{"id":691,"date":"2005-06-14T09:36:55","date_gmt":"2005-06-14T07:36:55","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=691"},"modified":"2019-11-28T17:12:50","modified_gmt":"2019-11-28T16:12:50","slug":"bgh-6-zivilsenat-14-06-2005-vi-zr-17904","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/bgh-6-zivilsenat-14-06-2005-vi-zr-17904\/","title":{"rendered":"BGH 6. Zivilsenat, 14.06.2005, VI ZR 179\/04"},"content":{"rendered":"

BGH 6. Zivilsenat, 14.06.2005, VI ZR 179\/04<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen: \u00a7 138 Abs 2 ZPO, \u00a7 138 Abs 3 ZPO, \u00a7 286 ZPO, \u00a7 823 Abs 1 BGB<\/p>\n

Arzthaftung bei transfusionsassoziierter HIV-Infektion: Anscheinsbeweis; Dokumentationspflicht und sekund\u00e4re Darlegungslast bei Verabreichung von Blutprodukten; nachtr\u00e4gliche Sicherungsaufkl\u00e4rung von Patient und den im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner; Schmerzensgeld f\u00fcr eine infizierte Ehefrau.<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

1. Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises f\u00fcr eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschlu\u00df an BGH, 30. April 1991, VI ZR 178\/90, BGHZ 114, 284). 2. Zur Dokumentationspflicht und zur sekund\u00e4ren Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.<\/p>\n

2. Ist eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht m\u00f6glich, ist der Patient jedenfalls nachtr\u00e4glich \u00fcber diese Gefahr aufzukl\u00e4ren und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachtr\u00e4gliche Sicherungsaufkl\u00e4rung).<\/p>\n

3. Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachtr\u00e4glichen Sicherungsaufkl\u00e4rung \u00fcber die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

F\u00fcr die Jahre nach der Behandlung und HIV-Infektion eines (Notfall-)Patienten mit kontaminierten Blutprodukten selbst infizierte Ehefrau ist ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von mindestens 127.823 Euro (250.000 DM) angemessen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht f\u00fcr k\u00fcnftige materielleSch\u00e4den.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Der Streithelfer tr\u00e4gt seine Kosten selbst.<\/p>\n

Von Rechts wegen<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die Kl\u00e4gerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 127.823 \u20ac (250.000 DM) nebst Zinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht f\u00fcr zuk\u00fcnftige materielle Sch\u00e4den wegen einer bei ihr festgestellten HIV-Infektion. Der Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Tr\u00e4ger des Krankenhauses W., das zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war. Die Kl\u00e4gerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Beklagten, bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser erhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frischblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte (Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zun\u00e4chst bis 24. Dezember 1985 dauernden station\u00e4ren Behandlung noch bis 9. Oktober 1987 mehrfach station\u00e4r im Krankenhaus W. behandelt. Im Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antik\u00f6rper festgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, da\u00df auch die Kl\u00e4gerin HIV-infiziert ist. Sie erh\u00e4lt seit 1998 aus der Stiftung „Humanit\u00e4re Hilfe f\u00fcr durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ eine Rente von 766,94 \u20ac (1.500 DM) monatlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg.<\/p>\n

1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Infizierung der Kl\u00e4gerin mit dem HIV-Virus als tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB angesehen. Darunter f\u00e4llt jedes Hervorrufen eines von den normalen k\u00f6rperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzust\u00e4nde auftreten, ob eine tiefgreifende Ver\u00e4nderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 – zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 – III ZR 183\/52 – VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 – zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschw\u00e4chekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). Die Kl\u00e4gerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits im Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert worden war.<\/p>\n

a. Das Berufungsgericht hat – von der Revision nicht angegriffen – aufgrund Anscheinsbeweises festgestellt, da\u00df der Ehemann den HIV-Virus an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat.<\/p>\n

b. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert worden. Das Berufungsgericht hat auch dies – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.<\/p>\n

aa. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabl\u00e4ufen ein, also in F\u00e4llen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache f\u00fcr den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen sein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und keine weiteren Ursachen au\u00dferhalb des Verantwortungsbereichs der Behandlungsseite f\u00fcr die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290 ; vom 29. Juni 1982 – VI ZR 206\/80 – VersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das voraus, da\u00df der Patient weder zu den HIV-gef\u00e4hrdeten Risikogruppen geh\u00f6rt noch durch die Art seiner Lebensf\u00fchrung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290 ; OLG D\u00fcsseldorf, NJW 1995, 3060 ; VersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240 ; VersR 1998, 103 ; OLG Hamm, VersR 1995, 709 ; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; s.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW 2000, 1500 ; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456 ; LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, VersR 1998, 461 mit Anm. Bender; M\u00fcKo-BGB\/Wagner, 4. Aufl., \u00a7 823 Rn. 731; Hecker\/Weimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, 168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht f\u00fcr den Ehemann der Kl\u00e4gerin bejaht.<\/p>\n

