{"id":687,"date":"2005-08-29T09:31:08","date_gmt":"2005-08-29T07:31:08","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=687"},"modified":"2019-11-28T17:08:05","modified_gmt":"2019-11-28T16:08:05","slug":"olg-koblenz-12-zivilsenat-29-08-2005-12-u-53804","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-koblenz-12-zivilsenat-29-08-2005-12-u-53804\/","title":{"rendered":"OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 29.08.2005, 12 U 538\/04"},"content":{"rendered":"

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 29.08.2005, 12 U 538\/04<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen:\u00a7 823 BGB, \u00a7 843 BGB, \u00a7 847 BGB, \u00a7 1 ProdHaftG, \u00a7 8 ProdHaftG, \u00a7 9 ProdHaftG<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

Nach den Grunds\u00e4tzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur f\u00fcr Sch\u00e4den einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grunds\u00e4tzlich auch zum Ersatz solcher Sch\u00e4den verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entf\u00e4llt jedoch, wenn das Produkt ausschlie\u00dflich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.<\/p>\n

Fundstellen<\/h3>\n

NJW-RR 2006, 169-171 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) OLGR Koblenz 2006, 343-345 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) weitere Fundstellen VuR 2006, 39 (Leitsatz) NZV 2006, 155-156 (Leitsatz) StoffR 2006, 45-46 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 31. M\u00e4rz 2004, Az: 1 O 258\/03, Urteil<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. M\u00e4rz 2004 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n

Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n

Gr\u00fcnde<\/h3>\n

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aufgrund der Produkthaftung der Beklagten f\u00fcr eine von ihr hergestellte Knetermaschine zur Aufbereitung von PVC-Kunststoff, bei deren Bedienung dieser (der Kl\u00e4ger) am 20. Juni 2002 als Mitarbeiter der Firma K… P… GmbH & Co. KG erheblich verletzt wurde. In der Maschine war der Kunststoff erkaltet und hatte den Kneter verklebt, der sich dadurch nicht \u00f6ffnen lie\u00df. Statt die Maschine gem\u00e4\u00df der diesbez\u00fcglichen Bestimmung der Bedienungsanleitung mit f\u00fcr solche F\u00e4lle vorgesehenen Abdr\u00fcckschrauben zu \u00f6ffnen, erhitzte der Kl\u00e4ger den Kunststoff in der Maschine und versuchte dann, die Geh\u00e4useh\u00e4lften mit der Hydraulik, die zum \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfmechanismus f\u00fcr den Normalbetrieb geh\u00f6rt, zu \u00f6ffnen. Dabei entstand ein zunehmender Druck bis zu 350 bar. Nachdem sich zumindest eine Geh\u00e4useh\u00e4lfte durch Bet\u00e4tigen des Hydraulikhebels nicht \u00f6ffnen lie\u00df, stieg der Kl\u00e4ger auf die Maschine, um nachzusehen. Dabei sprang die Geh\u00e4useh\u00e4lfte nach Abriss von zwei durch den entstandenen Druck \u00fcberlasteten Halteschrauben am Gabelkopf auf, klappte um 110 Grad statt der beim ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb vorgesehenen 45 Grad ab und quetschte dem Kl\u00e4ger das linke Bein. Der Kl\u00e4ger trug dadurch erhebliche und andauernde k\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen davon.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger hat den Unfall vor allem auf einen Konstruktionsfehler der Maschine zur\u00fcckgef\u00fchrt. Es habe ein \u00dcberdruckventil gefehlt, das einen zu hohen Druckaufbau im Inneren der Maschine h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen. Zudem sei kein Manometer vorhanden, das zur Kontrolle des Drucks h\u00e4tte dienen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich seien die Halteschrauben des Geh\u00e4uses zu schwach und zu kurz ausgef\u00fchrt worden, um ein pl\u00f6tzliches Abklappen der Geh\u00e4useh\u00e4lfte in der konkreten Situation zu verhindern. Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital (mindestens 40.000 Euro) und Rentenform (500 Euro monatlich) zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet ist, ihm allen k\u00fcnftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit nicht Anspr\u00fcche auf Tr\u00e4ger der Sozialversicherung \u00fcbergehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf verwiesen, dass der Kl\u00e4ger den Unfall selbst verschuldet habe, weil er nicht nach der Betriebsanleitung mit den Abdr\u00fcckschrauben vorgegangen sei, sondern versucht habe, das Geh\u00e4use unter Druckerh\u00f6hung mit Hilfe der Hydraulik aufzusprengen. Daf\u00fcr sei die Maschine nicht ausgelegt, so dass die in der konkreten Situation vermissten Ausstattungsteile oder unzureichenden Halteschrauben keinen Konstruktionsmangel im Sinne des Haftungsrechtsdarstellten.<\/p>\n

