{"id":177,"date":"2016-05-31T11:40:20","date_gmt":"2016-05-31T09:40:20","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=177"},"modified":"2019-08-01T12:43:35","modified_gmt":"2019-08-01T10:43:35","slug":"die-schutzpflichten-vollstationaerer-pflegeeinrichtungen-fuer-ihre-bewohner","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/kanzlei\/dr-ruth-schultze-zeu-anwalt-arzthaftung\/vortraege\/die-schutzpflichten-vollstationaerer-pflegeeinrichtungen-fuer-ihre-bewohner\/","title":{"rendered":"Die Schutzpflichten vollstation\u00e4rer Pflegeeinrichtungen f\u00fcr ihre Bewohner"},"content":{"rendered":"

Die Pflichten nach dem Heimgesetz:<\/h3>\n

Das Heimgesetz gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 f\u00fcr Einrichtungen, die dem Zweck dienen, \u00e4ltere Menschen oder pflegebed\u00fcrftige oder behinderte Vollj\u00e4hrige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu \u00fcberlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verf\u00fcgung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabh\u00e4ngig sind und entgeltlich betrieben werden. Der Zweck des Gesetzes wird in folgender Regelung beschrieben:<\/p>\n

\u00a7 2 Zweck des Gesetzes<\/h3>\n

(1) Zweck des Gesetzes ist es,<\/p>\n

1. die W\u00fcrde sowie die Interessen und Bed\u00fcrfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeintr\u00e4chtigungen zu sch\u00fctzen,<\/p>\n

2. die Selbst\u00e4ndigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu f\u00f6rdern,<\/p>\n

3. die Einhaltung der dem Tr\u00e4ger des Heims (Tr\u00e4ger) gegen\u00fcber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,<\/p>\n

4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,<\/p>\n

5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualit\u00e4t des Wohnens und der Betreuung zu sichern,<\/p>\n

Offensichtlich sind die Ziffern 1 und 3 f\u00fcr Regressf\u00e4lle einschl\u00e4gig, denn hier wird auf die Schutzpflichten der Einrichtung abgestellt. Zur Qualit\u00e4t der Leistungen der Einrichtung wird folgendes hervorgehoben:<\/p>\n

\u00a7 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen<\/h3>\n

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.<\/p>\n

Dies erinnert an die Ma\u00dfgabe im Arzthaftungsrecht, wonach der Mediziner sich an dem jeweils anerkannten Stand medizinischer Kenntnisse auszurichten hat. Von besonderer Wichtigkeit ist die folgende Vorschrift:<\/p>\n

\u00a7 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims<\/h3>\n

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Tr\u00e4ger und die Leitung<\/p>\n

1. die W\u00fcrde sowie die Interessen und Bed\u00fcrfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeintr\u00e4chtigungen sch\u00fctzen,<\/p>\n

2. die Selbst\u00e4ndigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und f\u00f6rdern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialp\u00e4dagogische Betreuung und heilp\u00e4dagogische F\u00f6rderung sowie bei Pflegebed\u00fcrftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenw\u00fcrde gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n

3. eine angemessene Qualit\u00e4t der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebed\u00fcrftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschlie\u00dflich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-\u00adpflegerischer Erkenntnisse sowie die \u00e4rztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,<\/p>\n

4. die Eingliederung behinderter Menschen f\u00f6rdern,<\/p>\n

5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbed\u00fcrftigkeit angemessene Leb ensgestaltung erm\u00f6glichen und die erforderlichen Hilfen gew\u00e4hren,<\/p>\n

6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualit\u00e4t des Wohnens erbringen,<\/p>\n

7. sicherstellen, dass f\u00fcr pflegebed\u00fcrftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,<\/p>\n

8. gew\u00e4hrleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe f\u00fcr die Bewohnerinnen und Bewohner F\u00f6rder – und Hilfepl\u00e4ne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,<\/p>\n

9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gew\u00e4hrleisten und sicherstellen, dass von den Besch\u00e4ftigten die f\u00fcr ihren Aufgabenbereich einschl\u00e4gigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und<\/p>\n

10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgem\u00e4\u00df aufbewahrt und die in der Pflege t\u00e4tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr \u00fcber den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.<\/p>\n

