{"id":249,"date":"2016-05-31T15:50:30","date_gmt":"2016-05-31T13:50:30","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=249"},"modified":"2016-06-17T19:26:02","modified_gmt":"2016-06-17T17:26:02","slug":"die-uebergangsfaehigkeit-zivilrechtlicher-akteneinsichtsansprueche-von-patienten-und-pflegeheimbewohnern","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/publikationen-arzthaftung-behandlungsfehler\/die-uebergangsfaehigkeit-zivilrechtlicher-akteneinsichtsansprueche-von-patienten-und-pflegeheimbewohnern\/","title":{"rendered":"Die \u00dcbergangsf\u00e4higkeit zivilrechtlicher Akteneinsichtsanspr\u00fcche von Patienten und Pflegeheimbewohnern"},"content":{"rendered":"
Einleitung<\/strong><\/p>\n Die zwei Entscheidungen des BGH vom 23. 3. 2010 sind von kaum zu untersch\u00e4tzender dogmatischer und praktischer Bedeutung. Sie schaffen Klarheit zum Thema der \u00dcbergangsf\u00e4higkeit von vertraglichen Akteneinsichtsanspr\u00fcchen auf Dritte, insbesondere auf gesetzliche Krankenversicherer. In bisher ruhenden au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren k\u00f6nnen diese nunmehr ihre Informationsrechte z\u00fcgig durchsetzen. Der BGH stellt die Voraussetzungen eines wirksamen \u00dcber- gangs des Akteneinsichtsanspruchs auf Dritte im Einzelnen dar. In beiden Entscheidungen stellt er \u00fcbereinstimmend fest, dass die Vorschrift zum Abtretungsausschluss gem. \u00a7 399 BGB dem \u00dcbergang des Akteneinsichtsanspruchs des Patienten auf gesetzliche Krankenversicherer grunds\u00e4tzlich nicht entgegensteht. Zugleich wird best\u00e4tigt, dass der sozialrechtliche Akteneinsichtsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherer gem. \u00a7 294 a SGB V ein Aliud zum vertraglichen Akteneinsichtsanspruch von Patienten und Pflegeheimbewohnern ist und deshalb keinen Einfluss auf dessen \u00dcbergangsf\u00e4higkeit haben.<\/p>\n