{"id":685,"date":"2005-12-01T09:27:28","date_gmt":"2005-12-01T08:27:28","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=685"},"modified":"2019-11-28T17:10:41","modified_gmt":"2019-11-28T16:10:41","slug":"olg-celle-8-zivilsenat-01-12-2005-8-u-10005","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-celle-8-zivilsenat-01-12-2005-8-u-10005\/","title":{"rendered":"OLG Celle 8. Zivilsenat, 01.12.2005, 8 U 100\/05"},"content":{"rendered":"

OLG Celle 8. Zivilsenat, 01.12.2005, 8 U 100\/05<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Norm:\u00a7 823 Abs 1 BGB<\/p>\n

Produkthaftungspflicht des Importeurs<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

Der Importeur einer Ware haftet f\u00fcr Konstruktions und Fabrikationsfehler grunds\u00e4tzlich nicht nach den f\u00fcr den Hersteller geltenden Grunds\u00e4tzen der Produkthaftung im Rahmen des \u00a7 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gr\u00fcnden Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensf\u00e4lle bekannt geworden sind oder wenn die Umst\u00e4nde des Falles eine Pr\u00fcfung nahe legen. 2. Au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte Kontroll und \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem sog. Billiglohnland einf\u00fchrt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inl\u00e4ndischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenh\u00e4ndler ver\u00e4u\u00dfert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern aus China zum Einbau in einer Transportanlage f\u00fcr ein Kohlekraftwerk in Indien).<\/p>\n

Fundstellen<\/h3>\n

OLGR Celle 2006, 125-128 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde) NJW-RR 2006, 526-529 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) weitere Fundstellen StoffR 2006, 45 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend LG L\u00fcneburg, 17. Mai 2005, Az: 5 O 386\/04, Urteil<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 17. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts L\u00fcneburg wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n

Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n

Gr\u00fcnde<\/h3>\n

I. Die Kl\u00e4gerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend. Im Jahre 2000 erhielt die Kl\u00e4gerin von der A…. GmbH den Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage f\u00fcr ein Kohlekraftwerk in Indien. Hierzu ben\u00f6tigte sie u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 313, von denen sie 16 St\u00fcck \u00e1 57,00 DM bei der Streithelferin am 15. September 2000 bestellte, die sie am 6. November 2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d. A.). Die Kl\u00e4gerin montierte die Lager in F\u00f6rderaggregate vor und \u00fcbereignete sie noch in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d. A.).<\/p>\n

Die Gesamtanlage wurde vom 18. September – 21. November 2002 in Indien montiert. Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenh\u00e4ndlerin am 20. Oktober 2000 bei der Beklagten u. a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d. A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den F\u00f6rderb\u00e4ndern aus, so dass diese nicht weiter betrieben werden konnten. Die Beklagte wies die Streithelferin mit Schreiben vom 30. April 2003 darauf hin, die Lager seien chinesischen Ursprungs und mit Qualit\u00e4tslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d. A.).<\/p>\n

Die A…. GmbH trat der Kl\u00e4gerin am 3. M\u00e4rz 2005 etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d. A.). Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten, die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d. A.). Diese Lager seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingk\u00e4fige besch\u00e4digt wurden, so dass es zu Absch\u00e4lungen an den Rollen gekommen sei (Bl. 8f., 59 – 63, 201 204 d. A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht F\u00f6rderb\u00e4ndern ausgefallen, wobei die Lagersch\u00e4den nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil die Transportf\u00f6rderb\u00e4nder aus Sicherheitsgr\u00fcnden von au\u00dfen eingekapselt und visuell nicht einsehbar seien.<\/p>\n

Da zu bef\u00fcrchten gewesen sei, dass auch die anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden. Diese Besch\u00e4digung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagersch\u00e4digung zwingend mit einer Sch\u00e4digung der Welle sowie des Geh\u00e4usedichtringes und des Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d. A.). Zur Beseitigung dieser Sch\u00e4den seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28. Mai 2003 (Bl. 14 – 16 d. A.) Kosten von insgesamt 64.246,86 \u20ac angefallen, n\u00e4mlich Montagestunden f\u00fcr nach Indien entsandte Mitarbeiter, Reise- und \u00dcbernachtungskosten, Materialkosten sowie u. a. 12.000 \u20ac, die der Auftraggeber der Kl\u00e4gerin wegen ihm entstandener Kosten von der der Kl\u00e4gerin geschuldeten Verg\u00fctung abgezogen habe (Bl. 10, 67 – 72, 94 – 120, 172f., 207 – 211 d. A.).<\/p>\n

