{"id":681,"date":"2006-03-28T09:24:59","date_gmt":"2006-03-28T07:24:59","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=681"},"modified":"2019-11-28T17:12:04","modified_gmt":"2019-11-28T16:12:04","slug":"bgh-6-zivilsenat-28-03-2006-vi-zr-4605","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/bgh-6-zivilsenat-28-03-2006-vi-zr-4605\/","title":{"rendered":"BGH 6. Zivilsenat, 28.03.2006, VI ZR 46\/05"},"content":{"rendered":"

BGH 6. Zivilsenat, 28.03.2006, VI ZR 46\/05<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen:\u00a7 823 Abs 2 BGB, \u00a7 3 Abs 1 TechArbmG, \u00a7 513 Abs 1 ZPO, \u00a7 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, \u00a7 546 ZPO<\/p>\n

Pflicht des Importeurs technischer Arbeitsmittel zur Untersuchung der Beschaffenheit; \u00dcberpr\u00fcfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung durch das Berufungsgericht.<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

Der Importeur eines in gro\u00dfer St\u00fcckzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Ger\u00e4t zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.<\/p>\n

Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB f\u00fchren, wenn es bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung des Ger\u00e4ts (hier: Reinigung) zu einem K\u00f6rperschaden des Verwenders kommt.<\/p>\n

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach \u00a7 529 ZPO ma\u00dfgeblichen Tatsachen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie \u00fcberzeugt. Es darf sich nicht darauf beschr\u00e4nken, die Ermessensaus\u00fcbung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 11. Dezember 1979, VI ZR 141\/78, VersR 1980, 380, 382. 2. Zitierungen zu Leitsatz 2: Best\u00e4tigung OLG Brandenburg, 28. September 2004, 1 U 14\/04, VersR 2005, 953, 954; entgegen OLG Braunschweig, 22. April 2004, 1 U 55\/03, VersR 2004, 924 ; OLG Karlsruhe, 7. April 2004, 7 U 219\/02, OLGR Karlsruhe 2004, 398, 399 und OLG Hamm, 15. Oktober 2004, 9 U 116\/04, VersR 2006, 134, 135.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Der Kl\u00e4ger begehrt Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich nach seiner Behauptung beim Reinigen der Kleisterwanne einer bei der Supermarktkette A. S. erworbenen Tapetenkleistermaschine im Mai 2001 zugezogen habe. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland unter der Marke „K. C.“. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens teilweise stattgegeben und dem Kl\u00e4ger ein Schmerzensgeld von 4.000 \u20ac zuerkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 6 ProdSG. Es hat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Kl\u00e4ger habe sich beim Reinigen der Tapetenkleistermaschine verletzt, sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei als Quasi-Herstellerin verantwortlich nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 ProdSG. Sie vertreibe unter der Marke „K. C.“ die Tapetenkleistermaschine zum Weiterverkauf unter anderem an A. S. Einen Hinweis auf den chinesischen Hersteller wiesen die Tapetenkleistermaschine und deren Verpackung nicht auf. Dar\u00fcber hinaus sei die Herstellerdefinition in \u00a7 3 Abs. 1 Satz 3 ProdSG zu ber\u00fccksichtigen. Danach gelte hilfsweise der Importeur als Hersteller. Der Hersteller verletze ein Schutzgesetz im Sinne des \u00a7 823 Abs. 2 BGB, wenn er gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 ProdSG sicheres Produkt in den Verkehr gebracht habe. Nach dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen H. seien die Gratkanten der Kleisterwanne, die nach innen ragten, messerscharf. Eine Reinigung entsprechend der auf dem Karton aufgedruckten Anleitung alleine durch Aussp\u00fclen sei nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht m\u00f6glich. Rechtswidrigkeit und Verschulden seien zu bejahen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht durch eine eingehende \u00dcberpr\u00fcfung der frei zug\u00e4nglichen Kanten der Kleisterwanne Gewissheit \u00fcber die Sicherheit der Ger\u00e4te verschafft habe. Auch habe sie es unterlassen, zusammen mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne auf der Verpackung einen Warnhinweis auf die M\u00f6glichkeit der Verletzung beim Hineingreifen anzubringen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen „Ausrei\u00dfer“, sei aus prozessualen Gr\u00fcnden unbeachtlich.<\/p>\n

