{"id":216,"date":"2016-05-31T13:24:34","date_gmt":"2016-05-31T11:24:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=216"},"modified":"2016-07-17T21:50:39","modified_gmt":"2016-07-17T19:50:39","slug":"die-neue-verjaehrung-im-schadensersatz-und-im-arzthaftungsrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/kanzlei\/dr-ruth-schultze-zeu-anwalt-arzthaftung\/vortraege\/die-neue-verjaehrung-im-schadensersatz-und-im-arzthaftungsrecht\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrung im Schadensersatzrecht und im Arzthaftungsrecht"},"content":{"rendered":"

Die \u00a0Verj\u00e4hrung im Schadensersatz- und im Arzthaftungsrecht unter\u00a0Ber\u00fccksichtigung der gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X auf die gesetzlichen Krankenkassen\u00a0\u00fcbergegangenen Regressanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n

I. Was bedeutet Verj\u00e4hrung?<\/h3>\n

Zeitablauf kann unabh\u00e4ngig vom Willen der Parteien kraft Gesetz die Rechtslage ver\u00e4ndern.\u00a0Zeitablauf kann Rechte entkr\u00e4ften oder auch Rechte begr\u00fcnden.\u00a0Im Zivilrecht bedeutet Verj\u00e4hrung, der Zeitablauf, der f\u00fcr den Schuldner das Recht\u00a0begr\u00fcndet, die Leistung zu verweigern.<\/p>\n

Die Verj\u00e4hrung f\u00fchrt nicht zum Erl\u00f6schen des Anspruchs, sondern nur zur Begr\u00fcndung\u00a0eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners.<\/p>\n

Abzugrenzen ist die Verj\u00e4hrung von der so genannten Verwirkung. Sowohl die Verj\u00e4hrung\u00a0als auch die Verwirkung setzen einen Zeitablauf voraus und beg\u00fcnstigen den Schuldner.<\/p>\n

W\u00e4hrend die Verj\u00e4hrung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegen\u00fcber\u00a0dem Anspruchsinhaber begr\u00fcndet, f\u00fchrt die Verwirkung zum Verlust des Anspruches. Die\u00a0Verwirkung setzt voraus, dass der Schuldner aus dem Verhalten des Gl\u00e4ubigers entnehmen\u00a0konnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird.<\/p>\n

II. Die Verj\u00e4hrungsvorschriften im Schadensersatzrecht bis zum\u00a031.12.2001:<\/h3>\n

1. Zur Dauer der fr\u00fcheren Verj\u00e4hrungsfristen:<\/strong><\/p>\n

1) Schadensersatzrechtliche Anspr\u00fcche aus Vertrag verj\u00e4hrten fr\u00fcher in 30 Jahren (vgl.\u00a0\u00a7 195 BGB a.F.). Hierbei handelte es sich bis zum 31.12.2001 um die regelm\u00e4\u00dfige\u00a0Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n

2) Anspr\u00fcche aus Delikt (Schadensersatz und Schmerzensgeld) verj\u00e4hrten in 3 Jahren\u00a0(vgl. \u00a7 852 Abs.1 BGB a.F.). Anspr\u00fcche auf R\u00fcckst\u00e4nde von Renten (z.B. die\u00a0deliktrechtlichen Rentenanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 843 Abs. 1 BGB oder \u00a7 844 Abs. 2\u00a0BGB) verj\u00e4hrten in 4 Jahren (vgl. \u00a7 197 BGB a.F.), vgl. auch BGH Urteil vom\u00a030.05.2000, VI ZR 300\/99.<\/p>\n

3) Anspr\u00fcche aus dem Stra\u00dfenverkehrsgesetz: Die Verj\u00e4hrung der\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem Stra\u00dfenverkehrsgesetz richtete sich nach den\u00a0Verj\u00e4hrungsvorschriften f\u00fcr unerlaubte Handlung (vgl. \u00a7 14 StVG). Sie betrug damit\u00a0auch 3 Jahre.<\/p>\n

4) Rechtskr\u00e4ftig festgestellte Anspr\u00fcche, d.h. Gerichtsurteile sowie Gerichtsbeschl\u00fcsse\u00a0oder Gerichtsvergleiche, sowie Anspr\u00fcche aus vollstreckbaren Urkunden, z.B.\u00a0notariell beurkundete Vertr\u00e4ge, verj\u00e4hrten in 30 Jahren, selbst wenn die\u00a0Verj\u00e4hrungsfristen grunds\u00e4tzlich k\u00fcrzer waren (vgl. \u00a7 218 Abs. 1 BGB a.F.).<\/p>\n

2. Wann begann die Verj\u00e4hrungsfrist zu laufen?<\/strong><\/p>\n

Die Verj\u00e4hrungsfrist begann grunds\u00e4tzlich mit der Entstehung des Anspruchs zu\u00a0laufen (vgl. \u00a7 198 S. 1 BGB a.F.). Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem\u00a0der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, ab\u00a0welchem s\u00e4mtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das\u00a0Schadensersatzrecht angewendet bedeutet dies: Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt ab\u00a0dem Zeitpunkt, im welchem der Gesch\u00e4digte von seinem Schaden und dem\u00a0Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verj\u00e4hrung verschiebt sich daher\u00a0dann, wenn unklar ist, wer als Sch\u00e4diger in Frage kommt, BGH VersR 1999,1149.<\/p>\n

Bereits die allgemeine Kenntnis des Gesch\u00e4digten vor dem Eintritt seiner prim\u00e4ren\u00a0K\u00f6rpersch\u00e4den gen\u00fcgt, um die Verj\u00e4hrungsfrist in Lauf zu setzten. Nicht erforderlich\u00a0ist die Kenntnis von voraussehbaren Zukunftssch\u00e4den oder voraussehbaren\u00a0Sp\u00e4tfolgen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 252; Martis\/Winkhart, Arzthaftungsrecht,\u00a0Aktuelles Fallgruppenkommentar 2003, S. 530; Gei\u00df\/Greiner Arzthaftpflichtrecht, 4.\u00a0A. 2001 D. Rdn. 8).<\/p>\n

3. Besonderheit im Arzthaftungsrecht:<\/strong><\/p>\n

Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verj\u00e4hrung der vertraglichen und deliktsrechtlichen\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche erst zu laufen, wenn der gesch\u00e4digte Patient und im Fall eines\u00a0Regressprozess der Sozialversicherungstr\u00e4ger, vertreten durch seinen konkreten\u00a0Sachbearbeiter (vgl. BGH Versicherungsrecht 2000, 1277 sowie BGH Versicherungsrecht\u00a02004, 123), Kenntnis erlangt hat von<\/p>\n

1) den wesentlichen Umst\u00e4nden des Behandlungsverlaufs,<\/p>\n

2) den Tatsachen, aus denen sich f\u00fcr sie als medizinische Laien ergibt, dass der\u00a0behandelnde Arzt vom \u00fcblichen \u00e4rztlichen Standard abgewichen ist (dies\u00a0setzt die konkrete Kenntnis vom ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00e4rztlichen Handeln voraus);\u00a0vgl. BGH, VersR 1999, 1149, BGH NJW, 1995, 776 sowie BGH NJW 1991,\u00a02350; OLG K\u00f6ln Urteil vom 16. April 2002, Az: 16 U 119\/04, abgedruckt in Recht\u00a0und Schaden 2002, 289 ff. sowie OLG Naumburg VersR 2002, 627 sowie OLG\u00a0Oldenburg VersR 99,367),<\/p>\n