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Tr\u00e4ger<\/p>\n

1. die notwendige Zuverl\u00e4ssigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,<\/p>\n

2. sicherstellt, dass die Zahl der Besch\u00e4ftigten und ihre pers\u00f6nliche und fachliche Eignung f\u00fcr die von ihnen zu leistende T\u00e4tigkeit ausreicht,<\/p>\n

3. angemessene Entgelte verlangt und<\/p>\n

4. ein Qualit\u00e4tsmanagement betreibt.<\/p>\n

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn<\/p>\n

1. die Einhaltung der in den Recht sverordnungen nach \u00a7 3 enthaltenen Regelungen gew\u00e4hrleistet ist,<\/p>\n

2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und<\/p>\n

3. die Einhaltung der nach \u00a7 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erf\u00fcllt sind, ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung zu ergreifen.<\/p>\n

Hier werden also die Pflichten angesprochen, die notwendigen Hilfsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen und f\u00fcr einen sachgerechten Einsatz durch Fachkr\u00e4fte zu sorgen. Umfassend werden zudem die Dokumentationspflichten geregelt:<\/p>\n

\u00a7 13 Aufzeichnungs – und Aufbewahrungspflichten<\/h3>\n

(1) Der Tr\u00e4ger hat nach den Grunds\u00e4tzen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buch – und Aktenf\u00fchrung Aufzeichnungen \u00fcber den Betrieb zu machen und die Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:<\/p>\n

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,<\/p>\n

2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Gr\u00f6\u00dfe der R\u00e4ume sowie die Belegung der Wohnr\u00e4ume,<\/p>\n

3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Besch\u00e4ftigten, deren regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit und die Dauer des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sowie die Dienstpl\u00e4ne,<\/p>\n

4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebed\u00fcrftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,<\/p>\n

5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschlie\u00dflich der pharmazeutischen \u00dcberpr\u00fcfung der Arzneimittelvorr\u00e4te und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter \u00fcber den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,<\/p>\n

6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverl\u00e4ufe f\u00fcr pflegebed\u00fcrftige Bewohnerinnen und Bewohner,<\/p>\n

7. f\u00fcr Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe F\u00f6rder – und Hilfepl\u00e4ne einschlie\u00dflich deren Umsetzung,<\/p>\n

8. die Ma\u00dfnahmen zur Qualit\u00e4tsentwicklung sowie zur Qualit\u00e4tssicherung,<\/p>\n

9. die freiheitsbeschr\u00e4nkenden und die freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des f\u00fcr die Anordnung der Ma\u00dfnahme Verantwortlichen,<\/p>\n

10. die f\u00fcr die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.<\/p>\n

Betreibt der Tr\u00e4ger mehr als ein Heim, sind f\u00fcr jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Tr\u00e4ger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchf\u00fchrungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn – und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die f\u00fcr andere Stellen als die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde angelegt worden sind, k\u00f6nnen zur Erf\u00fcllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.<\/p>\n

(2) Der Tr\u00e4ger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege \u00fcber den Betrieb eines Heims f\u00fcnf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu l\u00f6schen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.<\/p>\n

(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit und Soziale Sicherung durch Recht sverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren n\u00e4her fest.<\/p>\n

(4) Weitergehende Pflichten des Tr\u00e4gers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach \u00a7 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n

Die Pflichten nach der Qualit\u00e4tsvereinbarung in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung:<\/h3>\n

„Gemeinsame Grunds\u00e4tze und Ma\u00dfst\u00e4be zur Qualit\u00e4t und Qualit\u00e4tssicherung sowie f\u00fcr die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualit\u00e4tsmanagements in vollstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen“<\/strong><\/p>\n

Gesetzliche Grundlage dieser Vereinbarung zwischen den einschl\u00e4gigen Spitzenverb\u00e4nden ist die folgende Vorschrift:<\/p>\n

\u00a7 80 SGB XI Ma\u00dfst\u00e4be und Grunds\u00e4tze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalit\u00e4t<\/strong><\/p>\n

