{"id":677,"date":"2000-02-23T09:19:58","date_gmt":"2000-02-23T08:19:58","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=677"},"modified":"2019-11-28T17:09:12","modified_gmt":"2019-11-28T16:09:12","slug":"olg-hamm-3-zivilsenat-23-02-2000-3-u-13399","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-medizinrecht\/olg-hamm-3-zivilsenat-23-02-2000-3-u-13399\/","title":{"rendered":"OLG Hamm 3. Zivilsenat, 23.02.2000, 3 U 133\/99"},"content":{"rendered":"

OLG Hamm 3. Zivilsenat, 23.02.2000, 3 U 133\/99<\/h1>\n

Medizinrecht<\/a><\/h2>\n

Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 847 Abs 1 BGB, \u00a7 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, \u00a7 1 Abs 4 S 1 ProdHaftG, \u00a7 4 Abs 2 ProdHaftG.<\/p>\n

Haftung f\u00fcr ein Medizinprodukt: Beweislast bei Vernichtung des Produkts durch dessen Vertreiber; Miturs\u00e4chlichkeit und angemessenes Schmerzensgeld f\u00fcr Manifestation eines periodischen Beschwerdebilds.<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

Verst\u00f6\u00dft der Vertreiber eines Medizinproduktes gegen seine eigene Aufbewahrungsfrist, indem er das eingesandte Medizinprodukt – hier einen Katheter – vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, so trifft ihn die Beweislast daf\u00fcr, dass das konkrete Produkt nicht fehlerfrei war. Von einer Miturs\u00e4chlichkeit f\u00fcr den eingetretenen Schaden ist auch dann auszugehen, wenn sich ein periodisch auftretendes Beschwerdebild durch das sch\u00e4digende Ereignis manifestiert.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Ist ein fehlerhafter Katheter, der bei der Herstellung einer sog Innenableitung zur Behandlung eines Hydrocephalus internus eingesetzt wurde, miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Manifestation einer bis dahin nur periodischen E\u00dfst\u00f6rung und f\u00fcr wiederholtes Kopfschlagen, ist angesichts der aufgetretenen und absehbaren St\u00f6rungen ein Schmerzensgeld von 100.000 DM angemessen. Fundstellen: NJW-RR 2001, 1539-1540 (Leitsatz und Gr\u00fcnde); nachgehend BGH, 24. Juli 2001, Az: VI ZR 183\/00; Diese Entscheidung wird zitiert: Literaturnachweise: Joachim Knoche, VersR 2005, 1614-1619 (Aufsatz).<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. M\u00e4rz 1999 verk\u00fcndet Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120.000,- DM abwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in der selben H\u00f6he leistet. Beide Parteien k\u00f6nnen die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft einer deutschen Gro\u00dfbank, Genossenschaftsbank oder \u00f6ffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Der am 03.10.1992 geborene Kl\u00e4ger kam als Zwilling nach einer Schwangerschaftsdauer von 28 Wochen mit einem Geburtsgewicht von 790 Gramm zur Welt. Bei ihm entwickelte sich ein Hydrocephalus internus (Wasserkopf bei Erweiterung des Ventrikelsystems). Bis zum 31.10.1994 wurden bei ihm zur Ableitung des Gehirnwassers insgesamt 16 Operationen in der Universit\u00e4tsklinik M und in der Kinderklinik F in H durchgef\u00fchrt. Der Chefarzt der kinderchirurgischen Abteilung der Kinderklinik in H, der Zeuge U, legte am 31.10.1994 – bei der 17. Operation – erneut eine sogenannte „innere Ableitung“. Von zwei sogenannten „Rickham Reservoiren“ f\u00fchrte U die beiden Ableitungen mit einem Y-St\u00fcck zusammen.<\/p>\n