3) dem Umstand, dass die Abweichungen vom \u00e4rztlichen Standard zum Schaden
\ngef\u00fchrt haben,<\/p>\n

4) den Personen die Sch\u00e4digers (vgl. BGH VersR 1999, 1149),<\/p>\n

5) dem eingetretenen Prim\u00e4rschaden (vgl. BGH NJW 1997, 2449 sowie zum\u00a0Ganzen Gei\u00df\/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4.Aufl., D, Rn. 1-10).\u00a0Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist ist nach alle dem, die Kenntnis dieser
\nobjektiven Ankn\u00fcpfungstatsachen.<\/p>\n

Im Einzelnen:<\/strong><\/p>\n

Zu 1) – Der Kenntnis \u00fcber die Umst\u00e4nde des Behandlungsverlaufes:\u00a0Der Patient und im Regressprozess der Sozialversicherungsvertreter, vertreten durch den\u00a0zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter, m\u00fcssen Kenntnis \u00fcber den konkreten Behandlungsverlauf\u00a0erlangen. Zu diesem geh\u00f6rt neben der Kenntnis der gew\u00e4hlten Therapie, die Kenntnis der\u00a0wesentlichen Umst\u00e4nde des Behandlungsverlaufes, d.h. des Tatbestandes und der Art des\u00a0Eintretens von Komplikationen sowie die zu ihrer Beherrschung getroffenen \u00e4rztlichen\u00a0Ma\u00dfnahmen (vgl. Gei\u00df\/Greiner a.a.O., D Rn. 4).<\/p>\n

Dem Gesch\u00e4digten obliegt im Allgemeinen keine Informationspflicht im Hinblick auf einen\u00a0m\u00f6glichst fr\u00fchen Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist; er muss keine Eigeninitiative zur\u00a0Erlangung der Kenntnis \u00fcber den Sch\u00e4diger und den Sch\u00e4digungshergang entfalten (vgl.\u00a0Gei\u00df\/Greiner a.a.O., Rn. 9, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n

Der BGH hat in einem Urteil im NJW 1995, 776, 778 betont: \u201eIm Rahmen des \u00a7 852 BGB\u00a0(a.F.)trifft den Gesch\u00e4digten im Allgemeinen keine Informationspflicht. Von einem Patienten\u00a0kann daher grunds\u00e4tzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf\u00a0\u00e4rztliche Behandlungsfehler hin \u00fcberpr\u00fcft (vgl. BGH NJW 1990, 2808 sowie BGH NJW\u00a01994, 3092)\u201c.<\/p>\n

In dem Fall, welcher dem BGH im Jahre 1994 zur Entscheidung vorlag, hatte das\u00a0Berufungsgericht der Mutter der Kl\u00e4gerin zu Unrecht vorgeworfen, dass diese erst 7\u00a0Jahre nach der sch\u00e4digenden \u00e4rztlichen Behandlung einen Rechtsanwalt mit der\u00a0Akteneinsicht und Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes beauftragt zu haben. Der BGH als\u00a0Revisionsinstanz hatte klargestellt, dass der Gesch\u00e4digte bzw. seine Eltern gerade keine\u00a0allgemeine Informationspflicht trifft und der Gesch\u00e4digte gerade nicht verpflichtet ist,\u00a0Krankenhausunterlagen auf \u00e4rztliche Behandlungsfehler hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n

Zu 2) \u2013 Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der behandelnde\u00a0Arzt vom \u00fcblichen \u00e4rztlichen Standard abgewichen ist:\u00a0Der Gesch\u00e4digte muss dar\u00fcber hinaus auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus\u00a0denen sich f\u00fcr ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem\u00a0\u00fcblichen Vorgehen abgewichen ist oder Ma\u00dfnahmen nicht getroffen hat, die nach dem\u00a0\u00e4rztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich\u00a0waren (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; BGH NJW 1991, 2350).<\/p>\n

Dies setzt konkret die Kenntnis voraus, wie im konkreten Fall das ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00e4rztliche\u00a0Handeln h\u00e4tte aussehen m\u00fcssen. Der BGH hatte in BGH NJW 1995, 776 ff. ausgef\u00fchrt:<\/p>\n

\u201eDer Mutter der Kl\u00e4gerin, auf deren Wissensstand es ankommt, war schon im Jahre 1982\u00a0<\/em>bekannt, dass ihre Tochter im Zusammenhang mit der Geburt mit B-Streptokokken infiziert\u00a0<\/em>worden war und infolge der dadurch verursachten Neugeborenen-Meningitis einen\u00a0<\/em>schweren Hirnschaden erlitten hatte. Das gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Beginn der\u00a0<\/em>Verj\u00e4hrungsfrist auszul\u00f6sen. <\/em><\/p>\n

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, reicht es f\u00fcr die\u00a0<\/em>Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen nicht aus, dass dem Patienten (oder\u00a0<\/em>seinem Wissensvertreter) der negative Ausgang einer \u00e4rztlichen Behandlung und die\u00a0<\/em>medizinische Ursache daf\u00fcr bekannt sind. Er muss vielmehr auch Kenntnis von einem\u00a0<\/em>\u00e4rztlichen Behandlungsfehler haben. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umst\u00e4nde\u00a0<\/em>des Behandlungsverlaufes kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen\u00a0<\/em>erlangen, aus denen sich f\u00fcr ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt\u00a0<\/em>von dem \u00fcblichen Vorgehen abgewichen ist oder Ma\u00dfnahmen nicht getroffen hat, die nach\u00a0<\/em>dem \u00e4rztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen\u00a0<\/em>erforderlich waren \u2026 <\/em><\/p>\n

Dass die Mutter eine solche Kenntnis hatte, ergibt sich nicht bereits\u00a0<\/em>daraus, dass, wie die Berufung zu Unrecht meint, aus den aufgetretenen Komplikationen auf\u00a0<\/em>einen Behandlungsfehler h\u00e4tte geschlossen werden m\u00fcssen.\u201c<\/em><\/p>\n

In seiner Entscheidung BGH NJW 1991, 2350 f\u00fchrt der BGH wie folgt aus:<\/strong><\/p>\n

\u201eDas Berufungsgericht hat jedoch das Erfordernis der Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden\u00a0Tatsachen<\/em> nicht richtig gesehen. F\u00fcr diese Kenntnis reicht es regelm\u00e4\u00dfig nicht aus, dass\u00a0dem Patienten der negative Ausgang einer \u00e4rztlichen Behandlung bekannt ist. Das\u00a0Ausbleiben des Erfolges \u00e4rztlicher Ma\u00dfnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in\u00a0der Unzul\u00e4nglichkeit \u00e4rztlicher Bem\u00fchungen seinen Grund haben. Deshalb geh\u00f6rt zur\u00a0Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen\u00a0der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat \u2026<\/em><\/p>\n