(1) Die Spitzenverb\u00e4nde der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der \u00fcber\u00f6rtlichen Tr\u00e4ger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde und die Vereinigungen der Tr\u00e4ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverb\u00e4nde der Krankenkassen sowie unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger Grunds\u00e4tze und Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Qualit\u00e4t und die Qualit\u00e4tssicherung der ambulanten und station\u00e4ren Pflege sowie f\u00fcr die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualit\u00e4tsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalit\u00e4t ausgerichtet ist. Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Verb\u00e4nden der Pflegeberufe sowie den Verb\u00e4nden der Behinderten und der Pflegebed\u00fcrftigen eng zusammen.<\/p>\n

Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu ver\u00f6ffentlichen; sie sind f\u00fcr alle Pflegekassen und deren Verb\u00e4nde sowie f\u00fcr die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.<\/p>\n

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung haben die genannten Spitzenverb\u00e4nde „Gemeinsame Grunds\u00e4tze und Ma\u00dfst\u00e4be zur Qualit\u00e4t und Qualit\u00e4tssicherung sowie f\u00fcr die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualit\u00e4tsmanagements in vollstation\u00e4ren Pflegeeinrichtungen“ (Qualit\u00e4tsvereinbarung) verabschiedet, die am 1.4.2004 in Kraft getreten sind. Diese Vereinbarung gilt ausnahmslos f\u00fcr Pflegeeinrichtungen im Sinne von \u00a7 1 Heimgesetz, ist unmittelbar verbindlich und ist damit einem Gesetz gleichgestellt.<\/p>\n

(BSG vom 06.08.1998, Az B 3 P 8\/97 R).<\/p>\n

Die hiernach geltenden Pflichten zur umfassenden pflegerischen Versorgung des Bewohners und dessen Recht e konkretisiert der Aufnahmevertrag (Versorgungsauftrag). Im Regressfall – vorliegend bei einem Sturz des Bewohners – kann diese Vereinbarung eine gro\u00dfe Bedeutung haben. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ursache f\u00fcr den Sturz unbekannt ist, und die Einrichtung durch besondere Zus\u00e4tze best\u00e4tigt hat, sie werde ihre pflegerischen Ma\u00dfnahmen auf die Verhinderung eines solchen Vorfalls richten. In der Regel kann davon ausgegangen werden, da\u00df im konkreten Fall des Versicherten der im jeweiligen Bundesland geltende Rahmenvertrag komplett \u00fcbernommen worden ist. Im Falle Niedersachsen:<\/p>\n

Der Rahmenvertrag Niedersachen gem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs.1 i.V. mit Abs.2 SGB XI zu vollstation\u00e4ren Dauerpflege<\/a><\/p>\n

Hier ist als eine Art Pr\u00e4ambel der folgende Regelung grunds\u00e4tzlich bedeutsam:<\/p>\n

Bei der Feststellung der Pflichten nach der Qualit\u00e4tsvereinbarung sind die Struktur, der Prozess und das Ergebnis der Qualit\u00e4t der Pflege zu unterscheiden (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 1.2).<\/p>\n

Ausdr\u00fccklich wird die Einrichtung verpflichtet, stetig die gesamte Qualit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu verbessern. Dies gilt nicht nur allgemein, sondern auch in jedem konkreten Fall eines Bewohners.<\/p>\n

Besonders relevant sind die Pflichten im Zusammenhang mit der Strukturqualit\u00e4t der Pflegeeinrichtung, denn hier werden die Vorgaben f\u00fcr die Pflegeleistungen, die Versorgung, die r\u00e4umliche und personelle Ausstattung sowie das einrichtungsinterne Qualit\u00e4tsmanagement definiert (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 2.1.2).<\/p>\n

Hier gilt folgende Checkliste:<\/h2>\n

A. Struktur der Pflege<\/h3>\n

I. Verantwortliche Pflegekraft:<\/strong><\/p>\n

Die Pflegeleistungen sind unter st\u00e4ndiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuf\u00fchren. Die Pflegekraft ist verantwortlich f\u00fcr folgende Ma\u00dfnahmen (QUALTIT\u00c4TSVEREINBARUNG 2.2.1):<\/p>\n

Umsetzung des Pflegekonzepts:<\/strong><\/p>\n

Die Fachkraft ist f\u00fcr folgende Ma\u00dfnahmen ausschlie\u00dflich verantwortlich:<\/p>\n

