{"id":440,"date":"2008-07-09T17:10:00","date_gmt":"2008-07-09T15:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=440"},"modified":"2019-11-28T17:03:50","modified_gmt":"2019-11-28T16:03:50","slug":"bgh-urteil-vom-09-07-2008-az-xii-zr-17905","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-09-07-2008-az-xii-zr-17905\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179\/05"},"content":{"rendered":"<h1>BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179\/05<\/h1>\n<h2>Mitgeteilt von Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht und Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht<\/h2>\n<h3>BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179\/05<\/h3>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beitr\u00e4ge eines Partners, mit denen ein Verm\u00f6genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigent\u00fcmer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspr\u00fcche, sondern auch Anspr\u00fcche aus ungerechtfertiger Bereicherung (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003, II ZR 63\/02, FamRZ 2004, 94 und vom 8.<br \/>\nJuli 1996, II ZR 193\/95, NJW-RR 1996, 1473 f.).<br \/>\n2. Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer<br \/>\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft.<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen d\u00fcrfen, vermag nicht l\u00e4nger zu \u00fcberzeugen. Der Partner wei\u00df zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelm\u00e4\u00dfig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tats\u00e4chlich und f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzw\u00fcrdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich gesch\u00fctzt ist, vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht<br \/>\n\u00fcberzeugend zu begr\u00fcnden.<br \/>\n2. Weitere Zitierungen zu Leitsatz 1: Fortf\u00fchrung BGH, 27. November 1991, IV ZR 164\/90; BGH, 17. Januar 1990, XII ZR 1\/89; 12. April 1995, XII ZR 58\/94; 23. April 1997, XII ZR 20\/95; BGH, 8. Juli 1996, II ZR 340\/95 und II ZR<br \/>\n13\/95 und BGH, 25. September 1997, II ZR 269\/96. Festhaltung BGH, 28. September 2005, XII ZR 189\/02.<\/p>\n<h3>Tenor<\/h3>\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Th\u00fcringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen (h\u00e4lftiger Kaufpreis f\u00fcr das landwirtschaftliche Grundst\u00fcck) \u00fcbersteigenden Widerklageforderung zur\u00fcckgewiesen worden ist.<br \/>\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\nVon Rechts wegen<\/p>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<p>Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Hausgrundst\u00fcck zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf R\u00e4umung und Herausgabe des Grundst\u00fccks gerichteten Klagebegehrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenst\u00e4nden haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisionsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in H\u00f6he von noch 93.806,25 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen.<\/p>\n<p>Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und sich regelm\u00e4\u00dfig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb die Kl\u00e4gerin ein Grundst\u00fcck, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen; au\u00dferdem sollte dort die Tochter der Kl\u00e4gerin einziehen und der Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse t\u00e4tig war, seine B\u00fcror\u00e4ume einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezogen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, lie\u00df die Kl\u00e4gerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis Ende September 2003 zu r\u00e4umen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der Beklagte nach Klageerhebung nach.<\/p>\n<p>Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich f\u00fcr die von ihm f\u00fcr den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie f\u00fcr seine Arbeitsleistungen. Er hat &#8211; nach teilweiser R\u00fccknahme der Widerklage &#8211; geltend gemacht, Zahlungen in H\u00f6he von 163.910,77 DM (= 83.806,25 \u20ac) und Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, f\u00fcr die er jeweils 10 \u20ac ansetzt, erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zur\u00fcckgegriffen, nachdem die Kl\u00e4gerin ihm die Einr\u00e4umung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einr\u00e4umung eines Wohnrechts zugesagt zu haben.<br \/>\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat in H\u00f6he der Forderung von 93.806,25 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen zugelassen hat.<\/p>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den \u00a7\u00a7 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts begr\u00fcndet worden sei. Die insofern zu fordernde Willens\u00fcbereinstimmung, die zumindest stillschweigend erfolgen m\u00fcsse, setze voraus, dass die Partner einen \u00fcber den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt h\u00e4tten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert gemeinschaftlich h\u00e4tte zustehen sollen. Diene die Verm\u00f6gensvergemeinschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so k\u00f6nne darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts w\u00e4re. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>Ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung liege nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgef\u00e4hrten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und h\u00e4tten keinen Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung w\u00fcrden sie n\u00e4mlich nicht allein gegen\u00fcber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch bei gr\u00f6\u00dferen Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch kein Fall groben Undanks vor.