Es ist aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie\u00a0erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf der\u00a0Behandlungsseite beruht. Hierzu gen\u00fcgt es nicht schon, dass der Patienten\u00a0Einzelheiten des \u00e4rztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier das Unterlassen\u00a0einer Ultraschalluntersuchung der Mutter des Kl\u00e4gers bei der Einlieferung in das\u00a0Krankenhaus…. <\/em><\/p>\n

Deshalb beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der\u00a0Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt,\u00a0dass der Arzt von dem \u00fcblichen \u00e4rztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Ma\u00dfnahmen nicht\u00a0getroffen hat, die nach \u00e4rztlichem Standard zur Vermeidung und Beherrschung von\u00a0Komplikationen erforderlich waren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass\u00a0die Eltern der Kl\u00e4gerin bereits am 19. Oktober 1984 eine den Lauf der Verj\u00e4hrung\u00a0ausl\u00f6sende Kenntnis von den Vers\u00e4umnissen der Klinik\u00e4rzte erlangt haben. Entgegen der\u00a0<\/em>Auffassung des Berufungsgerichts reicht es hierf\u00fcr nicht aus, dass die Eltern wussten, dass\u00a0bei oder nach Einlieferung der Mutter des Kl\u00e4gers in das Krankenhaus e<\/em>ine\u00a0Ultraschalluntersuchung nicht durchgef\u00fchrt worden ist. <\/em><\/p>\n

Vielmehr h\u00e4tten \u2013 sollte die\u00a0Verj\u00e4hrung in Lauf gesetzt werden \u2013 die Eltern in dem hier interessierenden Zeitraum dar\u00fcber hinaus wissen m\u00fcssen, dass die Klinik\u00e4rzte mit diesem Vers\u00e4umnis von dem\u00a0\u00fcblichen \u00e4rztlichen Vorgehen abgewichen sind und damit eine Ma\u00dfnahme unterlassen\u00a0haben, die zur Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen der Geburt, wie sie\u00a0<\/em>eingetreten sind, erforderlich war. Eine solche Kenntnis ist nicht festgestellt \u2026 Nach dem\u00a0Prozessstoff hat erst das Gutachten des Professors R. vom 20. Januar 1986 den Eltern der\u00a0Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Klarheit erbracht, dass den Klinik\u00e4rzten ein schuldhaftes Fehlverhalten\u00a0unterlaufen ist, weil sie es vers\u00e4umt haben, nach der Einlieferung der Mutter der Kl\u00e4gerin in\u00a0das Krankenhaus die dringend gebotene Ultraschalluntersuchung durchzuf\u00fchren\u201c<\/em> (vgl. auch\u00a0OLG Oldenburg, Versicherungsrecht 1999, 367).<\/p>\n

Zu 3) \u2013 Kenntnis, dass die Abweichung vom Standard zum Schaden gef\u00fchrt\u00a0hat:<\/strong><\/p>\n

Erforderlich ist auch die Kenntnis, dass die Abweichung vom fach\u00e4rztlich geschuldeten\u00a0Behandlungsstandard urs\u00e4chlich war f\u00fcr die eingetretenen Sch\u00e4den (vgl. Gei\u00df\/Greiner
\na.a.O., D, Rn. 4).<\/p>\n

Gei\u00df\/Greiner a.a.O., D, Rn. 5 und 6 stellt klar, dass andererseits nicht erforderlich ist, dass\u00a0der Patient seinerseits aus den ihm bekannten anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen in seiner\u00a0subjektiv-pers\u00f6nlichen Wertungsebene zutreffende medizinische und rechtliche\u00a0Schlussfolgerungen zieht. Ma\u00dfgeblich ist jedoch, wie gesagt, die Kenntnis s\u00e4mtlicher oben\u00a0genannter anspruchsbegr\u00fcndender Tatsachen.<\/p>\n

Vgl. Gei\u00df\/Greiner unter D, Rn. 6: \u201eZum vorauszusetzenden tats\u00e4chlichen\u00a0Behandlungswissen soll nicht nur die Kenntnis geh\u00f6ren, dass eine notwendige\u00a0Untersuchung unterlassen wurde, sondern weitergehend auch die Kenntnis, dass der Arzt\u00a0damit vom \u00e4rztlichen Standard abgewichen ist. (…). Ausreichend bleibt die Kenntnis der\u00a0Tatsachen, aus denen der Patient mit einer Parallelwertung in der Sph\u00e4re des\u00a0medizinischen Laien erkennen kann, dass eine Abweichung vom \u00e4rztlichen Standard vorlag,\u00a0<\/em>die zum Schaden gef\u00fchrt hat\u201c<\/em>.<\/p>\n

Meine Stellungnahme zur Entscheidung des OLG Franfurt, abgedruckt in OLG\u00a0Report 1992, 138 ff.:
\nIch halte diese Entscheidung mehrfach f\u00fcr problematisch. Ich gehe davon aus, dass diese\u00a0Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand gehabt h\u00e4tte.\u00a0Richtig ist zwar, dass die Eltern des gesch\u00e4digten Kindes durch die Behandlungsunterlagen\u00a0(erhalten am 20. Mai 1986, w\u00e4hrend die Geburt bereits am 5. Februar 1982 war) Kenntnis\u00a0vom Behandlungsverlauf erhalten hatten = 11 Tage \u00dcberschreitung des Geburtstermins\u00a0sowie problematisches CTG.<\/p>\n

Allerdings konnten die Eltern des gesch\u00e4digten Kindes durch die Behandlungsunterlagen\u00a0(erhalten, wie gesagt, am 20. Mai 1986) keine Kenntnis davon erlangen, wie ein\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00dfes \u00e4rztliches Handeln im konkreten Fall h\u00e4tte aussehen m\u00fcssen.<\/p>\n

Dies stand\u00a0nicht in den Behandlungsunterlagen. In den Behandlungsunterlagen stand auch nicht, dass\u00a0die Abweichung vom Standard, n\u00e4mlich keine l\u00fcckenlose Kontrolle des CTG, trotz\u00a0erheblicher \u00dcberschreitung des Geburtstermins, urs\u00e4chlich war f\u00fcr die eingetretene\u00a0Prim\u00e4rsch\u00e4digung des Kindes, n\u00e4mlich den Sauerstoffmangel und damit verbunden das\u00a0Absterben von Gehirnzellen.<\/p>\n

Liest man die Entscheidungsgr\u00fcnde, so ist festzustellen, dass\u00a0sogar nach Auffassung des OLG Frankfurt die Kausalit\u00e4t nicht hinreichend feststand und\u00a0das Gericht nur \u00fcber den groben Behandlungsfehler und damit \u00fcber die Beweislastumkehr\u00a0bzgl. der Kausalit\u00e4t dem gesch\u00e4digten Kind Recht gesprochen hatte.<\/p>\n

Zu 4) \u2013 Kenntnis \u00fcber die Person des Sch\u00e4digers (vgl. BGH\u00a0Versicherungsrecht 1999,1149):<\/strong><\/p>\n