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2004 (Bl. 56 ff. GA) abgewiesen. Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 823, 843, 847 BGB, \u00a7\u00a7 1, 8, 9 ProdHaftG best\u00fcnden nicht, weil der Kl\u00e4ger den Unfall selbst verschuldet habe. Der Beklagten sei ein Instruktionsfehler nicht vorzuwerfen, weil das Bedienungshandbuch, das dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestanden habe, die richtige Methode der Beseitigung von Verklebungen beschrieben und auf Gefahren im \u00d6ffnungsbereich der Geh\u00e4useh\u00e4lften hingewiesen habe. Diese Bedienungs- und Gefahrenhinweise seien ausreichend. Dabei sei zu beachten, dass es um die Ger\u00e4tebedienung durch Fachpersonal gegangen sei.<\/p>\n

Die Beklagte habe in ihrer Bedienungsanleitung f\u00fcr die Maschine betont, dass bei Verklebungen die \u00d6ffnung mit der Hydraulik nicht zul\u00e4ssig sei, sondern die Abdr\u00fcckschrauben verwendet werden m\u00fcssten. Es sei f\u00fcr Fachpersonal erkennbar gewesen, dass die Benutzung der Hydraulik bei Verklebungen zu einer erheblichen Kraftentfaltung f\u00fchren k\u00f6nne, zumal wenn zugleich eine Erhitzung des Kunststoffmaterials stattfinde. Das Fehlen eines \u00dcberdruckventils sei dem Kl\u00e4ger bekannt gewesen. \u00dcber das Vorliegen einer Verklebung sei der Kl\u00e4ger schon bei Beginn seiner Arbeitsschicht informiert worden.<\/p>\n

Die Behauptung des Kl\u00e4gers, die Abdr\u00fcckschrauben h\u00e4tten seinem Arbeitgeber nicht zur Verf\u00fcgung gestanden, rechtfertige wegen der eindeutigen Bedienungsanweisung im Benutzerhandbuch keine andere Bewertung. Das sei dem Hersteller nicht zuzurechnen. Es liege auch kein Konstruktionsfehler vor, der f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlich geworden sei. Zwar fehlten ein \u00dcberdruckventil zur Begrenzung des Innendrucks und ein Manometer. Auch seien die Halteschrauben f\u00fcr die Geh\u00e4useh\u00e4lften zu schwach ausgef\u00fchrt, um einem \u00dcberdruck von 350 bar, wie er zum Unfallzeitpunkt durch die Ma\u00dfnahmen des Kl\u00e4gers entstanden sei, beim \u00d6ffnen standzuhalten. Jedoch sei es zum Unfall verursachenden Aufsprengen der Geh\u00e4useh\u00e4lften nur durch den Bedienungsfehler gekommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Er meint, zuletzt unter Hinweis auf einen Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaft, Voraussetzung f\u00fcr den vom Landgericht angenommenen Wegfall der Produkthaftung des Maschinenherstellers w\u00e4re, dass ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Ger\u00e4t vorliege; das sei aber nicht der Fall. Das Landgericht habe Herstellungsfehler angenommen, aber gleichwohl eine Haftung der Beklagten verneint. Auf die Gefahren, die sich bei dem Unfall realisiert h\u00e4tten, sei auch nicht im Handbuch hingewiesen worden, weil diese Gefahren nicht bekannt gewesen seien. Er habe bei dem Versuch der \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses im Einklang mit der Bedienungsanleitung gehandelt. Das Landgericht habe verkannt, dass er durch Aufsteigen auf die Maschine sein Leben gerettet habe, weil die aufspringende Geh\u00e4useh\u00e4lfte ihn dadurch \u201enur\u201c am Bein, aber nicht etwa am Kopf getroffen habe.<\/p>\n

Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten. Sie verweist darauf, dass der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers eine Vielzahl solcher Maschinen betreibe und der Kl\u00e4ger ein erfahrener Maschinenf\u00fchrer sei. Ein \u201eFestfahren\u201c der Maschine durch \u00dcberf\u00fcllung, durch zu geringe Temperatur des Kunststoffs und anderes mehr sei ein wiederkehrender Vorgang. Die L\u00f6sung von Verklebungen sei daher ein Routinevorgang beim Betrieb dieser Maschine. F\u00fcr diesen Fall sei ausdr\u00fccklich die Verwendung der Abscherschrauben vorgesehen. Ein Aufsprengen durch Druckerh\u00f6hung im Inneren der Maschine unter Erhitzung des Kunststoffmaterials und Bedienung der \u00d6ffnungshydraulik sei ein grober Bedienungsfehler. Daf\u00fcr hafte sie nicht. Auch eine Notwendigkeit, auf die Maschine zu steigen, sei vom Kl\u00e4ger nicht dargetan worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.<\/p>\n

II. Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Beklagte ist dem Kl\u00e4ger nicht nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Produkthaftung zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n

1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines Produkts verpflichtet, dem Gesch\u00e4digten den Schaden an K\u00f6rper und Gesundheit zu ersetzen, der durch den Fehler eines Produkts verursacht worden ist. Nach \u00a7 8 ProdHaftG in der vor dem Gesetz zur \u00c4nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geltenden Fassung beschr\u00e4nkt sich im Falle der Verletzung des K\u00f6rpers oder der Gesundheit der Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstausfallschadens und des Ersatzes der vermehrten Bed\u00fcrfnisse. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Gesch\u00e4digte insoweit nur unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 823, 847 BGB a.F.<\/p>\n

Die Haftung aus unerlaubter Handlung unterscheidet sich von der Gef\u00e4hrdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz im Wesentlichen nur durch das Erfordernis eines Verschuldens des Produktherstellers. Auch aus unerlaubter Handlung haftet der Hersteller unter dem Aspekt der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht nur, wenn er (schuldhaft) ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt.<\/p>\n

Der Begriff des Fehlers ist in \u00a7 3 ProdHaftG definiert. Dieser Fehlerbegriff hat gleicherma\u00dfen Bedeutung f\u00fcr den Tatbestand des \u00a7 823 Abs. 1 BGB und denjenigen des \u00a7 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.<\/p>\n

Nach den Grunds\u00e4tzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses aber nicht nur f\u00fcr Sch\u00e4den einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grunds\u00e4tzlich auch zum Ersatz solcher Sch\u00e4den verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (BGHZ 64, 46, 49; 116, 60, 65; BGH NJW 1987, 372, 373; 1999, 2815 f.). Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch (BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283; 116, 60, 65, 67; BGH NJW 1981, 2514, 2515; 1994, 3349, 3350; 1999, 2815, 2816). Diese Pflicht entf\u00e4llt jedoch dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschlie\u00dflich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind (BGHZ 116, 60, 65 f.; BGH NJW 1986, 1863, 1864; 1999, 2815, 2816), wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist (BGH NJW 1995, 2631, 2632) oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vors\u00e4tzlichen oder \u00e4u\u00dferst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815, 2816).<\/p>\n