Dieses Y-St\u00fcck verband er mit einem Ventil, hinter dem ein sogenanntes „Anti-Siphon-Device“ eingesetzt wurde. Von diesem Anti-Siphon-Device wurde dann eine Verbindung zur Bauchh\u00f6hle hergestellt. Dabei wurde ein Katheter verwendet, der von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Firma N hergestellt wurde. Diese war etwa im Jahre 1992 von dem K Konzern \u00fcbernommen worden. Der Sitz des Konzernes liegt in den USA. Er ist weltweit t\u00e4tig mit circa 170 Unternehmenst\u00f6chtern. Eine dieser Unternehmenst\u00f6chter ist die Beklagte, die das Vertriebsunternehmen des Konzerns f\u00fcr den bundesdeutschen Bereich darstellt. Wenige Tage nach der Operation vom 31.10.1994 fiel auf, da\u00df sich die Katheterscheide entlang des Abdomens langsam erweitert hatte. Es bildete sich eine Zyste bis hinauf hinter das linke Ohr des Kl\u00e4gers. Deswegen f\u00fchrte der Zeuge U am 11.11.1994 eine weitere Operation durch. Knapp unterhalb des Anti-Siphon-Device stellte U eine \u00d6ffnung im Katheter fest. Die Ursache dieser \u00d6ffnung ist zwischen den Parteien streitig. W\u00e4hrend der Operation wurde der Katheter unterhalb des Anti-Siphon-Device gegen einen anderen von der Firma N hergestellten Katheter ausgetauscht. In der Folgezeit bildete sich erneut ein Liquorpolster, das eine weitere Operation am 18.11.1994 – wiederum durch den Zeugen U – erforderlich machte.<\/p>\n

Bei dieser Operation stellte er fest, da\u00df unterhalb des Anti-Siphon-Device eine \u00d6ffnung im Schlauch vorhanden war. Es wurde ein Infekt bei dem Kl\u00e4ger vermutet und statt einer Innen- eine Au\u00dfenableitung angelegt. Nach Keimfreiheit verlegte U am 12.01.1995 die Ableitung wieder nach innen, und zwar durch Verwendung eines Katheters einer anderen Herstellerfirma. Die am 11. und 18.11.1994 vorgefundenen Katheter \u00fcbersandte U an die Beklagte zum Zwecke der Untersuchung. Im November 1994 verweigerte der Kl\u00e4ger die Nahrungsaufnahme mit der Folge, da\u00df er \u00fcber eine Sonde ern\u00e4hrt werden mu\u00dfte. Im Verlaufe des Krankenhausaufenthaltes retardierte der Kl\u00e4ger in erheblichen Umfang. Dar\u00fcberhinaus kam es zu wiederholtem Kopfschlagen des Kl\u00e4gers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.1996 an die Beklagte f\u00fchrte der Kl\u00e4ger unter anderem aus, die bei den Operationen am 31.10. und 11.11.1994 verwandten Katheter h\u00e4tten einen Materialfehler aufgewiesen. Ihm st\u00fcnden deshalb Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00a7 823 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz zu. Durch Schreiben vom 08.07.1996 best\u00e4tigte die Beklagte den Erhalt des Schreibens, teilte den Vorfall ihrem Haftpflichtversicherer mit und bat darum, sich zur weiteren Kl\u00e4rung des Falles mit einem Mitarbeiter des Versicherers in Verbindung zu setzen.<\/p>\n

Die bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 entnommenen Katheter sind der Beklagten \u00fcbersandt und sp\u00e4ter von ihr vernichtet worden. Der Kl\u00e4ger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes -Vorstellung: 100.000,00 DM- und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz noch entstehender materieller und immaterieller Zukunftssch\u00e4den in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die bei den Operationen vom 31.10. und 11.11.1994 eingesetzten Katheter der Firma N h\u00e4tten Materialfehler in Form von Rissen aufgewiesen, bei denen es sich nicht um die vorgefertigten Schlitze im Katheter gehandelt habe. Die fehlerhaften Katheter h\u00e4tten die Operationen vom 11., 18.11.1994 und vom 12.01.1995 erforderlich gemacht. Infolge der Operationen und des verl\u00e4ngerten Krankenhausaufenthaltes sei es bei ihm zu E\u00dfst\u00f6rungen gekommen, die eine dauerhafte Sondenern\u00e4hrung verursacht h\u00e4tten. Folge dieser Operationen sei auch ein Kopfschlagen, da\u00df insbesondere bei dem Gef\u00fchl des Alleinseins und weiteren Krankenhausaufenthalten auftrete.<\/p>\n