Kommen mehrere Personen als Sch\u00e4diger ernsthaft in Betracht, was gerade im\u00a0Arzthaftungsprozess h\u00e4ufiger der Fall sein wird, beginnt der Lauf der Verj\u00e4hrung erst dann,\u00a0wenn begr\u00fcndete Zweifel \u00fcber die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen.\u00a0In der Entscheidung, welcher dem BGH in Versicherungsrecht 1993, 1149 zugrunde lag,\u00a0hatten die Eltern des Kl\u00e4gers erst durch das Gerichtsgutachten Kenntnis davon erlangt,\u00a0dass ein bestimmter Arzt f\u00fcr den eingetretenen K\u00f6rperschaden verantwortlich war. Folglich\u00a0begann die Verj\u00e4hrungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Eltern Kenntnis von dem\u00a0Sachverst\u00e4ndigengutachten erlangt hatten.<\/p>\n

Zu 5) \u2013 Kenntnis des Schadens:Kenntnis des Schadens ist verj\u00e4hrungstechnisch nicht gleichbedeutend mit Kenntnis vom\u00a0Umfang des Schadens (vgl. Gei\u00df\/Greiner a.a.O., D, Rn. 8). F\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung\u00a0reicht aus, die Kenntnis vom Eintritt des prim\u00e4ren K\u00f6rperschadens (vgl. Gei\u00df\/Greiner<\/strong>
\n a.a.O.).<\/strong><\/p>\n

Eine Kenntnis vom Umfang des Schadens und von den Einzelheiten der\u00a0Schadensverwirklichung sowie der Entwicklung des weiteren Schadensverlaufes ist f\u00fcr den\u00a0Verj\u00e4hrungsbeginn nicht erforderlich.
\nAus der prim\u00e4ren K\u00f6rperverletzung erwachsende sp\u00e4tere Sekund\u00e4rsch\u00e4den begr\u00fcnden\u00a0keine neue Verj\u00e4hrung, sofern diese sp\u00e4teren Sch\u00e4den voraussehbar waren (vgl. auch BGH\u00a0NJW 1997, 2448, 2449).<\/p>\n

4. Zur Kenntniserlangung in Regressprozessen:<\/strong><\/p>\n

Nach st\u00e4ndiger BGH-Rechtssprechung ist f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn eines gem\u00e4\u00df \u00a7 116\u00a0SGB X auf den Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcbergegangenen Regressanspruches auf den\u00a0Kenntnisstand des zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regressabteilung\u00a0abzustellen (vgl. BGH Versicherungsrecht 2004, 123 ff.; BGH Versicherungsrecht 1996,\u00a01126 ff.; BGH Versicherungsrecht 2000, 1277). Mithin beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist erst zu\u00a0laufen, wenn der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter der jeweiligen Regressabteilung Kenntnis\u00a0erlangt von den Umst\u00e4nden des Behandlungsverlaufes, von den Tatsachen, aus denen sich\u00a0eine Abweichung vom Facharztstandard ergibt, sowie vom Schaden und der Urs\u00e4chlichkeit\u00a0des Behandlungsfehlers f\u00fcr den Schaden, und schlie\u00dflich vom dem Sch\u00e4diger.<\/p>\n

Es gelten\u00a0die oben genannten Ausf\u00fchrungen entsprechend (vgl. zu den hohen Anforderungen der\u00a0Kenntniserlangung durch den Sachbearbeiter: BGH Versicherungsrecht 2004, 123).<\/p>\n

5. Umst\u00e4nde, die den Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist nach altem Recht beeinflussten:<\/strong><\/p>\n

Nach altem Recht wurde der Ablauf der Verj\u00e4hrung durch die Unterbrechung und Hemmung\u00a0beeinflusst.<\/p>\n

1) Zur Verj\u00e4hrungsunterbrechung: Unter einer Unterbrechung der Verj\u00e4hrung war\u00a0nach altem Recht zu verstehen, dass die Verj\u00e4hrung nach Ablauf der Unterbrechung\u00a0erneut zu laufen begann. Die Verj\u00e4hrungsfrist begann nochmals von neuem. Die bis\u00a0zur Unterbrechung verstrichene Zeit wurde nicht angerechnet. Nach altem Recht\u00a0wurde die Verj\u00e4hrung unterbrochen durch:
\n– Anerkenntnis,
\n– Klageerhebung,
\n– Teilzahlung<\/p>\n

(vgl. \u00a7\u00a7 208, 209 BGB a.F.).<\/p>\n

2) Zur Verj\u00e4hrungshemmung: Gehemmt war die Verj\u00e4hrung solange die Leistung\u00a0gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vor\u00fcbergehend zur\u00a0Verweigerung der Leistung berechtigt war (vgl. \u00a7\u00a7 202 \u2013 204 BGB a.F.). So war die\u00a0Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe bestand\u00a0(vgl. \u00a7 204 BGB a.F.). Das Gleiche galt f\u00fcr die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen zwischen\u00a0Eltern und minderj\u00e4hrigen Kindern (vgl. \u00a7 204 BGB a.F.).<\/p>\n

Besonderer Verj\u00e4hrungshemmungstatbestand im Deliktsrecht, der gem\u00e4\u00df \u00a7 14 StVG\u00a0auch auf Anspr\u00fcche aus dem Stra\u00dfenverkehrsgesetz Anwendung fand: Schwebten\u00a0zwischen dem Ersatzpflichtigem und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen \u00fcber\u00a0den zu leistenden Schadensersatz, so war die Verj\u00e4hrung gehemmt solange die\u00a0Verhandlungen andauerten und ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen nicht\u00a0endg\u00fcltig verweigert hatte (vgl. \u00a7 852 Abs. 2 BGB a.F.).\u00a0Zur Rechtsfolge der Verj\u00e4hrungshemmung: Die Hemmung der Verj\u00e4hrung bewirkte,\u00a0dass der Zeitraum, w\u00e4hrend dessen die Verj\u00e4hrung bestand, nicht in die\u00a0Verj\u00e4hrungsfrist mit eingerechnet wurde.<\/p>\n

Nach Wegfall der Verj\u00e4hrungshemmung lief\u00a0die Verj\u00e4hrungsfrist weiter. Bei der Berechnung der Verj\u00e4hrungsfrist wurde jedoch\u00a0der bis zum Eintritt der Verj\u00e4hrungshemmung bereits erfolgte Fristablauf mit\u00a0ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n

Die Besonderheit des \u00a7 3 Nr. 3, S. 4 des Haftpflichtversicherungsgesetzes: Meldet\u00a0der Gesch\u00e4digte seine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Pkw-Haftpflichtversicherung des\u00a0Unfallgegners direkt an, so ist die Verj\u00e4hrung gehemmt bis zum Eingang der\u00a0schriftlichen Entscheidung des Pkw-Haftpflichtversicherers beim Gesch\u00e4digten.<\/p>\n