Die Eignung als verantwortliche Pflegekraft ist an Hand der folgenden 4 Kriterien zu \u00fcberpr\u00fcfen (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 2.2.2):<\/p>\n

1. Es muss eine Erlaubnis zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester\/ Krankenpfleger“<\/p>\n

oder<\/p>\n

„Kinderkrankenschwester\/ Kinderkrankenpfleger“ oder nach \u00a7 1 des Krankenpflegegesetzes<\/p>\n

oder<\/p>\n

„Altenpflegerin\/ Altenpfleger“ mit staatlicher Anerkennung vorhanden sein.<\/p>\n

2. Zus\u00e4tzlich muss der genannte Beruf innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre hauptberuflich ausge\u00fcbt worden sein. (Achtung: Entscheidend f\u00fcr die Berechnung der Frist ist der Tag der Bestellung!! (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 2.2.2.2).<\/p>\n

3. Au\u00dferdem muss der Abschluss einer Weiterbildungsma\u00dfnahme f\u00fcr leitende Funktionen vorliegen. Diese Ma\u00dfnahme muss mindestens 460 Stunden umfassen. Siehe hierzu im Einzelnen: (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 2.2.2.3).<\/p>\n

4. Zudem muss die verantwortliche Pflegekraft in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis sein, oder selbst Inhaber der vollstation\u00e4ren Pflegeeinrichtung sein (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG2.2.2.4).<\/p>\n

Die Heimpersonalverordnung in der Fassung vom 22.6.1998 wiederholt diese Ma\u00dfgaben und legt zudem fest, dass bei mehr als vier pflegebed\u00fcrftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Besch\u00e4ftigte eine Fachkraft sein muss. Au\u00dferdem muss hiernach bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft st\u00e4ndig anwesend sein. Die Einrichtung ist im Regressfall beweispflichtig, dass eine solche verantwortliche Pflegekraft am Unfalltag t\u00e4tig war. Die Qualifikation hat sie durch entsprechende Urkunden zu belegen. Auch hat sie zu beweisen, dass die Pflegedokumentation fachgerecht von einer solchen Pflegekraft bezogen auf den Versicherungsnehmer gef\u00fchrt worden ist – vor allem auch am Unfalltag. Notfalls kann der MDK – Dienst um Amtshilfe gebeten werden, denn nach \u00a7 80 SGB XI hat er ohnedies einen allgemeinen Pr\u00fcfungsauftrag.<\/p>\n

Tipp:<\/strong><\/p>\n

Im Sturzfall stets Qualifikation des am Unfalltages eingesetzten Personals bestreiten! Es liegt n\u00e4mlich ein grobe Pflichtverletzung vor, wenn nur unqualifiziertes Personal eingesetzt wurde. Es wird dann vermutet, da\u00df diese Pflichtverletzung f\u00fcr den Unfall urs\u00e4chlich war. Die Einrichtung ist dann beweispflichtig!<\/p>\n

II. Geeignete Pflegekr\u00e4fte au\u00dfer st\u00e4ndig verantwortlicher Pflegekraft:<\/strong><\/p>\n

Hilfskr\u00e4fte und angelernte Kr\u00e4fte d\u00fcrfen nur unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft t\u00e4tig sein.<\/p>\n

B. Ablauforganisation der Pflege:<\/h3>\n

I. Es muss ein Pflegekonzept vorliegen,\u00a0<\/strong>das auf pflegewissenschaftlichen Theorien sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 3.1.1.1).<\/p>\n

II. Vorbereitung des Einzugs des Bewohners in die Einrichtung (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 3.1.1.2):<\/strong><\/p>\n

Der Hilfebedarf, die gew\u00fcnschten – vor allem aber auch die notwendigen – Versorgungsleistungen und die individuellen Gewohnheiten sind zu besprechen.<\/p>\n

III. Auf der Grundlage des Aufnahmegespr\u00e4chs ist eine individuelle Pflegeplanung schriftlich festzulegen (QUALIT\u00c4TSVEREINBARUNG 3.1.1.3).<\/strong><\/p>\n

Die Empfehlungen des MDK nach \u00a7 18 Abs.5 SGB XI sind hierbei zu beachten. Die F\u00e4higkeiten des Bewohners zur Einbeziehung in den Pflegeprozess sind herauszuarbeiten. Diese individuelle Pflegeplanung muss entsprechend der Entwicklung des Pflegeprozesses kontinuierlich aktualisiert werden.<\/p>\n

