{"id":226,"date":"2024-08-31T15:21:49","date_gmt":"2024-08-31T13:21:49","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=226"},"modified":"2024-09-19T19:00:22","modified_gmt":"2024-09-19T17:00:22","slug":"beweislasten-und-beweiserleichterungen-im-arzthaftungsprozess","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/kanzlei\/dr-ruth-schultze-zeu-anwalt-arzthaftung\/vortraege\/beweislasten-und-beweiserleichterungen-im-arzthaftungsprozess\/","title":{"rendered":"Arzthaftung: Beweislasten und Beweiserleichterungen"},"content":{"rendered":"<h3>A. Der Grundsatz<\/h3>\n<p>Der Patient tr\u00e4gt durchgehend die Beweislast f\u00fcr s\u00e4mtliche anspruchsbegr\u00fcndende\u00a0Voraussetzungen. Diese lauten im Arzthaftungsrecht:<\/p>\n<p>&#8211; Der Behandlungsfehler oder der Aufkl\u00e4rungsfehler<br \/>\n&#8211; Der K\u00f6rperschaden und der materielle Schaden,<br \/>\n&#8211; Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungs- oder Aufkl\u00e4rungsfehler\u00a0und dem Schaden.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt ein\u00a0Behandlungsfehler stets dann vor, wenn der Arzt mit seinem konkreten Tun oder\u00a0Unterlassen vom medizinischen Facharztstandard abgewichen ist (vgl. BGH Urteil vom 6.\u00a0Mai 2003, Az.: VI ZR 259\/02). Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff des\u00a0Behandlungsfehlers in seiner oben genannten Entscheidung wie folgt.<\/p>\n<p><em>\u201eDas Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begr\u00fcndet einen \u00e4rztlichen\u00a0<\/em><em>Behandlungsfehler. Auf die subjektiven F\u00e4higkeiten des behandelnden Arztes kommt es\u00a0<\/em><em>insoweit nicht an\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Der Beweis des Behandlungsfehlers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zur\u00a0Gewissheit des Richters zu f\u00fchren. Entscheidend ist dabei die pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung des\u00a0Gerichts, nicht der Grad der \u00dcberzeugung des medizinischen Sachverst\u00e4ndigen, der\u00a0regelm\u00e4\u00dfig vom Gericht bestellt wird. Dabei ist es keineswegs erforderlich, dass s\u00e4mtliche\u00a0Zweifel des Gerichts ausger\u00e4umt sind (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 26. Oktober\u00a01993, Aktenzeichen VI ZR 155\/92, ver\u00f6ffentlicht in Versicherungsrecht [VersR] 1994, 52).<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass der Arzt beweisen muss, dass er die f\u00fcr die konkrete Behandlung\u00a0erforderlichen speziellen Fachkenntnisse und Facherfahrungen besa\u00df (vgl. BGH, Urteil vom\u00a024. Juni 1980, Aktenzeichen VI ZR 7\/79, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1980, 940).<\/p>\n<p>F\u00fcr die urs\u00e4chliche Verkn\u00fcpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem in Betracht\u00a0stehenden Schaden ist der Patient ebenfalls generell beweisbelastet. Ausreichend ist jedoch\u00a0der Beweis der Mitverursachung des Schadens durch einen Arztfehler.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 01. Oktober 1996, Aktenzeichen VI\u00a0ZR 10\/96, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 362, sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, dass der Nachweis des\u00a0Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und K\u00f6rperschaden nicht schon\u00a0dann verneint wird, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Behandlungsfehler allein den\u00a0konkreten K\u00f6rperschaden verursacht hat. Denn es gen\u00fcgt nach dem Bundesgerichtshof,\u00a0dass die fehlerhafte \u00e4rztliche Behandlung mit urs\u00e4chlich f\u00fcr den Eintritt des K\u00f6rperschadens\u00a0war, um dem Sch\u00e4diger den gesamten Schaden zuzurechnen.<\/p>\n<p>In einer Entscheidung vom 26. Januar 1999, Aktenzeichen VI ZR 374\/97, ver\u00f6ffentlicht\u00a0in VersR 1999, 862, hatte der Bundesgerichtshof wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><em>\u201eIn einem solchen Fall, in dem die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen der\u00a0<\/em><em>Kl\u00e4gerin als \u201eAusl\u00f6ser\u201d im Sinne einer Mitursache gewirkt hatten, m\u00fcssten die Beklagten (&#8230;)\u00a0<\/em><em>f\u00fcr die Folgen der jetzigen Beschwerden aufkommen. Das gilt auch dann, wenn die Wirkung\u00a0<\/em><em>der Unfallverletzungen nur deshalb eingetreten ist, weil die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer\u00a0<\/em><em>besonderen Konstitution und ihrer Vorsch\u00e4digungen f\u00fcr die jetzigen Beschwerden besonders\u00a0<\/em><em>anf\u00e4llig war. An der Einstandspflicht der Beklagten \u00e4ndert sich grunds\u00e4tzlich selbst dann\u00a0<\/em><em>nichts, wenn das jetzige Beschwerdenbild in einer psychischen Fehlverarbeitung der\u00a0<\/em><em>Unfallfolgen seine Ursache hat.\u201d<\/em><\/p>\n<p>Vorsch\u00e4den, die regelm\u00e4\u00dfig vom Arzt bewiesen werden m\u00fcssen, k\u00f6nnen nach alledem den\u00a0Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den eingetretenen\u00a0K\u00f6rpersch\u00e4den nur ausschlie\u00dfen, wenn sich feststellen l\u00e4sst, inwieweit die eingetretenen\u00a0K\u00f6rpersch\u00e4den ausschlie\u00dflich auf die Vorsch\u00e4den zur\u00fcckzuf\u00fchren sind und inwieweit die\u00a0Beschwerden ausschlie\u00dflich durch den Behandlungsfehler bedingt sind (vgl. Gei\u00df \/ Greiner,\u00a0Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., B Rdn. 217). Anderenfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht\u00a0f\u00fcr den gesamten Schaden.<\/p>\n<p>Je mehr man die Beweislast des Patienten reduzieren kann, desto gr\u00f6\u00dfer werden seine\u00a0Chancen im Prozess zu obsiegen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werde ich Sie einf\u00fchren in die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr im\u00a0Arzthaftungsrecht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Fallgruppen der\u00a0Beweiserleichterung betreffend den Arztfehler den Fallgruppen der Beweiserleichterung\u00a0betreffend die Voraussetzungen des Ursachenzusammenhangs.<\/p>\n<h3>B. Zu den Beweiserleichterungen betreffend den Behandlungsfehler:<\/h3>\n<p><strong>1. Beweiserleichterung aus Dokumentationsm\u00e4ngeln,\u00a0betreffend den Nachweis eines Behandlungsfehlers:<\/strong><\/p>\n<p>Beweiserleichterungen hinsichtlich des Behandlungsfehlerbeweises kommen dem Patienten\u00a0zu Gute aus pflichtwidrig unvollst\u00e4ndiger oder widerspr\u00fcchlicher Patientendokumentation.\u00a0L\u00e4sst die Behandlungsseite pflichtwidrig dokumentationsbed\u00fcrftige Befunde in den\u00a0Krankenunterlagen undokumentiert, so folgt hieraus per Indiz, dass das, was nicht\u00a0dokumentiert wurde, auch nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1995,\u00a0Aktenzeichen VI ZR 272\/93, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 706).<\/p>\n<p>H\u00e4tte es daher im konkreten Fall zum fach\u00e4rztlich geschuldeten Behandlungsstandard, der\u00a0zu verobjektivieren ist, geh\u00f6rt, eine bestimmte Untersuchung am Patienten durchzuf\u00fchren,\u00a0und wurde diese Untersuchung nicht dokumentiert, so wird zu Gunsten dieses Patienten\u00a0grunds\u00e4tzlich vermutet, dass die Untersuchung nicht stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Es ist dann Sache der Behandlungsseite, nachzuweisen, dass die gebotene Untersuchung\u00a0am betroffenen Patienten doch durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p><strong>2. Beweiserleichterungen f\u00fcr das Vorliegen eines Behandlungsfehlers\u00a0bei Vorliegen von voll beherrschbaren Risiken:<\/strong><\/p>\n<p>Bei Risiken aus dem Krankenhausbetrieb, dem Pflegeheimbetrieb aber auch in ambulanten\u00a0Arztpraxen, die voll beherrscht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, insbesondere durch\u00a0sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens (z.B. bei\u00a0Ger\u00e4tesicherheit, Hygienegew\u00e4hr, Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals, keine\u00a0Anf\u00e4ngerbesch\u00e4ftigung) kann sich, wenn der Patient in diesem Gefahrenbereich zu Schaden\u00a0kommt, zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung ergeben:<\/p>\n<p>Es wird dann zu Gunsten des Patienten vermutet, dass er gesch\u00e4digt worden ist, weil die\u00a0Behandlerseite ein Risiko nicht beherrscht hat, das sie normalerweise h\u00e4tte beherrschen\u00a0k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Allerdings kann der Sch\u00e4diger die Vermutung auf zweierlei Weise beseitigen (Gei\u00df\/Greiner\u00a0aa0 B Rdnr. 246, 241):<\/strong><\/p>\n<p>1) Er beweist, dass ein Behandlungsfehler, d.h. eine Abweichung vom geschuldeten\u00a0Standard, nicht vorliegt.\u00a0Bsp.: Es wird ein Lagerungsschaden vermutet. OPE-Team beweist, dass die\u00a0intraoperative Lagerung des Patienten dem Facharztstandard entsprach (vgl. BGH\u00a0VersR 1984, 386).<\/p>\n<p>2) Die Behandlerseite weist nach, dass der K\u00f6rperschaden auch durch nicht erkennbare\u00a0Umst\u00e4nde bzw. nicht beherrschbare Umst\u00e4nde, z.B. eine unerkannte und nicht zu\u00a0erwartende k\u00f6rperliche Disposition des Patienten, verursacht sein k\u00f6nnte (Gei\u00df\/Greiner\u00a0aa0 B Rdnr. 246, 241; BGH NJW 1995, 1618):<br \/>\nW\u00e4hrend die erste Entlastungsm\u00f6glichkeit in einzelnen F\u00e4llen m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, halte ich\u00a0die zuletzt genannte Enthaftungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr \u00e4u\u00dferst schwierig.\u00a0Gelingt der Behandlerseite sich &#8211; wie beschrieben &#8211; zu entlasten, mu\u00df der gesch\u00e4digte\u00a0Patient den Behandlungsfehler ohne diese Beweiserleichterung nachweisen.