{"id":359,"date":"2008-07-09T15:32:04","date_gmt":"2008-07-09T13:32:04","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=359"},"modified":"2019-11-28T17:03:34","modified_gmt":"2019-11-28T16:03:34","slug":"bgh-urteil-vom-09-07-2008-az-xii-zr-3906","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-09-07-2008-az-xii-zr-3906\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39\/06"},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39\/06<\/h1>\n

Mitgeteilt von Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht und Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht<\/h2>\n

BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39\/06<\/h3>\n

Leitsatz<\/strong><\/p>\n

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beitr\u00e4ge eines Partners, mit denen ein Verm\u00f6genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspr\u00fcche, sondern auch Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung (\u00a7812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003, II ZR 63\/02, FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996, II ZR 193\/95, NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigent\u00fcmer einer Immobilie zu je 1\/2 sind, der eine aber erheblich h\u00f6here\u00a0Beitr\u00e4ge hierzu geleistet hat als der andere.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Forderung von 203.926,77 \u20ac nebst Zinsen zur\u00fcckgewiesen worden ist.
\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.
\nVon Rechts wegen<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
\nSie lebten seit 1995 zusammen und haben eine gemeinsame Tochter. 1995 erwarben sie ein Grundst\u00fcck, wobei sie den Kaufpreis sowie die Grunderwerbsteuer je zur H\u00e4lfte aufbrachten. Beide wurden als Miteigent\u00fcmer zu je 1\u20442 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde das Grundst\u00fcck mit einem Einfamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses Bauvorhabens erbrachte die Kl\u00e4gerin, die von Beruf Architektin ist, unter anderem Planungsleistungen. Nach der Fertigstellung bewohnten die Parteien das Haus gemeinsam bis zu ihrer Trennung im Januar 2002.
\nDie Kl\u00e4gerin verlangt von dem Beklagten noch Ausgleich der von ihr f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb sowie f\u00fcr die Planung und Errichtung des Wohnhauses erbrachten Leistungen, die ihren Angaben zufolge den finanziellen Beitrag des Beklagten \u00fcbersteigen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Trennung der Parteien m\u00fcsse der Beklagte ihr die H\u00e4lfte ihrer Mehrleistungen nebst Zinsen, insgesamt 203.926,77 \u20ac, erstatten.
\nDas Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Dagegen richtet sich ihre zugelassene Revision, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<\/p>\n

I.
\nDas Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kl\u00e4gerin stehe der von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch f\u00fcr finanzielle Aufwendungen und Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Hauses erbracht habe, nicht zu. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n

Das rechtliche Verh\u00e4ltnis der Parteien beurteile sich im Hinblick auf das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundst\u00fcck nach den Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft (\u00a7\u00a7741 ff. BGB). Die Vorschriften \u00fcber die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts seien dagegen nicht anwendbar. Dies setze voraus, dass die Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundst\u00fcck entweder ausdr\u00fccklich einen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder bei Anschaffung und Bebauung des Grundst\u00fccks eine \u00fcber die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung verfolgt h\u00e4tten. Beide Voraussetzungen l\u00e4gen hier aber nicht vor. Die Parteien h\u00e4tten selbst nicht behauptet, ausdr\u00fccklich einen solchen Vertrag geschlossen zu haben. Ihrem Vortrag k\u00f6nne mit der erforderlichen Sicherheit ebenso wenig eine \u00fcber die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung entnommen werden. Der Umstand, dass ein Grundst\u00fcck als Familienheim angeschafft werde, das auch langfristig gemeinsam bewohnt werden solle, begr\u00fcnde keine ausreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr die Schaffung eines gemeinschaftlichen Verm\u00f6genswertes, der \u00fcber die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand haben solle. Zwar k\u00f6nne auch dann, wenn kein ausdr\u00fccklich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag vorliege, ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen in Betracht kommen. Dies werde dann erwogen, wenn die Partner durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Verm\u00f6gen betrachteten Anwesens beigetragen h\u00e4tten. Auch das sei hier aber nicht der Fall; vielmehr stehe das Grundst\u00fcck im Miteigentum der Parteien, so dass kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr einen Ausgleich bestehe. Auch wenn die Kl\u00e4gerin als Architektin f\u00fcr die Planung, Finanzierung und Erstellung des Neubaus ungleich gr\u00f6\u00dfere Leistungen erbracht haben sollte als der Beklagte, entspreche es nicht der pers\u00f6nlich gepr\u00e4gten Rechtsnatur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in einem solchen Fall eine Auseinandersetzung nach den \u00a7\u00a7730 ff. BGB\u00a0vorzunehmen und s\u00e4mtliche Leistungen der Partner – zumindest die f\u00fcr das gemeinsame Grundst\u00fcck erbrachten – gegeneinander aufzurechnen.<\/p>\n