II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.<\/p>\n

1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls nicht das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), sondern das Ger\u00e4tesicherheitsgesetz (GSG) einschl\u00e4gig ist. Das neue Ger\u00e4te- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (GPSG), welches die vorgenannten Gesetze au\u00dfer Kraft gesetzt hat, findet auf den Vorfall aus 2001 noch keine Anwendung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 g ProdSG findet der zweite Abschnitt des Produktsicherheitsgesetzes \u00fcber Produktsicherheit – mit Ausnahme der im Streitfall nicht relevanten Bestimmungen \u00fcber Warnungen und R\u00fcckruf – keine Anwendung auf Produkte, deren sicherheitsrelevante Beschaffenheit im Ger\u00e4tesicherheitsgesetz geregelt ist.<\/p>\n

So liegt es hier. Das Ger\u00e4tesicherheitsgesetz gilt f\u00fcr das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel (\u00a7 1 Abs. 1 GSG). Technische Arbeitsmittel sind unter anderem verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge und Arbeitsger\u00e4te (\u00a7 2 Abs. 1 GSG). Es muss sich um Einrichtungen handeln, die zu dem Zweck benutzt werden, Arbeit zu verrichten (vgl. Jeiter\/Klindt, Ger\u00e4tesicherheitsgesetz, 3. Aufl., \u00a7 2 Rn. 5 f.). Jedes f\u00fcr die Erzielung eines Arbeitserfolgs einsetzbare und nicht vollkommen ungef\u00e4hrliche Ger\u00e4t ist ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des Ger\u00e4tesicherheitsgesetzes (Peine, Ger\u00e4tesicherheitsgesetz, 3. Aufl., \u00a7\u00a7 1, 1a, 2 Rn. 14; zur weiteren Eingrenzung derselbe Rn. 17 ff.; vgl. die Beispiele bei Kullmann in Kullmann\/Pfister, Produzentenhaftung, VI\/97, 2450 S. 10). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle technischen Ger\u00e4te erfasst werden, unabh\u00e4ngig davon, wo sie zum Einsatz gelangen: sei es im Betrieb, im Haushalt oder in einer Dienststelle (Peine, aaO, \u00a7\u00a7 1, 1a, 2 Rn. 12).<\/p>\n

Dazu z\u00e4hlt auch die von der Beklagten importierte und vertriebene Tapetenkleistermaschine. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 GSG liegt nicht vor. Spezialvorschriften f\u00fcr Tapetenkleistermaschinen sind nicht ersichtlich (vgl. etwa die Beispiele bei Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 16 f.).<\/p>\n

2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (\u00a7 561 ZPO), da die Beklagte dem Kl\u00e4ger, der sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der Reinigung der Tapetenkleistermaschine verletzt hat, f\u00fcr die Verletzungsfolgen nach \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG, \u00a7 847 Abs. 1 BGB a.F. haftet.<\/p>\n

\u00a7 3 Abs. 1 und 3 GSG ist Schutzgesetz im Sinne des \u00a7 823 Abs. 2 BGB (Senat, Urteile vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – VersR 1980, 380, 382 m.w.N. und vom 18. Januar 1983 – VI ZR 270\/80 – VersR 1983, 346, 347; Beschl\u00fcsse vom 17. Januar 1984 – VI ZR 35\/83 – VersR 1984, 270 und vom 28. April 1987 – VI ZR 247\/86 – VersR 1988, 635, 636; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, VersR 1989, 1158 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 7. M\u00e4rz 1989 – VI ZR 257\/88 -; OLG Bremen, VersR 2004, 207, 208 mit Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 15. Juli 2003 – VI ZR 11\/03 -; Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 3).<\/p>\n