<\/p>\n<h3>a. Die Fallgruppe der Anf\u00e4ngereingriffe\u00a0infolge fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung:<\/h3>\n<p>Beispiel des BGH, Entscheidung vom 10. M\u00e4rz 1992, Aktenzeichen VI ZR 64\/91,\u00a0ver\u00f6ffentlicht in VersR 1992, 745:<\/p>\n<p><em>\u201eBei chirurgischen Eingriffen, die von einem Berufsanf\u00e4nger vorgenommen werden, muss\u00a0immer ein Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall, und f\u00fchrt die Operation zu\u00a0Komplikationen f\u00fcr den Patienten, so besteht ein Indiz daf\u00fcr, dass die unzureichende\u00a0Qualifikation der \u00c4rzte urs\u00e4chlich daf\u00fcr ist. <\/em><\/p>\n<p><em>In einem etwaigen Schadensersatzprozess tragen\u00a0sowohl der Krankenhaustr\u00e4ger als auch der f\u00fcr die \u00dcbertragung der Operationsaufsicht auf\u00a0den Nicht-Facharzt verantwortlichen Arzt und der aufsichtsf\u00fchrende Arzt selbst die\u00a0Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die eingetreten Komplikation nicht auf der geringen\u00a0Erfahrung und \u00dcbung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. der\u00a0mangelnden Erfahrung des Aufsichtsf\u00fchrenden beruht (&#8230;) Jeder junge Arzt ist nur langsam\u00a0und schrittweise in das operative Geschehen einzuf\u00fchren. <\/em><\/p>\n<p><em>Deshalb darf ein in der\u00a0Facharztausbildung stehender Arzt erst nach Feststellung seiner Zuverl\u00e4ssigkeit bei\u00a0\u00e4hnlichen Eingriffen und Nachweisen praktischer Fortschritte in der chirurgischen Ausbildung\u00a0operieren (&#8230;) Ein solcher junger Arzt darf nur unter unmittelbarer Aufsicht eines erfahrenen\u00a0Chirurgen eingesetzt werden, der jeden Operationsschritt beobachtend verfolgt und jederzeit\u00a0korrigierend einzugreifen vermag. Immer muss n\u00e4mlich der Standard eines erfahrenen\u00a0Chirurgen gew\u00e4hrleistet sein. Aus diesem Grunde muss immer ein Facharzt dem\u00a0Berufsanf\u00e4nger bei chirurgischen Eingriffen assistieren. In einem solchen Fall tragen der\u00a0Krankenhaustr\u00e4ger die Beweislast daf\u00fcr, dass die nach der Appendektomie\u00a0(Blinddarmentfernung) eingetreten Nahtinsuffizienz nicht auf fehlender Erfahrung und \u00dcbung\u00a0des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruhten\u201d.<\/em><\/p>\n<p>Beispiel des OLG Zweibr\u00fccken, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 165:\u00a0\u201eAn\u00e4sthesie \u2013 Anf\u00e4ngerarzt\u201d<\/p>\n<p>Beispiel des OLG Schleswig, ver\u00f6ffentlicht in NJW 1997, 3098:\u00a0\u201eEntlassung durch Arzt im Praktikum ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abschlussuntersuchung.\u201d<\/p>\n<h3>b. Fallgruppe der Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals(vgl. hierzu auch\u00a0meinen Vortrag zu den \u201eSturzf\u00e4llen\u201c):<\/h3>\n<p><strong>Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 310:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportma\u00dfnahme der\u00a0ihn betreuenden Krankenschwester aus ungekl\u00e4rten Gr\u00fcnden das \u00dcbergewicht und st\u00fcrzt,\u00a0so ist es Sache des Krankenhaustr\u00e4gers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall\u00a0nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.\u201d<\/em><\/p>\n<p><strong>Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1990, 1240:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Behandlungsseite hat die Durchf\u00fchrung von Diagnostik und Therapie so zu\u00a0organisieren, dass jede vermeidbare Gef\u00e4hrdung der Patienten ausgeschlossen ist. Die\u00a0damals 72 Jahre alte Kl\u00e4gerin lie\u00df sich (&#8230;) in der Augenklinik X behandeln (&#8230;) Bei dem\u00a0Versuch, sich nach Abschluss der Untersuchung aufzurichten, st\u00fcrzte die Kl\u00e4gerin von der\u00a0Untersuchungsliege. Hierdurch zog sie sich einen Bruch des Schenkelhalskopfes zu (&#8230;) <\/em><\/p>\n<p><em>Das\u00a0beklagte Krankenhaus ist gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB sowie aus Vertrag daf\u00fcr verantwortlich,\u00a0dass die Kl\u00e4gerin im Behandlungszimmer der auge\u00e4rztlichen Ambulanz der Universit\u00e4tsklinik\u00a0zu Fall gekommen ist (&#8230;) Voraussetzung f\u00fcr die Schadensersatzhaftung ist, dass es sich um\u00a0die Verletzung von Nebenpflichten zum Schutz des Patienten vor Gefahren handelt, die aus<\/em>\u00a0<em>dem r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndlichen Bereich der Behandlung herr\u00fchren (&#8230;) <\/em><\/p>\n<p><em>Die besondere\u00a0Gef\u00e4hrdung der in der augen\u00e4rztlichen Ambulanz zu betreuenden Patientin r\u00fchrt zum einen\u00a0her aus der medikamentell bewirkten Pupillenweitstellung, die (&#8230;) eine erhebliche\u00a0Sichttr\u00fcbung (&#8230;) zur Folge hat, andererseits aus der unkomfortablen R\u00fcckenlagen der\u00a0Patientin auf der \u00fcber Tisch hohen Liege (&#8230;) Hinzu kommt, dass das Behandlungszimmer in\u00a0d\u00e4mmriges Licht getaucht ist (&#8230;) Dies beeintr\u00e4chtigt ihre Wahrnehmungsf\u00e4higkeit zus\u00e4tzlich.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Senat h\u00e4lt es in dieser Lage f\u00fcr geboten, dass den Patienten, zumindest beim Besteigen\u00a0und Verlassen des Betts Hilfestellung geleistet wird. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen aber\u00a0zus\u00e4tzliche Schutzvorkehrungen f\u00fcr diejenigen Patienten getroffen werden, die \u2013 sei es in\u00a0\u00dcbersch\u00e4tzung ihrer untersuchungsbedingt \u2013 tats\u00e4chlich eingeschr\u00e4nkten F\u00e4higkeit, sei es in\u00a0der irrt\u00fcmlichen Annahme, die Liege verlassen zu sollen \u2013 selbstst\u00e4ndig vom\u00a0Behandlungstisch abzusteigen versuchen (&#8230;) War der Patientin nicht gesagt, worden\u00a0liegenzubleiben, so mu\u00dfte damit gerechnet werden, dass sie aufstehen w\u00fcrde &#8230;.\u201d<\/em><\/p>\n<p><strong>Beispiel des OLG Stuttgart, ver\u00f6ffentlicht in NJW 1993, 2384:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDer Tr\u00e4ger eines Krankenhauses mit Belegabteilung ist verpflichtet, auch auf dieser in\u00a0ausreichendem Ma\u00df fachkundiges, nicht\u00e4rztliches Personal zu stellen und organisatorisch\u00a0sicherzustellen, dass das Personal ausreichende Anweisungen erh\u00e4lt. Soweit der Tr\u00e4ger die\u00a0Aufnahme zur Geburtshilfen bei Risikogeburten zul\u00e4sst, trifft ihn die Pflicht daf\u00fcr zu sorgen,\u00a0dass ein in jeder Hinsicht ausreichender \u00e4rztlicher Bereitschaftsdienst vorhanden ist.\u201d<\/em><\/p>\n<p><strong>Beispiel des OLG Dresden, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 2000, 761:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eSturz eines Patienten im Pflegeheim\u201d<\/em><\/p>\n<h3>c. Die Fallgruppe der Ger\u00e4tesicherheit:<\/h3>\n<p><strong>Beispiel des BGH, , Entscheidung vom 11.10.77 (VI ZR 110\/75), ver\u00f6ffentlicht in\u00a0VersR 1978, 82: \u201eNarkoseger\u00e4t\u201d<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201e1. Die Gr\u00fcnde, die in der Regel einer Beweislastumkehr aufgrund des Mi\u00dferfolgs einer\u00a0\u00e4rztlichen Behandlung lung entgegenstehen, greifen nicht ein, wo Ursache des\u00a0Mi\u00dferfolgs die Mangelhaftigkeit eines bei der Behandlung eingesetzten technischen\u00a0Ger\u00e4ts gewesen ist*<\/em><\/p>\n<p><em>2. Zu den Anforderungen an das Wissen eines Arztes um die Funktionsweise eines\u00a0von ihm zur Behandlung eingesetzten technischen Ger\u00e4ts (hier: Narkoseger\u00e4t)\u00a0Der Ehemann und Rechtsvorg\u00e4nger der Kl., der w\u00e4hrend des Rechtsstreits verstorben ist\u00a0(k\u00fcnftig: der Kl.), unterzog sich am 1.7.1970 in dem orthop\u00e4dischen Krankenhaus H.-Stiftung\u00a0in M., dessen Tr\u00e4ger das bekl. Land ist, einer H\u00fcftgelenksoperation (Einbringung einer\u00a0Gelenks-Endoprothese).\u00a0Infolge eines Narkosezwischenfalls erlitt er durch zeitweisen Sauerstoffmangel eine schwere\u00a0Hirnsch\u00e4digung. Sein Zustand einer fast v\u00f6lligen L\u00e4hmung wurde als apallisches Syndrom\u00a0diagnostiziert, schlo\u00df aber nach Darstellung der Kl. seine Wahrnehmungs- und\u00a0Leidensf\u00e4higkeit nicht aus. Am 24.8.1972 trat der Tod ein.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Klageanspruch ist zu einem wenn auch nur kleinen Teil auch auf Ersatz von\u00a0Verm\u00f6gensschaden gerichtet und kann sich daher insoweit auch auf den von der\u00a0Krankenkasse des Kl. mit dem bekl. Land geschlossenen (totalen) Krankenhausvertrag\u00a0st\u00fctzen (BGHZ 5, 321 (323) = VersR 52, 166 (167 li. Sp.); 1, 383 (386). <\/em><\/p>\n<p><em>Aus diesem Vertrag\u00a0ergab sich f\u00fcr den Krankenhaustr\u00e4ger u. a. die Pflicht, f\u00fcr die Operation ein funktionsf\u00e4higes\u00a0Narkoseger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Pflicht wurde objektiv verletzt, und das hat zu\u00a0dem geltend gemachten Schaden gef\u00fchrt. Jedenfalls in solchen F\u00e4llen bestehen in der\u00a0Regel keine Bedenken, die Beweislastgrunds\u00e4tze des \u00a7 282 BGB auch auf eine sog. positive\u00a0Vertragsverletzung anzuwenden.\u00a0Dem steht nicht entgegen, da\u00df im Rahmen des \u00e4rztlichen Behandlungsvertrags f\u00fcr die\u00a0Anwendung des \u00a7 282 BGB nur beschr\u00e4nkt Raum ist (Senatsurteil v. 17.12.1968 VI ZR\u00a0212\/67 VersR 69, 310). Der Arzt kann regelm\u00e4\u00dfig nur kunstgerechtes Bem\u00fchen, nicht aber\u00a0den Heilerfolg (h\u00e4ufig nicht einmal eine objektiv zutreffende Diagnose) zusagen (zuletzt\u00a0Senatsurteil vom 15.3.1977 VI ZR 201\/75 VersR 1977, 546 (547). <\/em><\/p>\n<p><em>Dieser Grundsatz kann\u00a0jedoch auf die Erf\u00fcllung voll beherrschbarer Nebenpflichten, insbesondere die\u00a0Gew\u00e4hrleistung technischer Voraussetzungen f\u00fcr eine sachgem\u00e4\u00dfe und gefahrlose\u00a0Behandlung, keine Anwendung finden (so schon Senatsurteil vom 24.6.1975 VI ZR 72\/74\u00a0<\/em><em>VersR 1975, 952 (954). Das bekl. Land wird also zu beweisen haben, da\u00df der\u00a0ordnungswidrige Zustand des verwendeten Ger\u00e4ts nicht von einem seiner Erf\u00fcllungsgehilfen\u00a0(\u00a7 278 BGB) verschuldet ist\u201c.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beispiel des OLG Hamm, Urteil vom 27.1.1999 (3 U 127\/97), ver\u00f6ffentlicht in\u00a0VersR 1999, 1111: \u201eElektrokauter\u201d<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201e1. Wird eine Frau nach einer Sterilisation, die durch Koagulation der Tuben\u00a0durchgef\u00fchrt wird, erneut schwanger und l\u00e4\u00dft sie sich im Anschlu\u00df an die Entbindung\u00a0erneut sterilisieren, so k\u00f6nnen die dabei getroffenen Feststellungen als Beweis f\u00fcr die\u00a0Fehlerhaftigkeit der Erststerilisation verwertet werden. Das Gericht kann sich\u00a0insbesondere aufgrund von Videoaufzeichnungen, die gezielt im Hinblick auf die<\/em>\u00a0<em>Frage der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Erststerilisation angefertigt wurden, die \u00dcberzeugung\u00a0verschaffen, da\u00df ein Eileiter nicht koaguliert worden ist, vielmehr mit einiger\u00a0Wahrscheinlichkeit am Mutterband manipuliert wurde.