{"id":693,"date":"2005-05-26T09:38:05","date_gmt":"2005-05-26T07:38:05","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=693"},"modified":"2019-11-28T17:11:14","modified_gmt":"2019-11-28T16:11:14","slug":"lg-hildesheim-4-zivilkammer-26-05-2005-4-o-50401","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/lg-hildesheim-4-zivilkammer-26-05-2005-4-o-50401\/","title":{"rendered":"LG Hildesheim 4. Zivilkammer, 26.05.2005, 4 O 504\/01"},"content":{"rendered":"
Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG<\/p>\n
Produkthaftung: Anwendbares Recht bei einer im Ausland hergestellten Maschine; Haftung des ausl\u00e4ndischen Herstellers; Auslegung einer DIN-Norm; Anforderungen an die Konstruktion von Sicherungseinrichtungen.<\/p>\n
Der durch eine im Ausland hergestellte Maschine Gesch\u00e4digte hat die Wahl zwischen dem Recht des Handlungsorts und dem des Erfolgsorts. Der – ausl\u00e4ndische – Hersteller eines fehlerhaft konstruierten Produkts haftet nach den Grunds\u00e4tzen der Produzentenhaftung. Die ma\u00dfgebliche Auslegung einer DIN-Norm wird nicht allein durch deren Wortlaut bestimmt. Ausschlaggebend ist der sicherheitstechnische Zweck der Vorschrift. Bei der Konstruktion muss der Hersteller in Betracht ziehen, dass ein sp\u00e4terer Benutzer aus Gr\u00fcnden der Bequemlichkeit Ver\u00e4nderungen an seinem Produkt vornimmt. Der Hersteller muss die Sicherheitseinrichtungen seines Produktes dementsprechend ausrichten.<\/p>\n
Der Klageantrag zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.<\/p>\n
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin aus Anlass des Unfalls ihrer Versicherten… vom 10.11.1998 Ersatz ihrer ab dem 01.01.2005 entstandenen und k\u00fcnftig noch entstehenden Aufwendungen zu leisten, soweit die Schadensersatzanspr\u00fcche der Versicherten der Kl\u00e4gerin auf diese gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X \u00fcbergegangen sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n
Die Kl\u00e4gerin ist gesetzlicher Unfallversicherungstr\u00e4ger und macht Anspr\u00fcche ihrer Versicherten… aus gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X \u00fcbergegangenem Recht geltend. 2 Die Zeugin… war bei einem Mitgliedsbetrieb der Kl\u00e4gerin, der Firma… mit der Verarbeitung von Leder (Spalth\u00e4uten) besch\u00e4ftigt. Die Zeugin… hatte die Spalth\u00e4ute dabei in eine von der Beklagten hergestellte Schleifmaschine mit der Typenbezeichnung Aletti SN 180 Baujahr 1998 einzuf\u00fchren, damit die Spalth\u00e4ute dort geschliffen wurden. Das Einf\u00fchren der Spalth\u00e4ute in die Maschine hat in der Weise zu geschehen, dass die Spalth\u00e4ute zun\u00e4chst auf den vor der Maschine angebrachten sogenannten Tisch gelegt und sodann durch einen waagerechten Schlitz in die Maschine eingef\u00fchrt werden. Hierdurch werden die Spalth\u00e4ute auf zwei waagerecht angeordnete Walzen (Haltewalze und Transportwalze) zugef\u00fchrt, die sich nach innen drehen und so die Spalthaut in die Maschine ziehen. Hinter diesen Walzen befindet sich die Schleifwalze (Schleifzylinder\/Arbeitswalze), die das Leder gl\u00e4ttet und bearbeitet (vgl. Skizze Bl. 249 Bd. I d. A.). W\u00e4hrend der Bearbeitung des Leders h\u00e4lt die an der Maschine besch\u00e4ftige Person dessen hinteres Ende so fest, dass es straff und ohne Falten in die Maschine eingezogen wird. Quer \u00fcber der Einzugsstelle der Maschine verl\u00e4uft der sogenannte Druckwellenschlauch als Sicherheitseinrichtung, bei dessen Bet\u00e4tigung die Maschine \u00f6ffnet und zugleich die Transport- und Haltewalze abschalten sollen. Mit Konformit\u00e4tserkl\u00e4rung vom 24.07.1998 (Bl. 14 Bd. I d. A.) erkl\u00e4rte die Beklagte u. a., dass die Maschine der europ\u00e4ischen Norm EN 972 vom M\u00e4rz 1998 (Bl. 9 ff. Bd. I d. A.) entspreche. Am 10.11.1998 erlitt die Zeugin… beim Arbeiten an der Maschine der Beklagten einen Arbeitsunfall, bei dem sie