2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt kein Grund zur Annahme der Schadensersatzhaftung der Beklagten vor. Die Berufung geht daran vorbei, dass ein Fall der Verklebung bereits bei Beginn der Arbeitsschicht des Kl\u00e4gers gemeldet worden war. In einem solchen Fall muss nach der Bedienungsanleitung der Beklagten f\u00fcr die Knetermaschine das \u00d6ffnen der Geh\u00e4useh\u00e4lften mit den Abscherschrauben erfolgen. Diese Vorgehensweise h\u00e4tte nicht einen Druckaufbau in der Maschine bewirkt, der hier im Zusammenwirken mit der Kraftentfaltung der Hydraulik der Maschine zum schlagartigen \u00d6ffnen der Geh\u00e4useh\u00e4lften gef\u00fchrt hat. An die ausdr\u00fcckliche Vorschrift der Verwendung der Abscherschrauben hat sich der Kl\u00e4ger – nach eigener Darstellung in Kenntnis der Vorgaben der Bedienungsanleitung (Bl. 50 GA) – nicht gehalten, obwohl er zum Fachpersonal der Betreiberfirma der Maschine geh\u00f6rt. Die Druckerh\u00f6hung und gleichzeitige Bedienung der Hydraulik sowie schlie\u00dflich auch das Aufsteigen auf die Maschine ohne plausiblen Grund – die Verklebung war nach dem unstreitigen Sachverhalt vorher bekannt – war ein grober Bedienungsfehler.<\/p>\n

3. Ein haftungsrechtlich relevanter Konstruktionsfehler der Maschine lag bei dieser Sachlage nicht vor. Das ist n\u00e4mlich nicht schon dann der Fall, wenn ein Produkt eine gewisse Gef\u00e4hrlichkeit in sich birgt und sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert. Fehlerhaft ist das Produkt nur, wenn es objektiv nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem entsprechenden Bereich f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (OLG Hamm NJW-RR 2001, 1248, 1249). Das ist hier schon deshalb auszuschlie\u00dfen, weil ein Fehler, der sich bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bedienung im Sinne des Unfallereignisses ausgewirkt h\u00e4tte, nicht ersichtlich ist. Eine Fehlbedienung, die nicht nahe liegt, ist dagegen im Sinne des Fehlerma\u00dfstabs kein Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (\u00a7 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG).<\/p>\n

4. Zwar hat ein Hersteller bereits im Rahmen der Konstruktion seines Produktes die Verpflichtung, im Rahmen des ihm zumutbaren alle Gefahren abzuwenden, die sich aus der Benutzung ergeben k\u00f6nnen. Auch f\u00fcr die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers von Maschinen gilt aber, dass er bei der Herstellung diejenigen Ma\u00dfnahmen ergreifen muss, die im konkreten Fall zur Vermeidung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Dabei ist f\u00fcr die Produktsicherheit in erster Linie die durchschnittliche Erwartung derjenigen Verbraucher ma\u00dfgebend, f\u00fcr die das Produkt bestimmt ist, daneben aber auch das Sicherheitsniveau, das nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik m\u00f6glich und zumutbar ist. Die Untergrenze dieses Sicherheitsniveaus wird in der Regel von den anerkannten Regeln der Technik bestimmt, die den Mindeststandard darstellen, bei dessen Nichteinhaltung im allgemeinen von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1994, 3349, 3350; OLG D\u00fcsseldorf, NJW 1997, 2333). Gemessen an diesen Vorgaben l\u00e4sst sich hier nicht feststellen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Knetermaschine nicht f\u00fcr Druckverh\u00e4ltnisse, wie sie durch den Bedienungsfehler des Kl\u00e4gers entstanden sind, konzipiert und ein solcher Innendruck kommt bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch nicht vor. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n