<\/em><\/p>\n<p><em>2. F\u00fcr die Behauptung, der Elektrokauter habe nicht funktioniert, ist die\u00a0Behandlungsseite ebenso beweispflichtig wie f\u00fcr die Behauptung, den Arzt, der dies\u00a0nicht bemerkt habe, treffe kein Verschulden. F\u00fcr eine komplikationslos verlaufene\u00a0Zwillingsschwangerschaft ist ein Schmerzensgeld von 10 000 DM angemessen.\u00a0Die 1959 geborene, verheiratete Kl. entschlo\u00df sich nach drei Geburten und drei\u00a0Schwangerschaftsabbr\u00fcchen zu einer Sterilisation, da sie Verh\u00fctungsmittel nicht gut vertrug.\u00a0Der Bekl., niedergelassener Frauenarzt, nahm am 5. 10. 1993 den Eingriff durch\u00a0laparoskopische Tubenkoagulation vor. Am 23. 3. 1995 wurde die Kl. von den M\u00e4dchen D.\u00a0und E. entbunden.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, der Elektrokauter habe nicht ordnungsgem\u00e4\u00df\u00a0funktioniert. F\u00fcr diese Behauptung ist der Bekl. beweispflichtig. Denn das \u00a0ordnungsgem\u00e4\u00dfe\u00a0Funktionieren des Elektrokauters geh\u00f6rt zu dem Bereich, dessen Gefahren \u00e4rztlicherseits\u00a0voll ausgeschlossen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen (\u201evoll beherrschbare Risiken\u201c; BGH VersR\u00a01991, 467 = NJW 91, 1541; 1991, 1058 = NJW 91, 2960; OLG Hamm VersR 1980, 585).\u00a0Nach den eigenen Angaben des Bekl. vor dem Senat ist aber offengeblieben, ob das Ger\u00e4t\u00a0tats\u00e4chlich bei der Kl. nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verkocht hat und ob dies, wenn es so gewesen\u00a0sein sollte, ohne Verschulden des Bekl. geschehen w\u00e4re.\u201c<\/em><\/p>\n<h3>d. Die Fallgruppe der Lagerungssch\u00e4den:<\/h3>\n<p><strong>Beispiel des OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.1997 (3 U 173\/96), ver\u00f6ffentlicht in\u00a0VersR 1998, 1243: \u201eArmplexusl\u00e4hmung \u2013 Lagerungsschaden\u201d<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBei der Verwirklichung eines medizinisch voll beherrschbaren Risikos (hier:\u00a0sachgerechter Auslagerungswinkel des Infusionsarms bei einer Operation) spricht der\u00a0Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr einen schadensurs\u00e4chlichen Behandlungsfehler.\u00a0Der 1963 geborene Kl. unterzog sich am 26. 1. 1994 einer intertrochant\u00e4ren valgisierenden\u00a0Umstellungsosteotomie der linken H\u00fcfte. Die Operation wurde nach Legen eines\u00a0Periduralkatheters in Intubationsnarkose in R\u00fcckenlage mit ausgelagertem rechten<\/em>\u00a0<em>Infusionsarm ausgef\u00fchrt. <\/em><\/p>\n<p><em>Es war bekannt, da\u00df der Kl. infolge eines Verkehrsunfalls am 25. 7.1987, bei dem es zu einem Plexusausri\u00df links gekommen war, an einer Plexusparese des\u00a0linken Arms litt. Ausweislich der Krankenunterlagen klagte der Kl. postoperativ \u00fcber\u00a0Kribbelbeschwerden in Fingern der rechten Hand. Bei einem neurologischen Konsil am 31.1. 1994 wurde der Verdacht auf eine Wurzelreizung C 8 rechts ge\u00e4u\u00dfert.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl. nahm die Bekl. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes &#8211; Vorstellung 50 000 DM &#8211; und\u00a0Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und k\u00fcnftigen immateriellen\u00a0Sch\u00e4den in Anspruch und behauptete, er leide infolge fehlerhafter Lagerung und\u00a0unzureichender Nachbehandlung unter einer weitgehenden dauerhaften Plexusparese nun\u00a0auch des rechten Arms.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl. hat bewiesen, da\u00df er durch eine fehlerhafte Lagerung seines rechten Arms w\u00e4hrend\u00a0der Operation eine inkomplette Plexusparese erlitten hat. Tritt zeitlich unmittelbar nach einer\u00a0Operation eine Plexusparese des ausgelagerten Infusionsarms auf und gibt es keine\u00a0ernstlichen Anhaltspunkte f\u00fcr eine anderweitige Schadensursache, so spricht der Beweis\u00a0des ersten Anscheins f\u00fcr eine Verursachung des Schadens durch die Lagerung.\u00a0Nach den \u00fcberzeugenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. Z., die sich der Senat zu\u00a0eigen macht, leidet der Kl. an einer inkompletten Plexusparese des bei der Operation\u00a0ausgelagerten Infusionsarms, die nicht durch die im Krankenhaus nach der Operation<\/em>\u00a0<em>erlittene Handverletzung verursacht worden sein kann. Erste Symptome sind sp\u00e4testens\u00a0zwei Tage nach der Operation aufgetreten; ihre Ursache war nicht, wie zun\u00e4chst\u00a0angenommen, eine Wurzelreizung. Anhaltspunkte f\u00fcr andere Schadensursachen sind nicht\u00a0ersichtlich.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Beweis des ersten Anscheins spricht weiterhin f\u00fcr eine fehlerhafte Lagerung. Denn das\u00a0Risiko einer Plexussch\u00e4digung ist f\u00fcr die Behandlerseite voll beherrschbar: Wird ein\u00a0grunds\u00e4tzlich geeignetes Lagerungsverfahren gew\u00e4hlt, wird der Arm zun\u00e4chst sachgerecht\u00a0ausgelagert, funktionieren die dabei verwandten Hilfsmittel einwandfrei und wirken der An\u00e4sthesist, der Operateur und ihre Hilfskr\u00e4fte w\u00e4hrend der Operation nicht fehlerhaft auf den\u00a0Arm ein, so kommt es mit sehr gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Plexussch\u00e4digung.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Deshalb ist es Sache der Behandlerseite, eine andere Schadensursache unmittelbar zu\u00a0beweisen, die Grundlage des Anscheinsbeweises durch den Nachweis einer Pr\u00e4disposition\u00a0des Patienten, die eine Sch\u00e4digung auch bei sachgerechter Lagerung m\u00f6glich erscheinen\u00a0l\u00e4\u00dft, zu ersch\u00fcttern oder aber nachzuweisen, da\u00df alle zur Vermeidung von Plexussch\u00e4den\u00a0<\/em><em>zu fordernden Ma\u00dfnahmen getroffen und w\u00e4hrend der Auslagerung eingehalten worden\u00a0sind.<\/em><\/p>\n<p><em>Beweis f\u00fcr eine andere Schadensursache oder eine Pr\u00e4disposition des Kl. im\u00a0angesprochenen Sinn hat die Bekl. nicht angeboten. Sie hat aber auch nicht nachgewiesen,\u00a0da\u00df alle zur Vermeidung von Plexussch\u00e4den zu fordernden Ma\u00dfnahmen getroffen worden\u00a0sind. Die gew\u00e4hlte Lagerungsmethode ist allerdings nach den Feststellungen des\u00a0Sachverst\u00e4ndigen Dr. Q. als sachgerecht anzusehen. Andere Methoden, die eine gr\u00f6\u00dfere\u00a0Gew\u00e4hr f\u00fcr eine Schonung des Plexus geboten h\u00e4tten, w\u00e4ren mit an\u00e4sthesistischen oder\u00a0chirurgischen Risiken von zumindest gleichem, teilweise h\u00f6herem Gewicht verbunden\u00a0gewesen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Bekl. h\u00e4tte angesichts der grunds\u00e4tzlichen Eignung zur Schadensvermeidung das\u00a0Gegenteil beweisen m\u00fcssen\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Beispiel des OLG K\u00f6ln, Entscheidung vom 02.04.90 (27 U 140\/88), ver\u00f6ffentlicht\u00a0in VersR 1991, 695: \u201eBruchoperation \u2013 Nervus-ulnaris-L\u00e4sion \u2013\u00a0Lagerungsschaden\u201d.<\/p>\n<p><em>\u201e1. Der Krankenhaustr\u00e4ger und die behandelnden \u00c4rzte tragen die Beweislast f\u00fcr eine\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00dfe Lagerung des Patienten w\u00e4hrend der Operation (hier: beidseitige\u00a0Bruchoperation).<\/em><br \/>\n<em> 2. Zu den Anforderungen an die Beweisf\u00fchrung in einem solchen Fall.<\/em><br \/>\n<em> 3. Auf vom Patienten geklagte Beschwerden, die auf eine Sch\u00e4digung des Nervus\u00a0ulnaris hindeuten, mu\u00df sofort mit diagnostischen und therapeutischen Ma\u00dfnahmen\u00a0reagiert werden.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl. machte Schadensersatzanspr\u00fcche mit der Begr\u00fcndung geltend, da\u00df er infolge eines\u00a0Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit einer beidseitigen Bruchoperation am 1.9.1983\u00a0in der Universit\u00e4tsklinik des bekl. Landes eine Sch\u00e4digung des Nervus ulnaris links und in\u00a0deren Gefolge eine Bewegungseinschr\u00e4nkung der linken Hand davongetragen habe. Als er\u00a0unmittelbar nach der Operation ein Schmerz- und Taubheitsgef\u00fchl in der linken Handkante\u00a0und im Bereich des vierten und f\u00fcnften Fingers versp\u00fcrt habe, h\u00e4tten die behandelnden\u00a0\u00c4rzte &#8211; so behauptete der Kl. &#8211; ihn damit vertr\u00f6stet, da\u00df es sich um Durchblutungsst\u00f6rungen\u00a0handele, die von selbst wieder verschw\u00e4nden.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Tats\u00e4chlich habe sich der Zustand der linken Hand aber nicht gebessert, sondern dazu\u00a0gef\u00fchrt, da\u00df er seinen Beruf als Maurer nicht mehr aus\u00fcben k\u00f6nne.\u00a0Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, tragen die Krankenhaustr\u00e4ger und\u00a0die behandelnden \u00c4rzte die Beweislast daf\u00fcr, da\u00df der Patient zur Vermeidung von\u00a0Lagerungssch\u00e4den sorgf\u00e4ltig und richtig auf dem Operationstisch gelagert wurde und da\u00df\u00a0die Operateure dies kontrolliert haben (BGH VersR 1984, 386 = NJW 84, 1403). <\/em><\/p>\n<p><em>Nach\u00a0Auffassung des Senats gilt Entsprechendes f\u00fcr die Beibehaltung einer f\u00fcr den Patienten\u00a0schadlosen Lagerung w\u00e4hrend der Operation, wobei gem\u00e4\u00df der Aufgabenteilung zwischen\u00a0Chirurgen und An\u00e4sthesisten die letzteren zust\u00e4ndig sind (vgl. die Vereinbarung zwischen\u00a0dem Berufsverband Deutscher An\u00e4sthesisten und dem Berufsverband der Deutschen\u00a0Chirurgen \u00fcber die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung MedR 83, 21\u00a0und Wei\u00dfauer MedR 83, 92 (95) sowie Opderbecke, An\u00e4sthesie und \u00e4rztliche Sorgfaltspflicht\u00a0S. 63). <\/em><\/p>\n<p><em>Die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die\u00a0Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungssch\u00e4den\u00a0einzuhaltenden \u00e4rztlichen Regeln sind n\u00e4mlich Ma\u00dfnahmen, die dem Gefahrenbereich des\u00a0Krankenhauses und der Behandlungsseite zuzuordnen sind.\u00a0Sie sind vom Pflegepersonal und von den behandelnden \u00c4rzten im Regelfall voll\u00a0beherrschbar. Diese sind, anders als der Patient, in der Lage, den Sachverhalt in dieser\u00a0Hinsicht aufzukl\u00e4ren.