eine schwere kombinierte Weichteil-, Strecksehnen-, Knochen-, Defektquetsch- und Ablederungsverletzung an der linken Hand erlitt. Die Kl\u00e4gerin zahlt der Zeugin seitdem eineVerletztenrente. Die Kl\u00e4gerin behauptet, unfallurs\u00e4chlich sei ein Konstruktionsfehler der Maschine gewesen, der dazu gef\u00fchrt habe, dass die Zeugin… beim Einf\u00fchren einer Spalthaut und Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs mit ihrer linken Hand in die Maschine eingezogen und durch die Walzen verletzt worden sei. Die Maschine habe gegen die zum Zeitpunkt ihrer Produktion geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen versto\u00dfen, indem es bei der Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs weder zur Abschaltung der nach innen drehenden Transportwalze noch der Arbeitswalze gekommen sei. Die Kl\u00e4gerin macht aus \u00fcbergegangenem Recht der Zeugin… einen Betrag von 41.882,99 \u20ac f\u00fcr Rentenzahlungen, Verdienstausfallschaden und Haushaltsf\u00fchrungsschaden bis einschlie\u00dflich 31.12.2004 geltend und verlangt zus\u00e4tzlich Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten f\u00fcr weitere Sch\u00e4den. Die Kl\u00e4gerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 41.882,99 \u20ac nebst 4 % Zinsen ab dem 22.10.1999 aus 14.366,55 \u20ac, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 1 des Diskontsatz\u00fcberleitungsgesetzes aus weiteren 11.004,70 \u20ac ab dem 17.07.2001 sowie aus weiteren 16.511,74 \u20ac ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus Anlass des Unfalls ihrer Versicherten… vom 10.11.1998 Ersatz ihrer Aufwendungen zu leisten, soweit die Schadensersatzanspr\u00fcche der Versicherten der Kl\u00e4gerin auf diese gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X \u00fcbergegangen sind. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Konstruktionsfehler der Maschine und behauptet, diese sei zum Zeitpunkt des Unfalles so konstruiert gewesen, dass bei Bet\u00e4tigen des Druckwellenschlauchs die Maschine \u00f6ffne und die Transportwalzen abschalteten. Der Schleifzylinder m\u00fcsse hingegen nicht zum Stillstand kommen, wenn die Maschine ge\u00f6ffnet werde. Die Beklagte behauptet weiter, der gesamte Unfallablauf deute darauf hin, dass sich die Firma… oder die Zeugin… die Arbeit an der Maschine erleichtert und so Schutzvorschriften missachtet h\u00e4tten. Der Unfall habe nur deswegen geschehen k\u00f6nnen, weil die Zeugin den Schlitz, durch den die Arbeitsh\u00e4ute eingef\u00fchrt wurden, so breit eingestellt gehabt habe, dass sie nicht zwangsl\u00e4ufig bei dem Heranf\u00fchren ihrer Finger an den Schlitz mit dem Druckwellenschlauch in Verbindung gekommen sei. Die Beklagte bestreitet ferner die H\u00f6he des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schadens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.05.2003 (Bl. 256 ff. Bd. II d. A.), 04.09.2003 (Bl. 300 ff. Bd. II d. A.) und 17.03.2005 (Bl. 417 ff. Bd. II d. A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie gem\u00e4\u00df Hinweis- und Beweisbeschluss vom 18.06.2004 (Bl. 357 f. Bd. II d. A.) und durch m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26.11.2004 (lose bei den Akten) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.05.2003 (Bl. 256 ff. Bd. II d. A.) und 17.03.2005 (Bl. 417 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.<\/p>\n
