{"id":697,"date":"2004-10-15T09:39:57","date_gmt":"2004-10-15T07:39:57","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=697"},"modified":"2019-11-28T17:11:31","modified_gmt":"2019-11-28T16:11:31","slug":"lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/","title":{"rendered":"LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292\/03"},"content":{"rendered":"

LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292\/03<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 847 Abs 1 BGB, \u00a7 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, \u00a7 3 Abs 1 Buchst b ProdHaftG, \u00a7 8 S 2 ProdHaftG<\/p>\n

Produzentenhaftung: Fabrikationsfehler eines Spatens; schwere Augenverletzung durch abbrechenden Spatenstiel und Schmerzensgeldbemessung.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Bricht ein neu gekaufter Spaten bei erstmaliger Benutzung und normaler Handhabung am Stiel durch und splittert ab, war der Spaten fehlerhaft i.S.d. \u00a7 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG. Vorliegend handelt es sich um einen sog. Fabrikationsfehler (Materialschw\u00e4che des Spatenstiels). 2. Die Haftung f\u00fcr Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausrei\u00dfer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. Schnellt der abgebrochene obere Teil des Spatenstiels nach oben und bohrt sich in das Auge des Benutzers, steht diesem ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 45.000 Euro zu. Bei der Bemessung wurde vorliegend ber\u00fccksichtigt, dass es sich um eine \u00e4u\u00dferst schwerwiegende Verletzung mit nahezu v\u00f6lligem Ausfall eines Sinnesorganes handelt, vier mit starken Schmerzen verbundene Operationen erforderlich waren, sich die Behandlung \u00fcber einen langen Zeitraum (hier: 3 Monate) erstreckte und der Verletzte dauerhafte und irreparable Sch\u00e4den davongetragen hat (hier: Behinderung von 30%, psychische Beeintr\u00e4chtigung durch die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeintr\u00e4chtigung).<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 45.076,98 \u20ac (i. W. f\u00fcnfundvierzigtausendsechsundsiebzig 98\/100 Euro) nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,– \u20ac seit dem 01.05.2003 sowie aus 76,98 \u20ac seit dem 28.07.2003 zu zahlen.<\/p>\n

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, s\u00e4mtliche zuk\u00fcnftigen materiellen und immateriellen Sch\u00e4den, die dem Kl\u00e4ger nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, die durch den von der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Anspr\u00fcche nicht auf Dritte \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n

Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n

Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte nach einem Streitwert in H\u00f6he von 50.274,98 \u20ac.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch, weil sie ein fehlerhaftes Produkt (Spaten) in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte stellt unter anderem Spaten her und ver\u00e4u\u00dfert sie an Gro\u00dfh\u00e4ndler. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers, die Zeugin Q2, kaufte gemeinsam mit der Mutter des Kl\u00e4gers, der Zeugin Q, am 09.10.2002 einen Spaten im K -Markt (T Warenhandels GmbH) in E, M-Weg. Der Kl\u00e4ger benutzte den Spaten noch am selben Tag. Der weitere Fortgang der Ereignisse ist streitig, insbesondere die Frage, ob sich der Kl\u00e4ger an dem Spaten verletzt hat. Der Kl\u00e4ger wurde am 09.10.2002 mit Verletzungen in die St\u00e4dtischen Kliniken E eingewiesen. Der Umfang der Verletzungen, der Behandlungsverlauf und die Dauerfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Der am 21.11.1970 geborene Kl\u00e4ger war bis zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Vorfall Au\u00dfendienstmitarbeiter der Fa. U. Er arbeitet seit 01.02.2003 wieder bei seinem alten Arbeitgeber und kann mit Einschr\u00e4nkungen Auto fahren (Bl. 85 d.A.). F\u00fcr Heilbehandlungen wandte der Kl\u00e4ger einen Eigenbeitrag und Fahrtkosten in H\u00f6he von insgesamt 274,98 \u20ac auf. Mit Schreiben vom 01.04.2003 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.04.2003 zur Zahlung der Klageforderung auf. Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe am 09.10.2002 mit dem Spaten begonnen, den mit Rasen bedeckten Vorgarten seines Hausgrundst\u00fccks umzugraben. Dazu habe er den Spaten mit dem Fu\u00df bis zur Oberkante des Blattes in den Boden getreten, die linke Hand unten am Spaten unmittelbar oberhalb des Blattes und die rechte oben am Stielende angesetzt. Als der Kl\u00e4ger den Spaten in Richtung Boden gekippt habe, sei der Spaten am Stiel durchgebrochen und abgesplittert. Es habe sich um eine normale Handhabung gehandelt. Aufgrund der Hebelwirkung sei der obere Teil des Spatenstiels nach oben geschnellt und habe sich in das rechte Auge des Kl\u00e4gers gebohrt. Der Spatenstiel sei in der Augenh\u00f6hle angesto\u00dfen, der Glask\u00f6rper des Auges sei geplatzt. Der Kl\u00e4ger sei sogleich in die St\u00e4dtischen Kliniken E verbracht worden, wo eine Perforation des rechten Augapfels an zwei Stellen mit Austritt der Augenfl\u00fcssigkeit, Einblutungen in das Augeninnere und einer Verletzung von Ober- und Unterlid diagnostiziert worden sei. Der Kl\u00e4ger habe ein H\u00e4matom am rechten Auge gehabt und eine Schwellung der rechten Gesichtsh\u00e4lfte aufgewiesen. Am selben Tag sei eine Notoperation von 1 1\/2 Stunden Dauer durchgef\u00fchrt worden. Der Kl\u00e4ger habe sich bis zum 14.10.2002 in station\u00e4rer Behandlung befunden und Infusionen, Augentropfen sowie Antibiotika erhalten. Am 14.10.2002 seien ihm in einer zweiten Operation die Augenfl\u00fcssigkeit und Einblutungen entfernt, die Netzhaut neu fixiert und die Linse entfernt worden. Die Augenfl\u00fcssigkeit sei durch ein sog. schweres Gas ersetzt worden. Die station\u00e4re Behandlung sei bis zum 21.10.2002 fortgesetzt worden. Nach zwei weiteren ambulanten Behandlungen sei eine erneute station\u00e4re Aufnahme am 01.12.2002 bis zum 05.12.2002 erfolgt. In einer dritten Operation sei die Netzhaut angelegt und das Auge mit Gas gef\u00fcllt worden. In der Folge seien kleinere ambulante Eingriffe vorgenommen worden, bevor am 09.01.2003 in einer vierten Operation eine neue Linse eingesetzt und zur Stabilisierung der Netzhaut Silikon\u00f6l eingef\u00fcllt worden sei. Die station\u00e4re Behandlung habe bis zum 15.01.2003 angedauert, wobei der Kl\u00e4ger starke postoperative Schmerzen gehabt habe. Der Kl\u00e4ger sei vom 09.10.2002 bis 09.11.2002, vom 01.12.2002 bis 13.12.2002 und vom 08.01.2003 bis zum 31.01.2003 krankgeschrieben gewesen und habe w\u00e4hrend des Januars 2003 kein Kfz f\u00fchren d\u00fcrfen. Er leide noch immer unter Koordinationsproblemen und sei zu 30 % schwerbehindert. Der Kl\u00e4ger habe fast seine gesamte Sehkraft auf dem rechten Auge verloren und k\u00f6nne nur noch Handbewegungen und Lichtreflexe wahrnehmen. Die Verletzung habe extreme Schmerzen ausgel\u00f6st. Bei k\u00f6rperlicher Anstrengung komme es schnell zur R\u00f6tung, Austrocknung und Reizung des rechten Auges, morgens tr\u00e4ten zeitweilig eitrige Sekrete aus. Das Unterlid sei dauerhaft geschwollen, das rechte Auge erscheine insgesamt kleiner. Zudem sei ein leichtes Schielen nach au\u00dfen aufgetreten. Diese Beeintr\u00e4chtigungen w\u00fcrden noch Jahrzehnte andauern. Zwar sei der Zustand des Auges derzeit stabil, doch sei ungewiss, welche Auswirkungen die Verletzung noch haben werde (Operationen, Kosten und Einschr\u00e4nkungen). Aufgrund der Verletzung sei der Kl\u00e4ger zur Unt\u00e4tigkeit verdammt und auf fremde Hilfe angewiesen, was negative psychische Auswirkungen auf ihn gehabt habe. Er d\u00fcrfe sein Kfz nur noch mit Einschr\u00e4nkungen f\u00fchren (Bl. 66f. d.A.). Der Kl\u00e4ger behauptet ferner, der von ihm umgegrabene Boden sei frei von Felsen oder Wurzeln gewesen. Schlie\u00dflich behauptet der Kl\u00e4ger, die Beklagte sei Herstellerin des Spatens. Sie habe den Spaten an die Fa. Q4 geliefert, die sie wiederum an die Fa. T GmbH geliefert habe. Es handele sich um einen Damenspaten „T “ (Artikelnummer 230109, vgl. 153, 157 d.A.), der sich st\u00e4ndig im Sortiment der T GmbH befinde und von der Fa.Q4 geliefert werde. Der streitgegenst\u00e4ndliche Spaten sei fehlerhaft, da nicht belastbar, gewesen. Die Klage ist der Beklagten am 28.07.2003 zugestellt worden. Der Kl\u00e4ger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen, welches einen Betrag von 45.000 \u20ac nicht unterschreitet. an den Kl\u00e4ger weitere 274,98 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, s\u00e4mtliche zuk\u00fcnftigen materiellen und immateriellen Sch\u00e4den, die dem Kl\u00e4ger nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund der Verletzung, die durch einen von der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Anspr\u00fcche nicht auf Dritte \u00fcbergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet ihre Herstellereigenschaft und die Fehlerhaftigkeit des Spatens. Die von der Beklagten hergestellten Spaten entspr\u00e4chen der DIN. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass sich der Spaten in fabrikneuem Zustand befunden habe; die K – M\u00e4rkte kauften auch Waren aus Versicherungssch\u00e4den auf. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, die Verletzungsfolgen und den Behandlungsverlauf mit Nichtwissen (Bl. 62 d.A.); der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht auf die von ihm behauptete Weise verletzt haben. Der Spaten sei nicht zum Umgraben verwendet worden, sondern als Hebel. Das Splittern habe sich durch ein Knirschen ank\u00fcndigen m\u00fcssen, so dass es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glich gewesen sei, die Aufw\u00e4rtsbewegung des Stiels zu stoppen. Die Schmerzensgeldh\u00f6he sei \u00fcbersetzt (Bl. 65ff. d.A.). Die Beklagte bestreitet schlie\u00dflich mit Nichtwissen, dass die Fa. Q4 Lieferantin der Fa. K sei und dass die Ehefrau des Kl\u00e4gers dort den Spaten gekauft habe (Bl. 85 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q2, Q, N und I in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2004 sowie der Zeugen T und M in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.10.2004. Zudem ist mit Zustimmung der Parteien eine schriftliche Aussage des sachverst\u00e4ndigen Zeugen Dr. med. C3 eingeholt worden, die am 24.02.2004 abgegeben worden ist. Der streitgegenst\u00e4ndliche Spaten ist in den m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 28.11.2003 und 18.06.2004 in Augenschein genommen worden. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die schriftliche Zeugenaussage Bl. 113f. d.A. sowie die Sitzungsprotokolle Bl. 120ff. d.A. und 191ff. d.A. Bezug genommen.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n

Die Klage ist zul\u00e4ssig. Die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus Art. 3 Abs.1, Art. 5 Nr.3 EuGVVO. Erfolgsort ist E (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, Anh. I, Art. 5 EuGVVO, Rn. 26).<\/p>\n

Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n

Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in H\u00f6he von 45.000 \u20ac aus \u00a7\u00a7 1 Abs.1 S.1, 8 S.2 ProdhaftG zu. Zwar hat die Beklagte in Italien gehandelt. Gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs.1, Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB kann der Kl\u00e4ger aber die Anwendung des Recht des Erfolgsorts verlangen. Da der Schadensfall nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, ist \u00a7 8 S.2 ProdhaftG anwendbar, vgl. Art. 229 \u00a7 8 Abs.1 Nr.9 EGBGB. Bei dem Spaten handelt es sich um ein Produkt im Sinne des \u00a7 2 ProdhaftG. Der Kl\u00e4ger ist beim Gebrauch des streitgegenst\u00e4ndlichen Spatens an K\u00f6rper und Gesundheit verletzt worden. Er hat sich die von ihm behaupteten Verletzungen am rechten Auge in der von ihm behaupteten Weise zugezogen. Dies steht fest aufgrund der Zeugenaussagen der Zeuginnen Q, der Zeugen N und I sowie der schriftlichen Aussage des sachverst\u00e4ndigen Zeugen Dr. C3. Die Zeuginnen Q2 und Q haben auch in Details \u00fcbereinstimmend und glaubhaft zum Hergang der Verletzung ausgesagt. Trotz des bestehenden N\u00e4heverh\u00e4ltnisses zum Kl\u00e4ger ist bei beiden Zeuginnen keine \u00fcbertriebene Beg\u00fcnstigungstendenz erkennbar. F\u00fcr die Glaubhaftigkeit und gegen eine Beg\u00fcnstigungstendenz spricht dabei insbesondere, dass beide Zeuginnen Erinnerungsl\u00fccken zugeben und bekundet haben, den Verletzungsvorgang selbst nicht beobachtet zu haben, sondern erst durch den Aufschrei des Kl\u00e4gers aufmerksam geworden zu sein. Die von ihnen geschilderten Abl\u00e4ufe reichen aber vollst\u00e4ndig aus, um das Gericht davon zu \u00fcberzeugen, dass