Die Beklagte hafte nach \u00a7 823 BGB aus Produkthaftung, weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden Qualit\u00e4tskontrolle unterzogen habe (Bl. 9f., 66f., 74, 206f. d. A.). Die Lager seien grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und richtig dimensioniert gewesen, h\u00e4tten jeweils aber M\u00e4ngel aufgewiesen. Den Lagern sei f\u00fcr einen Erwerber auch \u00e4u\u00dferlich nicht erkennbar gewesen, dass sie aus China stammten und nicht den Qualit\u00e4tsanforderungen deutscher Produkte gen\u00fcgten (Bl. 73, 205 d. A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um typisierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen m\u00fcssten (Bl. 64 66, 73f. d. A.).<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin habe den Schaden der Streithelferin nach dessen Eintritt am 17. M\u00e4rz 2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht m\u00f6glich gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei, sondern sich erst w\u00e4hrend des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d. A.). 8 Die Kl\u00e4gerin hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d. A.), 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 \u20ac nebst 8 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin alle diejenigen Sch\u00e4den zu ersetzen hat, die der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat. Die Beklagte hat beantragt (Bl. 216 d. A.), die Klage abzuweisen.<\/p>\n

Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (Bl. 216 d. A.). Die Beklagte hat behauptet, es sei schon nicht ersichtlich, dass die von der Kl\u00e4gerin verwendeten Lager \u00fcberhaupt von ihr stammten (Bl. 32f., 180, 183f. d. A.). Bei dem Pendelrollenlager handele es sich um Einheitsware, die \u00fcber keinerlei Seriennummern, Herstellerangaben oder sonstige Spezifikationen verf\u00fcge. Die Streithelferin erwerbe derartige Lager auch von anderen H\u00e4ndlern als der Beklagten und habe bei der Beklagten jedenfalls nur eine Bestellung ohne weitere Spezifikation und ohne Hinweis auf den Verwendungszweck vorgenommen, so dass schon deshalb irgendeine weitere Hinweispflicht der Beklagten \u00fcber die Einsatzm\u00f6glichkeiten der Ware nicht bestanden habe (Bl. 31, 33 d. A.). Es sei auch nach der Auslieferung zu keinerlei M\u00e4ngelr\u00fcge durch die Streithelferin gekommen (Bl. 32 d. A.). Diese habe gewusst, dass es sich um importierte Massenware aus China handele (Bl. 34, 36, 185, 194f. d. A.). Diese Ware koste nur 1\/3 der im Inland erzeugten Markenwaren. Hier k\u00f6nne nicht dieselbe Qualit\u00e4t wie bei im Inland hergestellten Produkten erwartet werden. Auch aus der DIN 635 oder der Typenbezeichnung erg\u00e4ben sich keine Aussagen \u00fcber Haltbarkeitsdauer oder Belastungszahlen (Bl. 184f. d. A.). Tats\u00e4chlich f\u00fchre die Beklagte auch stichprobenartige Kontrollen durch, die hier jedoch keine Auff\u00e4lligkeiten gezeigt h\u00e4tten (Bl. 35, 186 d. A.).<\/p>\n

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, als Importeurin treffe sie ohnehin keine Pflicht aus Produkthaftung (Bl. 37 – 39, 187, 192 – 194 d. A.). Irgendwelche M\u00e4ngel der gelieferten Ware habe es bisher nicht gegeben. Sie habe auf die Lager auch weder ihren eigenen Schriftzug aufgebracht noch sei sie deren Alleinimporteurin. Auch sonstige Erkl\u00e4rungen \u00fcber ihre Einstandspflicht habe sie nicht abgegeben. Ferner fehle es auch an einer Eigentumsverletzung auf Seiten der Kl\u00e4gerin, da nur das gelieferte Produkt selbst angeblich mangelhaft gewesen sei (Bl. 39, 181, 195 d. A.). Schlie\u00dflich sei auch der Schaden nicht entstanden (Bl. 37, 188 – 192, 195f. d. A.). Die Streithelferin hat sich auf Verj\u00e4hrung berufen und vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe bei der Bestellung keinen bestimmten Verwendungszweck angegeben, aber gewusst, dass es sich um Massenware aus Importen handele (Bl. 147 – 149 d. A.). Mit Urteil vom 17. Mai 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 219f. d. A.).<\/p>\n

Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft ihr obliegende \u00dcberpr\u00fcfungen an der Ware nicht vorgenommen habe. Auch die Kl\u00e4gerin habe die Mangelhaftigkeit der Ware nach der Lieferung zun\u00e4chst nicht erkannt, obwohl sie eine R\u00fcgepflicht nach handelsrechtlichen Vorschriften getroffen habe. Der Besteller billiger Ware nehme es auch in Kauf, dass diese nicht denselben Qualit\u00e4tsstandard wie in Deutschland hergestellte Ware habe.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch in China selbst gegen den Hersteller vorgehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin. Sie macht geltend, die Produkthaftung k\u00f6nne auch f\u00fcr einen Importeur gelten, da er dieselbe Gefahrenlage schaffe wie ein inl\u00e4ndischer Hersteller (Bl. 267, 313 315 d. A.). Hier sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht erkennbar gewesen, dass die Ware aus China stamme (Bl. 268, 315 d. A.). Es handele sich um typisierte Ware, die anhand der DIN bzw. einer Typenbezeichnung spezifiziert werde (Bl. 268f. d. A.). Der Qualit\u00e4tsstandard sei nicht mit dem deutscher Produkte vergleichbar. Der Kl\u00e4gerin sei auch eine Rechtsverfolgung in China nicht zumutbar (Bl. 315f. d. A.).<\/p>\n

Demgegen\u00fcber habe die Beklagte mit dem Import der Ware aus China und ihrem Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt eine Gefahrenquelle geschaffen. Au\u00dferdem sei der Mangel von au\u00dfen vor dem Einbau f\u00fcr einen Laien nicht erkennbar gewesen (Bl. 270, 317 d. A.). Ein Fachmann habe dies indessen feststellen k\u00f6nnen. Schadensurs\u00e4chlich sei die Mangelhaftigkeit der Messingk\u00e4fige wegen ihrer fehlenden Entgratung gewesen (Bl. 271f., 274 d. A.).<\/p>\n

Gerade wenn die Beklagte nichts von der Verwendung der Ware gewusst habe, sei sie verpflichtet gewesen, sie bei dem Import auf m\u00f6gliche M\u00e4ngel zu \u00fcberpr\u00fcfen (Bl. 272f., 318 d. A.). Die Kl\u00e4gerin beantragt (Bl. 266, 321 d. A.), das Urteil des Landgerichts L\u00fcneburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 \u20ac nebst 8 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin alle diejenigen Sch\u00e4den zu ersetzen hat, die der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht hat. Die Beklagte beantragt (Bl. 255, 321 d. A.), die Berufung zur\u00fcckzuweisen. Sie hafte als Importeurin bereits aus Rechtsgr\u00fcnden nicht nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Produkthaftung (Bl. 294 d. A.).<\/p>\n

Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn dem Importeur M\u00e4ngel ohne eingehende Pr\u00fcfung erkennbar sind oder besondere Umst\u00e4nde eine \u00dcberpr\u00fcfung nahe legen. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die angebliche Schadhaftigkeit der Pendellager \u00e4u\u00dferlich nicht erkennbar sei (Bl. 294f. d. A.). Das reine Inverkehrbringen l\u00f6se noch keine Verkehrssicherungspflicht zur umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung der Mangelfreiheit des importierten Produktes aus (Bl. 295f. d. A.). Aus China importierte Ware sei auch nicht per se schlechter als deutsche Ware. Eine allgemeine Untersuchungspflicht bestehe nicht (Bl. 297, 299 d. A.). Hierbei sei es auch unerheblich, ob der Ware nicht anzusehen sei, dass sie aus China stamme (Bl. 298 d. A.). Die Kl\u00e4gerin, die i. \u00dc. gewusst habe, dass es sich um Importware handeln m\u00fcsse, k\u00f6nne ihre vermeintlichen Rechte unmittelbar in China verfolgen. Die Beklagte selbst f\u00fchre bei dem Import auch Stichproben durch (Bl. 300f. d. A.). Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ohne jeden Anlass eine Art von Dauertest oder Zerlegung der Ware vorzunehmen. Ihr sei schlie\u00dflich auch der beabsichtigte Verwendungszweck nicht bekannt gewesen (Bl. 301 d. A.). Die Streithelferin beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen (Bl. 251, 321 d. A.), und beruft sich darauf, die Kl\u00e4gerin habe gewusst, dass es sich um Importware handele (Bl. 303 d. A.).<\/p>\n