Die Klage ist dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 ProdHaftG begr\u00fcndet. 14 Der Rechtsstreit ist dabei nach deutschem Recht zu entscheiden, obgleich die Beklagte ihren Sitz in Italien hat und die streitgegenst\u00e4ndliche Maschine dort hergestellt worden ist. Es ist insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 10.11.1998 abzustellen, welche dem Gesch\u00e4digten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Handlungsortes und dem des Erfolgsortes zubilligte. Dieses Wahlrecht hat die Kl\u00e4gerin, worauf das Gericht mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 18.06.2004 hingewiesen hat, in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.05.2003 wirksam hinsichtlich der Anwendung deutschen Rechts ausge\u00fcbt. Zum Ablauf des streitigen Arbeitsunfalls ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Zeugin… nach Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs und \u00d6ffnen der Maschine von der sich weiter nach innen drehenden Transportwalze mit ihrer linken Hand in die Maschine eingezogen wurde und durch die sich ebenfalls weiterdrehende Schleifwalze die beschriebenen Verletzungen zugef\u00fcgt bekam. Das Gericht ist weiter davon \u00fcberzeugt, dass der Arbeitsunfall der Zeugin darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass die von der Beklagten hergestellte Maschine konstruktionsbedingt gegen gesetzliche Sicherheitsbestimmungen verstie\u00df. Zum Ablauf des Arbeitsunfalls hat die Zeugin… bekundet, es sei ein ganz normaler Arbeitstag gewesen und sie habe ganz normal an der Maschine gearbeitet. Sie habe das Leder in die Maschine eingef\u00fchrt und danach versucht, Falten, die dort gewesen seien, auseinander zu ziehen. Pl\u00f6tzlich sei ihr Arm etwa bis zur H\u00e4lfte des Unterarms in die Maschine eingezogen worden und dabei die Hand und der Arm durch die Maschine abgeschliffen worden, die ganze Haut bis auf die Knochen. Ihre Hand sei durch den an der Maschine zum Einf\u00fchren des Leders befindlichen Schlitz hindurchgezogen worden. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, ob sie in der Unfallsituation den Druckwellenschlauch bet\u00e4tigt habe, wisse sie nicht. Die Maschine stoppe \u00fcblicherweise, wenn sie auf diesen Druckwellenschlauch dr\u00fccke. Sie k\u00f6nne sich nicht erinnern, ob die Maschine nach dem Arbeitsunfall unmittelbar in irgendeiner Weise gestoppt habe. Nachdem der Unfall passiert gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, wie die Maschine weitergelaufen sei, bzw. ob die Maschine weitergelaufen sei. Sie k\u00f6nne sich nur noch daran erinnern, dass die vordere Walze, die sie bei ihrer T\u00e4tigkeit sehen k\u00f6nne, sich weitergedreht habe. Sie wisse nicht, ob das die Walze gewesen sei, die ihr dann auch die Hand abgeschliffen habe. Andere Walzen habe sie nicht gesehen. Der Zeuge… hat bekundet, er sei erst hinzugekommen, als der Unfall bereits passiert und der Rettungshubschrauber weggeflogen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Maschine bereits stillgelegt gewesen. Er habe nach dem Unfall den Druckwellenschlauch gepr\u00fcft und k\u00f6nne sagen, dass sich eine Walze dort damals weitergedreht habe. Nach dem Unfall sei die Maschine so umgebaut worden, dass sich nach Bet\u00e4tigen des Druckwellenschlauchs keine Walze in irgendeiner Form mehr gedreht habe; sie h\u00e4tten die Maschine so ver\u00e4ndert, dass sich die Walze, die oben gewesen sei und die zum Unfall gef\u00fchrt habe, nicht mehr weiterdrehe. Der Sachverst\u00e4ndige… hat nach eigener Besichtigung der Lederschleifmaschine festgestellt, dort seien im Betrieb drei rotierende Walzen, und zwar die Transportwalze, die Haltewalze und die Schleifwalze entsprechend der Skizze Bl. 249 Bd. I d. A. im Wirkbereich vorhanden. Als Schutzeinrichtung habe der Hersteller einen Druckwellenschlauch vorgesehen, was durchaus \u00fcblich sei. Diese Schutzeinrichtung m\u00fcsse nach EN 294 einen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich gew\u00e4hrleisten; der f\u00fcr den Beschickungsspalt mit Material zum Schutz von Hand und Fingern vor den n\u00e4chstliegenden beweglichen Teilen vorgeschriebene Abstand m\u00fcsse mindestens 100 mm betragen. Nach seinen Messungen betrage der Abstand zur Transportwalze grob gesch\u00e4tzt allerdings nur etwa 70 mm. Dieser Abstand sei zu gering und versto\u00dfe gegen die Vorschriften der EN 294 (S. 6 des Gutachtens). In Bezug auf den Druckwellenschlauch