sich der Kl\u00e4ger seine Verletzungen durch den Bruch des Spatens beim Umgraben zugezogen hat. Die Aussagen der Zeuginnen Q decken sich n\u00e4mlich mit der Aussage des Zeugen N, der die Verletzung selbst und das Brechen des Spatens beobachtet hat sowie mit der Aussage des Zeugen I, der in gleicher Weise wie die Zeuginnen Q die unmittelbare Reaktion des Kl\u00e4gers auf die Verletzung geschildert hat. Die Aussagen der Zeugen I und N sind glaubhaft, da auch sie Wahrnehmungs- und Erinnerungsl\u00fccken zugegeben und nicht in auff\u00e4lliger Weise zugunsten des Kl\u00e4gers ausgesagt haben. Es ist weiterhin kein Anzeichen f\u00fcr eine Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, dass die Zeugen \u2013 bis auf den Zeugen I – kein Knackger\u00e4usch schildern k\u00f6nnen. Die Zeugen waren nicht auf das Geschehnis vorbereitet, so dass es bei der Schnelligkeit des Vorgangs durchaus plausibel ist, dass die Ger\u00e4usche von den Zeugen nicht bewusst wahrgenommen wurden und daher nicht mehr erinnert werden k\u00f6nnen, auch wenn sie auftraten. Schlie\u00dflich spricht f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger dargelegten und von den \u00fcbrigen Zeugen bekundeten Verletzungsablauf die Darstellung in der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. C3, wonach sich der Kl\u00e4ger eine durchbohrende Augapfelverletzung zugezogen hat. Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenst\u00e4ndlichen Spatens im Sinne des \u00a7 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG und lieferte den Spaten an die Fa. Q4, die ihn wiederum an die Fa. T GmbH (K-Markt) lieferte, wo er von den Zeuginnen Q gekauft wurde. Dies steht fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen Q sowie der Zeugen M und T. Die Zeuginnen Q haben \u00fcbereinstimmend ausgesagt, den streitgegenst\u00e4ndlichen Spaten am 09.10.2002 im K-Markt E gekauft zu haben. Aufgrund der Aussage des Zeugen T steht fest, dass im K-Markt Spaten der streitgegenst\u00e4ndlichen Art angeboten wurden, so dass der durch die Quittung (Bl. 21 d.A.) belegte Kauf nicht zweifelhaft erscheint. Der Zeuge T, dem der streitgegenst\u00e4ndliche Spaten vorgelegt worden ist, hat bekundet, der Spaten sei seinem Unternehmen von der Fa. Q4 geliefert worden. Er k\u00f6nne den Spaten am Aussehen des aufgeklebten Etiketts und der Artikelnummer erkennen. Nur die von der Fa. Q4 gelieferten Spaten h\u00e4tten ein derartig gestaltetes Etikett aufgewiesen. Der Zeuge M wiederum hat den Spaten am Etikett und der aufgebrachten Artikelnummer 230109 (Bl. 122, 157 d.A.) sowie auch an der speziellen Form der D\u00fclle erkannt und eindeutig als ein von der Beklagten geliefertes Produkt identifiziert. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere stehen die Zeugen M und T nicht in einem N\u00e4heverh\u00e4ltnis zum beweispflichtigen Kl\u00e4ger, so dass eine Beg\u00fcnstigungstendenz ausgeschlossen werden kann. Zudem stimmen ihre Aussagen hinsichtlich der Etikettzuordnung \u00fcberein und korrespondieren mit den eingereichten Rechnungen der Fa. Q4 (Bl. 153ff. d.A.). F\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T spricht auch, dass er angab, den streitgegenst\u00e4ndlichen Spaten nicht an der Form erkennen zu k\u00f6nnen und damit Erkenntnisdefizite offengelegt hat. Der streitgegenst\u00e4ndliche Spaten war fehlerhaft im Sinne des \u00a7 3 Abs.1 b) ProdhaftG. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, insbesondere des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte, berechtigterweise erwartet werden konnte. Vorliegend handelt es sich um einen sog. Fabrikationsfehler (Materialschw\u00e4che des Spatenstiels). Die Haftung f\u00fcr Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausrei\u00dfer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind (Palandt\/Sprau, 63. Aufl., \u00a7 3 ProdhaftG, Rn. 4). Daher kann die Beklagte nicht wirksam einwenden, die fabrizierten Spaten entspr\u00e4chen den DIN. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Spaten bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch schon nach kurzer Zeit zerbrochen ist und damit nicht die erforderliche Sicherheit bot. Die Zeuginnen Q und der Zeuge N haben \u00fcbereinstimmend zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des Spatens in einem mit Erde bef\u00fcllten Vorgartenbereich ausgesagt. F\u00fcr einen Haftungsausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs.2 Nr.1 ProdhaftG, f\u00fcr den die Beklagte nach \u00a7 1 Abs.4 S.2 ProdhaftG beweispflichtig ist, wurde nicht ausreichend vorgetragen. Dass die Fa. K-Markt bzw. T GmbH auch gebrauchte Gegenst\u00e4nde verkauft, reicht nicht aus, um die Vermutung einer in Verkehr gebrachten neuen Sache zu entkr\u00e4ften. Die Schmerzensgeldforderung ist in vollem Umfang begr\u00fcndet. Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Gesch\u00e4digten einen Ausgleich f\u00fcr erlittene Leiden und Unannehmlichkeiten sowie Genugtuung f\u00fcr das erlittene Unrecht zu verschaffen (Palandt\/Heinrichs, 63. Aufl., \u00a7 253, Rn. 11). Die Bemessung seiner H\u00f6he steht im Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Hierf\u00fcr sind insbesondere Ausma\u00df und Schwere erlittener Verletzungen, die Dauer der station\u00e4ren Behandlung und bleibende Sch\u00e4den des Verletzten zu ber\u00fccksichtigen; seitens des Sch\u00e4digers sind insbesondere der Grad seines Verschuldens, sein Regulierungsverhalten und seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu beachten (Palandt\/Heinrichs, 63. Aufl., \u00a7 253, Rn. 19f.). Der vom Kl\u00e4ger vorgetragene Schadensumfang (Ablauf der Verletzungsbehandlung mit Operationen und Dauersch\u00e4den) ist bewiesen durch die glaubhafte schriftliche Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. C3 (Bl. 113 d.A.), dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung mit nahezu v\u00f6lligem Ausfall eines Sinnesorgans, die ein Schmerzensgeld in der ausgesprochenen H\u00f6he rechtfertigt. Betragserh\u00f6hend wurde dabei insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass vier Operationen erforderlich waren, der Kl\u00e4ger starken Schmerzen ausgesetzt war und sich \u00fcber einen langen Zeitraum in Behandlung befand (insgesamt drei Monate bis zur letzten Operation, dabei insgesamt drei Wochen station\u00e4rer Krankenhausaufenthalte und neun Wochen Krankschreibungen). Weiterhin war zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger dauerhafte und irreparable Sch\u00e4den davongetragen hat (Behinderung von 30 %, psychische Beeintr\u00e4chtigung durch die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeintr\u00e4chtigungen). Angesichts dieser Umst\u00e4nde war auch im Rahmen eines Anspruchs aus Gef\u00e4hrdungshaftung die vom Kl\u00e4ger angegebene Summe zuzusprechen, um insbesondere die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds zu gew\u00e4hrleisten. Hinsichtlich der vom Beklagten angef\u00fchrten Entscheidungen aus Hacks\/Ring\/B\u00f6hm, Schmerzensgeldbetr\u00e4ge, 22. Aufl., Nr. 2533, 2645, 2661 und 2677 ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Entscheidungen zum Teil aus den 1990er Jahren stammen und eine Geldentwertung zu ber\u00fccksichtigen ist (Indexierung; vgl. M\u00fcnchKomm\/Oetker, 4. Aufl., \u00a7 253, Rn. 37). Die Entscheidung Nr. 2533 betrifft \u00e4rztliches Fehlverhalten bei einem notwendigen Eingriff (Tumoroperation), durch den auch bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem \u00e4rztlichen Verhalten eine Beeintr\u00e4chtigung des Aussehens des Kl\u00e4gers aufgetreten w\u00e4re; sie kann deshalb vorliegend nicht als Bemessungsma\u00dfstab dienen. Dem Kl\u00e4ger steht ferner ein Schadensersatzanspruch f\u00fcr aufgewandte Selbstbeteiligungskosten hinsichtlich der \u00e4rztlichen Behandlung aus \u00a7\u00a7 1 Abs.1 S.1, 8 S.1 ProdhaftG in H\u00f6he von 76,98 \u20ac zu. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, die H\u00f6he der Forderung ist unstreitig und durch Rechnungen des Kl\u00e4gers belegt. Allerdings sind bei Krankenhausaufenthalten die ersparten h\u00e4uslichen Verpflegungskosten anspruchsmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (Palandt\/Heinrichs, 63. Aufl., Vorbem. v. \u00a7 249, Rn. 141), so dass die Kosten nur im oben angegebenen Umfang ersatzf\u00e4hig sind. Der Zinsanspruch bez\u00fcglich des Schmerzensgeldanspruchs seit dem 01.05.2003 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB, der Zinsanspruch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs.1 BGB. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begr\u00fcndet, da die M\u00f6glichkeit einer weiteren Verschlechterung des Zustands des Auges besteht (vgl. Palandt\/Heinrichs, 63. Aufl., \u00a7 253, Rn. 32). Die Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs.1 Nr.1, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292\/03 Medizinrecht Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 847 Abs 1 BGB, \u00a7 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, \u00a7 3 Abs 1 Buchst b ProdHaftG, \u00a7 8 S 2 ProdHaftG Produzentenhaftung: Fabrikationsfehler eines Spatens; schwere Augenverletzung durch abbrechenden Spatenstiel und Schmerzensgeldbemessung. Orientierungssatz Bricht ein neu gekaufter […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 O 292\/03 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Anwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 O 292\/03 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-11-28T16:11:31+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"14 Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/\",\"name\":\"Anwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 O 292\/03 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\"},\"datePublished\":\"2004-10-15T07:39:57+00:00\",\"dateModified\":\"2019-11-28T16:11:31+00:00\",\"description\":\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de-DE\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Rechtsprechung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Urteile Medizinproduktehaftung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292\/03\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"name\":\"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\",\"description\":\"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"de-DE\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\",\"name\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de-DE\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"width\":206,\"height\":61,\"caption\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Anwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 O 292\/03 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Anwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 O 292\/03 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","og_description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","og_url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/","og_site_name":"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","article_modified_time":"2019-11-28T16:11:31+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"14 Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/","name":"Anwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 O 292\/03 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","isPartOf":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website"},"datePublished":"2004-10-15T07:39:57+00:00","dateModified":"2019-11-28T16:11:31+00:00","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de-DE","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-dortmund-3-zivilkammer-15-10-2004-3-o-29203\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Rechtsprechung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Urteile Medizinproduktehaftung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292\/03"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","name":"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","description":"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!","publisher":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"de-DE"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization","name":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de-DE","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","contentUrl":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","width":206,"height":61,"caption":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen"},"image":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/697"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=697"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/697\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/127"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=697"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}