III. Rechtslage ab dem 01.01.2002:<\/h3>\n

1. Zur Dauer<\/strong><\/p>\n

Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt seit in Kraft treten des\u00a0Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2002 nur noch drei Jahre\u00a0(vgl. \u00a7 195 BGB n.F.). Dies bedeutet, dass die Verj\u00e4hrungsfrist von grunds\u00e4tzlichen 30\u00a0Jahren auf 3 Jahre abgek\u00fcrzt worden ist. Diese dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist gilt\u00a0grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Anspr\u00fcche aus Vertrag. Sie gilt auch f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus Delikt und\u00a0damit gem\u00e4\u00df \u00a7 14 StVG auch f\u00fcr alle Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem
\nStra\u00dfenverkehrsgesetz.<\/p>\n

Die 30 j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 197 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB unver\u00e4ndert f\u00fcr\u00a0rechtskr\u00e4ftig festgestellte Anspr\u00fcche (z.B. Schadensersatzurteile) sowie f\u00fcr Anspr\u00fcche aus\u00a0vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden (gemeint sind\u00a0insbesondere notarielle Vertr\u00e4ge).<\/p>\n

2. Zum Beginn der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist und zur grob\u00a0fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen\u00a0nach \u00a7 199 Abs.1 Nr.2 BGB<\/strong><\/p>\n

Anders als nach altem Recht beginnt die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1\u00a0BGB n.F. erst am Ende des Jahres zu laufen, im welchen der Schadensersatzanspruch\u00a0entstanden ist.<\/p>\n

Beispiel: Passierte der Verkehrsunfall am 3. Februar 2004, so f\u00e4ngt die dreij\u00e4hrige\u00a0Verj\u00e4hrungsfrist erst am 31. Dezember 2004 zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2007.\u00a0<\/span> Anders als nach altem Recht beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist nicht nur dann zu laufen, wenn der\u00a0Gl\u00e4ubiger von den Anspruchsvoraussetzungen (rechtswidrige schuldhafte Handlung,\u00a0Schuldner, Schaden) Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn er infolge grober\u00a0Fahrl\u00e4ssigkeit keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt hat (vgl. \u00a7 199\u00a0Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).<\/p>\n

Der Haftungsgegner mu\u00df daher auch beweisen, da\u00df der Gl\u00e4ubiger\u00a0ohne die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit Kenntnis von s\u00e4mtlichen Anspruchsvoraussetzungen erlangt\u00a0h\u00e4tte. Der Nachweis von grober Fahrl\u00e4ssigkeit allein gen\u00fcgt also nicht.\u00a0Von einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit spricht man immer dann, wenn die im Verkehr\u00a0erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma\u00dfe verletzt worden ist.<\/p>\n

Palandt\/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 61. Aufl., \u00a7 199, Rn. 37 hat\u00a0zum Begriff der grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis im Sinne des neuen \u00a7 199 Abs. 1, Nr. 2 BGB\u00a0wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n

\u201eGrob fahrl\u00e4ssig handelt der Gl\u00e4ubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders\u00a0schweren Vernachl\u00e4ssigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Hiervon\u00a0kann ausnahmsweise in folgenden F\u00e4llen ausgegangen werden<\/em><\/p>\n

1) Wenn es dem Gesch\u00e4digten bzw. dem Sachbearbeiter der Regressabteilung m\u00f6glich\u00a0war, die erforderliche Kenntnis \u00fcber die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen ohne\u00a0nennenswerte M\u00fche und ohne besondere Kosten zu beschaffen, denn der Gesch\u00e4digte soll\u00a0[hier: der Sachbearbeiter der Regressabteilung] ankn\u00fcpfend an den Rechtsgedanken des\u00a0\u00a7 162 BGB, nicht die M\u00f6glichkeit haben, die Verj\u00e4hrungsfrist missbr\u00e4uchlich dadurch zu\u00a0verl\u00e4ngern, dass er die Augen vor einer sich aufdr\u00e4ngenden Kenntnis verschlie\u00dft (vgl.\u00a0BGHZ 133,192 = BGH NJW 2000, 953 = Beh\u00f6rdenfall)\u201c.<\/em><\/p>\n

Der BGH NJW 2000, 953 = BGHZ 133,192 f\u00fchrt hierzu weiter aus: \u201eDies ist vielmehr nur\u00a0dann der Fall, wenn der Gesch\u00e4digte es vers\u00e4umt, eine gleichsam auf der Hand liegende\u00a0Erkenntnism\u00f6glichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sich-Berufen auf\u00a0Unkenntnis als F\u00f6rmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Gesch\u00e4digten unter\u00a0den selben konkreten Umst\u00e4nden die Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden\u00a0Voraussetzungen gehabt h\u00e4tte \u2026 Musste die Kl\u00e4gerin hierzu mithin umfangreiche\u00a0Erkundigungen einziehen, so kann von einem missbr\u00e4uchlichen Sich-Verschlie\u00dfen\u00a0gegen\u00fcber einer nahe liegenden Erkenntnism\u00f6glichkeit \u2026 nicht die Rede sein. <\/em><\/p>\n

Dies\u00a0ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein\u00a0Telefongespr\u00e4ch handelt, das der Vervollst\u00e4ndigung des Wissens um ein bestimmtes\u00a0Teil, etwa die Anschrift des Sch\u00e4digers, dient \u2026 \u00dcberdies verkennt das\u00a0Berufungsgericht, soweit es der Kl\u00e4gerin im Rahmen des \u00a7 852 Abs. 1 BGB zu Last liegt,\u00a0nicht schon fr\u00fcher ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt zu haben, dass es sich auch\u00a0hier nicht um eine einfache Erkenntnism\u00f6glichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil\u00a0die Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Insoweit\u00a0ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesch\u00e4digte nicht verpflichtet ist, im Interesse\u00a0des Sch\u00e4digers an einem m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist eigene\u00a0Initiativen zu erlangen und Erkenntnis \u00fcber den Schadenshergang und die Person des\u00a0Sch\u00e4digers zu entfalten\u201c.<\/em><\/p>\n

Grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis kann aber auch in F\u00e4llen zu bejahen sein, in denen die\u00a0Rechtssprechung zu \u00a7 852 a.F. BGB einen Verj\u00e4hrungsbeginn abgelehnt hatte. Sie kann\u00a0vorliegen, wenn die zur Geltendmachung des Anspruchs zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die\u00a0bestehende Wissensl\u00fccke nicht durch Beiziehung der ihr zug\u00e4nglich Akten oder eine ohne\u00a0weiteres m\u00f6gliche Erkundigung schlie\u00dft (vgl. Palandt\/Heinrichs a.a.O., \u00a7 199, Rn. 37\u00a0sowie BGHZ 133, 192 = BGH NJW 2000, 953 ).<\/p>\n