Die Beklagte hat den \u00e4u\u00dferen Tatbestand des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG erf\u00fcllt, weil sie ein technisches Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht hat, das nicht der von der Norm geforderten Beschaffenheit entsprach.<\/p>\n

Die Tapetenkleistermaschine f\u00e4llt nicht in den Regelungsbereich einer in \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GSG angesprochenen Rechtsverordnung. Die insoweit in Betracht kommende Neunte Verordnung zum Ger\u00e4tesicherheitsgesetz (9. GSGV = Maschinenverordnung; vgl. dort \u00a7 1 Abs. 2) gilt nicht f\u00fcr Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (\u00a7 1 Abs. 5 Nr. 1 der 9. GSGV; vgl. Jeiter\/Klindt, aaO, \u00a7 3 Rn. 32 f.). Es gilt also \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Danach d\u00fcrfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverh\u00fctungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung gegen Gefahren aller Art f\u00fcr Leben oder Gesundheit soweit gesch\u00fctzt sind, wie es die Art der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung gestattet (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO).<\/p>\n

Die Tapetenkleistermaschine war nicht dementsprechend beschaffen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach innen ragenden Gratkanten der Kleisterwanne messerscharf. S\u00e4mtliche Blechkanten sind nicht abgerundet, so dass eine erh\u00f6hte Verletzungsgefahr f\u00fcr den Benutzer besteht. Dieser Zustand entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die Blechkanten sind nach den auf sachverst\u00e4ndiger Beratung beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, bei der Produktion nach dem Abschneiden der Bleche zu entgraten. Bei dieser Sachlage liegt auch unter Ber\u00fccksichtigung der hohen Anforderungen, die der erkennende Senat insoweit stellt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO; Beschluss vom 17. Januar 1984 – VI ZR 35\/83 – aaO; Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 27 f.; Peine, aaO, \u00a7 3 Rn. 24 ff.), ein Versto\u00df gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ersichtlich vor.<\/p>\n

Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haftung der Beklagten nicht deshalb aus, weil \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anders als \u00a7 6 Abs. 1 ProdSG dem Wortlaut nach nur die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung erfasst.<\/p>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG ist der gesetzlich gebotene Schutz bei „bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung“ zu gew\u00e4hrleisten. Bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung in diesem Sinne ist nach \u00a7 2 Abs. 5 GSG die Verwendung, f\u00fcr die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Verkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, geeignet sind (Nr. 1) oder die \u00fcbliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausf\u00fchrung der technischen Arbeitsmittel ergibt (Nr. 2). Demgegen\u00fcber stellt das Produktsicherheitsgesetz nicht allein auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung, sondern in \u00a7 6 Abs. 1 ProdSG daneben auf die zu erwartende Verwendung ab. Es wird nicht einheitlich beurteilt, ob es sich hierbei um mehr als einen sprachlichen Unterschied handelt (vgl. Jeiter\/Klindt, aaO, \u00a7 3 Rn. 51), oder ob nicht der Schutzbereich des Ger\u00e4tesicherheitsgesetzes, auch ohne dies ausdr\u00fccklich zu benennen, eine nahe liegende Fehlanwendung, einen \u00fcblichen Fehlgebrauch (Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 7 m.w.N.) oder eine f\u00fcr den Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst (Jeiter\/Klindt, aaO, \u00a7 3 Rn. 55 im Hinblick auf EG-Produktsicherheitsrichtlinie 92\/59\/EWG vgl. aaO \u00a7 2 Rn. 53 und \u00a7 3 Rn. 47, 49, 52; Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 7; Peine, aaO, \u00a7 3 Rn. 82 [f\u00fcr Spielzeug]).<\/p>\n

Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Beantwortung. Denn der Unfall hat sich bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung ereignet. Der Kl\u00e4ger hat die Maschine entsprechend ihrer Bestimmung zum Einkleistern von Tapeten verwendet. Das Reinigen der Kleisterwanne nach dem Gebrauch ist zur Sicherstellung wiederholter Nutzung unerl\u00e4sslich und geh\u00f6rt ebenso zum Verwendungsvorgang wie das Einf\u00fcllen des Kleisters davor (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1977, 1133). Durch den Begriff der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung sollen die Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die eines Rasenm\u00e4hers zum Heckenschneiden, oder offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden (vgl. Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 7; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 658, 659), nicht aber notwendige Nach- und Vorbereitungshandlungen an technischen Arbeitsmitteln. Diese sind Teil des einheitlichen Verwendungsbegriffs im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG.<\/p>\n

Auch die auf der Verpackung abgedruckte Reinigungsanleitung nimmt das Hineingreifen in die Wanne zum Zweck der Reinigung bereits dem Wortsinn nach nicht aus dem Verwendungsbegriff heraus. Sie lautet: „Kleisterreste ausgie\u00dfen und die Wanne unter flie\u00dfendem Wasser reinigen. Kleistermaschine an der Luft trocknen lassen und im Originalkarton aufbewahren“. Eine Beschr\u00e4nkung der Reinigung auf blo\u00dfes Aussp\u00fclen ohne manuelle Unterst\u00fctzung ist hieraus nicht zu entnehmen.<\/p>\n

Die Beklagte hat die Tapetenkleistermaschine dadurch in den Verkehr gebracht, dass sie diese aus China importierte und an die Handelskette A. S. weiterverkaufte, wo sie der Kl\u00e4ger erwarb (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 GSG ist Inverkehrbringen jedes \u00dcberlassen technischer Arbeitsmittel an andere. Hierunter f\u00e4llt die Lieferung des inl\u00e4ndischen Importeurs an den inl\u00e4ndischen H\u00e4ndler oder Verbraucher (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 – VIII ZR 113\/80 – NJW 1981, 2640, 2641; Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 19 und 23; ders., Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 318).<\/p>\n

Das Berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei fest, dass sich der Kl\u00e4ger beim Reinigen der Kleisterwanne verletzt hat. Die Kausalit\u00e4t der Schutzgesetzverletzung f\u00fcr den beim Kl\u00e4ger eingetretenen K\u00f6rperschaden wird von der Revision nicht in Frage gestellt.<\/p>\n

3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beklagte handelte auch schuldhaft.<\/p>\n

Ein Versto\u00df gegen den objektiven bzw. \u00e4u\u00dferen Tatbestand des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG begr\u00fcndet in einem Schadensfall noch keine Haftung. Eine Schadensersatzpflicht besteht f\u00fcr den Produktverantwortlichen nur, wenn ihn ein Verschulden an dem Gesetzesversto\u00df trifft (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO; Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 33; ders., aaO, Rn. 280 f.; Peine, aaO, \u00a7 3 Rn. 157). Bei dieser Pr\u00fcfung ist zu beachten, dass \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG dem Importeur nicht dieselben Pflichten wie einem Hersteller auferlegt. Jedem Produktverantwortlichen kann nur der Standard seines Berufskreises abverlangt werden (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO; Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 34, 35; ders., aaO, Rn. 325, 330; Peine, aaO, \u00a7 3 Rn. 159; BT-Drucks. 12\/2693 S. 17, 21).<\/p>\n

Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher St\u00fcckzahl vertreibt, w\u00e4re jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleistermaschinen zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine dahingehende \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Importeurs hat der erkennende Senat bereits bejaht (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO). Sie ist auch in der Literatur anerkannt (Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 35 f.; ders., aaO, Rn. 330 f.; Peine, aaO, \u00a7 3 Rn. 159; K\u00f6hler, BB 1985, Beilage 4, 10, 12; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446; vgl. auch BT-Drucks. 12\/2693 S. 17, 21). Der Fehler w\u00e4re bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Untersuchung ohne weiteres entdeckt worden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 – VI ZR 141\/78 – aaO).<\/p>\n