\u00a0Dabei macht es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied, ob es sich um eine\u00a0Operation in einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Operationshaltung wie der sogenannten\u00a0\u201eH\u00e4schenstellung\u201c (vgl. BGH VersR 1984, 386 = NJW 84, 1403 und 85, 639 = NJW 85,\u00a0<\/em><em>2192) handelt oder in der u. a. f\u00fcr abdominelle Eingriffe \u00fcblichen R\u00fcckenlage unter\u00a0Auslagerung der Arme. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch der letztere Fall ist n\u00e4mlich von dem die Umkehrung der\u00a0Darlegungs- und Beweislast rechtfertigenden Gesichtspunkt gepr\u00e4gt, da\u00df der narkotisierte\u00a0Patient zur Aufkl\u00e4rung des ma\u00dfgeblichen Sachverhalts nichts beizutragen vermag, es\u00a0vielmehr gem\u00e4\u00df der Verpflichtung des Arztes zu der ihm m\u00f6glichen umfassenden\u00a0Gefahrausschaltung dessen Sache ist aufzukl\u00e4ren, warum sich Gefahren aus dieser\u00a0\u201earzteigenen\u201c Risikosph\u00e4re verwirklichen konnten (Steffen, Neue Entwicklungslinien in der\u00a0BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht 3. Aufl. S. 116 f. BGH VersR 1984, 386 (387) =\u00a0NJW 84, 1403 (1404). Da\u00df in tats\u00e4chlicher Hinsicht in aller Regel von der Voraussetzung der\u00a0Beherrschbarkeit lagerungsbedingter Gefahren ausgegangen werden kann, hat der\u00a0Sachverst\u00e4ndige Dr. M. eindrucksvoll dargelegt, worauf der Senat Bezug nimmt.<\/em><\/p>\n<p><em>Welchen Beweiswert das LG der Schilderung des Bekl. zu 3 beigemessen hat, mag auf sich\u00a0beruhen. Die bei dem Kl. eingetretene Sch\u00e4digung des Nervus ulnaris kann nach dem\u00a0ausf\u00fchrlichen, den Senat \u00fcberzeugenden Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. M. n\u00e4mlich\u00a0nicht unmittelbar durch die Lagerung bei Beginn der Operation eingetreten sein, sondern ist\u00a0nur als Auswirkung einer Kompression denkbar, die w\u00e4hrend einer gewissen Zeit angedauert\u00a0haben mu\u00df. <\/em><\/p>\n<p><em>In dieser Hinsicht vermag sich der Senat jedoch nicht davon zu \u00fcberzeugen,\u00a0da\u00df die Bekl. zu 4 als zust\u00e4ndige An\u00e4sthesistin die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Lagerung des Arms\u00a0des Kl. auf einer hinreichend gepolsterten Abduktionsschiene w\u00e4hrend der Operation von\u00a0mehr als drei Stunden Dauer in der gebotenen Weise daraufhin \u00fcberwacht hat, da\u00df keine\u00a0<\/em><em>Lagerungssch\u00e4den eintreten konnten.\u00a0Auch ob die Lage des Arms des Kl. w\u00e4hrend der lange andauernden Operation mit den\u00a0durch den Eingriff ausgel\u00f6sten Ersch\u00fctterungen des K\u00f6rpers tats\u00e4chlich l\u00fcckenlos auf\u00a0schadlose Lagerung \u00fcberwacht wurde, steht nicht fest. In dieser Beziehung sind Zweifel\u00a0<\/em><em>verblieben, die durch die Zeugenaussagen nicht ausger\u00e4umt werden konnten\u201c.<\/em><\/p>\n<h3>\u00a0e. Die Fallgruppe im Hygienebereich:<\/h3>\n<p>Beispiel des BGH, Entscheidung vom 8.1.1991 &#8211; VI ZR 102\/90 -, ver\u00f6ffentlicht in VersR\u00a01991, 467: Zur Frage einer Haftung des Krankenhaustr\u00e4gers bei Infizierung der\u00a0Operationswunde durch einen Keimtr\u00e4ger aus dem Operationsteam.<\/p>\n<p><em>\u201eBei der Kl. wurde am 1.9.1986 in dem von der Erstbekl. betriebenen Hospital in M. von dem\u00a0dort als Chefarzt der Urologischen Abteilung t\u00e4tigen Drittbekl. und dem ebendort als Oberarzt t\u00e4tigen Zweitbekl. eine sogenannte Wanderniere operativ fixiert. Am 2.9.1986 trat\u00a0Fieber auf und entwickelte sich eine schwere Infektion der Operationswunde mit\u00a0nachfolgendem Narbenbruch. Bis zum 14.9.1986 war die Kl. deshalb auf der Intensivstation.\u00a0Am 15.10.1986 wurde sie zur ambulanten Weiterbehandlung durch den Hausarzt aus dem\u00a0Krankenhaus entlassen. Am 2.6.1987 und nochmals im Oktober 1988 wurde in einer\u00a0anderen Klinik jeweils erfolglos der Versuch unternommen, den Narbenbruch operativ zu\u00a0verschlie\u00dfen. Die Kl. leidet bis heute unter dem Narbenbruch.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Kl. begehrte mit der Behauptung, die Komplikationen seien auf Behandlungsfehler bei\u00a0der Operation am 1.9.1986 und nach Auftreten der Infektion sowie auf unzureichende\u00a0hygienische Verh\u00e4ltnisse im Operationsraum und hernach im Krankenzimmer\u00a0zur\u00fcckzuf\u00fchren, auch sei sie \u00fcber das Risiko einer Wundinfektion nicht aufgekl\u00e4rt worden,\u00a0die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die\u00a0Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Bekl. f\u00fcr s\u00e4mtliche materiellen und\u00a0immateriellen Sch\u00e4den aus der Behandlung in dem Krankenhaus der Erstbekl.\u00a0Eine Haftung des Krankenhaustr\u00e4gers f\u00fcr die Infizierung der Operationswunde durch von\u00a0einem Mitglied des Operationsteams ausgegangene Keime kommt hiernach nur in Betracht,\u00a0wenn die Keim\u00fcbertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge h\u00e4tte verhindert\u00a0werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Steht allerdings fest, da\u00df die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich\u00a0hervorgegangen sein mu\u00df, so hat der Krankenhaustr\u00e4ger f\u00fcr die Folgen der Infektion sowohl\u00a0vertraglich als auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten\u00a0vermag, da\u00df ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft, er\u00a0also beweist, da\u00df alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem\u00a0Operationspersonal ausgehende vermeidbare Keim\u00fcbertragungen getroffen waren.<\/em><\/p>\n<p><em>Insoweit gilt \u00a7 282 BGB analog. Zwar findet diese Beweisregel nach der Rechtsprechung des\u00a0Senats im Bereich des \u00e4rztlichen Handelns im allgemeinen keine Anwendung. Die Vorg\u00e4nge\u00a0im lebenden Organismus lassen sich nicht so sicher beherrschen, da\u00df ein Mi\u00dferfolg der\u00a0Behandlung bereits den Schlu\u00df auf ein Verschulden zulie\u00dfe (s. zuletzt Senat vom\u00a018.12.1990 &#8211; VI ZR 169\/90 = VersR 1991, 310 m. w. N.).<\/em><\/p>\n<p><em>Anderes gilt jedoch, wo sich Risiken verwirklichen, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten\u00a0des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Krankenhausbetrieb gesetzt\u00a0werden und von dem Tr\u00e4ger des Krankenhauses und dem dort t\u00e4tigen Personal beherrscht\u00a0werden k\u00f6nnen (s. zuletzt n\u00e4her Senat vom 18.12.1990 aaO m. w. N.). Kommt es in diesem\u00a0Bereich zu einem Schaden des Patienten, w\u00e4re es unbillig, den Patienten, der den\u00a0Krankenhausbetrieb in den Einzelheiten nicht zu \u00fcberschauen vermag, einer praktisch nicht\u00a0behebbaren Beweisnot auszusetzen. Hier ist es vielmehr dem Krankenhaustr\u00e4ger\u00a0zuzumuten, sich zu entlasten. Diesem einer Beweislastumkehr zug\u00e4nglichen Bereich ist die\u00a0vermeidbare Keim\u00fcbertragung durch ein Mitglied des Operationsteams zuzurechnen. Sie\u00a0ereignet sich gegebenenfalls in der Sph\u00e4re des Krankenhaustr\u00e4gers. Dieser hat daf\u00fcr zu\u00a0sorgen, da\u00df vermeidbare Keim\u00fcbertragungen durch Operationsbeteiligte unterbleiben.<\/em><\/p>\n<p><em>d) Da eine Haftung der Bekl. aus den dargelegten Gr\u00fcnden voraussetzt, da\u00df die Infizierung\u00a0der Operationswunde durch einen Keimtr\u00e4ger aus dem Operationsteam bei Einhaltung der\u00a0hygienischen Erfordernisse vermeidbar gewesen w\u00e4re, ist davon auszugehen, da\u00df die Kl.\u00a0eben dies als von ihr aufgegriffen den zu a wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen der\u00a0Sachverst\u00e4ndigen entnommen sehen will.<\/em><\/p>\n<p><em>4. Auch auf der Grundlage dieses Vorbringens scheitert die Klage jedoch an der von dem\u00a0Berufungsgericht getroffenen Feststellung, da\u00df sich eine Keim\u00fcbertragung durch ein Mitglied\u00a0des Operationsteams, wie sie hier zu der Wundinfektion der Kl. gef\u00fchrt hat, \u201eauch bei \u00a0Anwendung der hygienischen Sorgfaltsma\u00dfnahmen nicht immer vermeiden\u201c l\u00e4\u00dft. Gegen\u00fcber\u00a0dieser Feststellung bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die Feststellung, da\u00df sich eine Wundinfektion durch ein Mitglied des Operationsteams auch\u00a0bei Anwendung aller Hygienestandards \u201enicht immer\u201c vermeiden lasse, ist nicht v\u00f6llig\u00a0eindeutig. Sie schlie\u00dft nicht zwangsl\u00e4ufig aus, da\u00df die Infektion hier bei Einhaltung des\u00a0hygienischen Standards vermieden worden w\u00e4re, und l\u00e4\u00dft die Frage, ob ein Keimtransfer\u00a0unvermeidlicher oder vermeidlicher Art stattgefunden hat, letztlich offen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Diese Unsicherheit mu\u00df indes nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu Lasten der Kl. gehen, da\u00a0sie f\u00fcr einen haftungsrelevanten Sachverhalt darlegungs- und beweispflichtig ist. Sie h\u00e4tte\u00a0rechtzeitig die Behauptung aufstellen und (etwa durch erg\u00e4nzende Anh\u00f6rung des\u00a0Sachverst\u00e4ndigen Prof. N. oder weiteres Gutachten) unter Beweis stellen k\u00f6nnen, da\u00df die\u00a0Zahl der F\u00e4lle, in denen es trotz Wahrung der hygienischen Sorgfaltsanforderungen zu\u00a0Wundinfektionen allgemeiner oder jedenfalls dieser Art durch von Mitgliedern des\u00a0Operationsteams ausgehende Keime kommt, vernachl\u00e4ssigbar gering ist. Dieser Weg ist\u00a0aber in der Berufungsinstanz nicht beschritten worden\u201c.<\/em><\/p>\n<p>BGH, Entscheidung vom 3.11.1981 &#8211; VI ZR 119\/80 -, in VersR 1982,161: Unsterile\u00a0Infusion:<\/p>\n<p><em>\u201eWird ein Krankenhauspatient an seiner Gesundheit gesch\u00e4digt, weil die ihm\u00a0verabreichte Infusionsfl\u00fcssigkeit bei oder nach ihrer Zubereitung im Krankenhaus\u00a0unsteril geworden ist, dann mu\u00df der Krankenhaustr\u00e4ger dartun und beweisen, da\u00df der\u00a0Fehler nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisations- oder Personalverschulden\u00a0beruht *<\/em><\/p>\n<p><em>Die Kl., \u00fcber ihren Ehemann gesetzlich krankenversichert, wurde am 7.4.1975 in die von der\u00a0Bekl. betriebene DiagnostikKlinik aufgenommen. Wegen\u00a0Verdachts auf Hyperkalz\u00e4mie sollte bei ihr ein sog. Kyle-Test durchgef\u00fchrt werden, wozu\u00a0dem Patienten durch eine Infusion Calcium gluconicum in L\u00e4vulosel\u00f6sung verabreicht wird.