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Materialfehlers und behauptet, da\u00df sie Materialfehler bei den am 11. und 18.11.1994 entnommenen und \u00fcbersandten Katheter -nach Untersuchung- nicht habe festzustellen k\u00f6nnen. Die festgestellten L\u00f6cher seien auf eine fehlerhafte Verwendung der Katheter durch den Zeugen U zur\u00fcckzuf\u00fchren, der die Katheter mit dem falschen Ende an den Nippel des Anti-Siphon-Device angeschlossen habe. Der Zeuge U habe das vom ihm angeschlossene Katheterende auch nicht soweit abgeschnitten, da\u00df s\u00e4mtliche vorgefertigten Schlitze beseitigt worden seien. Durch die noch vorhandenen Schlitze sei es zum Austritt des Liquors gekommen. Bei der Herstellung der Katheter werde ein erheblicher Kontrollaufwand betrieben und die bisherigen Kontrollen h\u00e4tten keinen Hinweis darauf ergeben, da\u00df ein Produktfehler vorliegen k\u00f6nne.<\/p>\n

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Antr\u00e4ge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000,00 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche infolge der in der Kinderklinik F in H durchgef\u00fchrten Operationen vom 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Zukunftssch\u00e4den zu ersetzen. Im \u00fcbrigen ist die Klage – wegen des weitergehenden Feststellungsbegehrens – abgewiesen worden. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4ger bewiesen habe, da\u00df die von der Beklagten vertriebenen und bei den Operationen am 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 vorgefundenen Katheter fehlerhaft gewesen seien. Hierauf seien die E\u00dfst\u00f6rungen und das Kopfschlagen bei dem Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt, unter Ab\u00e4nderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachla\u00df. Der Kl\u00e4ger beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachla\u00df. Die Parteien wiederholen, vertiefen und erg\u00e4nzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schrifts\u00e4tze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Mutter des Kl\u00e4gers und den von der Beklagten gestellten Privatgutachter B angeh\u00f6rt, die Zeugen U, E1, Q1 und Q2 vernommen und den Sachverst\u00e4ndigen E2 sein schriftliches Gutachten erl\u00e4utern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 23. Februar 2000 verwiesen.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend und mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung eine Haftung der Beklagten bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zun\u00e4chst gem. \u00a7 543 Abs. 1 ZPO auf die Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch durch die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat sind diese Gr\u00fcnde nicht ersch\u00fcttert worden. Der Anspruch auf Ersatz des materiellen und inmateriellen Schadens ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 847 BGB.<\/p>\n

I.\u00a0\u00a0\u00a0 Die von der Beklagten vertriebenen und bei den Operationen am 11., 18.11.1994 und 12.01.1995 vorgefundenen Katheter waren fehlerhaft. Dies steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest. Auch vor dem Senat hat der Zeuge U glaubhaft bekundet, da\u00df er unregelm\u00e4\u00dfig verlaufene Risse bei den in Rede stehenden Operationen an den Kathetern vorgefunden habe. Da\u00df U diese Risse mit den vorgefertigten Schlitzen verwechselt haben k\u00f6nnte, schlie\u00dft der Senat aus. Zum einen ist dieser Zeuge als Chefarzt mit umfangreicher Operationserfahrung auf dem Gebiet der Drainierung des Hydrocephalus internus in der Lage, diese Differenzierung zu treffen. Zum anderen hat der Zeuge Q2 das einfache und eine Verwechslung ausschlie\u00dfende Unterscheidungsmerkmal damit begr\u00fcndet, da\u00df die Rissbildung quer und nicht l\u00e4ngs (so die Lage der vorgefertigten Schlitze) erfolgt sei. Der Senat ist von der Glaubw\u00fcrdigkeit beider Kinderchirurgen \u00fcberzeugt. Wenn U, wie die Beklagte behauptet, da\u00df geschlitzte Ende tats\u00e4chlich nicht vollst\u00e4ndig abgeschnitten und damit einen Behandlungsfehler begangen h\u00e4tte, dann w\u00e4re die zweimalige \u00dcbersendung der Katheter mit dem Hinweis auf einen Materialfehler nicht nachvollziehbar. Als erfahrenem Chefarzt w\u00e4re ihm dieser -unterstellte- Umstand nicht verborgen geblieben.<\/p>\n