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der \u00dcberpr\u00fcfungspflicht der Beklagten keine n\u00e4heren Feststellungen getroffen hat. Da die Beklagte \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GSG objektiv verletzt hat, spricht eine Vermutung daf\u00fcr, dass diese Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist. Es lag an der Beklagten, Umst\u00e4nde darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die Annahme zumindest fahrl\u00e4ssigen Verhaltens auszur\u00e4umen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1984 – VI ZR 35\/83 – aaO, 271; OLG M\u00fcnchen, VersR 1975, 605, 606; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446; alle zu \u00a7 3 Abs. 1 GSG; OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 670, 671; Kullmann, aaO, Rn. 286 zu \u00a7 3 Abs. 3 Satz 2 GSG).<\/p>\n

Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Welche Pr\u00fcfungen der Importeur anstellen und in welchem Umfang er die importierten Ger\u00e4te untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist eine Frage des Einzelfalls (Kullmann in Kullmann\/Pfister, aaO, S. 36; Kullmann, aaO, Rn. 331; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446). Die H\u00e4ufigkeit der notwendigen Stichproben h\u00e4ngt unter anderem davon ab, ob die importierten Maschinen aus einem Fertigungsvorgang stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall sind h\u00e4ufigere Stichproben erforderlich, um die Entdeckung von Fehlern wahrscheinlich zu machen. Ferner kann den Importeur bei Importen aus dem au\u00dfereurop\u00e4ischen Bereich eine besondere Verantwortung treffen (Kollmer, NJW 1997, 2015, 2017; Schmidt -Salzer, BB 1980, 445, 446).<\/p>\n

Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte insoweit erstinstanzlich in dem erforderlichen Ma\u00dfe vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Annahme der Revision auch nicht verfahrensfehlerhaft die Beklagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag \u00fcbergangen. Es hat ausgef\u00fchrt, die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen „Ausrei\u00dfer“, sei neu und unsubstantiiert. Es werde nicht vorgetragen, wie viele Stichproben in Anbetracht der nach Behauptung der Beklagten mehr als zehntausendfach vertriebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgef\u00fchrt habe oder habe durchf\u00fchren lassen. Das Berufungsgericht hat den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision zu Recht als neu angesehen und deshalb unber\u00fccksichtigt gelassen. Er war sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht als auch aus rechtlichen Gr\u00fcnden neu im Sinne der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 an das Amtsgericht lediglich dargelegt, dass die Tapetenkleistermaschine zehntausendfach im EG-Raum vertrieben werde. Die Frage eines Ausrei\u00dfers wird in diesem Zusammenhang nur spekulativ behandelt. Zudem handelte es sich um Vorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Dieses ist in zweiter Instanz neu (BGH, Urteil vom 2. April 2004 – V ZR 107\/03 – NJW 2004, 2382 ; vgl. Musielak\/Huber, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 296 a Rn. 5 m.w.N.; Musielak\/Ball, aaO, \u00a7 531 Rn. 14; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 296 a Rn. 3). Die Revision zeigt keine Gr\u00fcnde auf, die das Amtsgericht h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen. Die Erheblichkeit eines erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein w\u00e4re nicht ausreichend (vgl. Musielak\/Stadler, aaO, \u00a7 156 Rn. 4; Z\u00f6ller\/Greger, aaO, \u00a7 156 Rn. 4). Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf zuvor in ihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hinzuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43\/05 – NJW 2006, 434, 435; Musielak\/Stadler, aaO, \u00a7 139 Rn. 5, 7, 9; Z\u00f6ller\/Greger, aaO, \u00a7 139 Rn. 3, 17), so dass auch insoweit kein zwingender Grund zur Wiederer\u00f6ffnung bestand (hierzu Z\u00f6ller\/Greger, aaO, \u00a7 156 Rn. 3; \u00a7 283 Rn. 5).<\/p>\n