Diese Ausf\u00fchrungen halten der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht in allen Punkten stand.<\/p>\n

II.
\n1. Nach bisher st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden allerdings gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grunds\u00e4tzlich nicht ausgeglichen. Zur Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft st\u00fcnden die pers\u00f6nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm\u00f6gensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in pers\u00f6nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grunds\u00e4tzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt h\u00e4tten, w\u00fcrden dementsprechend pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beitr\u00e4ge w\u00fcrden geleistet, sofern Bed\u00fcrfnisse auftr\u00e4ten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei – \u00e4hnlich wie einer Ehe – die Vorstellung grunds\u00e4tzlich fremd, f\u00fcr Leistungen im gemeinsamen Interesse k\u00f6nnten ohne besondere Vereinbarung „Gegenleistung“, „Wertersatz“, „Ausgleich“ oder „Entsch\u00e4digung“ verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 – II ZR 26\/91 – FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 – II ZR 106\/92 – FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 – II ZR 193\/95 – NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 – II ZR 269\/96 – FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 – II ZR 63\/02 – FamRZ 2004, 94).<\/p>\n

2. Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann aber ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften \u00fcber die b\u00fcrgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdr\u00fccklich oder durch schl\u00fcssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willens\u00fcbereinstimmung reicht f\u00fcr eine nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher f\u00fcr die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm\u00f6gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f\u00fcr die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh\u00f6ren sollte. Dabei k\u00f6nnen sich Indizien f\u00fcr ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtw\u00fcrdigung der in Betracht zu ziehenden Umst\u00e4nde sind ferner die Art des geschaffenen Verm\u00f6genswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verh\u00e4ltnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 – II ZR 249\/01 – FamRZ 2003, 1542, 1543).<\/p>\n

3. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausf\u00fchrungen hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachpr\u00fcfung stand.<\/p>\n

a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus, dass diese einen \u00fcber den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verh\u00e4ltnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Anspr\u00fcche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe: Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur R\u00fccksichtnahme bei der Wahl und Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm\u00f6gen die Familie angemessen zu unterhalten (\u00a7\u00a7 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erh\u00e4lt ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen G\u00fcterstand gef\u00fchrten Ehe grunds\u00e4tzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch g\u00fcterrechtliche Ausgleichsm\u00f6glichkeiten. Das erlaubt hier eine gro\u00dfz\u00fcgigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger\/L\u00f6hnig BGB [2007] Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 95). b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erf\u00fcllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben. Verfolgen die Partner n\u00e4mlich, wie hier, einen Zweck, der nicht \u00fcber die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grunds\u00e4tzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelm\u00e4\u00dfig keine \u00fcber die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann\/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 99).<\/p>\n

Davon abgesehen hat die Kl\u00e4gerin, wie die Revision anf\u00fchrt, geltend gemacht, beide Parteien seien bereits beim Ankauf des Grundst\u00fccks davon ausgegangen, alle Kosten h\u00e4lftig aufzuteilen und f\u00fcr den Fall, dass ein Partner h\u00f6here Aufwendungen habe, der andere ihm diese auszugleichen habe. Damit ist aus der Sicht der Kl\u00e4gerin, deren Vorbringen mangels anderweitiger Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, aber eine eigenst\u00e4ndige Vereinbarung getroffen worden, die der Annahme des schl\u00fcssigen\u00a0Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages entgegensteht. Denn mit der behaupteten Abrede \u00fcber die Kostentragung konnte eine der dinglichen Rechtslage entsprechende finanzielle Belastung erreicht werden; ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine gesellschaftsvertragliche Regelung bestand deshalb nicht. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass – wie die Revision dargelegt – Zahlungen von einem auf „GBR P., M.“ laufenden Konto geleistet wurden.<\/p>\n

4. Die Kl\u00e4gerin ist deshalb darauf zu verweisen, ihre Anspr\u00fcche aufgrund der behaupteten Vereinbarung geltend zu machen, falls sie den hierf\u00fcr erforderlichen Beweis zu f\u00fchren vermag.<\/p>\n

5. Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grunds\u00e4tzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k\u00f6nnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Gesch\u00e4ftsgrundlage wegfallen k\u00f6nne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschl\u00f6ssen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tats\u00e4chlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begr\u00fcnde (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 – II ZR 340\/95 – FamRZ 1996, 1141, 1142 und II ZR 193\/95 – NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 – II ZR 269\/96 – FamRZ 1997, 1533, 1534).<\/p>\n

a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (XII ZR 261\/04 \u2013 FamRZ 2008, 247, 249) ausgef\u00fchrt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begr\u00fcndung \u00fcberwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe f\u00fcr solche Leistungen auszuscheiden, die wie die Erf\u00fcllung der laufenden Unterhaltsbed\u00fcrfnisse oder die Entrichtung der Miete f\u00fcr die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Solche Leistungen w\u00fcrden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen M\u00f6glichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, h\u00e4tten ihren Unterhaltszweck erf\u00fcllt und k\u00f6nnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht r\u00fcckwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel\/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. \u00a7 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber\/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. \u00a7 44 Rdn. 20; Burger in Schr\u00f6der\/Bergschneider Familienverm\u00f6gensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).<\/p>\n

b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen \u00fcberschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft \u00fcberdauernden Verm\u00f6genswerten gef\u00fchrt haben, wird je nach Fallgestaltung \u00fcber gesellschaftsrechtliche Anspr\u00fcche hinaus ein rechtlich schutzw\u00fcrdiges Ausgleichsbed\u00fcrfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung f\u00fcr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel\/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer g\u00e4nzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so m\u00fcsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne R\u00fccksicht auf ihre Gr\u00f6\u00dfenordnung ausschlie\u00dflich dem au\u00dferrechtlichen Bereich zuzuweisen w\u00e4ren. Dies w\u00e4re indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeif\u00fchren wollten; die \u00c4nderung der Rechtszust\u00e4ndigkeit sei aber bei Verm\u00f6gensverschiebungen im Verh\u00e4ltnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die \u00c4nderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bez\u00fcglich des zugrunde liegenden Kausalgesch\u00e4fts nur schwerlich geleugnet werden k\u00f6nnen (Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3).<\/p>\n

Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Leistungen erbracht w\u00fcrden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) „familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis“, wonach jede Seite das ihr M\u00f6gliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabh\u00e4ngige) Situation bestehe aber in der faktischen Lebensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen h\u00e4tten. Es hei\u00dfe aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund f\u00fcr die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Aufl\u00f6sung der Ehe greife beim gesetzlichen G\u00fcterstand oder bei der G\u00fctergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturm\u00f6glichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; L\u00fcderitz\/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. \u00a7 8 Rdn. 33). Anspr\u00fcche, die nach allgemeinen Regeln begr\u00fcndet seien, k\u00f6nnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt h\u00e4tten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).<\/p>\n

Dar\u00fcber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widerspr\u00fcchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichem Kooperationsvertrag – und damit die L\u00f6sung \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsgrundlagenst\u00f6rung – und einer Innengesellschaft – also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich – als flie\u00dfend bezeichnet (L\u00fcderitz\/Dethloff aaO \u00a7 8 Rdn. 34).<\/p>\n

c) Bei Zuwendungen, die \u00fcber das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Anspr\u00fcche aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr m\u00f6glich gehalten (vgl. etwa Staudinger\/L\u00f6hnig aaO Anhang zu \u00a7\u00a7 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel\/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO \u00a7 5 Rdn. 42; Gernhuber\/Coester-Waltjen aaO \u00a7 24 Rdn. 24; L\u00fcderitz\/Dethloff aaO \u00a7 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Anspr\u00fcche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.<\/p>\n

6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grunds\u00e4tze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdr\u00fccklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm\u00f6gensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen f\u00fcr die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh\u00f6ren sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 – II ZR 269\/96 – FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 – II ZR 193\/95 – NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 – II ZR 26\/91 – FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zust\u00e4ndige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schl\u00fcssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag f\u00fcr m\u00f6glich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willens\u00fcbereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden k\u00f6nne (siehe oben unter II 3).<\/p>\n

Diese ge\u00e4nderte Beurteilung, an der der Senat festh\u00e4lt, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspr\u00fcche f\u00fchren. Denn gerade in den F\u00e4llen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertsch\u00f6pfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammenlebens zu dienen bestimmt ist, werden h\u00e4ufig keine \u00fcber die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.<\/p>\n