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Am Abend des 8.4.1975 gegen 21.00 Uhr legte der diensthabende Assistenzarzt der Bekl.,\u00a0Dr. M., die Infusion bei der Kl. an. Etwa eine Stunde sp\u00e4ter traten bei dieser Sch\u00fcttelfrost\u00a0und hohes Fieber sowie Beklemmungs- und Schmerzbeschwerden in Magen, Brust und<\/em>\u00a0<em>R\u00fccken auf.\u00a0Der Kyle-Test wurde abgebrochen und die Kl., die einen septischen Schock erlitten hatte,<\/em><br \/>\n<em> intensiv \u00e4rztlich versorgt. Sie konnte am 19.4.1975 aus der Klinik entlassen werden. Ursache\u00a0f\u00fcr den septischen Schock war eine Verunreinigung der Infusionsl\u00f6sung durch bacillus\u00a0enterobacter aerogenes.<\/em><\/p>\n<p><em>Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Bekl. f\u00fcr die der Kl. infolge der\u00a0Verabreichung der unsterilen Infusionsfl\u00fcssigkeit entstandenen Sch\u00e4den bejaht\u2026\u00a0Richtig geht das Berufungsgericht davon aus, da\u00df die Bekl. f\u00fcr schuldhaftes Fehlverhalten\u00a0ihres Krankenhauspersonals wegen Verletzung des auch zugunsten der Kl. geschlossenen\u00a0Krankenhausvertrags einzustehen und auch f\u00fcr eine schuldhafte K\u00f6rperverletzung der Kl.\u00a0durch ihre Verrichtungsgehilfen deliktisch nach \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 831 BGB zu haften hat. Die\u00a0Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Haftung hat es rechtsirrtumsfrei festgestellt.<\/em><\/p>\n<p><em>a) Das Berufungsgericht stellt fest, da\u00df f\u00fcr die Verunreinigung der Infusionsl\u00f6sung keine\u00a0Herstellungsfehler und keine Lagersch\u00e4den der verwandten Ampullen in Betracht kommen.\u00a0Die dagegen gerichteten Verfahrensr\u00fcgen der Revision greifen nicht durch; von einer\u00a0n\u00e4heren Begr\u00fcndung hierzu wird gem. \u00a7 565a S. 1 ZPO abgesehen.\u00a0Mithin ist die Infusionsl\u00f6sung, die auf der Station im Krankenhaus der Bekl. von der\u00a0diensthabenden Krankenschwester angesetzt wurde, erst bei ihrer Herstellung oder w\u00e4hrend\u00a0ihrer Lagerung im Stationszimmer bis zur Applikation bei der Kl. unsteril geworden. <\/em><\/p>\n<p><em>Das\u00a0Verabreichen der unsterilen L\u00f6sung hat die Gesundheitssch\u00e4digung der Kl. bewirkt, wie\u00a0<\/em><em>weiter feststeht.\u00a0Damit ist ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen einer objektivfehlerhaften Herstellung\u00a0der Infusionsl\u00f6sung im Organisationsbereich des bekl. Krankenhauses und der\u00a0K\u00f6rperverletzung der Kl. gegeben: Der Schaden beruht auf einem Fehler des in der Klinik\u00a0der Bekl. hergestellten \u201eProdukts\u201c, das bei seiner medizinischen Anwendung bakteriell\u00a0verseucht war. Fragen zur Beweislast f\u00fcr die Kausalit\u00e4t, wie sie das Berufungsgericht unter\u00a0Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum schweren Behandlungsfehler er\u00f6rtert hat, stellen\u00a0sich nicht.<\/em><\/p>\n<p><em><span style=\"line-height: 1.5\">b) Unter diesen Umst\u00e4nden war es, auch soweit es um die Haftung aus\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5\">unerlaubter Handlung geht, nicht Sache der Kl. als der Gesch\u00e4digten, sondern die des bekl.\u00a0<\/span> Krankenhauses, darzutun und zu beweisen, da\u00df ihm kein (Organisations-)Verschulden oder\u00a0zurechenbares Fehlverhalten eines Verrichtungsgehilfen zur Last f\u00e4llt, das zu der\u00a0bakteriellen Verseuchung der Infusionsl\u00f6sung gef\u00fchrt hat. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Organisationsbereich, in dem\u00a0diese Verseuchung entstanden ist, wird voll von dem bekl. Krankenhaus beherrscht, das alle\u00a0erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen hat, um solche Fehler zu vermeiden. F\u00fcr diesen\u00a0Risikobereich ist es ihm durchweg eher als dem gesch\u00e4digten Patienten zuzumuten, die\u00a0<\/em><em>Vorg\u00e4nge, die zu dem die Kl. sch\u00e4digenden Geschehen gef\u00fchrt haben, aufzukl\u00e4ren. Der\u00a0gesch\u00e4digte Patient ist demgegen\u00fcber dazu in der Regel nicht in der Lage. Es w\u00e4re unbillig,\u00a0ihn, der aufgrund eines objektiven Fehlers im Bereich des Krankenhauses bei der\u00a0Heilbehandlung zu Schaden gekommen ist, in seiner praktisch nicht behebbaren Beweisnot\u00a0zu belassen. <\/em><\/p>\n<p><em>Deshalb mu\u00df in solchen F\u00e4llen das Krankenhaus sowohl hinsichtlich der\u00a0Organisation als auch der Anleitung und \u00dcberwachung des Personals seine Schuldlosigkeit\u00a0dartun und beweisen (so schon Senatsurteil vom 9.5.1978 -VI ZR 81\/77 = VersR 1978, 764\u00a0unter II. 1.; vgl. auch die \u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen zur Beweislastverteilung in der\u00a0Rechtsprechung des Senats zur Produzentenhaftung: BGHZ 51, 91 (104 ff.) = VersR 69, 155\u00a0(159) und 80, 186 (196) = VersR 1981, 639 (642). c) Nach den Feststellungen des\u00a0Berufungsgerichts hat das bekl. Krankenhaus nicht dartun k\u00f6nnen, da\u00df es den\u00a0Krankenhausbetrieb, was die ordnungsm\u00e4\u00dfige und hygienisch einwandfreie Herstellung von\u00a0Infusionsl\u00f6sungen anbelangt, sorgf\u00e4ltig organisiert hat.&#8220;<\/em><\/p>\n<h3>C. Zu den Beweiserleichterungen betreffend den Ursachenzusammenhang (=\u00a0Kausalit\u00e4t):<\/h3>\n<p>F\u00fcr die F\u00e4lle des groben Behandlungsfehlers hat sich zu Gunsten des Patienten die\u00a0Annahme einer Beweislastumkehr, bezogen auf die Urs\u00e4chlichkeit des Behandlungsfehlers\u00a0f\u00fcr den Prim\u00e4rschaden in der Rechtsprechung fest etabliert (vgl. zuletzt BGH Urteil vom\u00a023.03.2004 AZ: VI ZR 428\/02 sowie BGH Urteil vom 16.11.2004 AZ: VI ZR 328\/03 \u2013 beide\u00a0auf meiner Homepage). Diese Beweiserleichterung ist keine Beweissanktion f\u00fcr \u00e4rztliches\u00a0Behandlungsverschulden, sondern Ausgleichung der durch den groben Behandlungsfehler\u00a0zu Lasten des Patienten regelm\u00e4\u00dfig verschlechterten Beweissituation.<\/p>\n<p><strong>Zur Definition des \u201egroben Behandlungsfehlers\u201d:<\/strong><\/p>\n<p>Generell ist ein Behandlungsfehler dann als \u201egrob\u201d zu bewerten, wenn ein medizinisches\u00a0Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiver \u00e4rztlicher Sicht nicht mehr verst\u00e4ndlich erscheint,\u00a0weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.\u00a0Die Feststellung grob fehlerhaften Verhaltens ist stets dann gerechtfertigt, wenn Verst\u00f6\u00dfe\u00a0gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische\u00a0Erkenntnisse vorliegen. Daf\u00fcr kommt es nur darauf an, ob das \u00e4rztliche Verhalten\u00a0eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bew\u00e4hrte \u00e4rztliche\u00a0Behandlungsregeln und Erfahrungen verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Die Beurteilung hat das gesamte Behandlungsgeschehen im Auge, sodass auch mehrere,\u00a0f\u00fcr sich genommen nicht grobe Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtw\u00fcrdigung einen\u00a0\u201egroben Behandlungsfehler\u201d begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Es ist daher wichtig, dem gerichtlichen\u00a0Sachverst\u00e4ndigen oder medizinischen Privatgutachter, die Frage zu stellen, ob ein Versto\u00df\u00a0gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards\u00a0zu erkennen sind.<\/p>\n<p>Hat der Patient den Beweis eines Sachverhaltes gef\u00fchrt, der die Bewertung eines\u00a0Behandlungsfehlers als \u201egrob\u201d tr\u00e4gt, wird im Ergebnis \u2013 als Folge der Umkehr der Beweislast\u00a0\u2013 zu Lasten der Behandlungsseite ein Kausalzusammenhang zwischen \u201egrobem\u00a0Behandlungsfehler\u201d und prim\u00e4rer K\u00f6rpersch\u00e4digung vermutet (vgl. zuletzt BGH Urteil vom\u00a023.03.2004 AZ: VI ZR 428\/02 sowie BGH Urteil vom 16.11.2004 AZ: VI ZR 328\/03 \u2013 beide\u00a0auf meiner Homepage).<\/p>\n<p>Liegt ein grober Behandlungsfehler, trifft die Beweislast den sch\u00e4digenden Arzt bzw. das\u00a0sch\u00e4digende Krankenhaus. Diese m\u00fcssen dann beweisen, dass mit an Sicherheit\u00a0grenzender Wahrscheinlichkeit dieselben K\u00f6rpersch\u00e4den zum selben Zeitpunkt im selben\u00a0Umfang eingetreten w\u00e4ren. Ein solcher Beweis kann nicht gef\u00fchrt werden.\u00a0Erforderlich ist nicht, dass der \u201egrobe Behandlungsfehler\u201d die einzige Ursache f\u00fcr den\u00a0Schaden war. Beim \u201egroben Behandlungsfehler\u201d reicht f\u00fcr die Annahme einer\u00a0Beweislastumkehr aus, dass der Behandlungsfehler generell geeignet ist, den eingetretenen\u00a0Prim\u00e4rschaden zu verursachen, wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges\u00a0nicht zu sein (vgl. BGH Urteil vom 27.04.2004 AZ: VI ZR 34\/03, BGH Urteil vom 16.11.04\u00a0AZ: VI ZR 328\/03).<\/p>\n<p>Erst wenn auch eine blo\u00dfe Miturs\u00e4chlichkeit des \u201egroben Behandlungsfehlers\u201d f\u00fcr den\u00a0eingetretenen Schaden \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich ist, erscheint eine Beweisbelastung der\u00a0Behandlungsseite nicht mehr gerechtfertigt. Wirken mehrere m\u00f6glichen Ursachen nicht\u00a0abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalit\u00e4t zusammen, ist es geboten, die durch den\u00a0Behandlungsfehler geschaffene Unklarheit im Ursachenzusammenhang den f\u00fcr den\u00a0Behandlungsfehler verantwortlichen Personen anzulasten.<\/p>\n<h3>I. Zur Fallgruppe der groben Diagnosefehler:<\/h3>\n<p>In Betracht stehen Diagnoseirrt\u00fcmer, die aus objektiver Sicht mehr verst\u00e4ndlich erscheinen\u00a0und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen d\u00fcrfen. Solche sind beispielsweise\u00a0gegeben, wenn die Kenntnis der richtigen Diagnose grundlegend ist, weil sie zum\u00a0medizinischen Basiswissen eines Arztes derselben Fachrichtung geh\u00f6rt oder wenn von\u00a0einem zugezogenen Arzt ein ausdr\u00fccklich mitgeteilter Befund verkannt wird.<\/p>\n<p><strong>1. LG M\u00fcnchen I, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2004, 649:<\/strong><\/p>\n<p>\u201eKardiale Beschwerden eines Notfallpatienten deuten am ehesten in Richtung Herzinfarkt\u00a0oder Angina pectoris. Bei diagnostischen Zweifeln muss der Arzt immer den bedrohlichsten\u00a0Zustand annehmen und danach vorgehen. Das Landgericht M\u00fcnchen ging von einem\u00a0groben Behandlungsfehler aus\u201c.