In einer solch eindeutigen Situation einen Materialfehler zu r\u00fcgen, h\u00e4tte beim Hersteller oder Betreiber wegen der Aussichtslosigkeit dieser R\u00fcge nur Erstaunen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Die Bekundungen und Feststellungen des U werden nicht durch die Aussagen der Zeugen E1 und Q1 ersch\u00fcttert. Der Zeuge E1 hat – nachvollziehbar- keine konkreten Erinnerungen an den Zustand der eingesandten Katheter, sondern konnte nur auf die von ihm unterzeichneten Berichte vom 29.06. (Bl. 2 des gr\u00fcnen Anlagenbandes) und 05.10.1996 (Bl. 16 des gr\u00fcnen Anlagenbandes) Bezug nehmen. Den Bericht vom 05.10.1996 hat der Zeuge, wie er im Senatstermin best\u00e4tigt hat, nur mitunterzeichnet. Eigene Untersuchungen hat er hierzu nicht gemacht.<\/p>\n

Der Zeuge Q1 will sich jedoch an den Zustand des von ihm untersuchten Katheters genau erinnern. Eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr dieses au\u00dfergew\u00f6hnliche Erinnerungsverm\u00f6gen hat der Zeuge Q1 nicht gegeben. Zudem bleiben Zweifel, ob die von diesen Zeugen untersuchten Katheter mit denjenigen identisch sind, die U bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 vorgefunden hat. Der Zeuge E1 hat zwar best\u00e4tigt, da\u00df die Identit\u00e4t wegen der beigef\u00fcgten M\u00e4ngelr\u00fcgen und Operationsberichte nachvollziehbar gewesen sei (Seite 3 des Protokolls vom 22.01.1999, Bl. 251 der Akten). Eine Verwechslung ist aber f\u00fcr den Senat nicht ausgeschlossen, zumal die in den Berichten vom 29.06. und 05.10.1995 beschriebenen Feststellungen auch in anderen F\u00e4llen ger\u00fcgt worden sind (so der Zeuge E1, Kammertermin am 22.01.1999, Bl. 251 der Akten).<\/p>\n

Durch die Angaben in den Berichten wird eine Verwechslung auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil dort weder der Untersuchungstag noch angegeben worden ist, warum die Untersuchungsberichte bei einem Vorwurf der hier in Rede stehenden Art erst sieben bzw. elf Monte sp\u00e4ter gefertigt worden sind. Letzteres gilt insbesondere f\u00fcr eine Untersuchung, die, wie die Zeugen E1 und Q1 best\u00e4tigt haben und wie den Berichten zu entnehmen ist, keinen gro\u00dfen technischen oder zeitlichen Aufwand beanspruchten. Die Zweifel, die der Senat an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen E1 und Q1 hegt, k\u00f6nnen nicht mehr durch eine Inaugenscheinnahme und Begutachtung der bei den Operationen am 11. und 18.11.1994 vorgefundenen Katheter ausger\u00e4umt werden. Dies wirkt sich aus den vom Landgericht dargestellten Gr\u00fcnden zu Lasten der Beklagten aus.<\/p>\n