Die erste Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung des Anscheinsbeweises, da\u00df der Patient weder zu den HIV-gef\u00e4hrdeten Risikogruppen geh\u00f6rte noch durch die Art seiner Lebensf\u00fchrung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt war, hat das Berufungsgericht f\u00fcr den Ehemann der Kl\u00e4gerin festgestellt. Die Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.<\/p>\n

Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreichten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgr\u00fcnden keinen Bedenken.<\/p>\n

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die \u00c4rzte des Krankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte und damit potentiell infekti\u00f6se PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert gewesen war. Die entsprechende Behauptung der Kl\u00e4gerin hat das Oberlandesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig angesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umst\u00e4nden aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge PPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht „substantiiert“ und damit nicht ausreichend bestritten. Nach \u00a7 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Proze\u00dfgegners substantiiert, d.h. mit n\u00e4heren Angaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte – wie hier – alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen mu\u00df und es ihm zumutbar ist, n\u00e4here Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 – VI ZR 280\/81 – VersR 1983, 1035, 1037 und vom 24. November 1998 – VI ZR 388\/97 – VersR 1999, 774, 775). Nach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4tte der Beklagte zumindest die Nummer der verabreichten Charge n\u00e4her darlegen m\u00fcssen, damit die Kl\u00e4gerin Indizien vortragen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Kl\u00e4gerin verabreichten Charge PPSB ergeben h\u00e4tte. Der Beklagte hat hierzu jedoch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, da\u00df und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit \u00fcber die Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung gebracht h\u00e4tte, unzumutbar oder unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Angesichts der Patientenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden M\u00f6glichkeit, aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten anderen Blutprodukte vorzutragen, gen\u00fcgte es nicht, wenn der Beklagte sich darauf beschr\u00e4nkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren f\u00fcr Daten sei es nicht verwunderlich, da\u00df der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzogen werden k\u00f6nne. Vielmehr h\u00e4tte er vortragen m\u00fcssen, aus welchen Gr\u00fcnden ihm die vom Berufungsgericht f\u00fcr erforderlich gehaltene Darlegung nicht m\u00f6glich sei. Die Kl\u00e4gerin konnte die von ihr ben\u00f6tigten Informationen zu den Chargen nicht auf anderem Wege – insbesondere nicht aus den Patientenunterlagen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten – ermitteln und hatte daher ausreichend vorgetragen.<\/p>\n

Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, da\u00df Voraussetzung der „sekund\u00e4ren Darlegungslast“ des Beklagten die Zumutbarkeit n\u00e4herer Angaben ist. Auch m\u00f6gen n\u00e4here Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht ohne weiteres m\u00f6glich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst hergestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu \u00fcberwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekund\u00e4ren Darlegungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht n\u00e4here Angaben zu den Spendern verlangt. Die Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon ein R\u00fcckschlu\u00df aus der ausdr\u00fccklich als deklaratorisch bezeichneten \u00c4u\u00dferung des Vorstandes der Bundes\u00e4rztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der die Pflicht des Arztes zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Dokumentation (vgl. Ratzel\/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen \u00c4rzte (MBO), 3. Aufl., \u00a7 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzubereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum Empf\u00e4nger sp\u00e4ter sicher zur\u00fcckverfolgen zu k\u00f6nnen (AIDS-Forschung [AIFO] 1994, 39, 41). Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df eine solche Dokumentationspflicht 1985 noch nicht bestanden h\u00e4tte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt. Die Revision meint, R\u00fcckfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich der HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Kl\u00e4gerin auch ohne die Chargennummern m\u00f6glich gewesen. Deswegen m\u00fcsse der Grundsatz gelten, da\u00df keine Partei gehalten sei, dem Gegner f\u00fcr seinen Proze\u00dfsieg das Material zu verschaffen, \u00fcber das er nicht schon von sich aus verf\u00fcge (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 – II ZR 66\/57 – WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni 1990 – II ZR 159\/89 – VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der Frage, ob es der Kl\u00e4gerin zumutbar und m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen \u00fcber F\u00e4lle von HIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, h\u00e4tte sie ihren Vortrag durch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren k\u00f6nnen. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist n\u00e4mlich der Vortrag, da\u00df 1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die prim\u00e4r der Kl\u00e4gerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ihrem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erf\u00fcllen. F\u00fcr einen substantiierten Vortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung ben\u00f6tigte die Kl\u00e4gerin die Chargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte – wie ausgef\u00fchrt – proze\u00dfrechtlich verpflichtet war. Der Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin keine n\u00e4heren Angaben \u00fcber die Spender erm\u00f6glicht, da wegen der Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderdaten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelaufenen Zeit f\u00fcr die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, da\u00df die Gest\u00e4ndnisfiktion des \u00a7 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht dazu dient, der Kl\u00e4gerin \u00fcber Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie auch gehabt h\u00e4tte, w\u00e4re der Beklagte seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen, die f\u00fcr eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Kl\u00e4gerin erforderlich gewesen w\u00e4re. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend erforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n