Dazu geh\u00f6rt vor allem auch die Pflegedokumentation (QUALTIT\u00c4TSVEREINBARUNG 3.1.2):<\/p>\n

IV. Pflegedokumentation:<\/strong><\/p>\n

Sie muss sachgerecht und kontinuierlich gef\u00fchrt werden (Achtung. Aufbewahrungspflicht 5 Jahre nach Erbringung der Leistungspflicht).<\/p>\n

Zu protokollieren ist\u00a0Folgendes:<\/p>\n

    \n
  • das Leistungsgeschehen<\/li>\n
  • der Pflegeprozess<\/li>\n
  • die Probleme des Bewohners – dessen Bed\u00fcrfnisse<\/li>\n
  • und vor allem dessen F\u00e4higkeiten<\/li>\n
  • die notwendigen Pflegeinterventionen<\/li>\n
  • der Zielerreichungsgrad.<\/li>\n<\/ul>\n

    Hiernach m\u00fcssen vor allem die einzelnen Schritte des Pflegeprozesses aus der Pflegedokumentation ablesbar sein. Zudem muss erkennbar sein, dass alles unternommen wird und worden ist, um k\u00f6rperliche Sch\u00e4den von dem Bewohner fernzuhalten.<\/p>\n

    Es ist nahe liegend, dass eine solche Pflegedokumentation in einem Regressprozess sehr wichtig ist. Sie erm\u00f6glicht in Verbindung mit der konkreten Darstellung des Sturzgeschehens die Erfassung des Sachverhalts, auf dessen Grundlage erst beurteilt werden kann, ob Pflichtverletzungen vorliegen.<\/p>\n

    (ACHTUNG: WAS NICHT DOKUMENTIERT WURDE, FAND NICHT STATT)<\/p>\n

    Kontrollieren, ob die Pflegedokumentation die Vorgaben der Qualit\u00e4tsvereinbarung beachtet hat. An Hand dieser Unterlagen kann \u00fcberpr\u00fcft werden, welches Personal am Unfalltag eingesetzt worden ist! Qualifikation der Mitarbeiter, die am fraglichen Tag eingesetzt worden sind! Ergibt sich aus der PFLEGEDOKUMENTATION nicht, dass eine Fachkraft zust\u00e4ndig war: Grobe Pflichtverletzung = Umkehr der Beweislast f\u00fcr den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sturz.<\/p>\n

    Hinweise zur Anforderung der Pflegedokumentation:<\/strong><\/p>\n

    Der Bewohner bzw. sein Betreuer sollte der KKH\/ Pflegekasse schon im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Vollmacht erteilen, bei Eintritt eines Schadensfalles die Pflegedokumentation und andere die Pflege betreffenden Unterlagen anfordern und einsehen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n

    C. Die Ergebnisqualit\u00e4t (QUALTIT\u00c4TSVEREINBARUNG 4):<\/h3>\n

    Sie ist regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie muss in der Praxis nachvollziehbar und aktuell dargestellt werden. Es ist darzustellen, ob und wie das geplante Ziel erreicht ist. Hierf\u00fcr gelten folgende Kriterien:<\/p>\n

    Die Planung des Pflegeprozesses muss aus der Pflegedokumentation ablesbar sein.<\/p>\n

    D. Die Gestaltung der Pflegedokumentation und deren notwendiger bzw. m\u00f6glicher Inhalt:<\/h3>\n

    Dargestellt an Hand der folgenden Empfehlungen:<\/p>\n

    Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation auf der Grundlage der QUALTIT\u00c4TSVEREINBARUNG unter Ber\u00fccksichtigung der Empfehlung des Landespflegeausschusses Niedersachsen gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs.1 Satz 2 SGB XI.<\/p>\n

    \u00a7 92 Landespflegeaussch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n

    (1) Zur Beratung \u00fcber Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird f\u00fcr jedes Land oder f\u00fcr Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander erg\u00e4nzender Pflegedienste und Pflegeheime, […].<\/p>\n