Hiervon, d.h. von einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis, kann aber nicht ausgegangen werden,\u00a0wenn zur Kenntniserlangung s\u00e4mtlicher anspruchsbegr\u00fcndender Tatsachen ( s.o. )\u00a0weitere Ma\u00dfnahmen notwendig sind und das Lesen einer zug\u00e4nglichen (!) Akte oder ein\u00a0Telefongespr\u00e4ch , wie in der Regel, nicht ausreichen (Palandt\/Heinrichs a.a.O. \u00a7 199 Rdnr.\u00a037 unten sowie BGH NJW 1989, 2323; BGH NJW 1994,3092).\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche, die auf der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der\u00a0Gesundheit eines Menschen beruhen, verj\u00e4hren ohne R\u00fccksicht auf ihre Entstehung und\u00a0die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in 30 Jahren, von der Begehung der\u00a0Handlung, der Pflichtverletzung oder den sonstigen den Schaden ausl\u00f6sendem Ereignis an\u00a0(vgl. \u00a7 199 Abs. 2 BGB n.F.). Fr\u00fcher galt diese Einschr\u00e4nkung nur f\u00fcr\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche aus Delikt bzw. \u00fcber die Verweisung des \u00a7 14 StVG auch f\u00fcr\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche aus StVG (vgl. \u00a7 852 Abs. 1, letzter Halbs. BGB a.F.).<\/p>\n

3. Der Neubeginn und die Hemmung der Verj\u00e4hrung:<\/strong><\/p>\n

Den Terminus \u201eVerj\u00e4hrungsunterbrechung\u201c gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Er ist\u00a0ersetzt worden durch den neuen juristischen Begriff des \u201eNeubeginns\u201c. Der Neubeginn\u00a0schafft Rechtsklarheit, da der alte Begriff der Unterbrechung nicht zur Unterbrechung der\u00a0Verj\u00e4hrungsfrist gef\u00fchrt hatte, sondern die Verj\u00e4hrungsfrist neu beginnen lie\u00df. Insoweit ist\u00a0der durch die Schuldrechtsreform eingef\u00fchrte Begriff des Neubeginns in \u00a7 212 BGB klarer\u00a0als der fr\u00fchere Begriff der Verj\u00e4hrungsfristunterbrechung.<\/p>\n

In der Sache selbst meinen beide Begriffe dasselbe. Allerdings sind die Fallgruppen des Verj\u00e4hrungsfristneubeginns (fr\u00fcher:\u00a0Verj\u00e4hrungsfristunterbrechung) erheblich eingeschr\u00e4nkt worden: die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00e4ngt\u00a0nur noch in zwei F\u00e4llen an neu zu laufen, und zwar beim Anerkenntnis des Schuldners\u00a0sowie bei der Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung.\u00a0Zu den Fallgruppen der Verj\u00e4hrungsfristhemmung: Die Verj\u00e4hrungsfrist wird\u00a0gehemmt in folgenden F\u00e4llen:<\/p>\n

– bei Klageeinreichung (vgl. \u00a7 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB n.F., nach altem Recht f\u00fchrte die\u00a0Klageerhebung zur Verj\u00e4hrungsfristunterbrechung),
\n– bei Zustellung des Mahnbescheid im Mahnverfahren (ehemals eine Frage der\u00a0Verj\u00e4hrungsfristunterbrechung),
\n– bei Zustellung des Antrags auf Durchf\u00fchrung des selbstst\u00e4ndigen\u00a0Beweissicherungsverfahrens,
\n– die Zustellung der Streitverk\u00fcndigung (ehemals eine Frage der\u00a0Verj\u00e4hrungsfristunterbrechung),
\n– die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrages bei Gericht auf Gew\u00e4hrung von\u00a0Prozesskostenhilfe (vgl. \u00a7 204 Abs. 1, Nr. 14 BGB n.F.).<\/p>\n

Die Verj\u00e4hrungsfristhemmung endet in den oben genannten Fallgruppen 6 Monate\u00a0nach der rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des\u00a0eingeleiteten Verfahrens.<\/p>\n

Weitere Fallgruppen der Verj\u00e4hrungsfristhemmung nach neuem Recht:<\/p>\n

– Die Verj\u00e4hrung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit\u00a0dem Gl\u00e4ubiger vor\u00fcbergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (vgl.\u00a0\u00a7 205 BGB n.F.).
\n– Die Verj\u00e4hrungsfrist ist gehemmt bei Anspr\u00fcchen zwischen Eheleuten solange die\u00a0Ehe besteht sowie zwischen Eltern und minderj\u00e4hrigen Kindern (vgl. \u00a7 207 BGB\u00a0n.F.).
\n– Verhandlungen zwischen Gl\u00e4ubiger und Schuldner bzw. dessen\u00a0Haftpflichtversicherung f\u00fchren zur Verj\u00e4hrungsfristhemmung (vgl. \u00a7 203 S. 1 BGB\u00a0n.F.). Gem\u00e4\u00df \u00a7 203 S.2 BGB tritt die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens 3 Monate nach dem\u00a0Ende der Hemmung ein, d.h. nachdem ein Vertragsteil eindeutig die
\nFortsetzung der Verhandlung verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2004, VI\u00a0ZR 429\/02, VersR 2004, 656).<\/p>\n

4. Wie werden die Altf\u00e4lle behandelt?<\/strong><\/p>\n

Art. 229, \u00a7 6 des EGBGB (Einf\u00fchrungsgesetz zum BGB) stellt die ma\u00dfgebliche\u00a0\u00dcbergangsvorschrift dar.
\nGem\u00e4\u00df Art. 229, \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB finden die neuen Vorschriften \u00fcber die Verj\u00e4hrung\u00a0auf die am 01.01.2002 noch nicht verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche Anwendung.<\/p>\n

In der Regel findet auf s\u00e4mtliche am 01.01.2002 noch nicht verj\u00e4hrte\u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche ab dem 01.01.2002 die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist des\u00a0neuen Rechts Anwendung (vgl. Art. 229, \u00a7 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Betr\u00e4gt am 01.01.2002,\u00a0was jedoch selten der Fall sein wird, die Verj\u00e4hrungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach\u00a0altem Recht nur noch weniger als drei Jahre, ist diese alte Verj\u00e4hrungsfrist ma\u00dfgeblich (vgl.\u00a0Art. 229, \u00a7 6 Abs. 4 S.2 EGBGB).<\/p>\n

Beispiel: Die vertraglichen Schadensersatzanspr\u00fcche des Versicherten V der\u00a0Krankenkasse entstanden am 01.07.2001. Das hei\u00dft, sie entstanden noch unter dem alten\u00a0Recht. Es galt daher f\u00fcr sie die 30-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist. Ab dem 01.01.2002 gilt f\u00fcr sie\u00a0nur noch die 3-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist (vgl. Art. 229, \u00a7 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Dies hat zur\u00a0Folge, dass die vertraglichen Schadensersatzanspr\u00fcche des Versicherten, die inzwischen\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X auf die Krankenkasse \u00fcbergegangen sind, am 31.12.2004 verj\u00e4hren,\u00a0sofern nicht bis dahin eine Verj\u00e4hrungsfristhemmung eintritt.<\/p>\n

5. Vertragliche Vereinbarungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung\u00a0\u00fcber die Verj\u00e4hrungsfrist:<\/strong><\/p>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 202 Abs. 2 BGB n.F. ist es nunmehr m\u00f6glich, durch Vertrag eine Verj\u00e4hrungsfrist\u00a0von 30 Jahren zu vereinbaren. Ein R\u00fcckgriff auf \u00a7 242 BGB \u2013 wie unter der Geltung des\u00a0\u00a7 225 S.1 BGB a.F. \u2013 ist nicht mehr erforderlich.<\/p>\n