<\/p>\n<p><strong>2. OLG Hamm, ver\u00f6ffentlich in VersR 2002, 578:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eAuch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden\u00a0Beurteilungsspielraums liegt dann ein grober Diagnosefehler vor, wenn das diagnostische\u00a0Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse\u00a0f\u00fcr einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheinen. Wenn die\u00a0Arbeitshypothese eines bronchial Karzinoms zu stellen ist, muss ihr bis zum Ausschluss\u00a0nachgegangen werden\u201c.<\/em><\/p>\n<p><strong>3. Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 853:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eS\u00e4ugling \u2013 gro\u00dfer Kopfumfang \u2013 Augentiefstand \u2013 keine Einweisung in Klinik wegen\u00a0Verdacht auf Hydrozephalus \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>4. Beispiel der Entscheidung OLG Stuttgart, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 1997, 1114:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eMeningitis verkannt bei Kleinkind\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>5. Beispiel des OLG Celle, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1998, 54:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eFehlstellung nach Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenkes auf R\u00f6ntgenaufnahme<\/em><br \/>\n<em> \u00fcbersehen \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>6. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 1997, 1117:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eKleinkind \u2013 hochfieberhaft seit Tagen \u2013 kein Gleichgewicht \u2013 St\u00f6rung der\u00a0<\/em><em>Bewegungsabl\u00e4ufe \u2013 Meningitis verkannt \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>7. Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1993, 190:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eVorderfu\u00dfprellung \/ Wadenschmerz \u2013 Venenthrombose verkannt (keine Phlebographie) \u2013\u00a0<\/em><em>grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>8. Beispiel des OLG Frankfurt, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1992, 578:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eSprunggelenksdistorsion \u2013 Sudeck-Symptomatik verkannt \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>9. Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 601:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBlinddarmentz\u00fcndung im Kindesalter \u2013 klassische Symptome verkannt\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>10. Beispiel des OLG Celle, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1987, 941:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eSymphysenruptur nach Reitunfall \u2013 R\u00f6ntgenaufnahmen verkannt\u201d.<\/em><\/p>\n<h3>II. Grobe Behandlungsfehler\u00a0durch Nichterheben bzw. nicht ausreichendes Erheben von Diagnose- und\u00a0Kontrollbefunden:<\/h3>\n<p><strong>1. Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 701:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eSchultergelenksprengung \u2013 keine gehaltene R\u00f6ntgenaufnahme \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>2. Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1987, 408:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eSprunggelenksfraktur \/ Osteomyelitis \u2013 keine Wundinspektion trotz\u00a0<\/em><em>alarmierenden\u00a0Temperaturanstiegs\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>3. Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1998, 1585:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eMeningeom (= Geschwulst) der Halswirbels\u00e4ule \u2013 L\u00e4hmung beider Beine \u2013 keine Pr\u00fcfung<\/em><br \/>\n<em> durch Kernspintomographie\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>4. Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1983, 983:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBandscheibenprolaps \u2013 L\u00e4hmungserscheinungen im Bein \u2013 keine Pr\u00fcfung auf<\/em><br \/>\n<em> Gef\u00e4\u00dfverschluss\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>5. Beispiel des Kammergerichts, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 928:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eFingerweichteilverletzung \u2013 tiefe Wundinfektion \u2013 versp\u00e4tete Erregerbestimmung,<\/em><br \/>\n<em> Antibiotikumsl\u00fccke\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>6. Beispiel des OLG Frankfurt, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1992, 578:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eSprunggelenksdistorsion \u2013 Schmerzen \/ Schwellung in Wade \u2013 Anzeichen f\u00fcr\u00a0<\/em><em>beginnendes Sudeck-Syndrom \u2013 keine Diagnostik und Therapie\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>7. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 603:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eMeniskuseingriff \/ Gips \u2013 postoperativ Schmerzen \/ Schwellung \/ Fieber \u2013 Sudeck-<\/em><em>Syndrom \u2013 Wundrevision \/ Labor versp\u00e4tet\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>8. Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 323:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eInfektion nach Punktion des Kniegelenks \u2013 R\u00f6ntgen \/ Serologie \/ Bakteriologie des<\/em><br \/>\n<em> Punktats unterlassen \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>9. Beispiel des OLG Stuttgart, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 199:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eUnterarmfraktur, offene Durchspie\u00dfung \/ Gipsschiene \u2013 Gasbrandinfektion \u2013 keine\u00a0rechtzeitige Diagnostik auf Kompartmentsyndrom \/ keine engmaschige \u00dcberwachung\u00a0erkannter Wundinfektion\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>10. Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1989, 190:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eOberarmfraktur \/ fragliche Arterienl\u00e4sion \u2013 Hinweise auf Durchblutungsst\u00f6rungen \u2013 keine\u00a0gezielte Diagnostik (Dopplerschall \/ Angiographie)\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>11. Beispiel des OLG Brandenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 489:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eOperative Entfernung der Gallenblase bei Verwachsungen \u2013 keine Kolangiographie \u2013\u00a0Durchtrennung des Hauptgallenganges (Duktus choledochus)\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>12. Beispiel des OLG Koblenz, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 41:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eMagenoperation \u2013 trotz ausgepr\u00e4gter Symptomatik f\u00fcr innere Blutung keine\u00a0weiterf\u00fchrende Diagnostik\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>13. Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1986, 64:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eVerdachtsdiagnose Mammakarzinom \u2013 Probeexcisio wegen Gruppenkalk \u2013 Entnahme an\u00a0falscher Stelle \u2013 keine Sicherung der Identit\u00e4t von entnommenem und untersuchtem\u00a0Gewebe\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>14. Beispiel des OLG Celle, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1985, 1047:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eArthroskopie \u2013 tr\u00fcbe Gelenkfl\u00fcssigkeit \u2013 keine Erregerbestimmung\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>15. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1994, 1241:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eThromboseverdacht \u2013 Phlebographie unterlassen\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>16. Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 622:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eThrombosebehandlung &#8211; Heparininfusion \u2013 keine engmaschige Kontrolle der\u00a0Gerinnungsparameter \u2013 Kopfschmerzen und Sehst\u00f6rungen nicht unverz\u00fcglich abgekl\u00e4rt \u2013\u00a0grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>17. Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 491:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eHarnabflussst\u00f6rung \u2013 Nierenstein im Harnleiter \u2013 keine weiterf\u00fchrende Diagnostik \u2013 grob<\/em><br \/>\n<em> fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<h3>III. Grobe konkrete Therapiefehler:<\/h3>\n<p>Im Therapiebereich kommen in Betracht Behandlungsma\u00dfnahmen oder -unterlassungen bis\u00a0zur Unt\u00e4tigkeit, die eindeutig gegen anerkannte und gesicherte medizinische Sollstandards\u00a0versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>1. OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht VersR 2004, 516:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Verabreichung von zweimal f\u00fcnftausend Einheiten pro Tag konventionellem Heparin\u00a0<\/em><em>zur Thromboseprophylaxe nach einem offenen Unterschenkelbruch blieb 1994 hinter dem\u00a0<\/em><em>medizinischen Standard von dreimal f\u00fcnftausend Einheiten pro Tag zur\u00fcck und kann einen\u00a0<\/em><em>groben Behandlungsfehler begr\u00fcnden\u201c.<\/em><\/p>\n<p><strong>2. Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1990, 1120:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eThrombose der Vena subclavia \u2013 akute Venensperre \u2013 falsche Medikation (keine\u00a0Phlebographie)\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>3. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 218:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eKompartmentsyndrom \u2013 Facienspaltung versp\u00e4tet nach ein bis zwei Stunden \u2013 grob\u00a0<\/em><em>fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>4. Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 785:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eThromboseprophylaxe nach Extremit\u00e4tenoperation unterlassen \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>5. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in NJW E-VHR 1997, 111:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eIntraoperative Teildurchtrennung eines Nervs \u2013 Prim\u00e4rnaht unterlasxen \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>6. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1995, 1237:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBruch des Mittelhandknochens \u2013 Ruhigstellung der Finger in Streckstellung \u2013 keine\u00a0Korrektur \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>7. Beispiel des Kammergerichts, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1991, 928:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eFingerweichteilverletzung \u2013 tiefe Wundinfektion \u2013 Gabe von Antibiotika und spezifische\u00a0Erregerbestimmung versp\u00e4tet\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>8. Beispiel des OLG D\u00fcsseldorf, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 1019:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eEiterh\u00f6hle im Kniegelenk \u2013 chirurgische Sanierung \u2013 Verz\u00f6gerung um zwei Tage \u2013 grob\u00a0fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>9. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1988, 603:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eMeniskusoperation \u2013 lokale Wundinfektion \u2013 unzul\u00e4ngliche Nachsorge (Wundinspektion \/Labor versp\u00e4tet) \u2013 Sudeck-Syndrom\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>10. Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 2000, 1146:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eAngestellte Hebamme verkennt eindeutig pathologisches CTG \u2013 grob fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>11. Beispiel des OLG M\u00fcnchen, ver\u00f6ffentlicht in OLGR 2000, 34:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eVerschlechterung des Allgemeinzustands \u2013 Pflegepersonal verst\u00e4ndigt Arzt nicht \u2013 grob\u00a0fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>12. Beispiel des OLG Oldenburg, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 749:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eNachblutung nach Mandeloperation \u2013 Pflegepersonal verst\u00e4ndigt den Arzt nicht \u2013 grob\u00a0fehlerhaft\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>IV. Zur groben therapeutischen Sicherungsaufkl\u00e4rung:<\/strong><\/p>\n<p>Beispiel BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 328\/03:<\/p>\n<p><em>\u201eBeim Kl\u00e4ger lag eine beginnende Glask\u00f6rper-Abhebung als Vorstufe einer\u00a0Netzhautabl\u00f6sung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infolge dessen\u00a0verpflichtet, dem Kl\u00e4ger ihre Erkenntnis ebenso wie ihren Verdachten bekannt zu geben.\u00a0Dementsprechend hatte die Augen\u00e4rztin den Kl\u00e4ger im Rahmen der ihr obliegenden\u00a0therapeutischen Aufkl\u00e4rungspflicht (sog. Nachsorge) darauf hin zu weisen, er m\u00fcsse bei\u00a0vorschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt einschalten und im \u00dcbrigen alsbald den\u00a0Befund \u00fcberpr\u00fcfen lassen, damit der Kl\u00e4ger m\u00f6gliche Heilungschancen wahrnehmen konnte.\u00a0Das hatte die Beklagte vers\u00e4umt. In dieser unterlassenen therapeutischen Aufkl\u00e4rung (sog.\u00a0Nachsorge) ist ein grober Behandlungsfehler zu sehen\u201c.<\/em><\/p>\n<h3>V. Zu den groben Organisationsfehlern:<\/h3>\n<p>Im Bereich des Geburtsschadensrechts spielen grobe \u00e4rztliche Organisationsfehler eine\u00a0wichtige Rolle. Es ist festzustellen, dass die Gerichte in Geburtsschadenf\u00e4llen grobe\u00a0Organisationsfehler in der Regel bejahen (vgl. hierzu auch meinen Aufsatz zum\u00a0Geburtsschadenrecht auf dieser Homepage).<\/p>\n<p><strong>1. Beispiel des OLG Braunschweig, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 191:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBeteiligung an Notversorgung \u2013 Rufbereitschaft statt einsatzf\u00e4higem Operationsteam \u2013<\/em><br \/>\n<em> grober Behandlungsfehler\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>2. Beispiel des OLG K\u00f6ln, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 1404:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eBelegkrankenhaus \u2013 Einstellung von ungeeignetem Pflegepersonal\u201d.<\/em><\/p>\n<p><strong>3. Beispiel des OLG Hamm, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1997, 1403:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eRiesenkind 5.270 Gramm \u2013 Schulterdystokie \u2013 Geburtsleitung durch unerfahrenen\u00a0Assistenzarzt ohne ausreichenden Hintergrunddienst\u201d.<\/em><\/p>\n<h3>VI. Herleitung eines groben Behandlungsfehlers\u00a0durch eine 3-stufige Argumentation:<\/h3>\n<p>Dem Patienten kann bereits unterhalb der Schwelle zum \u201egroben Behandlungsfehler\u201d f\u00fcr das\u00a0Kausalit\u00e4tsband zum Prim\u00e4rschaden eine Beweiserleichterung zu Gute kommen. Eine\u00a0solche Beweiserleichterung greift aber nur dann Platz, wenn<\/p>\n<p>&#8211; gebotene Befunde nicht ausreichend erhoben oder gesichert wurden,<\/p>\n<p>&#8211; der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und\u00a0deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>&#8211; Weitere Voraussetzung ist, dass das Unterlassen der Reaktion auf einen solchen\u00a0feststellbaren Befund die Wertung eines \u201egroben Diagnosefehlers oder \u201egroben\u00a0Therapiefehlers\u201d zul\u00e4sst, was der Regelfall sein d\u00fcrfte ( vgl. den Aufsatz von Ruth\u00a0Schultze-Zeu in VersR 2000,465 ff. mwN ).<\/p>\n<p><strong>Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 1282:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Kl\u00e4gerin wurde nach einem Unfall in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen. Dort\u00a0wurden eine Unterschenkeltr\u00fcmmerfraktur sowie eine Etagenfraktur des rechten Beines\u00a0festgestellt. Die Verletzungen waren entz\u00fcndet und eiterten. Das beklagte Krankenhaus\u00a0unterlie\u00df es, einen Abstrich zu machen. Erst mehrere Monate sp\u00e4ter wurde bei der Kl\u00e4gerin\u00a0eine Knochenentz\u00fcndung (Ostitis) festgestellt. <\/em><\/p>\n<p><em>Folge der sp\u00e4teren Entdeckung der\u00a0Knochenentz\u00fcndung war, dass die Kl\u00e4gerin zu sp\u00e4te eine Folgeoperation durchf\u00fchre und\u00a0\u00fcber 3 \u00bd Jahre an den Rollstuhl gefesselt war. Auch nach Ausheilung der\u00a0Knochenentz\u00fcndung litt sie weiter an einer erheblichen Beinverk\u00fcrzung. Der BGH stellte hier\u00a0fest, dass die Unterlassung des Wundabstriches f\u00fcr sich genommen zwar nicht einen groben\u00a0Behandlungsfehler darstellt. <\/em><\/p>\n<p><em>Er erkl\u00e4rte jedoch, dass das Nichterkennen des zu Gunsten der\u00a0Kl\u00e4gerin vermuteten reaktionspflichtigen Befundes, n\u00e4mlich das Vorliegen der\u00a0Knochenentz\u00fcndung bereits w\u00e4hrend des Krankenhausaufenthaltes, einen fundamentalen\u00a0und damit groben Diagnosefehler darstellen w\u00fcrde. Der BGH kam daher zu dem Ergebnis,\u00a0dass das Vorliegen des groben Diagnoseverschuldens des beklagten Krankenhauses zu\u00a0einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalit\u00e4t zu Gunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte.\u201d<\/em><\/p>\n<p><strong>Weiteres Beispiel des BGH, ver\u00f6ffentlicht in VersR 1999, 231:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDer Kl\u00e4ger litt nach einem Sturz auf das Ges\u00e4\u00df unter starken Kopfschmerzen und erbrach\u00a0teilweise Blutuntermischtes. Er wurde in das Krankenhaus des Beklagten eingewiesen.\u00a0Dieser vers\u00e4umte eine computertomographische Untersuchung. Sp\u00e4ter wurde eine\u00a0Subarachnoidalblutung (Blutung unter der Spinnengewebshaut im Gehirn) festgestellt. Der\u00a0Kl\u00e4ger leidet nunmehr an teilweiser L\u00e4hmung und Gehbehinderung. <\/em><\/p>\n<p><em>Hier konstatiert der BGH\u00a0Folgendes: W\u00e4re vorliegend eine computertomographische Untersuchung durchgef\u00fchrt\u00a0worden, so h\u00e4tte man beim Kl\u00e4ger die Verletzung des Blutgef\u00e4\u00dfes unterhalb der\u00a0Spinnengewebshaut festgestellt. Das Nichtreagieren auf diesen Befund w\u00e4re grob fehlerhaft\u00a0gewesen, so dass das beklagte Krankenhaus die fehlende Urs\u00e4chlichkeit der unterlassenen\u00a0Befunderhebung f\u00fcr die beim Kl\u00e4ger eingetretene L\u00e4hmung und Gehbehinderung beweisen\u00a0m\u00fcsse. Das beklagte Krankenhaus k\u00f6nne diesen Beweis nur f\u00fchren, wenn es nachgewiesen\u00a0habe, dass ein solcher Kausalzusammenhang ausgeschlossen oder jedenfalls als ganz\u00a0unwahrscheinlich anzusehen ist.\u201d<\/em><\/p>\n<p><strong>BGH Urteil vom 23.03.2004, AZ: VI ZR 428\/04:<\/strong><\/p>\n<p><em>\u201eDie Kl\u00e4gerin begehrt Schadensersatz \u2026 wegen behaupteter \u00e4rztlicher Behandlungsfehler.\u00a0Am 26.10.1989 wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Am 7.10.1996 entnahm der\u00a0Beklagte \u2026 einem EKG, dass die Indikation zum Austausch bestand. In Absprache mit der\u00a0Kl\u00e4gerin vereinbarte er einen Austauschtermin \u2026 F\u00fcr den 9.10.1996. Beim Warten auf die\u00a0Operation brach die Kl\u00e4gerin \u2026 zusammen und musste reanimiert werden. Sie erlitt ein\u00a0apallisches Syndrom\u2026 Die Kl\u00e4gerin hatte geltend gemacht, dass der Beklagte, dem nicht\u00a0bekannt war, seit wann der vom ihm festgestellte Zustand der Batterieersch\u00f6pfung (des\u00a0Herzschrittmachers) schon andauerte, eine sofortige Herzschrittmacherkontrolle habe\u00a0vornehmen m\u00fcssen, da er nur so den Zustand des Aggregats zuverl\u00e4ssig habe beurteilen\u00a0k\u00f6nnen\u2026\u201c<\/em><\/p>\n<p>Hier hatte es das Berufungsgericht unterlassen zu pr\u00fcfen, ob, unterstellt eine sofortige\u00a0\u00dcberpr\u00fcfung der Batteriekapazit\u00e4t h\u00e4tte stattgefunden, hinreichend wahrscheinlich eine\u00a0schwacher Batteriezustand festgestellt worden w\u00e4re. Bejahendenfalls k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin\u00a0n\u00e4mlich einen groben Behandlungsfehler nachweisen. Das nicht sofortige Austauschen\u00a0eines Herzschrittmachers, dessen Batterie bereits schwach ist, stellt jedenfalls einen groben\u00a0Behandlungsfehler dar. Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin\u00a0nicht mehr die Ursache f\u00fcr ihren Zusammenbruch beweisen. Es br\u00e4uchte dann nicht mehr\u00a0gekl\u00e4rt werden, ob Ursache f\u00fcr ihren Zusammenbruch<\/p>\n<p>&#8211; ein Versagen des Herzschrittmachers oder<br \/>\n&#8211; ein Kammerflimmern war.