<\/p>\n<p>Der Beklagte k\u00f6nne auch nach \u00a7 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich verlangen. Die R\u00fcckforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch k\u00f6nne nur ausnahmsweise bestehen, wenn \u00fcber das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \u00fcbliche Ma\u00df hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Verm\u00f6genseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners gef\u00fchrt h\u00e4tten. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erf\u00fcllt; vielmehr h\u00e4tten beide Parteien durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa h\u00e4lftig dasjenige erbracht, was \u00fcblicherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses aufzuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er &#8211; entsprechend seiner Widerklageforderung &#8211; etwa 100.000 \u20ac beigesteuert habe, m\u00fcsse der Rest von der Kl\u00e4gerin &#8211; bzw. ihren Eltern oder Geschwistern &#8211; aufgebracht worden sein. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die Leistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Kl\u00e4gerin stelle sich erst, wenn die urspr\u00fcngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schlie\u00dflich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund i.S. des \u00a7 812 BGB verstanden, sondern als tats\u00e4chlicher, au\u00dferrechtlicher Vorgang begriffen. Die Parteien erbr\u00e4chten keine Leistungen zur Erf\u00fcllung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden oder sp\u00e4ter weggefallenen Rechtsgrundes. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass trotz formal-dinglicher Alleineigent\u00fcmerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertsch\u00f6pfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung f\u00fchre hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsamen Wertsch\u00f6pfung ausgegangen werden k\u00f6nne. Unstreitig habe die Kl\u00e4gerin dem Beklagten kein Miteigentum einr\u00e4umen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen k\u00f6nnten. Bei dieser Sachlage w\u00fcrde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.<\/p>\n<p>Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage zu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die Partner sich jederzeit voneinander trennen k\u00f6nnten. Sie stelle deshalb keine Gesch\u00e4ftsgrundlage dar, auf die vertraut werden k\u00f6nne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner f\u00fcr das dem Zusammenleben dienende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer &#8211; hier nicht festzustellenden &#8211; Vereinbarung. Der Beklagte habe lediglich die Bereitschaft der Kl\u00e4gerin behauptet, ihm ein Wohnrecht einzur\u00e4umen, nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Vollziehung gefordert zu haben. Die Begr\u00fcndung eines dinglichen Wohnrechts sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Kl\u00e4gerin die Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgez\u00f6gert habe. Gegen die Einr\u00e4umung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Kl\u00e4gerin gezahlt habe.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen halten der rechtlichen Nachpr\u00fcfung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines Geschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus \u00a7\u00a7 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe gekn\u00fcpft, sondern zur freien Verf\u00fcgung des Empf\u00e4ngers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Gesch\u00e4ftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 &#8211; XII ZR 1\/89 &#8211; FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 &#8211; XII ZR 20\/95 &#8211; FamRZ 1997, 933). Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \u00fcbertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden pers\u00f6nlichen Beziehungen und Bindungen. Sie f\u00fchren aber regelm\u00e4\u00dfig nicht zu einer den Empf\u00e4nger einseitig beg\u00fcnstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann\/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit R\u00fccksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.<\/p>\n<p>2. Nach bisher st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grunds\u00e4tzlich nicht ausgeglichen. Zur Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft st\u00fcnden die pers\u00f6nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm\u00f6gensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in pers\u00f6nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grunds\u00e4tzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt h\u00e4tten, w\u00fcrden dementsprechend pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beitr\u00e4ge w\u00fcrden geleistet, sofern Bed\u00fcrfnisse auftr\u00e4ten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei &#8211; \u00e4hnlich wie einer Ehe &#8211; die Vorstellung grunds\u00e4tzlich fremd, f\u00fcr Leistungen im gemeinsamen Interesse k\u00f6nnten ohne besondere Vereinbarung &#8222;Gegenleistung&#8220;, &#8222;Wertersatz&#8220;, &#8222;Ausgleich&#8220; oder &#8222;Entsch\u00e4digung&#8220; verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 &#8211; II ZR 26\/91 &#8211; FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 &#8211; II ZR 106\/92 &#8211; FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 &#8211; II ZR 193\/95 &#8211; NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 &#8211; II ZR 269\/96 &#8211; FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 &#8211; II ZR 63\/02 &#8211; FamRZ 2004, 94).<\/p>\n<p>3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den Vorschriften \u00fcber die b\u00fcrgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdr\u00fccklich oder durch schl\u00fcssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willens\u00fcbereinstimmung reicht f\u00fcr eine nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher f\u00fcr die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm\u00f6gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen &#8211; wenn auch nur wirtschaftlich &#8211; gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f\u00fcr die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh\u00f6ren sollte. Dabei k\u00f6nnen sich Indizien f\u00fcr ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtw\u00fcrdigung der in Betracht zu ziehenden Umst\u00e4nde sind ferner die Art des geschaffenen Verm\u00f6genswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verh\u00e4ltnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 &#8211; II ZR 249\/01 &#8211; FamRZ 2003, 1542, 1543).