II. Die Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (\u00a7 513 Abs. 1, 1. Alt., \u00a7 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach \u00a7 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kl\u00e4gerin stehen keine Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte als Importeurin der Pendelrollenlager wegen deren behaupteter Mangelhaftigkeit zu. 31 Vertragliche Anspr\u00fcche kommen nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin die Lager nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin bezogen hat. Eine Haftung nach \u00a7 1 ProdHaftG ist nicht gegeben, weil dieses Sachsch\u00e4den nur an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt selbst erfasst, die ihrer Art nach gew\u00f6hnlich f\u00fcr den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Gesch\u00e4digten haupts\u00e4chlich verwendet werden. Das ist hier bei den Transportf\u00f6rderb\u00e4ndern des Kohlekraftwerkes nicht der Fall. In Betracht kommt mithin nur ein Anspruch nach den allgemeinen produkthaftungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen des \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Dieser scheidet jedoch aus zwei Gr\u00fcnden aus. 32 1. Ersatzpflichtig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Inverkehrbringens eines mangelhaften Produktes ist zun\u00e4chst nur der Hersteller oder Quasi-Hersteller des Produktes (Palandt-Thomas, BGB, 64. Aufl., \u00a7 823 Rdnr. 180). Das ist die Beklagte nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Stellung eines Quasi-Herstellers ein, weil sie auf dem Markt nicht selbst als vermeintliche Herstellerin aufgetreten ist.<\/p>\n

1. Die Beklagte ist vielmehr lediglich Zwischenh\u00e4ndlerin, die die von ihr aus China importierten Lager an weitere H\u00e4ndler oder Endabnehmer verkauft. Der Importeur haftet jedoch f\u00fcr Konstruktions- und Fabrikationsfehler der von ihm eingef\u00fchrten Ware nach allgemeinem Deliktsrecht grunds\u00e4tzlich nicht (BGHZ 99, 167, 170f.; NJW 1994, 517, 519; VersR 1980, 380, 381; OLG Celle VersR 1981, 464 ; LG K\u00f6ln NJW-RR 1987, 864 ; Palandt, a.a.O.; M\u00fcnchener Kommentar – Wagner, BGB, 4. Aufl., \u00a7 823 Rdnr. 564). H\u00e4ndler und Importeure sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gr\u00fcnden Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensf\u00e4lle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind oder wenn die Umst\u00e4nde des Falles eine \u00dcberpr\u00fcfung nahe legen. Derartige besondere Umst\u00e4nde liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet, dass es in der Vergangenheit bereits Probleme mit der Verwendung von durch die Beklagte vertriebenen Pendelrollenlagern gab und diese der Beklagten aufgefallen w\u00e4ren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte bereits bei Erhalt der Ware deren Mangelhaftigkeit ohne weiteres h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin hat selbst einger\u00e4umt, bei den Lagern sei der hier behauptete Mangel nicht von au\u00dfen erkennbar, sondern zeige sich erst bei einer technischen \u00dcberpr\u00fcfung, f\u00fcr die entsprechendes Fachwissen und technisches Ger\u00e4t erforderlich sei (Bl. 60, 270 d. A.). Die Beklagte h\u00e4tte diesen Mangel deshalb nur dann erkennen k\u00f6nnen, wenn sie selbst die Lager vor ihrem Weiterverkauf einer umfassenden Qualit\u00e4tskontrolle unterzogen h\u00e4tte. Soweit die Kl\u00e4gerin dies hier auch konkret von der Beklagten verlangt und meint, diese m\u00fcsse ein umfassendes Sicherungssystem aufbauen, welches sicherstelle, dass insgesamt keine mangelhafte Ware auf den deutschen Markt gelange und das \u00fcber eine blo\u00dfe stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung der Ware hinaus gehe, verkennt sie, dass eine solche Verpflichtung nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr den importierenden H\u00e4ndler nicht besteht. Hinzu kommt, dass auch gar nicht ersichtlich ist, welche Art von \u00dcberpr\u00fcfung die Beklagte hier konkret h\u00e4tte vornehmen sollen.<\/p>\n

Die von der Kl\u00e4gerin verlangte Durchf\u00fchrung von H\u00e4rtepr\u00fcfungen oder Spektralanalysen, um eventuelle Materialfehler festzustellen (Bl. 206 d. A.), geht weit \u00fcber die Verpflichtungen eines Importeurs hinaus. Die Beklagte war ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Ware generell auf ihre Tauglichkeit f\u00fcr jede Art von Verwendungszweck zu \u00fcberpr\u00fcfen, Dauertests durchzuf\u00fchren oder diese vor dem Weiterverkauf zun\u00e4chst in ihre Einzelteile zu zerlegen. Die Anforderungen an derartige Kontrollpflichten k\u00f6nnen nicht so hoch angesetzt werden, dass hiermit praktisch jede Gef\u00e4hrdung f\u00fcr den Kunden ausgeschlossen wird (OLG K\u00f6ln NJW 2004, 521). Vielmehr m\u00fcssen auch hier die Grenzen des technisch M\u00f6glichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob wie vom Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen – ein von ihr beauftragter Sachverst\u00e4ndiger die fehlende Entgratung der Messingk\u00e4fige mit vergleichsweise geringem Aufwand festgestellt hat.<\/p>\n