bb. Das Berufungsgericht hat – von der Revision unbeanstandet – festgestellt, da\u00df aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Kl\u00e4gerin in der Universit\u00e4tsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immundefekts und des m\u00e4\u00dfiggradig erh\u00f6hten Virus Loads ein l\u00e4nger zur\u00fcckliegender Infektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb f\u00fcr M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte ausscheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte Anscheinsbeweis wird durch die Ausf\u00fchrungen der Revision zu einem anderen m\u00f6glichen Infektionsweg nicht ersch\u00fcttert. Hierzu h\u00e4tte es der konkreten Darlegung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch m\u00f6glichen anderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. M\u00e4rz 1997 – VI ZR 51\/96 – VersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Da\u00df auch das verabreichte Biseko kontaminiert gewesen sein konnte, l\u00e4\u00dft die Haftung des Beklagten wegen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die Revision eine Infektionsm\u00f6glichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte es hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein k\u00f6nnte. Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der \u00c4rzte des Beklagten bejaht, den Ehemann der Kl\u00e4gerin angesichts der zahlreichen Bluttransfusionen auf die M\u00f6glichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu einem HIV-Test zu raten (nachtr\u00e4gliche Sicherungsaufkl\u00e4rung), was ihnen anl\u00e4\u00dflich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n

b. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht \u00fcber die Gefahren der Verabreichung von Blutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits fr\u00fcher aufgestellten Anforderungen an die Risikoaufkl\u00e4rung bei Bluttransfusionen (vgl. BGHZ 116, 379, 382 ff.). Die Aufkl\u00e4rungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen davon voraus, da\u00df HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts der erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen, die mit einer HIV-Infektion\/AIDS-Erkrankung einhergehen, gen\u00fcgte f\u00fcr das Entstehen einer Aufkl\u00e4rungspflicht schon die ernsthafte M\u00f6glichkeit der Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 – VI ZR 329\/94 – VersR 1996, 233). Da\u00df 1985 die M\u00f6glichkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn auch „zur\u00fcckhaltend“) diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ist eine pr\u00e4operative Aufkl\u00e4rung wegen der Notfallbehandlung oder Unansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten – wie hier – nicht m\u00f6glich, wandelt sich die Aufkl\u00e4rungsverpflichtung des Arztes gegen\u00fcber dem Patienten jedenfalls bei f\u00fcr den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgef\u00e4hrlichen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachtr\u00e4glichen Selbstbestimmungs- und Sicherungsaufkl\u00e4rung. Dies liegt in der in st\u00e4ndiger Rechtsprechung angenommenen Pflicht von \u00c4rzten und Krankenhaustr\u00e4gern begr\u00fcndet, die h\u00f6chstm\u00f6gliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Behandlung nicht gesch\u00e4digt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht hinzu daf\u00fcr Sorge zu tragen, da\u00df sich eine gef\u00e4hrliche Infektion nicht verbreitet (vgl. jetzt \u00a7\u00a7 6, 7 Gesetz zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – vom 20. Juli 2000 – BGBl. I S. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 – VI ZR 83\/69 – VersR 1971, 227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch, Rechtsprobleme von AIDS, 1988, 15).<\/p>\n

c. Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung f\u00fcr \u00c4rzte gab, die Empf\u00e4nger von Blutprodukten nachtr\u00e4glich zu ermitteln und sie zu einem Test zu bewegen. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin war fortlaufend in Behandlung der \u00c4rzte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollst\u00e4ndigen Krankenunterlagen waren und wu\u00dften, da\u00df ihm im Krankenhaus des Beklagten zahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermittlung ehemaliger Empf\u00e4nger stellte sich hier deshalb nicht.<\/p>\n