Die Beklagte hat zudem gegen ihre eigenen Grunds\u00e4tze versto\u00dfen und bei der Vernichtung das Minimum von einem Jahr nicht eingehalten. Wie der Zeuge E1 im Kammertermin vom 22.01.1999 best\u00e4tigt hat, rechnet die Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab dem Datum, an dem der Untersuchungsbericht unterzeichnet worden ist. Die Untersuchungsberichte sind am 29.06. und 05.10.1995 unterzeichnet worden. Die Anmeldung der Anspr\u00fcche wegen der in Betracht kommenden Materialfehler datieren vom 26.06.1996 (Bl. 264 der Akten) und ist der Beklagten sp\u00e4testens am 08.07.1996 zugegangen, wie sich dem Best\u00e4tigungsschreiben mit diesem Datum (Bl. 268 der Akten) entnehmen l\u00e4\u00dft. Hinzu kommt, da\u00df durch eine einfache Anfrage bei dem Einsender U oder bei den Eltern des Kl\u00e4gers die Frage des Verbleibs der Katheter leicht h\u00e4tte gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n

II.\u00a0\u00a0\u00a0 Auch nach Auffassung des Senats beruht die von dem Zeugen U festgestellte Fehlerhaftigkeit auf einem fahrl\u00e4ssigen Verhalten des Hersteller, die Verschuldensvermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte hat zwar (Sachverst\u00e4ndigen-) Beweis daf\u00fcr angetreten, da\u00df ihr weder ein Produktions- noch ein Produktions\u00fcberwachungsfehler unterlaufen sei. Die Untersuchungen eines Sachverst\u00e4ndigen k\u00f6nnten sich aber nicht mehr auf die tats\u00e4chlich und konkret eingesetzten Katheter, sondern nur auf ein vergleichbares Modell beziehen. Damit w\u00e4re die Verschuldungsvermutung f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit der in Rede stehenden Katheter nicht widerlegt. Allein eine Inaugenscheinnahme und Begutachtung der verwandten Katheter h\u00e4tten R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zulassen k\u00f6nnen, ob ein Fabrikations-, Konstruktions- oder Produktionsfehler auszuschlie\u00dfen w\u00e4re.<\/p>\n

Mag das Herstellungs- und \u00dcberwachungsverfahren bei Modellen dieser Art grunds\u00e4tzlich eingehalten werden, so bedeutet dies nicht zwingend, da\u00df die daraus gewonnenen Erkenntnisse auf die nicht mehr vorhandenen Katheter zu \u00fcbertragen sind. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderlichen Erkenntnisse h\u00e4tten zur \u00dcberzeugung des Senats nur dann gewonnen werden k\u00f6nnen, wenn die Katheter nicht vernichtet worden w\u00e4ren. Dabei verkennt der Senat nicht, da\u00df das Vorgehen des Zeugen U der Bedienungsanleitung widersprach, wonach das abgeschr\u00e4gte Ende der Katheter h\u00e4tte abgeschnitten werden sollen. Diese Vorgehen war jedoch begr\u00fcndet. In der Beurteilung dieses Behandlungsgeschehens macht sich der Senat auch die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen E2 zu eigen. Danach lag der Grund f\u00fcr das Abschneiden des Katheterendes mit den Schlitzen darin, da\u00df das Einwachsen von Gewebe in die Schlitze verhindern werden sollte. Dieses Vorgehen wird auch von dem Privatgutachter B nicht beanstandet, sondern f\u00fcr regelrecht gehalten.<\/p>\n