<\/p>\n<p>Vielmehr m\u00fcsste der Beklagte bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers dann\u00a0beweisen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kl\u00e4gerin auch dann\u00a0einen Zusammenbruch erlitten h\u00e4tte, wenn sofort, also am 7.10.1996, der Herzschrittmacher\u00a0durch einen neuen ersetzt worden w\u00e4re.<br \/>\nDer BGH hatte diesen Rechtsstreit zur Kl\u00e4rung der o.g. Frage an das OLG Bamberg zur\u00fcck\u00a0verwiesen.<\/p>\n<h3>E. Zur Beweislasterleichterung bei Aufkl\u00e4rungsfehlern:<\/h3>\n<p>Macht der Patient Aufkl\u00e4rungsfehler des behandelnden Arztes oder Krankenhauses geltend,\u00a0so braucht er nichts beweisen. Es gen\u00fcgt, dass er vortr\u00e4gt bzw. behauptet, vom\u00a0behandelnden Arzt oder Krankenhaus weder \u00fcber den Eingriff noch \u00fcber die damit\u00a0verbundenen Risiken noch \u00fcber bestehende alternative Behandlungsmethoden aufgekl\u00e4rt\u00a0worden zu sein. Behauptet er dieses, so muss der behandelnde Arzt bzw. das behandelnde\u00a0Krankenhaus beweisen, dass er\/es den Patienten umfassend und ordnungsgem\u00e4\u00df\u00a0aufgekl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Gelingt dem Arzt oder Krankenhaus dieser Beweis nicht, dann stehen dem\u00a0Patienten Anspr\u00fcche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie der gesetzlichen\u00a0Krankenversicherung Anspr\u00fcche auf Schadensersatz gegen den sch\u00e4digenden Arzt bzw.\u00a0das sch\u00e4digende Krankenhaus zu.\u00a0In der Tat verh\u00e4lt es sich so, dass das Vorliegen von Aufkl\u00e4rungsfehlern gen\u00fcgt, um\u00a0gegen\u00fcber dem sch\u00e4digenden Arzt bzw. gegen\u00fcber dem sch\u00e4digenden Krankenhaus\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen. Das Vorliegen von Behandlungsfehlern ist\u00a0nicht daneben erforderlich.<\/p>\n<p>Im Klartext: Aufkl\u00e4rungsfehler reichen v\u00f6llig aus, um Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den\u00a0sch\u00e4digenden Arzt oder das sch\u00e4digende Krankenhaus geltend zu machen!\u00a0In der Tat verh\u00e4lt es sich so, dass die meisten Arzthaftungsprozesse aufgrund von\u00a0Aufkl\u00e4rungsfehlern gewonnen werden!\u00a0Da Aufkl\u00e4rungsfehler eine gro\u00dfe Chance f\u00fcr gesch\u00e4digte Patienten und deren gesetzliche\u00a0Krankenkassen darstellen k\u00f6nnen, stelle ich nachfolgend die einzelnen\u00a0Aufkl\u00e4rungsfehlergruppen anhand neuerer Gerichtsentscheidungen da.\u00a0Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung setzt Folgendes voraus:<\/p>\n<p>1. Eine Beschreibung des bevorstehenden Eingriffes,<br \/>\n2. eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber bestehende Behandlungsalternativen,<br \/>\n3. eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber s\u00e4mtliche mit dem Eingriff verbundene Risiken,<br \/>\n4. eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Umfang der Erfolgschancen und des Misserfolges des<br \/>\nbeabsichtigten Eingriffs,<br \/>\n5. eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Dringlichkeit des Eingriffs,<br \/>\n6. eine rechtzeitige Aufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Nur wenn der behandelnde Arzt den Patienten \u00fcber s\u00e4mtliche der oben genannten\u00a0Punkte aufgekl\u00e4rt hatte und die Aufkl\u00e4rung auch rechtzeitig war, liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe\u00a0Aufkl\u00e4rung vor. Diese ist Grundlage sowie Voraussetzung f\u00fcr die wirksame Einwilligung des\u00a0Patienten in den beabsichtigten Eingriff regelm\u00e4\u00dfig. War hingegen die Aufkl\u00e4rung nicht\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00df, konnte der Patient auch nicht wirksam in die beabsichtigte Behandlung\u00a0einwilligen. Die \u00e4rztliche Behandlung stellt dann eine rechtswidrige, fahrl\u00e4ssige\u00a0K\u00f6rperverletzung dar, welche regelm\u00e4\u00dfig Schmerzensgeld und Schadensersatzanspr\u00fcche\u00a0zur Folge hat (vgl. \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 229 StGB).<\/p>\n<p>Zu den einzelnen Voraussetzungen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung:<\/p>\n<h3>I. Aufkl\u00e4rung \u00fcber den eigentlichen Eingriff:<\/h3>\n<p>Zuerst ist zu pr\u00fcfen, ob der Patient \u00fcber den bevorstehenden Eingriff aufgekl\u00e4rt wurde.\u00a0Hierzu geh\u00f6rt z.B. die Beschreibung der Operationsmethode sowie die Beschreibung\u00a0\u00fcber die postoperative Behandlung.<\/p>\n<h3>II. Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Eingriff und die Behandlungsalternativen:<\/h3>\n<p>Die nachfolgenden drei Urteile werden beispielhaft vorgestellt:<\/p>\n<p>1. BGH, Urteil vom 14.9.2004, VI ZR 186\/03<br \/>\n2. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.2.03, 8 U 41\/02, in VersR 2005, 230;<br \/>\n3. OLG Hamm, Entscheidung vom 1.12.2003, 3 U 128\/03<\/p>\n<h3>III. Zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Risikoaufkl\u00e4rung:<\/h3>\n<p>Vor Beginn einer \u00e4rztlichen Behandlung muss der Arzt dem Patienten einen \u00dcberblick \u00fcber\u00a0s\u00e4mtliche mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder\u00a0vor\u00fcbergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung\u00a0der gebotenen Sorgfalt nicht immer ausschlie\u00dfen lassen. Entscheidend f\u00fcr die \u00e4rztliche\u00a0Aufkl\u00e4rungspflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikoverwirklichung, insbesondere nicht\u00a0eine bestimmte Statistik. K\u00f6nnen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Eingriff,\u00a0Dauersch\u00e4den, wenn auch sehr selten auftreten, ist der Patient \u00fcber diese seltenen Risiken\u00a0aufzukl\u00e4ren, wenn sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensf\u00fchrung des Patienten stark\u00a0belasten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Einwilligung des Patienten erstreckt sich regelm\u00e4\u00dfig nur auf Risiken, die auch bei\u00a0Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden k\u00f6nnen. Verletzt der Arzt jedoch\u00a0im Rahmen der Behandlung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung den Patienten, so wird\u00a0diese K\u00f6rperverletzung nie von der zuvor abgegebenen Einwilligung des Patienten\u00a0abgedeckt sein.<\/p>\n<p>Hinweis: Der Arzt muss \u00fcber s\u00e4mtliche, auch seltene, Risiken, die auch bei Anwendung der\u00a0gebotenen Sorgfalt auftreten k\u00f6nnen, den Patienten aufkl\u00e4ren.<\/p>\n<h3>IV. Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Erfolgschancen des beabsichtigten Eingriffs:<\/h3>\n<p>Die Aufkl\u00e4rung des Patienten darf sich nicht auf das Risikopotential der beabsichtigten\u00a0zahn\u00e4rztlichen Ma\u00dfnahme beschr\u00e4nken. Vielmehr muss der Patient auch dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, in welchem Umfang die Ma\u00dfnahme m\u00f6glicherweise trotz Einhaltung der gebotenen\u00a0\u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht Scheitern kann, z.B. bei geplanten kosmetischen Eingriffen. Erst\u00a0wenn der Patient den Nutzen des Eingriffs und die Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung\u00a0einzusch\u00e4tzen wei\u00df, kann er eine wirksame Zustimmung abgegeben.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden zwei Urteile werden beispielhaft vorgestellt:<\/p>\n<p>1. Kammergericht, Entscheidung vom 15.12.2003, 20 U 105\/02, KG-Report 2004, 212<br \/>\n2. OLG Koblenz, VersR 2004, 1564.<\/p>\n<h3>V. Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Dringlichkeit des Eingriffs:<\/h3>\n<p>Kann eine Ma\u00dfnahme noch aufgeschoben werden, so muss der Patient auch dar\u00fcber\u00a0aufgekl\u00e4rt werden. Dem Arzt obliegt es in diesem Fall, die Vor- und Nachteile des sofortigen\u00a0T\u00e4tigwerdens einerseits und die Vor- und Nachteilen des Abwartens darzustellen.<\/p>\n<h3>VI. Zur Rechtzeitigkeit der Aufkl\u00e4rung:<\/h3>\n<p>Die Rechtsprechung verlangt, dass der Patient \u00fcber den beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig\u00a0unterrichtet wird, dass er die Vor- und Nachteile des Eingriffs selbst abw\u00e4gen und damit<br \/>\nwirksam seine Einwilligung erteilen kann. Im ambulanten Bereich gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich, dass\u00a0die Aufkl\u00e4rung am Tag des Eingriffs erfolgt.<\/p>\n<p>Bei bevorstehender station\u00e4rer Behandlung ist eine Aufkl\u00e4rung erst am Tag des Eingriffs\u00a0hingegen grunds\u00e4tzlich versp\u00e4tet (vgl. BGH-Urteil vom 25. M\u00e4rz 2003, VI ZR 131\/02, das\u00a0dargestellt wird).<\/p>\n<h3>VII. Nachweis der Aufkl\u00e4rung sowie Beweislast:<\/h3>\n<p>Der Arzt tr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig die Beweislast daf\u00fcr, dass er den Patienten umfassend und\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00df (vgl. die Punkte I. bis VI.) aufgekl\u00e4rt hat. Der Patient braucht lediglich zu\u00a0behaupten, dass die Aufkl\u00e4rung des Arztes nicht ausreichend war. Um eine\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung zu beweisen, gen\u00fcgt es in der Regel nicht, wenn der Arzt eine\u00a0vom Patienten unterschriebene Einwilligungserkl\u00e4rung vorlegt. Die Aush\u00e4ndigung und\u00a0Unterschreibung von Aufkl\u00e4rungsb\u00f6gen und Merkbl\u00e4ttern ersetzen nicht das erforderliche\u00a0Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch zwischen Arzt und Patient. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung des\u00a0Patienten setzt zwingend ein umfassendes Gespr\u00e4ch zwischen Arzt und Patient voraus. Die\u00a0Existenz einer unterschriebenen Einwilligungserkl\u00e4rung des Patienten kann nur ein\u00a0widerlegbares Indiz daf\u00fcr sein, dass \u00fcberhaupt ein Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch stattgefunden hat.<br \/>\nBerlin, den 8. Mai 2005<\/p>\n<p>Dr. Ruth Schultze-Zeu,<br \/>\nSpezialistin f\u00fcr Arzthaftungs- und Geburtsschadensrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>A. Der Grundsatz Der Patient tr\u00e4gt durchgehend die Beweislast f\u00fcr s\u00e4mtliche anspruchsbegr\u00fcndende\u00a0Voraussetzungen. Diese lauten im Arzthaftungsrecht: &#8211; Der Behandlungsfehler oder der Aufkl\u00e4rungsfehler &#8211; Der K\u00f6rperschaden und der materielle Schaden, &#8211; Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungs- oder Aufkl\u00e4rungsfehler\u00a0und dem Schaden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des 6. 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