Die Beklagte war nicht gehalten, bei jedem Import derartiger Waren zun\u00e4chst einen Privatsachverst\u00e4ndigen zu beauftragen, um diesen eine Qualit\u00e4tskontrolle durchf\u00fchren zu lassen. 36 In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beklagte unstreitig \u00fcberhaupt nicht wusste, zu welchem konkreten Verwendungszweck die Lager verwendet werden sollen. Sie hat sie auch nicht unmittelbar an die Kl\u00e4gerin, sondern aufgrund einer g\u00e4nzlich unspezifizierten Bestellung vom 20. Oktober 2000 lediglich an die Streithelferin als weitere H\u00e4ndlerin verkauft. Sie konnte deshalb \u00fcberhaupt nicht wissen, an wen die Ware endg\u00fcltig ausgeliefert wird und zu welchem Zweck sie eingesetzt wird. Bei dieser Sachlage konnte von der Beklagten schlechterdings nicht verlangt werden, dass sie die Lager, die die Kl\u00e4gerin selbst gerade einmal f\u00fcr einen St\u00fcckpreis von 57,00 DM gekauft hat, einer umfassenden Qualit\u00e4tskontrolle im Hinblick auf alle m\u00f6glichen Verwendungszwecke unterzieht, bevor sie sie auf den deutschen Markt bringt. Immerhin sind die Lager auch in dem Kohlekraftwerk in Indien nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht sofort, sondern erst nach einem mehrmonatigen Betrieb der F\u00f6rderb\u00e4nderausgefallen. Infolgedessen geht es auch nicht zu Lasten der Beklagten, dass sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2003 an die Streithelferin darauf hingewiesen hat, die Lager seien hinsichtlich Dreh- und Tragzahlen, Laufger\u00e4uschen und Lebensdauer nicht mit deutschen Qualit\u00e4tslagern der Firmen FAG und SKF vergleichbar und sollten deshalb ausschlie\u00dflich f\u00fcr minderwertige Einsatzzwecke verwendet werden (Bl. 13 d. A.). Hier h\u00e4tte der Beklagten nur dann ein Vorwurf im Hinblick auf die Verletzung ihrer Instruktionspflicht gemacht werden k\u00f6nnen, wenn dieser der beabsichtigte Verwendungszweck in den Transportb\u00e4ndern des Kohlekraftwerkes bekannt gewesen w\u00e4re und sie zudem Anhaltspunkte daf\u00fcr gehabt h\u00e4tte, dass die Lager sich hierf\u00fcr generell nicht eigneten.<\/p>\n

2. Keine erh\u00f6hte Verantwortlichkeit der Beklagte resultiert auch daraus, dass sie die Lager aus China importiert hat, das Herkunftsland und der Hersteller auf diesen nicht verzeichnet ist und Produkte aus China nicht denselben Qualit\u00e4tsanspr\u00fcchen gen\u00fcgen wie deutsche Markenprodukte. Alleine der Import und Vertrieb von Waren aus Billiglohnl\u00e4ndern mit u. U. geringerem Sicherheits- und Qualit\u00e4tsstandard f\u00fchrt nicht dazu, dass der Importeur hierdurch die Stellung eines Quasi-Herstellers mit umfassender Verantwortlichkeit f\u00fcr jegliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler einn\u00e4hme. Eine derart allgemeine Gleichstellung bed\u00fcrfte vielmehr einer gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im ProdHaftG besteht. Dort bestimmt \u00a7 4 Abs. 2, dass als Hersteller auch gilt, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum einf\u00fchrt oder verbringt.<\/p>\n

Zwar hat der BGH in einer \u00e4lteren Entscheidung erwogen, den Importeur k\u00f6nnten u. U. weitergehende Pflichten auferlegt werden als den Gro\u00dfh\u00e4ndlern, die im Inland erzeugte Waren vertreiben (VersR 1980, 380, 381; ferner NJW 1994, 517, 519). Er hat jedoch offen gelassen, wann im Einzelnen, etwa bei Einfuhr von G\u00fctern aus Entwicklungsl\u00e4ndern oder eines Staates mit niedrigerem technischen Standard als er in der Bundesrepublik besteht, und unter welchen Voraussetzungen solche Pflichten bestehen, da es sich im Streitfall um technische Ger\u00e4te handelte, die aus einem Ursprungsstaat der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft importiert waren. Hier sei von im Wesentlichen gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie im Inland auszugehen, zumal auch eine Rechtsverfolgung im Ausland durch das EuGV\u00dc gew\u00e4hrleistet sei (vgl. auch OLG Celle, a.a.O.).<\/p>\n