<\/p>\n<p>4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausf\u00fchrungen hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p>a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht r\u00fcgt, nicht voraus, dass diese einen \u00fcber den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verh\u00e4ltnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Anspr\u00fcche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur R\u00fccksichtnahme bei der Wahl und Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm\u00f6gen die Familie angemessen zu unterhalten (\u00a7\u00a7 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB).<\/p>\n<p>Insoweit erh\u00e4lt ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen G\u00fcterstand gef\u00fchrten Ehe grunds\u00e4tzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch g\u00fcterrechtliche Ausgleichsm\u00f6glichkeiten. Das erlaubt hier eine gro\u00dfz\u00fcgigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger\/L\u00f6hnig BGB [2007] Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 95).<\/p>\n<p>b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erf\u00fcllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben. Verfolgen die Partner n\u00e4mlich, wie hier, einen Zweck, der nicht \u00fcber die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grunds\u00e4tzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelm\u00e4\u00dfig keine \u00fcber die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann\/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 99).<\/p>\n<p>Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Kl\u00e4gerin von dem Beklagten vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken k\u00f6nnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam geh\u00f6ren sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.<\/p>\n<p>5. Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grunds\u00e4tzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k\u00f6nnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Gesch\u00e4ftsgrundlage wegfallen k\u00f6nne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschl\u00f6ssen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tats\u00e4chlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begr\u00fcnde (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 &#8211; II ZR 340\/95 &#8211; FamRZ 1996, 1141, 1142 und &#8211; II ZR 193\/95 &#8211; NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 &#8211; II ZR 269\/96 &#8211; FamRZ 1997, 1533, 1534).<\/p>\n<p>a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- XII ZR 261\/04 &#8211; FamRZ 2008, 247, 249) ausgef\u00fchrt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begr\u00fcndung \u00fcberwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe f\u00fcr solche Leistungen auszuscheiden, die, wie die Erf\u00fcllung der laufenden Unterhaltsbed\u00fcrfnisse oder die Entrichtung der Miete f\u00fcr die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Solche Leistungen w\u00fcrden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen M\u00f6glichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, h\u00e4tten ihren Unterhaltszweck erf\u00fcllt und k\u00f6nnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht r\u00fcckwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel\/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. \u00a7 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber\/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. \u00a7 44 Rdn. 20; Burger in Schr\u00f6der\/Bergschneider Familienverm\u00f6gensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).<\/p>\n<p>b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen \u00fcberschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft \u00fcberdauernden Verm\u00f6genswerten gef\u00fchrt haben, wird je nach Fallgestaltung \u00fcber gesellschaftsrechtliche Anspr\u00fcche hinaus ein rechtlich schutzw\u00fcrdiges Ausgleichsbed\u00fcrfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung f\u00fcr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel\/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer g\u00e4nzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so m\u00fcsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne R\u00fccksicht auf ihre Gr\u00f6\u00dfenordnung ausschlie\u00dflich dem au\u00dferrechtlichen Bereich zuzuweisen w\u00e4ren. Dies w\u00e4re indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeif\u00fchren wollten; die \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit sei aber bei Verm\u00f6gensverschiebungen im Verh\u00e4ltnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die \u00c4nderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bez\u00fcglich des zugrunde liegenden Kausalgesch\u00e4fts nur schwerlich geleugnet werden k\u00f6nnen (Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3).