{"id":1978,"date":"2019-02-19T12:35:15","date_gmt":"2019-02-19T11:35:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1978"},"modified":"2020-01-28T12:48:28","modified_gmt":"2020-01-28T11:48:28","slug":"2019-bgh-urteil-zur-erweiterten-sekundaeren-darlegungslast-des-krankenhauses-bei-hygieneverstoessen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-krankenhausinfektion\/2019-bgh-urteil-zur-erweiterten-sekundaeren-darlegungslast-des-krankenhauses-bei-hygieneverstoessen\/","title":{"rendered":"2019: BGH-Urteil zur erweiterten sekund\u00e4ren Darlegungslast des Krankenhauses bei Hygieneverst\u00f6\u00dfen"},"content":{"rendered":"
Gericht: Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat
\nAktenzeichen: VI ZR 505\/17
\nEntscheidungsdatum: 19.02.2019<\/p>\n
Fundstellen:<\/strong><\/p>\n Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte – sekund\u00e4re – Darlegungslast der Behandlungsseite ausgel\u00f6st, wenn die prim\u00e4re Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden ma\u00dfvollen Anforderungen gen\u00fcgt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen f\u00fcr ihn gestattet, w\u00e4hrend es dieser m\u00f6glich und zumutbar ist, den Sachverhalt n\u00e4her aufzukl\u00e4ren. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneversto\u00dfes regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein (Fortf\u00fchrung Senatsbeschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634\/15, NJW-\u200bRR 2016, 1360 Rn. 14).(Rn.18)<\/p>\n Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.<\/p>\n Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n I<\/strong><\/p>\n Das Berufungsgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung, soweit f\u00fcr das Revisionsverfahren noch relevant, im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n Zwar sei mangels entsprechender Dokumentation in den Behandlungsunterlagen zu Grunde zu legen, dass die Beklagte es unter Versto\u00df gegen die ma\u00dfgeblichen Leitlinien und damit behandlungsfehlerhaft unterlassen habe, vor oder sp\u00e4testens bei der Hysterektomie vom 28. Februar 2012 eine Antibiotikaprophylaxe vorzunehmen. Dieses Unterlassen sei jedoch nicht nachweislich kausal f\u00fcr den Gesundheitsschaden der Kl\u00e4gerin geworden, da sich die Gefahr einer Wundinfektion nach einer Hysterektomie bei Durchf\u00fchrung einer perioperativen Antibiotikaprophylaxe nach der Einsch\u00e4tzung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen lediglich um ca. zehn Prozent und selbst nach den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Studien nur um 25 Prozent reduziere. Eine Umkehr der Beweislast f\u00fcr die haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t komme nicht in Betracht. Der vorliegende Behandlungsfehler sei nicht als grob zu bewerten. Nach der Einsch\u00e4tzung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen werde eine Antibiotikaprophylaxe bei entsprechenden Operationen in deutschen Krankenh\u00e4usern zu einem relevanten Prozentsatz nicht durchgef\u00fchrt. Dieser Prozentsatz werde als tolerabel angesehen, weil die Infektionsgefahr statistisch gering sei und eine Antibiotikaprophylaxe im Einzelfall unterbleiben k\u00f6nne und d\u00fcrfe. Vor diesem Hintergrund sei das Unterlassen der Antibiotikaprophylaxe im Streitfall kein schwerwiegender, nicht mehr verst\u00e4ndlicher \u00e4rztlicher Fehler gewesen.<\/p>\n Auch die unzureichende Untersuchung der Kl\u00e4gerin bei ihrer Wiederaufnahme am 8. M\u00e4rz 2012 sei f\u00fcr den von ihr erlittenen Schaden nicht urs\u00e4chlich geworden. Zwar sei es behandlungsfehlerhaft gewesen, bei Wiederaufnahme der Kl\u00e4gerin nur eine allgemein klinische, nicht jedoch eine gyn\u00e4kologische Untersuchung durchzuf\u00fchren. Doch k\u00f6nne nach dem Beweisergebnis ausgeschlossen werden, dass eine gyn\u00e4kologische Untersuchung ein anderes Vorgehen bewirkt h\u00e4tte. Selbst wenn die gyn\u00e4kologische Untersuchung am Abend des 8. M\u00e4rz 2012 eine Entz\u00fcndung oder die \u00d6ffnung der Scheidennaht offenbart h\u00e4tte, w\u00e4re eine fr\u00fchere Revisionsoperation nicht veranlasst gewesen, da erst die am Abend des 9. M\u00e4rz 2012 aufgetretene vaginale Blutung die Revision indiziert habe. Auf die Qualifizierung des begangenen Behandlungsfehlers als grob komme es daher nicht an.