Gleichwohl kann aus dieser Entscheidung nicht auf eine generelle Gleichstellung des Importeurs von Waren aus Staaten au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union oder Entwicklungsh\u00e4ndlern im Besonderen mit einem Hersteller geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es infolge der Globalisierung und weltwirtschaftlichen Verflechtung mit der zunehmenden wirtschaftlichen St\u00e4rke gerade asiatischer Staaten nur schwer m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, im Einzelfall zu bestimmen, wann ein konkretes Produkt aus welchem Land nicht oder noch nicht den deutschen Qualit\u00e4tsanforderungen gen\u00fcgt, darf auch nicht verkannt werden, dass ein K\u00e4ufer, der ein Importprodukt zu deutlich geringeren Preisen erwirbt als ein einheimisches Markenprodukt, nicht schlechterdings darauf vertrauen darf, dieses Produkt gen\u00fcge denselben Qualit\u00e4tsanforderungen wie ein inl\u00e4ndisches. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich beim Abnehmer nicht um einen Verbraucher handelt, zu dessen Gunsten dann ohnehin \u00a7 4 Abs. 3 ProdHaftG eingreift, sondern um am Markt t\u00e4tige Wirtschaftsunternehmen wie die Kl\u00e4gerin. Insoweit war nicht streitig, dass die von der Kl\u00e4gerin erworbenen Lager nur ein Drittel der in Deutschland hergestellten Lager kosten.<\/p>\n

Der Kl\u00e4gerin, deren Gesch\u00e4ftszweck die Erstellung von F\u00f6rderanlagen ist, wird hier deshalb infolge ihrer zu unterstellenden Marktkenntnisse kaum verborgen geblieben sein k\u00f6nnen, dass es sich um ein Importprodukt aus Billigproduktion handelt. Auch wenn die Kl\u00e4gerin nicht konkret gewusst haben sollte, dass die Ware aus China stammt, konnte sie mithin nicht ohne weiteres erwarten, der Importeur werde diese deutlich g\u00fcnstigere Ware in derselben Art und Weise auf Fabrikations- und Konstruktionsfehler untersuchen wie ein inl\u00e4ndischer Hersteller. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin hier bestimmte W\u00fcnsche hinsichtlich der Eigenschaften der Pendelrollenlager gehabt, h\u00e4tte sie der Streithelferin konkret erkl\u00e4ren m\u00fcssen, zu welchem Verwendungszweck die Rollen eingesetzt werden sollen und welche Eigenschaften sie haben m\u00fcssen. Nur dann w\u00e4re es der Beklagten auch bei einer entsprechenden Weiterleitung der Information durch die Streithelferin m\u00f6glich gewesen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Lager sich zu der Verwendung in den Transportb\u00e4ndern nicht eignen. Eine erh\u00f6hte \u00dcberpr\u00fcfungspflicht allein wegen des Sitzes des Herstellers im Ausland besteht mithin nicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit der von diesem Hersteller gelieferten Waren begr\u00fcnden (OLG K\u00f6ln, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Schlie\u00dflich kann auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin m\u00f6gliche Anspr\u00fcche gegen den Hersteller in China nur unter erschwerten tats\u00e4chlichen und rechtlichen Bedingungen verfolgen kann, alleine nicht dazu f\u00fchren, dass die Beklagte zum Aufbau eines umfassenden Qualit\u00e4tssicherungssystems verpflichtet w\u00e4re, um das Inverkehrbringen fehlerhafter Ware auf dem deutschen Markt generell auszuschlie\u00dfen. Dass eine Rechtsverfolgung in China g\u00e4nzlich unm\u00f6glich w\u00e4re, ist jedenfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n

3. Auch sonstige Gr\u00fcnde, die eine weitergehende Einstandspflicht der Beklagten begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. So kann den Importeur eine eigenst\u00e4ndige Instruktionspflicht treffen, wenn der ausl\u00e4ndische Hersteller ihn ausdr\u00fccklich mit der Produktinformation der Zwischenh\u00e4ndler und Endabnehmer betraut hat oder wenn der Importeur gar eine eigene Bedienungsanleitung verfasst hat (BGHZ 99, 167,171; Palandt, M\u00fcnchener Kommentar, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor. 46 Ferner kann Importeure – jedenfalls wenn sie als einzige Repr\u00e4sentanten des ausl\u00e4ndischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten – eine passive Produktbeobachtungspflicht treffen, also die Pflicht, Kundenbeschwerden zu sammeln und an den Hersteller weiterzuleiten (BGH, M\u00fcnchener Kommentar, a.a.O.).<\/p>\n