<\/p>\n<p>Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Leistungen erbracht w\u00fcrden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie\u00a0beruhten auf einem (stillschweigenden) &#8222;familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis&#8220;, wonach jede Seite das ihr M\u00f6gliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabh\u00e4ngige) Situation bestehe aber in der faktischen Lebensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen h\u00e4tten. Es hei\u00dfe aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund f\u00fcr die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Aufl\u00f6sung der Ehe greife beim gesetzlichen G\u00fcterstand oder bei der G\u00fctergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturm\u00f6glichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; L\u00fcderitz\/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. \u00a7 8 Rdn. 33). Anspr\u00fcche, die nach allgemeinen Regeln begr\u00fcndet seien, k\u00f6nnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt h\u00e4tten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widerspr\u00fcchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag &#8211; und damit die L\u00f6sung \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsgrundlagenst\u00f6rung &#8211; und einer Innengesellschaft &#8211; also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich &#8211; als flie\u00dfend bezeichnet (L\u00fcderitz\/Dethloff aaO \u00a7 8 Rdn. 34).<\/p>\n<p>c) Bei Zuwendungen, die \u00fcber das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Anspr\u00fcche aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr m\u00f6glich gehalten (vgl. etwa Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel\/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO \u00a7 5 Rdn. 42; Gernhuber\/Coester-Waltjen aaO \u00a7 24 Rdn. 24; L\u00fcderitz\/Dethloff aaO \u00a7 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Anspr\u00fcche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.<\/p>\n<p>6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grunds\u00e4tze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdr\u00fccklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm\u00f6gensgegenstandes einen &#8211; wenn auch nur wirtschaftlich &#8211; gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f\u00fcr die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh\u00f6ren sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 &#8211; II ZR 269\/96 &#8211; FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 &#8211; II ZR 193\/95 &#8211; NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 &#8211; II ZR 26\/91 &#8211; FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zust\u00e4ndige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schl\u00fcssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag f\u00fcr m\u00f6glich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willens\u00fcbereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden k\u00f6nne (siehe oben unter II 3). Diese ge\u00e4nderte Beurteilung, an der der Senat festh\u00e4lt, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspr\u00fcche f\u00fchren. Denn gerade in den F\u00e4llen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertsch\u00f6pfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammenlebens zu dienen bestimmt ist, werden h\u00e4ufig keine \u00fcber die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.<\/p>\n<p>Eine Verk\u00fcrzung der nach der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsm\u00f6glichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und w\u00fcrde auch den Bed\u00fcrfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte daf\u00fcr, ein Bed\u00fcrfnis nach einem nicht auf die \u00a7\u00a7 730 ff. BGB beschr\u00e4nkten Ausgleich anzuerkennen.<\/p>\n<p>In einer Ehe stehen die pers\u00f6nlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das verm\u00f6gensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen w\u00fcrde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei G\u00fctertrennung, zu Ausgleichsanspr\u00fcchen nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fchren k\u00f6nnen (ebenso Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen d\u00fcrfen, nicht l\u00e4nger zu \u00fcberzeugen. Der Partner wei\u00df zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelm\u00e4\u00dfig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tats\u00e4chlich und f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzw\u00fcrdig. Dass nur das\u00a0Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich gesch\u00fctzt ist (\u00a7 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht \u00fcberzeugend zu begr\u00fcnden (vgl. auch Hausmann\/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht hierauf h\u00e4lt der Senat nicht daran fest, Anspr\u00fcche nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung k\u00e4men zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die \u00fcber das hinausgehen, was das t\u00e4gliche Zusammenleben erst erm\u00f6glicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begr\u00fcndet ist. Dies gilt im \u00dcbrigen nicht nur f\u00fcr nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern w\u00fcrde auch f\u00fcr andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.<\/p>\n<p>7. a) Nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht f\u00fcr den Empf\u00e4nger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass dar\u00fcber mit dem Empf\u00e4nger der Leistung eine Willens\u00fcbereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen gen\u00fcgen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bez\u00fcglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich \u00fcber das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag f\u00fcr Tag ben\u00f6tigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenw\u00e4rtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Verm\u00f6genswerte schaffen wollten, der eine aber das Verm\u00f6gen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu k\u00f6nnen (Hausmann\/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 115, 118).<\/p>\n<p>b) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus einger\u00e4umt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus einger\u00e4umt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgel\u00f6st und dar\u00fcber hinaus umfangreiche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als f\u00fcr die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich nicht dazu erkl\u00e4rt habe, ob er das Angebot der Kl\u00e4gerin angenommen habe. Gegen die Einr\u00e4umung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand, dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Kl\u00e4gerin gezahlt habe.