<\/p>\n Kein Behandlungsfehler sei der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Hygienem\u00e4ngeln im Zimmer der Kl\u00e4gerin vorzuwerfen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich insoweit nicht auf eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten berufen, weil sie keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df vorgetragen habe. Inwieweit der behauptete Umstand, die Mitpatientin im Zimmer der Kl\u00e4gerin habe die W\u00e4nde mit Kot beschmiert und in der Dusche sei Schimmel vorhanden gewesen, kausal f\u00fcr die erlittene Infektion geworden sei, erschlie\u00dfe sich nicht. Auch habe die Kl\u00e4gerin keinen Beweis f\u00fcr ihre Behauptungen angetreten. Schlie\u00dflich gehe die Kl\u00e4gerin aufgrund der anatomischen N\u00e4he von Anus und Vagina selbst davon aus, dass die Infektion mit dem Keim Enterococcus faecalis durch den operativen Eingriff vom 28. Februar 2012 verursacht worden sei. Der Darmkeim habe das Operationsgebiet kontaminiert und sei wegen fehlender desinfizierender Ma\u00dfnahmen nicht pr\u00e4ventiv bek\u00e4mpft worden.<\/p>\n Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Risikoaufkl\u00e4rung. \u00dcber die Risiken der Hysterektomie sei die Kl\u00e4gerin zutreffend aufgekl\u00e4rt worden. Mit der im Hinblick auf die Labienkorrektur erstmals in der Berufungsbegr\u00fcndung erhobenen Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge sei die Kl\u00e4gerin ausgeschlossen. Da die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcgliche Aufkl\u00e4rungsvers\u00e4umnisse in erster Instanz nicht geltend gemacht habe, handele es sich insoweit um eine nach \u00a7\u00a0533 ZPO unzul\u00e4ssige Klageerweiterung. Selbst wenn es sich um denselben Streitgegenstand handeln sollte, sei die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0531 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 ZPO als neuer Tatsachenvortrag nicht zuzulassen.<\/p>\n II<\/strong><\/p>\n Die Revision ist begr\u00fcndet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Denn das Berufungsgericht hat es vers\u00e4umt, die unterlassene Antibiotikaprophylaxe auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu w\u00fcrdigen (1.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft die Beklagte zudem eine sekund\u00e4re Darlegungslast zu den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Hygienem\u00e4ngeln in ihrem Krankenzimmer (2.).<\/p>\n 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht das Unterbleiben der Antibiotikaprophylaxe nicht als groben, sondern als einfachen Behandlungsfehler eingestuft und deshalb eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Urs\u00e4chlichkeit dieses Fehlers f\u00fcr den eingetretenen Gesundheitsschaden der Kl\u00e4gerin verneint hat.<\/p>\n a) Zwar richtet sich die Bewertung eines \u00e4rztlichen Fehlverhaltens als grob nach den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalls, deren W\u00fcrdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzupr\u00fcfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff au\u00dfer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gew\u00fcrdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. September 2011 – VI ZR 55\/09, NJW 2011, 1285 Rn. 8; vom 27. M\u00e4rz 2007 – VI ZR 55\/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 28. Mai 2002 – VI ZR 42\/01, NJW 2002, 2944, 2945).<\/p>\n b) Ein solcher Rechtsfehler ist hier gegeben.<\/p>\n Das Berufungsgericht hat zwar, anders als die Revision meint, insoweit keinen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcbergangen. Doch begr\u00fcndet das Berufungsgericht seine Wertung allein mit der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnis, dass statistisch gesehen bei entsprechenden Operationen zu einem relevanten Prozentsatz von einer Antibiotikaprophylaxe abgesehen werde und abgesehen werden d\u00fcrfe und dass deshalb ein Absehen auch im – wie im Streitfall – unbegr\u00fcndeten Einzelfall kein Fehler sei, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen d\u00fcrfe. Diese Erw\u00e4gung w\u00e4re jedoch nur insofern tragf\u00e4hig, als es sich bei der Nichtdurchf\u00fchrung der Antibiotikaprophylaxe entweder um eine bewusste Entscheidung der behandelnden \u00c4rzte oder um ein schlichtes Vergessen einer zuvor nicht er\u00f6rterten Ma\u00dfnahme gehandelt h\u00e4tte. So liegt der Fall hier aber nicht: Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass im Streitfall nicht eine falsche Entscheidung getroffen, sondern die – bereits getroffene – richtige Entscheidung zur Durchf\u00fchrung der Antibiotikaprophylaxe nicht umgesetzt wurde. Hierf\u00fcr spricht, dass die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der behandelnden \u00c4rztin, der Zeugin R., bereits im Rahmen des am 22. Februar 2012 gef\u00fchrten Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4chs ausdr\u00fccklich auch \u00fcber die Durchf\u00fchrung einer Antibiotikaprophylaxe unterrichtet wurde. Bei gebotener Gesamtbetrachtung des tats\u00e4chlichen Behandlungsgeschehens liegt der Fehler folglich m\u00f6glicherweise nicht in einer Fehleinsch\u00e4tzung \u00fcber die Notwendigkeit einer Antibiotikaprophylaxe, sondern in der fehlenden Umsetzung einer richtigen, der Kl\u00e4gerin bereits kommunizierten Entscheidung. Die Frage, ob dieser Fehler als grob zu bewerten ist, w\u00e4re in diesem Fall daher zumindest auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2017 – VI ZR 173\/17, NJW 2018, 309 Rn. 14; Urteil vom 16. April 1996 – VI ZR 190\/95, NJW 1996, 2429 unter II.2).