III.\u00a0\u00a0\u00a0 Die am 11., 18.11.1994 und am 12.01.1995 vorgefundenen Komplikationen und dadurch bedingten Operationen haben ihre Ursache auch in den fehlerhaften Kathetern. Da\u00df die subkutanen Erg\u00fcsse durch die defekten Katheter verursacht worden sind, hat der Sachverst\u00e4ndige E2 \u00fcberzeugend dargelegt. Auch nach Auffassung des Privatgutachters B sprechen f\u00fcr diesen Ursachenzusammenhang starke Verdachtsmomente. Die zwei weiteren von dem Privatgutachter B f\u00fcr m\u00f6glich gehaltenen Ursachen (Infektion im Bauchraum und fehlende Resorbierung sowie eine Infektion im Anti-Siphon-Device selbst) konnten ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte f\u00fcr Symptome im Bauchraum h\u00e4tten, so der Sachverst\u00e4ndige E2, nicht bestanden, der Bauchraum sei, so U unauff\u00e4llig gewesen. Wenn eine Infektion im Anti-Siphon-Device den Ergu\u00df verursacht h\u00e4tte, dann h\u00e4tte der Liquor oberhalb des Anti-Siphon-Device, so E2 in \u00dcbereinstimmung mit B und den U und Q2, austreten m\u00fcssen. Der Liquor sei aber, so U, wie auch den Operationsberichten vom 11. und 18.11.1994 zu entnehmen ist, unterhalb des Anti-Siphon-Device ausgetreten.<\/p>\n

Da die tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr alternative Ursachen ausgeschlossen werden konnten, kommt auch nach Auffassung von B, der als Neurochirurg an der Universit\u00e4tsklinik H t\u00e4tig ist, eine andere Ursache als ein defekter Katheter -sei es nun ein Schlitz oder ein Ri\u00df- nicht in Betracht. Der Einholung eines weiteren – neurochirurgischen – Gutachtens bedurfte es nicht. Auch nach Auffassung des Senats sind die E\u00dfst\u00f6rungen, die dadurch bedingte Sondenern\u00e4hrung und das Kopfschlagen des Kl\u00e4gers auf die Operationen vom 11., 18.11.1994 und vom 12.01.1995 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Operationen sind zwar nicht monokausal f\u00fcr die E\u00dfst\u00f6rungen des Kl\u00e4gers. Als einzige Ursache w\u00fcrde ihn das, so der Sachverst\u00e4ndige E2, erstaunen. Monokausalit\u00e4t ist allerdings nicht erforderlich, es gen\u00fcgt der Nachweis der Miturs\u00e4chlichkeit (vgl. Steffen\/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rndr. 513 a). Diese Miturs\u00e4chlichkeit ist zur \u00dcberzeugung des Senats nachgewiesen. Vor den Operationen haben bei dem Kl\u00e4ger periodische E\u00dfst\u00f6rungen bestanden, nach den Operationen traten diese E\u00dfst\u00f6rungen dauerhaft auf und haben bis jetzt angehalten. Die E\u00dfst\u00f6rungen und das Kopfschlagen sind dauerhaft und massiv im November 1994 aufgetreten. Dieser zeitliche Zusammenhang zeigt schon den Ursachenzusammenhang. Die E\u00dfst\u00f6rungen haben sich, wie es der Sachverst\u00e4ndige E2 \u00fcberzeugend dargelegt hat, durch die Operationen manifestiert. Dabei habe bereits eine Operation zur Manifestation des Beschwerdebildes ausgereicht.<\/p>\n

Angesichts der aufgetretenen und absehbaren St\u00f6rungen h\u00e4lt der Senat den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 100.000,00 DM -mindestens- f\u00fcr angemessen. Das Feststellungsbegehren ist wegen der umfassenden Haftung der Beklagten im Hinblick auf die materiellen und die derzeit nicht absehbaren immateriellen Sch\u00e4den begr\u00fcndet. 6. Die Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

OLG Hamm 3. Zivilsenat, 23.02.2000, 3 U 133\/99 Medizinrecht Normen: \u00a7 823 Abs 1 BGB, \u00a7 847 Abs 1 BGB, \u00a7 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, \u00a7 1 Abs 4 S 1 ProdHaftG, \u00a7 4 Abs 2 ProdHaftG. Haftung f\u00fcr ein Medizinprodukt: Beweislast bei Vernichtung des Produkts durch dessen Vertreiber; Miturs\u00e4chlichkeit und angemessenes Schmerzensgeld […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":127,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Medizinprodukthaftung > Rechtsprechung > Urteil 3 U 133\/99 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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