    (2) Der Landespflegeausschuss besteht insbesondere aus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einschlie\u00dflich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem Vertreter der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde. […].<\/p>\n

    1. Der Kunde<\/p>\n

    2. Die Heimaufsicht<\/p>\n

    3. Der MdK – Pr\u00fcfdienst<\/p>\n

    4. Die Heimleitung<\/p>\n

    5. Vorsorge f\u00fcr Regress<\/p>\n

    Zielvorstellung<\/strong>:<\/p>\n

    Eine kundenorientiertes, schl\u00fcssige und vollst\u00e4ndige Abbildung des Pflegeprozesses, der sich an pflegewissenschaftlichen und fachlichen Standards misst.<\/p>\n

    Vollst\u00e4ndig betrachtet ist der Pflegeprozess die umfassende Beschreibung der Pflege als planbare, systematische und zielorientiert durchzuf\u00fchrende und \u00fcberpr\u00fcfbare berufliche T\u00e4tigkeit. Die Dokumentation des Pflegeprozesses ist von dem jeweils zugrunde liegenden Pflegemodell abh\u00e4ngig.<\/p>\n

    Formale Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der Dokumentation:<\/strong><\/p>\n

    1. Die Eintragungen m\u00fcssen dokumentenecht ausgef\u00fchrt werden. Keine Bleistifteintragungen, Kein Unkenntlich machen von Eintragungen, kein \u00dcberschreiben oder \u00dcberkleben. Keine Freizeilen zwischen den Eintr\u00e4gen.<\/p>\n

    2. Diejenige Person, die eine Leistung erbringt, zeichnet ab.<\/p>\n

    3. Eintragungen m\u00fcssen r\u00fcckverfolgbar sein. Eintragungen m\u00fcssen also mit Datum und mit dem Namen des Verfassers versehen werden. Werden nur Handzeichen vermerkt, mu\u00df in einer Liste kenntlich gemacht werden, wer sich dahinter verbirgt.<\/p>\n

    4. Bei computergest\u00fctzten Dokumenten wird durch Vergabe von Zugriffsrechten die zutreffende Zuordnung garantiert.<\/p>\n

    E. Bestandteile des Pflegeprozesses:<\/h3>\n

    I. Die Informationssammlung anl\u00e4sslich der Aufnahme des Bewohners durch eine Pflegefachkraft<\/strong><\/p>\n

    (siehe QUALTIT\u00c4TSVEREINBARUNG):<\/p>\n

    1. Seine Pflegebed\u00fcrfnisse<\/p>\n

    2. Seine F\u00e4higkeiten und Ressourcen<\/p>\n

    3. Abbildung seines aktuellen Zustandes<\/p>\n

    4. Relevante Aspekte, vor allem Hilfebedarf<\/p>\n

    5. Die notwendigen und gew\u00fcnschten Versorgungsleistungen<\/p>\n

    6. Die individuellen Gewohnheiten des Bewohners<\/p>\n

    7. Medizinische Diagnosen<\/p>\n

    8. Medizinisch\/ therapeutische Versorgungssituation sowie andere an der Versorgung beteiligte Dienste (Hausarzt, Facharzt, Hilfsmittel, Schrittmacher, Gehhilfen, Ergotherapie, usw.)<\/p>\n

    9. Aufenthalte in anderen Versorgungseinrichtungen (Krankenhaus, Reha, Geriatrie, Pflegeheim, Altenheim, ambulante Versorgung, usw.)<\/p>\n

    II. Pflegeanamnese (Seite 10)<\/strong><\/p>\n

    1. Informationen \u00fcber Biografie und Gewohnheiten<\/p>\n

    2. Grad de Selbstversorgung<\/p>\n

    3. Ged\u00e4chtnis und Konzentration<\/p>\n

    4. Informationen \u00fcber Vitalfunktionen und pflegerelevante St\u00f6rungen der Gesundheit<\/p>\n

    5. Hinweise auf dementielle Erkrankungen. Erfassung von erheblichen Vorg\u00e4ngen in der Vergangenheit.<\/p>\n

    III. Erheben von Bed\u00fcrfnissen und F\u00e4higkeiten durch eine Pflegefachkraft (Seite 11)<\/strong><\/p>\n

    1. Systematische Erfassung individueller Risiken (vor allem Sturzrisiken) des Bewohners<\/p>\n

    2. Individuelle Ermittlung der verschiedenen Assessmentinstrumente zur Vermeidung von St\u00fcrzen – oder von Dekubitussch\u00e4den.<\/p>\n