d. Das Berufungsgericht hat entgegen der R\u00fcge der Revision das Fehlen \u00e4rztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufkl\u00e4rung gesehen und als nicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der \u00dcberzeugung gelangt, da\u00df bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-\u00dcbertragung bekannt war, und hat daraus den Schlu\u00df gezogen, unabh\u00e4ngig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient \u00fcber dieses Risiko zumindest nachtr\u00e4glich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufkl\u00e4rung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Juni 1988 \u00fcber die in Fachkreisen noch 1988 bestehende Unklarheit \u00fcber die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIV-Infektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des Berufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweisw\u00fcrdigung an die Stelle der des Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (\u00a7 559 Abs. 2 ZPO). Im \u00fcbrigen hat der Sachverst\u00e4ndige hierzu ausgef\u00fchrt, da\u00df die von der Revision erw\u00e4hnte Unklarheit nicht den \u00dcbertragungsweg des HIV-Erregers \u00fcber die Transfusion, sondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung betraf. Gegen die Pflicht zur nachtr\u00e4glichen Sicherungsaufkl\u00e4rung spricht auch nicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwendigerweise dem tats\u00e4chlichen Erkenntnisstand hinterherhinken mu\u00df (vgl. LG Hannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der umfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze sind nicht erkennbar.<\/p>\n

e. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen \u00a7 412 Abs. 1 ZPO versto\u00dfen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Br. seiner \u00dcberzeugungsbildung zugrundelegen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusionsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Die Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverst\u00e4ndige selbst nicht Arzt, sondern Diplom-Biologe; er verf\u00fcgte aber aus seiner T\u00e4tigkeit im Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesundheitsamts – der zentralen Anlaufstelle f\u00fcr das Problem der HIV-Infektionen in den achtziger Jahren – dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. \u00a7 2 Abs. 3 Gesetz \u00fcber die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni 1994 – BGBl. I S. 1416), \u00fcber die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 aufgrund der Ver\u00f6ffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen \u00fcber transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu kl\u00e4ren war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen \u00c4rzten zug\u00e4ngliche Informationsstand \u00fcber derartige Infektionswege. Ma\u00dfgeblich war nicht die Sicht eines 1985 „in einem l\u00e4ndlichen Krankenhaus t\u00e4tigen Unfallchirurgen“, wie die Revision meint; entscheidend waren vielmehr die f\u00fcr \u00c4rzte 1985 allgemein gegebenen Informationsm\u00f6glichkeiten, die der Sachverst\u00e4ndige dargestellt hat. Da\u00df den \u00c4rzten des Beklagten diese Informationsm\u00f6glichkeiten nicht zur Verf\u00fcgung gestanden oder da\u00df sich aus deren Informationsm\u00f6glichkeiten andere Erkenntnisse ergeben h\u00e4tten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht vorgetragen. Ebensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufgezeigt, da\u00df ein Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin \u00fcber \u00fcberlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verf\u00fcgt h\u00e4tte, die das Berufungsgericht h\u00e4tte in Anspruch nehmen m\u00fcssen (vgl. Senatsurteile vom 4. M\u00e4rz 1980 – VI ZR 6\/79 – VersR 1980, 533 und vom 16. M\u00e4rz 1999 – VI ZR 34\/98 – VersR 1999, 716, 717 f.).<\/p>\n

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten Patienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachtr\u00e4glichen Sicherungsaufkl\u00e4rung \u00fcber die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.<\/p>\n

a) Die gegenteilige Auffassung – insbesondere der vom Streithelfer f\u00fcr den Beklagten gef\u00fchrten Revision – wird nicht von der an sich zutreffenden Erkenntnis getragen, da\u00df es sich bei den Ersatzanspr\u00fcchen Dritter im Rahmen der \u00a7\u00a7 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungsbereich regelm\u00e4\u00dfig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgef\u00fchrt, da\u00df es f\u00fcr den Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist, da\u00df der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen Person vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grundsatz, da\u00df f\u00fcr mittelbare Sch\u00e4den au\u00dferhalb der \u00a7\u00a7 844, 845 BGB deliktisch nicht gehaftet wird, gilt nur f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Prim\u00e4rgesch\u00e4digten bei Dritten hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Gesch\u00e4digte – wie hier – einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des \u00a7 823 Abs. 1 BGB besteht und f\u00fcr den der Sch\u00e4diger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift f\u00fcr Steffen, 1995, 147, 150).<\/p>\n

b) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bed\u00fcrfe einer personalen Sonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberechtigten zu verhindern (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erw\u00e4gungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch vermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK\/Steffen, BGB, 12. Aufl., \u00a7 823 Rn. 11; Soergel\/Zeuner, BGB, 12. Aufl., \u00a7 23 Rn. 27). Bei derartigen Schadensf\u00e4llen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integrit\u00e4tsverlust des Opfers als Beeintr\u00e4chtigung der eigenen Integrit\u00e4t und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechtigung in F\u00e4llen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die besonderen Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur f\u00fcr den prim\u00e4r Infizierten, sondern – \u00e4hnlich wie bei einer Seuche wie Cholera – gerade auch f\u00fcr Dritte. Ebenso wie in BGHZ 114, 284 ff. n\u00f6tigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Entscheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nachtr\u00e4glichen Sicherungsaufkl\u00e4rung f\u00e4llt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach aaO 154; weitergehend Staudinger\/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, \u00a7 823, Rn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein st\u00e4ndiger Lebensgef\u00e4hrte des Patienten mu\u00df in den Schutzbereich der Sicherungsaufkl\u00e4rung einbezogen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Lebensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung tr\u00e4gt die Behandlungsseite in besonderem Ma\u00dfe Verantwortung daf\u00fcr, eine Verbreitung der lebensgef\u00e4hrlichen Infektion m\u00f6glichst zu verhindern. Hinzu kommt, da\u00df die \u00c4rzte des Beklagten w\u00e4hrend einer der zahlreichen station\u00e4ren Nachbehandlungen mit einem einfachen Hinweis an den Ehemann der Kl\u00e4gerin diesen zu einem Test h\u00e4tten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer h\u00e4tten verringern k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht ist – von der Revision nicht beanstandet und ohne Rechtsfehler – davon ausgegangen, da\u00df im hier zu entscheidenden Fall der Wechsel in der Tr\u00e4gerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den Beklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehemanns der Kl\u00e4gerin zwar noch unter der Tr\u00e4gerschaft des Streithelfers begann, aber erst unter der Tr\u00e4gerschaft des Beklagten endete. Das Berufungsgericht hat schlie\u00dflich eine K\u00fcrzung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der gest\u00f6rten Gesamtschuld im Ergebnis zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grunds\u00e4tze vorliegend \u00fcberhaupt eingreifen k\u00f6nnten, weil es – anders als in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen F\u00e4llen – nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 – VI ZR 81\/86 – NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 – VI ZR 434\/01 – VersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 – VI ZR 13\/03 – VersR 2004, 202 ; vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25\/04 – z.V.b.; vgl. allerdings auch Senatsurteil vom 23. April 1985 – VI ZR 91\/83 – VersR 1985, 763). Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze w\u00fcrde jedenfalls voraussetzen, da\u00df zwischen dem Beklagten und einem anderen Sch\u00e4diger ein Gesamtschuldverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7\u00a7 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar m\u00fc\u00dfte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausalit\u00e4t scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen fehlt es nach seinen tats\u00e4chlichen Feststellungen an dem f\u00fcr die Annahme eines Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses im Sinne des \u00a7 840 BGB erforderlichen Verschulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst die Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne der Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr ausl\u00f6sen. Eine nicht bekannte Entwicklungsgefahr geht im Rahmen des \u00a7 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten des Herstellers, weil dieser nicht f\u00fcr unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. Kullmann\/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke in: Festschrift f\u00fcr Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur Produzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann eine Verschuldenshaftung f\u00fcr Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen, wenn der Virus erkennbar war und M\u00f6glichkeiten zu seiner Abt\u00f6tung gegeben waren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571). Das Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, da\u00df hinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst 1985 zur Verf\u00fcgung standen. Da\u00df die B. AG das 1985 bei der Herstellung von PPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 h\u00e4tte anwenden m\u00fcssen, kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht dar, da\u00df das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten oder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG \u00fcbergangen h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

BGH 6. Zivilsenat, 14.06.2005, VI ZR 179\/04 Medizinrecht Normen: \u00a7 138 Abs 2 ZPO, \u00a7 138 Abs 3 ZPO, \u00a7 286 ZPO, \u00a7 823 Abs 1 BGB Arzthaftung bei transfusionsassoziierter HIV-Infektion: Anscheinsbeweis; Dokumentationspflicht und sekund\u00e4re Darlegungslast bei Verabreichung von Blutprodukten; nachtr\u00e4gliche Sicherungsaufkl\u00e4rung von Patient und den im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannten Ehepartner; Schmerzensgeld f\u00fcr eine […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nUrteile Medizinproduktehaftung BGH 6. 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