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht ausger\u00e4umt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten &#8211; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar &#8211; diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im \u00dcbrigen zu Recht ger\u00fcgt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin seien diese Zahlungen im Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensf\u00fchrung betrachtet worden. Dann k\u00f6nnen die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden.<br \/>\nc) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast \u00fcberspannt. F\u00fcr das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veranschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, die Leistungen des Beklagten h\u00e4tten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begr\u00fcndung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden.<\/p>\n<p>8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat,\u00a0werde Bestand haben. Die R\u00fcckabwicklung erfasst insoweit etwa F\u00e4lle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Verm\u00f6genswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspr\u00fcchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass s\u00e4mtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen w\u00e4ren. Auszuscheiden sind zun\u00e4chst die im Rahmen des t\u00e4glichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitr\u00e4gt, sondern gr\u00f6\u00dfere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den t\u00e4glichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beitr\u00e4ge \u00fcbernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 &#8211; XII ZR 261\/04 &#8211; FamRZ 2008, 247, 249).<\/p>\n<p>b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Verm\u00f6gen steigert, k\u00f6nnen begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer \u00dcbertragung von Verm\u00f6genssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen &#8211; im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen &#8211; nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsanspr\u00fcchen f\u00fchren k\u00f6nnen, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die \u00dcbertragung von Verm\u00f6genssubstanz.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei G\u00fctertrennung f\u00fcr den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen \u00fcber erwiesene Gef\u00e4lligkeiten und insbesondere \u00fcber das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, k\u00f6nnen die Umst\u00e4nde den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Gesch\u00e4ftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.). Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich \u00fcber blo\u00dfe Gef\u00e4lligkeiten oder das, was das t\u00e4gliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Verm\u00f6genszuwachs des anderen Partners gef\u00fchrt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begr\u00fcndet, kann &#8211; anders als im Verh\u00e4ltnis von Ehegatten zueinander &#8211; hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen \u00fcberschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umst\u00e4nden Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden \u00dcbereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Gesch\u00e4ftsgrundlage haben.<\/p>\n<p>c) Bei der Abw\u00e4gung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zur\u00fcckerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden m\u00fcssen, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Partner es einmal f\u00fcr richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gew\u00e4hren. Ein korrigierender Eingriff ist grunds\u00e4tzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Ma\u00dfstab zur\u00fcckzugreifen, der f\u00fcr den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 &#8211; XII ZR 20\/95 &#8211; FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verh\u00e4ltnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Ma\u00dfgebend ist eine Gesamtabw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu ber\u00fccksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gew\u00e4hren ist, muss zus\u00e4tzlich beachtet werden, dass f\u00fcr die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Verm\u00f6gen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen\/Henrich\/Jaeger Eherecht 4. Aufl. \u00a7 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).<br \/>\nEine den danach ma\u00dfgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht &#8211; auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen H\u00f6he der Zuwendungen, nachzuholen haben wird.<\/p>\n<p>10. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:<\/p>\n<p>Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein sollte, d\u00fcrfte \u00a7 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschlie\u00dfen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unm\u00f6glich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gel\u00f6st hat. Eine versch\u00e4rfte Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7820 Abs. 1 BGB d\u00fcrfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Aufl\u00f6sbarkeit ihres Verh\u00e4ltnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empf\u00e4ngers nur um eine als entfernt angesehene M\u00f6glichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kommen k\u00f6nne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des \u00a7 820 Abs. 1 Satz 1 BGB.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden Anspr\u00fcchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel\/Lange aaO Rdn. 94).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179\/05 Mitgeteilt von Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht und Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179\/05 Leitsatz 1. 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