Dass die Ber\u00fccksichtigung der neuen Tatsachen durch das Berufungsgericht hier ausnahmsweise zul\u00e4ssig gewesen sein k\u00f6nnte (\u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO), legt die Revision nicht dar. Auf ihre im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung des Vorbringens erhobenen R\u00fcgen kommt es danach nicht mehr an. 28 3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich hinsichtlich der H\u00f6he des zuerkannten Schmerzensgeldes darauf beschr\u00e4nkt zu pr\u00fcfen, ob eine Ermessens\u00fcberschreitung des Amtsgerichts vorliege. Zwar w\u00e4re es fehlerhaft gewesen, wenn sich das Berufungsgericht auf eine blo\u00dfe \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensaus\u00fcbung des Amtsgerichts beschr\u00e4nkt h\u00e4tte. So sind seine Ausf\u00fchrungen indes nicht zu verstehen.<\/p>\n

Die Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorinstanz \u00fcberpr\u00fcfen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Einerseits wird vertreten, eine \u00dcberpr\u00fcfung sei auf Rechtsfehler beschr\u00e4nkt. L\u00e4gen solche nicht vor, d\u00fcrfe die Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung durch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch OLG Hamm, VersR 2004, 757 ; OLG M\u00fcnchen, NJW 2004, 959). Nach der Gegenmeinung darf und muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensaus\u00fcbung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 ZPO, selbst \u00fcber die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden (OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954).<\/p>\n

Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Eine Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfungskompetenz des Berufungsgerichts – entsprechend der des Revisionsgerichts – hat der Bundesgerichtshof bereits f\u00fcr den Bereich der Vertragsauslegung abgelehnt (BGHZ 160, 83 ff.) und darauf hingewiesen, dass im Bereich der rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Berufungsgerichts an eine lediglich m\u00f6gliche, aber nicht \u00fcberzeugende Wertung der Vorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Die insoweit angestellten Erw\u00e4gungen gelten f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Schmerzensgeldbemessung in gleicher Weise (vgl. OLG Brandenburg, aaO; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 33\/2004 Anm. 6). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach \u00a7 529 ZPO ma\u00dfgeblichen Tatsachen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie \u00fcberzeugt. H\u00e4lt das Berufungsgericht sie f\u00fcr zwar vertretbar, letztlich aber bei Ber\u00fccksichtigung aller Gesichtspunkte nicht f\u00fcr sachlich \u00fcberzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu pr\u00fcfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enth\u00e4lt, insbesondere ob das Gericht sich mit allen ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nden ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entsch\u00e4digung zu Art und Dauer der Verletzungen bem\u00fcht hat (vgl. Senat BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.).<\/p>\n

Hier hat das Berufungsgericht ausgef\u00fchrt, das zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000 \u20ac bewege sich an der oberen Grenze des zuzubilligenden Rahmens. Eine Ab\u00e4nderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da das Amtsgericht das ihm einger\u00e4umte Ermessen nicht \u00fcberschritten habe. Auch wenn dieser Satz missverst\u00e4ndlich sein k\u00f6nnte, lassen die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen erkennen, dass das Berufungsgericht sich selbst mit den f\u00fcr die Schmerzensgeldbemessung ma\u00dfgebenden Faktoren auseinandergesetzt hat und das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich f\u00fcr den immateriellen Schaden des Kl\u00e4gers ansieht. Es hei\u00dft n\u00e4mlich, 4.000 \u20ac seien angesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit und des Dauerschadens vertretbar. Die Sehnen des linken Handgelenks seien ebenso teilweise durchtrennt gewesen, wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel des Kl\u00e4gers seien eine sichtbare Narbe sowie Gef\u00fchlsminderungen geblieben. Der Kl\u00e4ger sei vom 19. Mai 2001 bis zum 10. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n

Diese Ausf\u00fchrungen sind aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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