Selbst wenn man gleichwohl vom einem Konstruktionsfehler der Knetermaschine ausgehen wollte, k\u00f6nnte die Berufung des Kl\u00e4gers keinen Erfolg haben; denn er hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die von ihm angenommenen Fehler f\u00fcr das Unfallgeschehen und damit f\u00fcr die K\u00f6rpersch\u00e4den und deren Folgen in einer der Beklagten zuzurechnenden Weise urs\u00e4chlich waren. Auch einen solchen Ursachenzusammenhangs muss der Kl\u00e4ger sowohl bei einem auf das Produkthaftungsgesetz gest\u00fctzten Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Produkthaftungsgesetz als auch bei einem auf \u00a7 823 Abs. 1 BGB gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 1996, 2507, 2508; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 800, 801; OLG Karlsruhe VersR 2003, 1584, 1585; Kullmann NJW 1997, 1746, 1753; 2000, 1912, 1916). Daran fehlt es. Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers hat vielmehr sein Arbeitgeber gegen Sorgfaltsregeln versto\u00dfen, indem er die zum ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6ffnen des Geh\u00e4uses im Fall der Verklebung nach der Bedienungsanleitung zwingend vorgesehenen Abdr\u00fcckschrauben nicht zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Das ist der Beklagten, die die Lieferung der Abscherschrauben urkundlich belegt hat (Bl. 53-2, 53-3 GA), nicht zuzurechnen.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger selbst hat in Kenntnis der Verklebung eine gegen die ausdr\u00fcckliche Anweisung in der Bedienungsanleitung versto\u00dfende Handlung vorgenommen. Auch das ist der Beklagten mit Blick auf ihre an Fachpersonal gerichtete Forderung, bei Verklebungen m\u00fcssten die Abscherschrauben verwendet werden, nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des bewusst fehlerhaft Handelnden nicht zuzurechnen. 16 b) Ein Instruktionsmangel, der in der konkreten Situation den Schaden des Kl\u00e4gers in einer der Beklagten zurechenbaren Weise verursacht h\u00e4tte, liegt nicht vor. Die Notwendigkeit einer bestimmten Instruktion hat der Kl\u00e4ger darzulegen und zu beweisen (vgl. BGHZ 80, 186, 198; 116, 60, 73). Daran fehlt es.<\/p>\n

Die Berufung geht mit ihrem Hinweis darauf, dass ein Fall der Verklebung erst durch erfolgloses Bet\u00e4tigen der Hydraulik festgestellt werden m\u00fcsse, daran vorbei, dass dieser (der Kl\u00e4ger) unstreitig zu Beginn seiner Arbeitsschicht bereits mit dem Vorliegen eines Falles der Verklebung konfrontiert worden war. F\u00fcr einen feststehenden Fall der Verklebung ist die Anweisung zur Art und Weise des weiteren Vorgehens in der Bedienungsanleitung der Beklagten eindeutig: \u201eDie Geh\u00e4useh\u00e4lften m\u00fcssen dann mit den mitgelieferten Abdr\u00fcckschrauben durch die vorgesehenen Bohrungen gel\u00f6st werden\u201c (Bl. 29-4 GA). Damit lie\u00df die Bedienungsanleitung keinen Zweifel an der gebotenen Art des Vorgehens.<\/p>\n

Weil die Beklagte als Herstellerin der Maschine vertraglich mit der Betreiberfirma ausbedungen hatte, dass nur instruiertes Fachpersonal die Maschine bedienen d\u00fcrfe und diesem Personal die Bedienungsanleitung stets zur Verf\u00fcgung stehen m\u00fcsse, war grunds\u00e4tzlich in ausreichender Weise sichergestellt, dass die Abdr\u00fcckschrauben verwendet werden w\u00fcrden. Dies war eine Vorgehensweise, die anstelle der vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlten Vorgehensweise der Erhitzung des Kunststoffmaterials nicht zur Erh\u00f6hung des Innendrucks gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die Verwendung der Abdr\u00fcckschrauben anstelle der Bedienung der Hydraulik h\u00e4tte dann nicht zum Aufsprengen der Geh\u00e4useh\u00e4lften gef\u00fchrt. Das hat die Beklagte behauptet und der Kl\u00e4ger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. War aber die in der Bedienungsanleitung vorgesehene Vorgehensweise zwingend vorgeschrieben (\u201em\u00fcssen\u201c) und h\u00e4tten sie den Ablauf, aus dem der Schaden des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich entstanden ist, vermieden, dann liegt kein Instruktionsmangel vor, der hier f\u00fcr die Haftungsfrage rechtlich relevant sein k\u00f6nnte.<\/p>\n