hat der Sachverst\u00e4ndige weiter festgestellt, die EN 954 und die EN 972 w\u00fcrden f\u00fcr die Schutzeinrichtung die Kategorie 3 empfehlen, wenn – wovon vorliegend auszugehen sei – bei Versagen oder nicht vorhandener Schutzeinrichtung schwere, irreversible Verletzungen entstehen k\u00f6nnten, die Bedienungsperson st\u00e4ndig in dem Gefahrenbereich arbeite, aber die Gefahr unter bestimmten Bedingungen vermieden werden k\u00f6nne. Die Kategorie 3 sage aus, dass sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen so gestaltet werden m\u00fcssten, dass ein einzelner Fehler in einem dieser Teile nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktionen f\u00fchren d\u00fcrfe. Aus dem Schaltplan der Maschine gehe hervor, dass die Steuerung drei sicherheitsbezogene Teile enthalte, und zwar den Schalter FC6, das Relais RM2 und den Umrichter INV2. Aus der Schaltung sei nicht zu erkennen, dass bei dem Auftreten eines Fehlers eines Elements die Sicherheitsfunktion noch weiter gew\u00e4hrleistet sei. Die Steuerung habe also nicht die Kategorie 3, sondern eine niedrigere, weshalb die Maschine auch hier gegen die gesetzlichen Vorschriften versto\u00dfe. Die Schutzeinrichtung habe nach der urspr\u00fcnglichen Steuerungsschaltung die Aufgabe, die Transportwalze zu bremsen, den Arbeitstisch um 30 mm zur\u00fcckzufahren und dadurch den Arbeitsspalt zu \u00f6ffnen. Bei dem vorliegenden Schaltbild sei es nicht auszuschlie\u00dfen, dass bei einem Fehler die Transportwalze nicht abschalte und der Tisch trotzdem zur\u00fcckfahre. Hand und Arm k\u00f6nnten dann von der Transportwalze eingezogen werden (S. 7, 8 des Gutachtens). Der 30 mm gro\u00dfe Spalt h\u00e4tte nach EN 294 einen Abstand von mindestens 850 mm zur Schleifwalze haben m\u00fcssen. Dieser werde jedoch nicht eingehalten, so dass in diesem Fall die Verletzungsgefahr bestanden habe, die schlie\u00dflich zu dem Unfall gef\u00fchrt habe. Es sei davon auszugehen, dass im Wesentlichen die Schleifwalze die Verletzungen hervorgerufen habe. Dabei sei sicher, dass die Schleifwalze nicht abgeschaltet worden sei; dieses sei vom Hersteller nicht vorgesehen gewesen (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt h\u00e4tte der Unfall vermieden werden k\u00f6nnen, wenn die Beklagte die zum Zeitpunkt der Produktion der Maschine geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen beachtet h\u00e4tte. Es sei h\u00f6chstwahrscheinlich, dass es bei der Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs weder zur Abschaltung der Transport- noch der Arbeitswalze gekommen sei und dadurch die Zeugin verletzt worden sei (S. 10 des Gutachtens). Das Gericht geht aufgrund der Aussage der Zeugin… und der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen davon aus, dass die Verletzungen der Zeugin, bei der nach ihren Angaben die ganze Haut an Hand und Arm bis auf die Knochen abgeschliffen worden ist, durch die Schleifwalze der Maschine verursacht worden sind, was voraussetzt, dass der Arm der Zeugin so weit in die Maschine eingezogen worden ist, dass dieser die Schleifwalze erreicht hat. Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt, die Verletzungen der Zeugin an der Hand m\u00fcssten durch die Schleifwalze hervorgerufen worden sein, d. h. die Zeugin m\u00fcsse die Schleifwalze ber\u00fchrt haben. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Zeugin zuvor den Druckwellenschlauch bet\u00e4tigt hatte, so dass sich die Maschine ge\u00f6ffnet hat. Die Zeugin… hat hierzu angegeben, sie wisse nicht mehr, ob sie in der Unfallsituation den Druckwellenschlauch bet\u00e4tigt habe. Das Gericht folgt aber auch insoweit den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens, nach dessen Einsch\u00e4tzung die Zeugin den Druckwellenschlauch bet\u00e4tigt haben m\u00fcsse, weil sie Schleifspuren an der Hand gehabt habe und deshalb mit ihrer Hand bereits entsprechend weit in die Maschine hineingeraten sei. Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen wird durch Bet\u00e4tigen des Druckwellenschlauchs eine Schutzeinrichtung ausgel\u00f6st, die die Aufgabe hat, die Transportwalze zu bremsen und den Arbeitstisch um 30 mm zur\u00fcckzufahren, wobei es anhand des Schaltbildes der Maschine nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass bei einem Fehler die Transportwalze nicht abschaltet und der Tisch trotzdem zur\u00fcckf\u00e4hrt, so dass Hand und Arm dann von der Transportwalze eingezogen werden k\u00f6nnen. Eine solche Fehlfunktion der Maschine muss bei dem fraglichen Unfall vorgelegen haben. Ausgehend von dem Umstand, dass die Zeugin… mit ihrer Hand und ihrem Arm gegen die Schleifwalze geriet, muss zum einen der Einzugsspalt so weit ge\u00f6ffnet gewesen sein, dass ihre Hand und ihr Arm hindurch passten. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Maschine aufgrund Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs \u00f6ffnete. Zum anderen wurde sodann nach Angaben der Zeugin ihr Arm in die Maschine eingezogen, was darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass die Transportwalze entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen fehlerhaft nicht anhielt, sondern sich weiter nach innen drehte. Entsprechend haben die Zeugin… und der Zeuge… bekundet, dass sich die vordere bzw. obere Walze nach dem Unfall bzw. nach Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs weitergedreht h\u00e4tten. Hinzu trat der Umstand, dass der Abstand der Transportwalze zu dem Einzugsspalt zu gering bemessen war, so dass die Hand der Zeugin von der Transportwalze eher erfasst werden konnte als bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, sowie dass der Abstand der Schleifwalze zu dem Einzugsspalt ebenfalls zu gering bemessen war, so dass die Zeugin mit ihrer Hand eher gegen die Schleifwalze geriet, als dies bei Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Fall gewesen w\u00e4re. Der Sachverst\u00e4ndige hat im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung erg\u00e4nzt, dass auch die Schleifwalze h\u00e4tte anhalten m\u00fcssen, wenn der Druckwellenschlauch bet\u00e4tigt werde; dies habe sie allerdings offensichtlich nicht, denn sonst h\u00e4tte sich die Zeugin nicht ihre Verletzungen zuziehen k\u00f6nnen. Bei ge\u00f6ffneter Maschine d\u00fcrfe sich die Schleifwalze nicht drehen, anderenfalls handele es sich um einen Versto\u00df gegen die EN 972 Ziffer 5.3.1.. F\u00fcr eine solche Sicherheitseinrichtung gebe es zwei M\u00f6glichkeiten, n\u00e4mlich entweder m\u00fcsse die Schleifwalze stoppen oder eine mechanische Sicherheitseinrichtung den Zugriff auf die Schleifwalze verhindern. Dass die Schleifwalze damals nicht gestoppt habe, sei aus dem Schadenshergang ohne Weiteres ersichtlich. Eine mechanische Sicherheitseinrichtung k\u00f6nne nicht vorhanden gewesen sein, denn sonst h\u00e4tte die Zeugin mit ihrer Hand nicht die Schleifwalze ber\u00fchren k\u00f6nnen. Insgesamt ist der Unfall der Zeugin… mithin darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass aufgrund fehlerhafter Konstruktion der Maschine bei Bet\u00e4tigung des Druckwellenschlauchs weder die Transportwalze noch die Schleifwalze abschalteten sowie der Abstand von dem Einzugsschlitz sowohl zur Transportwalze als auch zur Schleifwalze zu gering war. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Konstruktion der Maschine h\u00e4tte die Hand der Zeugin hingegen mangels nach innen rotierender Walze in der N\u00e4he des Einzugsschlitzes nicht eingezogen und mangels rotierender, zu nah positionierter Schleifwalze auch nicht abgeschliffen werden k\u00f6nnen. Die Maschine wies damit einen unfallurs\u00e4chlichen Konstruktionsfehler auf. Soweit die Beklagte darauf abstellen will, dass in dem Betrieb der Firma… nicht nach den Sicherheitsvorschriften der Hersteller gearbeitet werde, insbesondere der Spalt zum Einf\u00fchren der H\u00e4ute bei geschlossener Maschine gr\u00f6\u00dfer eingestellt sei als zul\u00e4ssig, hat der Sachverst\u00e4ndige zwar m\u00fcndlich ausgef\u00fchrt, eine solche konstruktive \u00c4nderung der Maschine, dass bei geschlossener Maschine der Einzugsspalt 30 mm betrage, sei theoretisch m\u00f6glich. Es fehlt allerdings insoweit an konkretem Vortrag und Beweisantritt der Beklagten dazu, ob am Unfalltag bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Maschine eine solche Einstellung vorgelegen hat. Die Behauptung der Beklagten, bei dem von dem Sachverst\u00e4ndigen anberaumten Ortstermin am 14.09.2004 sei an einer anderen Schleifmaschine der Firma… mit einem sehr hoch positionierten Sicherheitsrand gearbeitet worden, ist insoweit unbehelflich, da anhand dessen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die streitgegenst\u00e4ndliche Maschine am Unfalltag gezogen werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen hat der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens ausgef\u00fchrt, er halte es durchaus f\u00fcr m\u00f6glich, dass der Abstand zwischen Transportwalze und Haltewalze bei ge\u00f6ffneter Maschine so sei, dass die Hand der Zeugin hindurchgepasst habe. Eine unzul\u00e4ssig gro\u00dfe Einstellung des Einzugsspalts muss damit bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unfall nicht zwingend vorgelegen haben. Der Einwand der Beklagten mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2005 – Schriftsatznachlass war lediglich zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 18.02.2005, nicht aber zum Ergebnis der Beweisaufnahme gew\u00e4hrt worden -, die Einhaltung eines Abstandes zwischen dem Einzugsschlitz und der Arbeitswalze von 850 mm sei nicht m\u00f6glich, da die Maschine dann ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden k\u00f6nne, ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 411 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO versp\u00e4tet. Die Einhaltung des genannten Mindestabstandes ist n\u00e4mlich von dem Sachverst\u00e4ndigen bereits in seinem schriftlichen Gutachten thematisiert worden, auf welches die Parteien mit gerichtlicher Verf\u00fcgung vom 30.11.2004 (Bl. 368 Bd. II d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen erhalten haben. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, warum ihr der entsprechende Einwand nicht bereits fr\u00fcher m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, so dass die Versp\u00e4tung nicht gen\u00fcgend entschuldigt ist. Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, die von dem Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung genannte Maschinenrichtlinie 972 Ziffer 5.3.1. sei hier nicht einschl\u00e4gig, vielmehr finde hier die Richtlinie 5.3.2. Anwendung, wonach bei \u00d6ffnen der Maschine die Auflege- und Transportwalze stoppen m\u00fcsse und nicht auch die Arbeitswalze, steht dieser Vortrag zum einen im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.03.2003 (Bl. 217 f. Bd. I d. A.), in dem die Beklagte selbst behauptet, der von ihr gelieferte Druckwellenschlauch habe die Schutzfunktion gem\u00e4\u00df EN 972 5.3.1. gehabt. Zum anderen hat der Sachverst\u00e4ndige – von der Beklagten insoweit nicht angegriffen – festgestellt, dass bei \u00d6ffnen der Maschine die Transportwalze fehlerhaft nicht abschalte, was auch nach der nunmehrigen Darstellung der Beklagten unter Anwendung der Richtlinie 5.3.2. einen unfallurs\u00e4chlichen Fehler darstellt. Die Einholung einer nachtr\u00e4glichen Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen zu diesem Punkt war damit nicht erforderlich. Da noch eine weitere Beweisaufnahme zur Anspruchsh\u00f6he erforderlich ist, hat das Gericht Grundurteil (\u00a7 304 ZPO) und Teilurteil \u00fcber den Feststellungsantrag erlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
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