ist Versicherungsfall „der R\u00fcckruf von Produkten des Versicherungsnehmers<\/p>\n
\u2013 aufgrund einer gesetzlichen R\u00fcckrufverpflichtungund\/oder<\/p>\n
\u2013 aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung….<\/p>\n
Ferner besteht Versicherungsschutz „bei R\u00fcckrufen auch, wenn unabh\u00e4ngig von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer gesetzlichen R\u00fcckrufverpflichtung, der Konsum eines versicherten Produktes zu… Krankheit einer Person innerhalb von 120 Tagen nach solchem Konsum f\u00fchrt oder f\u00fchren k\u00f6nnte.“<\/p>\n
In allen Varianten des Versicherungsfalles ist demnach der R\u00fcckruf des Produkts Voraussetzung f\u00fcr die Eintrittspflicht der Versicherung. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Kl\u00e4gerin, die unstreitig in Deutschland nur die Reklamationen von Kunden bzw. ihren Abnehmern bearbeitet und durch entsprechenden Austausch\/R\u00fcckerstattung des Geldes geregelt hat und im \u00fcbrigen von der Firma in Anspruch genommen wurde, meint, damit seien die Voraussetzungen f\u00fcr einen „stillen R\u00fcckruf“ gegeben. Dieser \u2013 ersichtlich aus dem Bereich des Lebensmittelrechts stammende Begriff, hat in den Versicherungsbedingungen jedoch keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist in den Versicherungsbedingungen (a. a. O.) ausdr\u00fccklich definiert, was die Versicherungen unter dem Versicherungsfall „R\u00fcckruf“ versteht. Es hei\u00dft dort: „R\u00fcckruf ist die Aufforderung an H\u00e4ndler, Verbraucher oder sonstige Produktbesitzer, die versicherten Produkte… zur\u00fcckzubringen“. Eine solche Aufforderung der Kl\u00e4gerin an H\u00e4ndler, Verbraucher oder sonstige Produktbesitzer ist unstreitig nicht erfolgt. Damit w\u00e4re die Versicherung im vorliegenden Fall auch nicht einstandspflichtig gewesen, wenn eine Versicherung abgeschlossen worden w\u00e4re. Der „stille R\u00fcckruf“ ist nicht versichert.<\/p>\n
II. Soweit die Kl\u00e4gerin die Haftung des Beklagten im Termin auf einen \u00dcberwachungsfehler gest\u00fctzt hat, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend konkret. Es h\u00e4tte dargelegt werden m\u00fcssen, welche Verhaltenspflicht genau der Beklagte nicht erf\u00fcllt hat. Allein aus dem Eintritt eines bestimmten (Miss-) Erfolgs kann nicht geschlossen werden, dass eine Verhaltenspflicht durch den Kl\u00e4ger verletzt wurde. Im \u00fcbrigen fehlt es auch an jeglicher Darlegung der Kl\u00e4gerin, dass der Beklagte eine etwaige Pflicht schuldhaft verletzt h\u00e4tte. Insofern ist zu beachten, dass f\u00fcr das Verschulden eines Arbeitnehmers nach \u00a7 619 a BGB der Arbeitgeber darlegungsbelastet ist.<\/p>\n
III. Welche der einzelnen geltend gemachten Sch\u00e4den von der Versicherung erstattet worden w\u00e4ren bedarf daher ebenso wenig eine Entscheidung wie die Frage, ob der Beklagte sich im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihn abgeschlossenen Managerhaftpflichtversicherung auf die Grunds\u00e4tze der Schadensteilung bei betrieblicher T\u00e4tigkeit berufen kann.<\/p>\n
IV. Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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