    IV. Festlegung der Pflegeziele auf der Grundlage der obigen Ermittlungen. Sie werden immer unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten F\u00e4higkeiten des Bewohners festgelegt.<\/strong><\/p>\n

    Zum Beispiel:<\/p>\n

    1. Festlegung der Hilfsmittel, wie einer erkannten Sturzgefahr begegnet werden soll.<\/p>\n

    2. Diese Zielvorgabe ist in der Pflegedokumentation zu nennen.<\/p>\n

    3. Die Zielvorgabe ist immer durch eine Fachkraft festzulegen. Anmerkung: Werden bei feststehender Sturzgefahr solche Zielvorgaben nicht dokumentiert, kann dies eine grobe Pflichtverletzung best\u00e4tigen, wenn es zu einem Sturz kommt.<\/p>\n

    V. Der Pflegebericht und dessen st\u00e4ndige Fortschreibung:<\/h3>\n

    Hinweise zum fortlaufenden Pflegebericht:<\/strong><\/p>\n

    Im PB spiegelt sich der Langzeitverlauf und das aktuelle Befinden wieder und dient der Beantwortung der Frage, ob Ziele und Ma\u00dfnahmen des Pflegeprozesses an eine neue Situation angepasst worden sind oder anzupassen sind.<\/p>\n

    Im PB werden vor allem folgende Umst\u00e4nde festgehalten:<\/strong><\/p>\n

    1. Die Ver\u00e4nderungen von Ma\u00dfnahmen<\/p>\n

    2. Die Entwicklung von Befindlichkeiten<\/p>\n

    3. Reaktionen auf pflegerische Ma\u00dfnahmen<\/p>\n

    4. Abweichungen von geplanten Ma\u00dfnahmen<\/p>\n

    5. Aktuelle Ereignisse wie St\u00fcrze, physische und psychische Auff\u00e4lligkeiten.<\/p>\n

    6. Je gefahrentr\u00e4chtiger eine Situation ist, desto h\u00f6her ist der Deaillierungsgrad der Dokumentation.<\/p>\n

    \u00c4rztliche Anordnung und Verordnungen:<\/strong><\/p>\n

    \u00c4rztliche Anordnungen sollen nur durch Fachkr\u00e4fte entgegengenommen werden und bestehende Fragen haben sie pers\u00f6nlich zu kl\u00e4ren.<\/p>\n

    Dokumentation der Medikamente:<\/strong><\/p>\n

    Die Dokumentation der verabreichten Medikamente kann gerade in Sturzf\u00e4llen ein erhebliches Gewicht gewinnen:<\/p>\n

    Die Erfahrung zeigt n\u00e4mlich, dass Pflegeheime h\u00e4ufig in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt im \u00dcberma\u00df f\u00fcr den Einsatz von Psychopharmaka und sedierenden Medikamenten sorgen, um unruhige und\/oder demente Bewohner ruhig zu stellen. In fast narkotisierten Zust\u00e4nden k\u00f6nnen diese dann unter Verlust der Eigenkontrolle st\u00fcrzen. – Andererseits ist aber zu beachten, dass ein sorgsamer und gut gesteuerter Einsatz von sedierenden Medikamenten Unruhezust\u00e4nde verhindern k\u00f6nnen, so dass auf die Verwendung von Bettgittern, usw. verzichtet werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

    Die Pflichten nach dem Heimgesetz: Das Heimgesetz gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 f\u00fcr Einrichtungen, die dem Zweck dienen, \u00e4ltere Menschen oder pflegebed\u00fcrftige oder behinderte Vollj\u00e4hrige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu \u00fcberlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verf\u00fcgung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabh\u00e4ngig […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":155,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_exactmetrics_sitenote_active":false,"_exactmetrics_sitenote_note":"","_exactmetrics_sitenote_category":0,"footnotes":""},"acf":[],"yoast_head":"\nAnwalt Arzthaftung > Vortr\u00e4ge > Schutzpflichten in Pflegeeinrichtungen | Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. 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