Hier ist jedoch gerade nicht ersichtlich, dass es in der Vergangenheit bereits einmal \u00e4hnliche Vorf\u00e4lle gegeben und die Beklagte auf diese nicht reagiert h\u00e4tte. Vielmehr hat die Streithelferin vorgetragen, sie habe von derartigen Sch\u00e4den in der Vergangenheit noch nie geh\u00f6rt, obwohl derartige Lager seit vielen Jahren in gro\u00dfen St\u00fcckzahlen verkauft w\u00fcrden (Bl. 148 d. A.). Weitergehende Pflichten f\u00fcr die Beklagte k\u00f6nnten u. U. auch in Betracht kommen, wenn sie etwa Alleinimporteurin der entsprechenden Lager gewesen und diese vor dem Weiterverkauf noch mit ihrem eigenen Firmennamen versehen h\u00e4tte, so dass hier f\u00fcr Abnehmer der Eindruck h\u00e4tte entstehen k\u00f6nnen, sie selbst sei die Herstellerin oder nehme zumindest im Inland dessen Funktion ein (vgl. BGH NJW 1994, 517, 519).<\/p>\n

Auch ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Gegebenenfalls kann eine weitergehende \u00dcberpr\u00fcfungspflicht und Haftung f\u00fcr Konstruktions- und Fabrikationsfehler in Betracht kommen, wenn der Gesch\u00e4digte das au\u00dfergerichtliche Verhalten des Importeurs dahin auffassen durfte, er solle und wolle f\u00fcr Rechnung des Herstellers f\u00fcr dessen Haftpflichtverbindlichkeiten gegen\u00fcber den K\u00e4ufern einstehen (BGH VersR 1981, 773, 780; OLG Frankfurt BB 1986, 1117 : Auftreten der \u201eHonda Deutschland GmbH\u201c f\u00fcr den japanischen PKW-Hersteller). Ein derartiges Verhalten hat die Beklagte hier indessen nicht an den Tag gelegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte mit ihrem chinesischen Lieferanten derart personell oder konzernrechtlich verflochten w\u00e4re, dass ihr nicht ausreichende Fertigungsverh\u00e4ltnisse und die Mangelhaftigkeit der in China hergestellten Produkte bereits bei dem Import bekannt gewesen w\u00e4ren (zu diesem Gesichtspunkt OLG Celle, LG K\u00f6ln, a.a.O.). Ferner hat die Beklagte auch keine Ver\u00e4nderungen an dem ihr aus China gelieferten Produkt vorgenommen, so dass sie aus diesem Gesichtspunkt f\u00fcr Konstruktions- oder Fertigungsfehler einzustehen h\u00e4tte (hierzu LG K\u00f6ln, a.a.O.).<\/p>\n

Schlie\u00dflich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Beklagte selbst nur als Zwischenh\u00e4ndlerin t\u00e4tig geworden ist. Soweit hier f\u00fcr einen H\u00e4ndler \u00fcberhaupt eine besondere \u00dcberpr\u00fcfungspflicht in Form einer \u201eAblieferungsinspektion\u201c in Betracht kommt, hat der BGH dies auf den letzten H\u00e4ndler in der Absatzkette und vom Grunde her auf Fabrikationsfehler, auf Konstruktionsfehler dagegen nur in geringerem Ma\u00dfe, beschr\u00e4nkt (VersR 1980, 380, 381). Hier hat aber nicht die Beklagte, sondern erst die Streithelferin den Verkauf an die Kl\u00e4gerin als Endabnehmerin vorgenommen. Ein Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB setzt ferner voraus, dass das Eigentum des Gesch\u00e4digten durch die fehlerhafte Sache verletzt wird, wobei alleine die Lieferung der fehlerhaften Sache selbst nicht ausreicht. Es muss hier vielmehr zu einer Eigentumsverletzung an anderen Sachen des Gesch\u00e4digten kommen, sog. weiterfressende M\u00e4ngel (hierzu Palandt, a.a.O., Rdnr. 177).<\/p>\n

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch nur, wenn das Integrit\u00e4tsinteresse und das Nutzungs- und \u00c4quivalenzinteresse nicht stoffgleich sind. Stoffgleichheit liegt vor, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem im Augenblick des Eigentums\u00fcbergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d. h. der im Mangel verk\u00f6rperten Entwertung der Sache f\u00fcr das \u00c4quivalenz- und Nutzungsinteresse deckt (BGH NJW 1985, 2420 ; Palandt, a.a.O.). Hier ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob nur ein m\u00f6glicher Mangel des Pendelrollenlagers ohne weitere Sch\u00e4digung der Transportb\u00e4nder vorliegt (so die Beklagte, Bl. 39, 181, 195 d. A.), oder ob es auch zu einer weitergehenden Besch\u00e4digung des F\u00f6rderbandes gekommen ist, weil der Mangel am Lager zwangsl\u00e4ufig bei einem Fortschreiten der Lagersch\u00e4digung zwingend mit einer Sch\u00e4digung der Welle sowie des Geh\u00e4usedichtringes und des Lagerdeckels einher geht (so die Kl\u00e4gerin, Bl. 61, 75, 202 d. A.).<\/p>\n