Eine Verk\u00fcrzung der nach der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsm\u00f6glichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und w\u00fcrde auch den Bed\u00fcrfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte daf\u00fcr, ein Bed\u00fcrfnis nach einem nicht auf die \u00a7\u00a7 730 ff. BGB beschr\u00e4nkten Ausgleich anzuerkennen.<\/p>\n

In einer Ehe stehen die pers\u00f6nlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das verm\u00f6gensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen w\u00fcrde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei G\u00fctertrennung, zu Ausgleichsanspr\u00fcchen nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fchren k\u00f6nnen (ebenso Hausmann\/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen d\u00fcrfen, nicht l\u00e4nger zu \u00fcberzeugen. Der Partner wei\u00df zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelm\u00e4\u00dfig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tats\u00e4chlich und f\u00fcr den Empf\u00e4nger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzw\u00fcrdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich gesch\u00fctzt ist (\u00a7 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht \u00fcberzeugend zu begr\u00fcnden (vgl. auch Hausmann\/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).<\/p>\n

Mit R\u00fccksicht hierauf h\u00e4lt der Senat nicht daran fest, Anspr\u00fcche nach den Regeln \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung k\u00e4men zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die \u00fcber das hinausgehen, was das t\u00e4gliche Zusammenleben erst erm\u00f6glicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begr\u00fcndet ist. Das gilt im \u00dcbrigen nicht nur f\u00fcr nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern w\u00fcrde auch f\u00fcr andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.<\/p>\n

7. Einen Bereicherungsanspruch nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht. F\u00fcr die erforderliche Zweckabrede sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n

8. a) In Betracht kommt allerdings ein Ausgleichsanspruch nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB), soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die R\u00fcckabwicklung erfasst insoweit F\u00e4lle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspr\u00fcchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass s\u00e4mtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen w\u00e4ren. Auszuscheiden sind zun\u00e4chst die im Rahmen des t\u00e4glichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitr\u00e4gt, sondern gr\u00f6\u00dfere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den t\u00e4glichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beitr\u00e4ge \u00fcbernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261\/04 – FamRZ 2008, 247, 249).<\/p>\n

b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Architektenleistungen der Kl\u00e4gerin in Frage stehen. Solche Eigenleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Verm\u00f6gen steigert, k\u00f6nnen begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer \u00dcbertragung von Verm\u00f6genssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeits- oder andere Eigenleistungen – im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen – nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsanspr\u00fcchen f\u00fchren k\u00f6nnen, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die \u00dcbertragung von Verm\u00f6genssubstanz.<\/p>\n

Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei G\u00fctertrennung f\u00fcr den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen \u00fcber erwiesene Gef\u00e4lligkeiten und insbesondere \u00fcber das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, k\u00f6nnen die Umst\u00e4nde den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Gesch\u00e4ftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.). Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich \u00fcber blo\u00dfe Gef\u00e4lligkeiten oder das, was das t\u00e4gliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Verm\u00f6genszuwachs des anderen Partners gef\u00fchrt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begr\u00fcndet, kann – anders als im Verh\u00e4ltnis von Ehegatten zueinander – hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen \u00fcberschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umst\u00e4nden Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden \u00dcbereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Gesch\u00e4ftsgrundlage haben.<\/p>\n

c) Bei der Abw\u00e4gung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zur\u00fcckerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden m\u00fcssen, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Partner es einmal f\u00fcr richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gew\u00e4hren. Ein korrigierender Eingriff ist grunds\u00e4tzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Ma\u00dfstab zur\u00fcckzugreifen, der f\u00fcr den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 – XII ZR 20\/95 – FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verh\u00e4ltnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Ma\u00dfgebend ist eine Gesamtabw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu ber\u00fccksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.<\/p>\n

Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gew\u00e4hren ist, muss zus\u00e4tzlich beachtet werden, dass f\u00fcr die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Verm\u00f6gen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen\/Henrich\/Jaeger Eherecht 4. Aufl. \u00a7 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).<\/p>\n

Eine den danach ma\u00dfgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht vorgenommen.<\/p>\n

9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen H\u00f6he der Zuwendungen, nachzuholen haben wird. Im weiteren Verfahren wird die Kl\u00e4gerin auch Gelegenheit haben, zu einem eventuellen Bereicherungsanspruch nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vorzutragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39\/06 Mitgeteilt von Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Ruth Schultze-Zeu, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht und Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 39\/06 Leitsatz Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beitr\u00e4ge eines Partners, mit denen ein Verm\u00f6genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspr\u00fcche, […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Familienrecht > Rechtsprechung > Urteil XII ZR 39\/06 | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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