<\/p>\n 2. Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Hygienem\u00e4ngel in ihrem Krankenzimmer hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess \u00fcberspannt (\u00a7\u00a0286 Abs.\u00a01 ZPO).<\/p>\n a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess nur ma\u00dfvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorg\u00e4nge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das n\u00f6tige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Prozessf\u00fchrung medizinisches Fachwissen anzueignen. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschr\u00e4nken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen f\u00fcr den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 14. M\u00e4rz 2017 – VI ZR 605\/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106\/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199\/03, BGHZ 159, 245, 252, 254). Insbesondere ist der Patient nicht verpflichtet, m\u00f6gliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. M\u00e4rz 2016 – VI ZR 49\/15, NJW 2016, 1328 Rn. 6).<\/p>\n Mit der eingeschr\u00e4nkten prim\u00e4ren Darlegungslast des Patienten geht zur Gew\u00e4hrleistung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien regelm\u00e4\u00dfig eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung (\u00a7\u00a0139 ZPO) bis hin zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens (\u00a7\u00a0144 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO) von Amts wegen einher, soweit der Patient darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102\/90, NJW 1991, 1541, juris Rn. 9; Gei\u00df\/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. E 6; Frahm\/Walter, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. 270).<\/p>\n b) Einschr\u00e4nkungen der Darlegungslast des Patienten k\u00f6nnen sich nach allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen ferner insoweit ergeben, als der Patient au\u00dferhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihm eine n\u00e4here Substantiierung nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, w\u00e4hrend der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, n\u00e4here Angaben zu machen (vgl. Senat, Urteile vom 28. August 2018 – VI ZR 509\/17, NJW-\u200bRR 2019, 17 Rn. 33; vom 28. Juni 2016 – VI ZR 559\/14, NJW 2016, 3244 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 – VI ZR 343\/13, NJW-\u200bRR 2015, 1279 Rn. 11; Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634\/15, NJW-\u200bRR 2016, 1360 Rn. 14). In diesem Fall hat die Behandlungsseite nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast auf die Behauptungen des Patienten substantiiert, d.h. mit n\u00e4heren Angaben zu erwidern, wenn ihr Bestreiten nach \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a02 und 3 ZPO beachtlich sein soll (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2016 – VI ZR 559\/14, NJW 2016, 3244 Rn. 14 ff.; vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179\/04, BGHZ 163, 209, 214, 216). Die Anforderungen an die Darlegungslast der Behandlungsseite bestimmen sich dabei weitgehend nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, sie richten sich nach der Art des im Raum stehenden Vorwurfs und stehen – wie auch sonst (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 – VIII ZR 14\/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.; Gerken in Wieczorek\/Sch\u00fctze, ZPO, 4. Aufl. \u00a7\u00a0138 Rn. 24) – im Wechselspiel zu der Tiefe des prim\u00e4ren Vortrags des Patienten. Beweiserleichterungen resultieren aus der sekund\u00e4ren Darlegungslast allerdings nicht (Senatsurteil vom 28. August 2018 – VI ZR 509\/17, NJW-\u200bRR 2019, 17 Rn. 33).<\/p>\n c) In der Kombination der genannten Grunds\u00e4tze wird die erweiterte – sekund\u00e4re – Darlegungslast der Behandlungsseite im Arzthaftungsprozess ausgel\u00f6st, wenn die prim\u00e4re Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den aufgezeigten ma\u00dfvollen Anforderungen gen\u00fcgt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite gestattet, w\u00e4hrend es dieser m\u00f6glich und zumutbar ist, den Sachverhalt n\u00e4her aufzukl\u00e4ren. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneversto\u00dfes regelm\u00e4\u00dfig der Fall sein, entziehen sich doch sowohl die Existenz m\u00f6glicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch die Ma\u00dfnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und – bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen – im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionspr\u00e4vention unternommen hat, in aller Regel der Kenntnis des Patienten, w\u00e4hrend die Behandlungsseite ohne weiteres \u00fcber die entsprechenden Informationen verf\u00fcgt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2016 – VI ZR 634\/15, NJW-\u200bRR 2016, 1360 Rn. 14; St\u00f6hr, GesR 2015, 257, 261; Schultze-\u200bZeu\/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212).<\/p>\n Soweit das Berufungsgericht dem Senatsbeschluss vom 16. August 2016 (VI ZR 634\/15, NJW-\u200bRR 2016, 1360 Rn. 14; aufgegriffen im Senatsurteil vom 28. August 2018 – VI ZR 509\/17, NJW-\u200bRR 2019, 17 Rn. 33) f\u00fcr das Ausl\u00f6sen der sekund\u00e4ren Darlegungslast die Voraussetzung entnehmen will, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df vortr\u00e4gt, trifft dies nicht zu. Der Senat hat solchen Vortrag in dem genannten Beschluss lediglich ausreichen lassen, nicht aber zur Voraussetzung erhoben. Es bleibt vielmehr auch und gerade bei der Behauptung von Hygieneverst\u00f6\u00dfen bei den allgemein f\u00fcr das Arzthaftungsrecht geltenden ma\u00dfvollen Anforderungen an die prim\u00e4re Darlegungslast des Patienten. Es gen\u00fcgt, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag h\u00e4lt, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen f\u00fcr ihn gestattet.<\/p>\n d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen reichte der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Streitfall schon deshalb aus, eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten auszul\u00f6sen, weil die Kl\u00e4gerin, wie von der Revision aufgezeigt, geltend gemacht hat, sie habe sich die bakterielle Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher hygienischer Zust\u00e4nde in ihrem Krankenzimmer zugezogen. Nach diesem Vortrag h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, konkret zu den von ihr ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenzimmer der Kl\u00e4gerin vorzutragen, etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungspl\u00e4nen sowie der einschl\u00e4gigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes.<\/p>\n Auf die von der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus geltend gemachten, von ihr selbst wahrgenommenen konkreten Umst\u00e4nde (desolates hygienisches Verhalten der im selben Zimmer untergebrachten Mitpatientin u.a.) und die Frage des diesbez\u00fcglichen Bestreitens durch die Beklagte kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.<\/p>\n e) Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht von der weiteren Erw\u00e4gung des Berufungsgerichts getragen, der behauptete Hygienefehler sei nicht kausal f\u00fcr den geltend gemachten Schaden. Das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Kl\u00e4gerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, die Infektion sei durchaus auch auf die Hygienem\u00e4ngel im Zimmer zur\u00fcckf\u00fchrbar. Auf nur eine m\u00f6gliche Schadensursache musste sich die Kl\u00e4gerin, von der wie ausgef\u00fchrt keine naturwissenschaftlichen und medizinischen Kenntnisse verlangt werden k\u00f6nnen, nicht festlegen. Es l\u00e4sst sich zudem nicht von vornherein ausschlie\u00dfen, dass ein etwa festzustellender Hygienefehler als grob zu qualifizieren w\u00e4re mit der Folge einer Umkehr der Beweislast f\u00fcr die haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2008 – VI ZR 118\/06, NJW 2008, 1304 Rn. 8 ff. mwN).<\/p>\n 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision hingegen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl\u00e4gerin sei mit der im Hinblick auf die Labienkorrektur erstmals in der Berufungsbegr\u00fcndung erhobenen Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge ausgeschlossen.<\/p>\n Zwar handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit nicht um eine nach \u00a7\u00a0533 ZPO unzul\u00e4ssige Klageerweiterung. Die Labienkorrektur wurde gemeinsam mit der Hysterektomie im Rahmen desselben Eingriffs am 28. Februar 2012 vorgenommen; sie ist in dem Aufkl\u00e4rungsbogen „Hysterektomie“, der Gegenstand des Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4chs vom 22. Februar 2012 war, handschriftlich vermerkt. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine einheitlich zu betrachtende Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Risiken einer Operation und damit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der behaupteten Aufkl\u00e4rungsfehler nicht von dem Vorliegen verschiedener Streitgegenst\u00e4nde bez\u00fcglich der Hysterektomie einerseits und der Labienkorrektur andererseits ausgegangen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. M\u00e4rz 2017 – VI ZR 605\/15, VersR 2017, 822 Rn. 17 ff. zum Behandlungsfehler; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42\/12, BGHZ 198, 294 Rn. 18 f. zum Fehler in der Kapitalanlageberatung). Nachdem die fehlerhafte Risikoaufkl\u00e4rung hinsichtlich der Hysterektomie bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens war, findet \u00a7\u00a0533 ZPO auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung.<\/p>\n Doch unterliegt der Berufungsvortrag der Kl\u00e4gerin, wie das Berufungsgericht hilfsweise zutreffend angenommen hat, vorliegend dem Novenausschluss nach \u00a7\u00a0531 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat ihre in Bezug auf die Hysterektomie erhobene R\u00fcge der unzureichenden Risikoaufkl\u00e4rung in erster Instanz nicht auf die Labienkorrektur erstreckt, obwohl, wie aus dem Berufungsurteil ersichtlich, die Labienkorrektur als solche sowie das Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch vom 22. Februar 2012 bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Die Kl\u00e4gerin hat damit daher auch unter Ber\u00fccksichtigung der im Arzthaftungsrecht geltenden ma\u00dfvollen Anforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. M\u00e4rz 2016 – VI ZR 49\/15, NJW 2016, 1328 Rn. 6 mwN) ihrer Prozessf\u00f6rderungspflicht nicht gen\u00fcgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2004 – V ZR 104\/03, BGHZ 158, 295, 303). Entgegen der Auffassung der Revision war der neue Vortrag auch nicht deshalb zu ber\u00fccksichtigen, weil er unstreitig geblieben w\u00e4re (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 – VI ZR 551\/13, r+s 2015, 212 Rn. 5 mwN). Denn wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin vor der Operation vom 28. Februar 2012 unter dem 22. Februar 2012 durch die Zeugin R.\u00a0\u00a0\u00a0aufgekl\u00e4rt und hierbei unter anderem \u00fcber die Indikation und auch \u00fcber den m\u00f6glichen Eintritt von Komplikationen, insbesondere die M\u00f6glichkeit einer Infektion mit nachfolgenden Entz\u00fcndungen im Unterleib, informiert worden sei. Dieser Vortrag bezieht sich auch auf die im Aufkl\u00e4rungsbogen vermerkte Labienkorrektur.<\/p>\n 4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schlie\u00dflich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Risikoaufkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 22. Februar 2012 sei hinsichtlich der Hysterektomie ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt und die am 8. M\u00e4rz 2012 behandlungsfehlerhaft unterbliebene gyn\u00e4kologische Untersuchung der Kl\u00e4gerin sei nicht schadensurs\u00e4chlich geworden. Die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung hierzu ist jeweils frei von Rechtsfehlern. Die insoweit erhobenen Verfahrensr\u00fcgen der Revision (Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0286 Abs.\u00a01 ZPO und Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG) greifen nicht durch. Von einer weiteren Begr\u00fcndung hierzu wird abgesehen (\u00a7\u00a0564 Satz\u00a01 ZPO).<\/p>\n III<\/strong><\/p>\n Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a0562 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0563 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Arzthaftungsprozess: Erweiterte sekund\u00e4re Darlegungslast der Behandlungsseite; Behauptung eines Hygieneversto\u00dfes Krankenhausinfektion Gericht: Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat Aktenzeichen: VI ZR 505\/17 Entscheidungsdatum: 19.02.2019 Fundstellen: NSW\u00a0ZPO \u00a7\u00a0138 (BGH-\u200bintern) NSW\u00a0BGB \u00a7\u00a0823 Aa (BGH-\u200bintern) NSW\u00a0BGB \u00a7\u00a0823 I (BGH-\u200bintern) GesR\u00a02019, 226-\u200b229 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) NJW-\u200bRR\u00a02019, 467-\u200b469 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) MDR\u00a02019, 549-\u200b550 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) VersR\u00a02019, 553-\u200b556 (Leitsatz und Gr\u00fcnde) KrV\u00a02019, 113-\u200b117 (red. […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1968,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1978","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n\n
Leitsatz<\/h2>\n
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\n
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