IV. Checkliste<\/h3>\n

Um zu pr\u00fcfen, ob Anspr\u00fcche bereits verj\u00e4hrt sind, ist wie folgt vorzugehen:<\/p>\n

1) Zuerst ist zu pr\u00fcfen, ob die Schadensersatzanspr\u00fcche vor dem 01.01.2002 oder\u00a0danach entstanden sind.<\/p>\n

2) Sind die Schadensersatzanspr\u00fcche bereits vor dem 01.01.2002 entstanden, so gilt\u00a0ab dem 01.01.2002 die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist. Sie beginnt jedoch \u2013 wie\u00a0immer \u2013 erst zu laufen ab Kenntnis s\u00e4mtlicher anspruchsbegr\u00fcndender\u00a0Voraussetzungen.<\/p>\n

3) Sind die Schadensersatzanspr\u00fcche erst ab dem 01.01.2002 entstanden, beginnt die\u00a0Verj\u00e4hrungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen, in welchem Kenntnis s\u00e4mtlicher\u00a0anspruchsbegr\u00fcndender Voraussetzungen erlangt wurde.<\/p>\n

4) Zu pr\u00fcfen ist weiter, ob eine Verj\u00e4hrungshemmung oder eine\u00a0Verj\u00e4hrungsunterbrechung (nach neuem Recht Verj\u00e4hrungsneubeginn genannt)\u00a0eingetreten war.<\/p>\n

V. Schlusswort<\/h3>\n

Zur Frage der Kenntniserlangung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen im\u00a0Arzthaftungsrecht:
\nDie Entscheidung des OLG Frankfurt in OLG Report 1992, 138 halte ich, wie oben\u00a0ausgef\u00fchrt, f\u00fcr fehlerhaft.<\/p>\n

Ich teile auch nicht Auffassung von Martis\/Winkhart a.a.O. S. 529, wonach \u201edas Unterlassen\u00a0eines Mindestma\u00dfes ( wo f\u00e4ngt das an ? ) an aktenm\u00e4\u00dfiger Erfassung und des geregelten\u00a0Informationsaustausches \u00fcber verj\u00e4hrungsrelevante Tatsachen innerhalb arbeitsteiliger\u00a0Unternehmen und Beh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig \u201c eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis begr\u00fcnden nach\u00a0\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird. Diese Meinung der Anw\u00e4lte Martis\/Winkhart ist falsch ( vgl.\u00a0zur Vermeidung von Wiederholungen meine Ausf\u00fchrungen weiter vorne zur groben\u00a0Fahrl\u00e4ssigkeit unter Punkt III.2. ).<\/p>\n

Au\u00dferdem \u00fcbersehen die Anw\u00e4lte Martis\/Winkhart, dass\u00a0die \u00e4rztliche Behandlungsseite, die die Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. Nr. 2 BGB\u00a0beweisen m\u00fcssen, daher auch nachweisen mu\u00df, dass der Sachbearbeiter der\u00a0Regressabteilung, die (grob) fahrl\u00e4ssige Handlung hinweg gedacht, Kenntnis s\u00e4mtlicher (vgl. vorne unter Punkt II.3 ) anspruchsbegr\u00fcndender Tatsachen erlangt h\u00e4tte. Dieses\u00a0Kausalit\u00e4tserfordernis ist im Rahmen von \u00a7 199 Abs.1 Nr.2 BGB stets mitzupr\u00fcfen. Folglich
\nkann mit einem Unterlassen einer aktenm\u00e4\u00dfigen Erfassung bzw. eines\u00a0Informationsaustausches nicht automatisch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis im Sinne des\u00a0\u00a7 199 Abs.1 Nr.2 BGB begr\u00fcndet werden.<\/p>\n

Folgende Vorgehensweise schlage ich vor:<\/strong><\/p>\n

1. Wenn es dem konkreten Sachbearbeiter der Regressabteilung aufgrund eigener\u00a0Kenntnisse und Erfahrungen m\u00f6glich ist, nach dem Lesen einer Patientenakte sowohl<\/p>\n

    \n
  • den kompletten Ablauf des Krankengeschehens,<\/li>\n
  • als auch den Behandlungsfehler zu erkennen,<\/li>\n
  • letzteres setzt jedoch zwingend voraus, dass der Sachbearbeiter aufgrund\u00a0eigener Kenntnis wissen muss, wie das ordnungsgem\u00e4\u00dfes \u00e4rztliche Handeln konkret\u00a0h\u00e4tte aussehen m\u00fcssen, denn nur dann kann er eine Abweichung vom\u00a0Facharztstandard und damit einen Behandlungsfehler bejahen (vgl. zB BGH NJW\u00a095,776 und BGH NJW 91,2350) ,<\/li>\n
  • als auch die Urs\u00e4chlichkeit des \u00e4rztlichen Behandlungsfehlers f\u00fcr den\u00a0K\u00f6rperschaden des Versicherten und<\/li>\n
  • die konkreten sch\u00e4digenden \u00c4rzte\u00a0w\u00fcrde ich hinsichtlich des Beginns der Verj\u00e4hrungsfrist auf den Zeitpunkt dieser\u00a0Kenntnisnahme abstellen. Vorsorglich w\u00fcrde ich allerdings die Kenntnisnahme mit der\u00a0Vermutung durch den Sachbearbeiter gleichstellen.\u00a0Hierbei d\u00fcrfte es sich jedoch um den Ausnahmefall handeln.<\/span><\/li>\n<\/ul>\n

    2. Da die Sachbearbeiter der Regressabteilungen in der Regel nicht Medizin studiert\u00a0haben, wird es ihnen nicht m\u00f6glich sein, s\u00e4mtliche anspruchsbegr\u00fcndende\u00a0Voraussetzungen durch das Lesen einer Akte eigenst\u00e4ndig festzustellen. Hierzu geh\u00f6rt,\u00a0wie gesagt, nicht nur die Kenntnis vom Behandlungsablauf, sondern auch davon, wie ein\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00dfes \u00e4rztliches Handeln h\u00e4tte aussehen m\u00fcssen. Zur Beantwortung dieser\u00a0Tatsachen ist regelm\u00e4\u00dfig medizinischer Beistand \u00fcber den MDK einzuholen.<\/p>\n

    Deshalb ist\u00a0davon auszugehen, dass dem Sachbearbeiter der Regressabteilung erst s\u00e4mtliche\u00a0anspruchsbegr\u00fcndende Tatsachen bekannt geworden sind, wenn er ein entsprechendes\u00a0vollst\u00e4ndiges (!) MDK-Gutachten gelesen hat. Dies gilt nat\u00fcrlich nur dann, wenn in dem\u00a0MDK-Gutachten auch Ausf\u00fchrungen gemacht wurden, wie ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes\u00a0Handeln h\u00e4tte aussehen m\u00fcssen, und wenn das MDK-Gutachten auch Ausf\u00fchrungen\u00a0dar\u00fcber enth\u00e4lt, dass die konkrete Abweichung vom Facharztstandard urs\u00e4chlich f\u00fcr\u00a0die K\u00f6rpersch\u00e4den des Versicherten geworden sind.<\/p>\n