Diese Frage kann hier aber aus einem anderen Grund offen bleiben. Unstreitig ist es zu einem Schaden und zu irgendeiner Eigentumsverletzung jedenfalls erst gekommen, nachdem die Lager in Indien in die Transportb\u00e4nder eingebaut waren und dort auch bereits mehrere Monate liefen. Zu diesem Zeitpunkt einer erstmals in Betracht kommenden Eigentumssch\u00e4digung war die Kl\u00e4gerin aber weder Eigent\u00fcmerin der Lager noch der Transportb\u00e4nder. Sie hat vielmehr selbst vorgetragen, im Zeitpunkt des Schadenseintritts habe die gesamte Anlage im Eigentum ihrer Auftraggeberin, der A…. GmbH, gestanden (Bl. 72, 201 d. A.). Die von ihr hergestellte und dann sp\u00e4ter eingebaute Anlage sei bereits in Deutschland der A…. GmbH \u00fcbergeben und \u00fcbereignet worden und es sei die Gefahr auf diese \u00fcbergegangen. Damit fehlt es jedenfalls an einer Eigentumsverletzung von im Eigentum der Kl\u00e4gerin stehenden Sachen, so dass die gesamten Schadenspositionen der Kl\u00e4gerin, die ihr infolge ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegen\u00fcber der A…. GmbH entstanden sind, ohnehin nicht ersatzf\u00e4hig sind. Das bezieht sich namentlich auf Montagestunden ihrer Mitarbeiter, Reise- und \u00dcbernachtungskosten sowie von ihr zur Schadensbeseitigung angeschaffter Materialien (vgl. Bl. 14 – 16 d. A.).<\/p>\n

Aktivlegitimiert wegen einer m\u00f6glichen Eigentumssch\u00e4digung kann mithin nur die A…. GmbH als Eigent\u00fcmerin im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses sein. Zwar hat diese ihre Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten (Bl. 93 d. A.). Anspr\u00fcche der A…. GmbH aus abgetretenem Recht macht die Kl\u00e4gerin im wesentlichen aber gar nicht geltend. So ist auch in der Abtretungserkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich festgehalten, dass die Kl\u00e4gerin die Sch\u00e4den im Rahmen ihrer Gew\u00e4hrleistung behoben hat (Bl. 93 d. A.). Lediglich eine Schadensposition kann sich \u00fcberhaupt auf einen Eigenschaden der A…. GmbH beziehen. Die Kl\u00e4gerin hat hier u. a. 12.000 \u20ac geltend gemacht, weil die A…. GmbH ihr diesen Betrag f\u00fcr ihrerseits erbrachtes Projektmanagement von ihrer Verg\u00fctung abgezogen hat (Bl. 72 d. A.). Die hierzu vorgelegte Rechnung der A…. GmbH vom 8. Mai 2003 ist jedoch g\u00e4nzlich unspezifiziert und weist lediglich einen Betrag von 12.000 \u20ac als Belastung laut Vereinbarung einer M\u00e4ngelr\u00fcge und einer Besprechung aus (Bl. 120 d. A.).<\/p>\n

Um welche der A…. GmbH infolge einer bei ihr eingetretenen Eigentumsverletzung entstandenen Sch\u00e4den es hier im Einzelnen gehen soll, erschlie\u00dft sich nicht. Auch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen nicht vor. Diese kommt n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nur bei vertraglichen Anspr\u00fcchen in Betracht, bei deliktischen dagegen nur ausnahmsweise in den F\u00e4llen der obligatorischen Gefahrentlastung, insbesondere beim Versendungskauf, sowie der mittelbaren Stellvertretung (vgl. Palandt-Heinrichs, vor \u00a7 249 Rdnr. 113, 115, 117).<\/p>\n

Eine derartige Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1, \u00a7 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO. 56 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Celle 8. Zivilsenat, 01.12.2005, 8 U 100\/05 Medizinrecht Norm:\u00a7 823 Abs 1 BGB Produkthaftungspflicht des Importeurs Leitsatz Der Importeur einer Ware haftet f\u00fcr Konstruktions und Fabrikationsfehler grunds\u00e4tzlich nicht nach den f\u00fcr den Hersteller geltenden Grunds\u00e4tzen der Produkthaftung im Rahmen des \u00a7 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gr\u00fcnden Anlass dazu […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 8 U 100\/05 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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