Auch der Hinweis auf drohende Gefahren war im Zusammenhang mit der gebotenen Vorgehensweise bei Verklebungen ausreichend deutlich. Die Bedienungsanleitung wies neben einem am Textrand angebrachten Stop-Zeichen wie folgt auf die drohenden Gefahren hin (Bl. 29-5 GA): \u201eVerletzungsgefahr; prim\u00e4r Quetsch-, Schergefahr von Fingern, H\u00e4nden, Armen! Beim Aufklappen der Geh\u00e4use entstehen im Neigungsbereich der Geh\u00e4useh\u00e4lften gro\u00dfe Druck- und Scherkr\u00e4fte. W\u00e4hrend des \u00d6ffnens der Kneterh\u00e4lften d\u00fcrfen keine weiteren Personen am Kneter arbeiten oder sich im Neigungsbereich der Geh\u00e4useh\u00e4lften aufhalten!\u201c Damit war zwar zun\u00e4chst nur auf die Gefahren aufgrund des Normalbetriebes der Maschine ohne Verklebungen hingewiesen worden. Indes war daraus f\u00fcr Fachpersonal im Kontext mit dem Gebot, dass zur \u00d6ffnung der Geh\u00e4useh\u00e4lften bei Verklebungen die Abdr\u00fcckschrauben verwendet werden \u201em\u00fcssen\u201c, auch klargestellt, dass sich die Scherkr\u00e4fte, die bereits beim Normalbetrieb entstehen, im Fall eines der Bedienungsanleitung widersprechenden Aufsprengens der Geh\u00e4useh\u00e4lften durch Druckerh\u00f6hung und Bedienung der Hydraulik noch erheblich vergr\u00f6\u00dfert werden w\u00fcrden.<\/p>\n

Die Potenzierung der dadurch heraufbeschworenen Gefahren lag dann aber so auf der Hand, dass ein gesonderter Hinweis auf spezielle Gefahren beim vorschriftswidrigen Umgang mit der Maschine nicht mehr erforderlich war. Ein Grund zur Haftung der Beklagten f\u00fcr den konkreten Schaden liegt nach allem nicht vor. Auch der vom Kl\u00e4ger in der Berufungsinstanz vorgelegte Untersuchungsbericht der Unfallgenossenschaft rechtfertigt keine andere Entscheidung. Er gelangt zu dem Ergebnis (Bl. 108 GA): \u201eAls prim\u00e4re Ursache f\u00fcr das Versagen der Befestigungsschrauben am Gabelkopf ist der unzul\u00e4ssig hohe Druck zu nennen, der mit Hilfe der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfhydraulik infolge fehlender Druckbegrenzung aufgebaut wurde\u201c (Bl. 108 GA). Das ist technisch einleuchtend; es beschreibt aber die Folgen einer Vorgehensweise, die nach den klaren Anweisungen der Beklagten in der Betriebsanleitung in dem konkreten Fall, in dem der Kl\u00e4ger bei Arbeitsbeginn bereits darauf hingewiesen worden war, dass ein Fall der Verklebung vorliege, nicht ausgef\u00fchrt werden durfte. Dass f\u00fcr andere F\u00e4lle, in denen die Verklebung noch nicht ersichtlich ist, eine versehentliche Bet\u00e4tigung der Hydraulik mit Gef\u00e4hrdungsfolgen m\u00f6glich erscheint, die eine ohne Manometer nicht quantifizierbare Druckerh\u00f6hung bewirkt, ist hier nicht zu beurteilen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon durch den bewussten Versto\u00df des Kl\u00e4gers gegen die ihm bekannte Vorschrift der Bedienungsanleitung zum gebotenen Vorgehen im Fall erkannter Verklebungen.<\/p>\n

III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 709, 712 ZPO. 23 Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt (40.000 Euro bez\u00fcglich der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals, 30.000 Euro bez\u00fcglich der Schmerzensgeldrente, 5.000 Euro f\u00fcr die Feststellungsklage mit Blick auf die Schwere der Verletzungen). Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 29.08.2005, 12 U 538\/04 Medizinrecht Normen:\u00a7 823 BGB, \u00a7 843 BGB, \u00a7 847 BGB, \u00a7 1 ProdHaftG, \u00a7 8 ProdHaftG, \u00a7 9 ProdHaftG Leitsatz Nach den Grunds\u00e4tzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur f\u00fcr Sch\u00e4den einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nUrteile Medizinproduktehaftung OLG Koblenz 12. 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