    Nochmals: die Kenntnis der\u00a0eingetretenen K\u00f6rpersch\u00e4den reicht f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn nicht aus. Erforderlich ist\u00a0auch die Kenntnis davon, dass vom Facharztstandard abgewichen wurden und dass\u00a0diese Abweichung urs\u00e4chlich f\u00fcr die K\u00f6rpersch\u00e4digung des Versicherten geworden ist.<\/p>\n

    3. Sinnvoll ist es, durch die Herbeif\u00fchrung der Voraussetzungen der\u00a0Verj\u00e4hrungshemmung den Verj\u00e4hrungsfristablauf hinauszuz\u00f6gern. Dies geschieht am\u00a0besten, indem man versucht, die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung am\u00a0Leben zu erhalten, d.h. in die L\u00e4nge zu ziehen. Solange die gegnerische\u00a0Haftpflichtversicherung n\u00e4mlich nicht eindeutig Verhandlungen verweigert und abgelehnt\u00a0hat, ist die Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt (vgl. \u00a7 203 S.2 BGB n.F.). Gem\u00e4\u00df \u00a7 203 S.2 BGB\u00a0n.F. tritt die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.<\/p>\n

    4. Steht der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist unmittelbar bevor, so mu\u00df Klage erhoben\u00a0werden, um die Verj\u00e4hrungshemmung auszul\u00f6sen.<\/p>\n

    a) L\u00e4sst sich der Schaden bereits vollst\u00e4ndig beziffern, so ist eine Leistungsklage\u00a0einzureichen. Niemals sollte man \u2013 zum Beispiel aus Kostengr\u00fcnden \u2013 nur eine\u00a0Teilklage erheben, weil dann s\u00e4mtliche, auch zuk\u00fcnftige, Restanspr\u00fcche verj\u00e4hren (vgl.\u00a0das folgende Urteil des OLG Zweibr\u00fccken, das f\u00fcr die Leistungsklage entsprechend gilt).<\/p>\n

    b) L\u00e4sst sich der Schaden \u00fcberhaupt nicht oder nur teilweise beziffern, so ist eine\u00a0unbezifferte Feststellungsklage zu erheben.<\/p>\n

    Zitat: OLG Zweibr\u00fccken, Urteil vom 25.1.2000, 5 U 14\/99, NJW-RR 2001, 667 ff.:
    \n\u201eEine Feststellungsklage ist zur Unterbrechung der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 209\u00a0Abs. 1 BGB geeignet, soweit ein von der Verj\u00e4hrung betroffener Anspruch\u00a0Streitgegenstand ist (vgl. BGH VersR 1982, 582). Grunds\u00e4tzlich unterbricht eine\u00a0unbezifferte Feststellungsklage die Verj\u00e4hrung f\u00fcr den streitigen Anspruch im\u00a0Ganzen. <\/em><\/p>\n

    Nur wenn die Feststellung ausdr\u00fccklich auf einen Teil des\u00a0Anspruchs beschr\u00e4nkt wird, schlie\u00dft sie die Verj\u00e4hrung des\u00a0Restanspruchs nicht aus. Eine sp\u00e4tere Klageerweiterung auf das Ganze kann\u00a0dann eine Verj\u00e4hrung des Restanspruchs nicht mehr ausr\u00e4umen (vgl. BGH\u00a0VersR 1983, 497; 1984, 390). Mit einer wie hier seit der Klageerweiterung auf die\u00a0Feststellung gerichteten Klage, dass die Beklagten verpflichtet seien, den\u00a0weiteren Schaden aus der Behandlung – \u00fcber den zugleich geltend gemachten\u00a0Schaden hinaus – zu ersetzen, wird der gesamte unfallbedingte Schaden\u00a0rechtsh\u00e4ngig gemacht (BGHZ 103, 298, 301 f).\u201c<\/em><\/p>\n

    5. Um nicht in die Verj\u00e4hrungsfalle zu tappen und um dem Verj\u00e4hrungseinwand sofort\u00a0wirksam zu begegnen, empfehle ich, das folgende Muster als Fristenkontrollblatt f\u00fcr\u00a0jede Akte zu verwenden:<\/p>\n

    1) Wann und wodurch hat die AOK erstmals vom K\u00f6rperschaden sowie vom zugrunde\u00a0liegenden \u00e4rztlichen Behandlungsverlauf sowie vom Sch\u00e4diger Kenntnis erlangt?\u00a0(Hierbei handelt es sich um den fr\u00fchstm\u00f6glichen Verj\u00e4hrungsbeginn).<\/p>\n

    2) Warum wird vermutet, dass der K\u00f6rperschaden des Versicherten etwas mit einem\u00a0Behandlungsfehler zutun hat?<\/p>\n

    3) Konnte von Anfang an vermutet werden, dass das \u00e4rztliche Verhalten nicht dem\u00a0\u00e4rztlichen Standard entsprach?<\/p>\n

    4) Wenn Ziffer 3) nicht zutrifft: Wann haben sich die tats\u00e4chlichen Feststellungen so\u00a0konkretisiert, dass man vermuten konnte, dass das \u00e4rztliche Verhalten nicht dem\u00a0\u00e4rztlichen Standard entsprochen hat?<\/p>\n

    5) Wann und wodurch wurde erstmals vermutet, dass die \u00e4rztliche Abweichung vom\u00a0Standard urs\u00e4chlich f\u00fcr den K\u00f6rperschaden des Versicherten war?<\/p>\n

    6) Wann ist der Schaden erstmals beim Sch\u00e4diger und anschlie\u00dfend bei dessen\u00a0Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden?<\/p>\n

    7) Wann und mit welchem Inhalt hatte die Haftpflichtversicherung\/Gegenseite reagiert?<\/p>\n

    8) Hat die Gegenseite, d.h. das gegnerische Krankenhaus\/Arzt\/Haftpflichtversicherung\u00a0von Anfang an die Haftung abgelehnt bzw. wann hat die Gegenseite die\u00a0Verhandlungen endg\u00fcltig abgelehnt hat?<\/p>\n

    6. Zu guter Letzt: Die Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrungen tr\u00e4gt die\u00a0Gegenseite. In der Regel wird es schwer sein f\u00fcr ein beklagtes Krankenhaus zu beweisen,\u00a0wann der Sachbearbeiter der Regressabteilung Kenntnis von s\u00e4mtlichen\u00a0anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen erlangt hat (vgl. hierzu weiter vorne unter II. 3.).<\/p>\n

    Berlin, den 27. Oktober 2004<\/p>\n

    Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Ruth Schultze-Zeu
    \nSpezialistin f\u00fcr Arzthaftungs \u2013 und Geburtsschadensrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

    Die \u00a0Verj\u00e4hrung im Schadensersatz- und im Arzthaftungsrecht unter\u00a0Ber\u00fccksichtigung der gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X auf die gesetzlichen Krankenkassen\u00a0\u00fcbergegangenen Regressanspr\u00fcche I. Was bedeutet Verj\u00e4hrung? 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