{"id":162,"date":"2016-05-31T11:16:15","date_gmt":"2016-05-31T09:16:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=162"},"modified":"2018-11-07T13:12:15","modified_gmt":"2018-11-07T12:12:15","slug":"produkthaftung-unter-besonderer-beruecksichtigung-des-arzthaftungsrechts","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/kanzlei\/dr-ruth-schultze-zeu-anwalt-arzthaftung\/vortraege\/produkthaftung-unter-besonderer-beruecksichtigung-des-arzthaftungsrechts\/","title":{"rendered":"Medizinproduktehaftung"},"content":{"rendered":"
Bereits im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen der europ\u00e4ischen Mitgliedl\u00e4nder zur Produkthaftpflicht<\/b>. Jedoch war es au\u00dferordentlich schwierig, einen Konsens zu erreichen. Erst im Jahre 1985 gelang es, eine Richtlinie zur Angleichung der Rechts – und Verwaltungsvorschriften zu verabschieden (EG-Richtlinie 85\/374\/EWG). Im Artikel 19 I war als Frist f\u00fcr die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt. Erst mit \u00fcber einem Jahr Versp\u00e4tung wurde am 19. Dezember 1989 Gesetz \u00fcber die Haftung f\u00fcr fehlerhafte Produkte – ProdHaftG –<\/b> verk\u00fcndet und trat am 1.1.1990 in Kraft.<\/p>\n
Das Gesetz setzt in seinen Einzelregelungen die drei folgenden Grunds\u00e4tze um, die identisch auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten:<\/p>\n
1. Die Produkthaftung unterliegt in dem von ihm geregelten Bereich einerverschuldungsunabh\u00e4ngigen<\/b> Haftung.<\/p>\n
2. Neben dem tats\u00e4chlichen Hersteller haftet jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die sich als Hersteller<\/b> des Produkts ausgibt, sowie dessen Importeur<\/b>, der es aus Drittstaaten einf\u00fchrt und – unter engen Voraussetzungen – auch der Lieferant<\/b>.<\/p>\n
3. Schadensersatz ist sowohl bei Personen<\/b> – und Sach<\/b>sch\u00e4den zu leisten. Seit neuestem erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auch auf die Zahlung vonSchmerzensgeld<\/b>.<\/p>\n
4. Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschr\u00e4nkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (\u00a7\u00a014 ProdHaftG).<\/p>\n
Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Gesetzen neueren Datums ist das ProdHaftG systematisch \u00fcbersichtlich aufgebaut und liefert selbst die einschl\u00e4gigen Begriffsbestimmungen.<\/p>\n
\u00a7\u00a01 Abs.1 Satz 1 ProdHaftG gew\u00e4hrt dem Gesch\u00e4digten den Schadensersatzanspruch:<\/p>\n
Zitat:<\/p>\n
„Wird durch den Fehler eines Produkts jemand get\u00f6tet, sein K\u00f6rper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache besch\u00e4digt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Gesch\u00e4digten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“<\/p>\n
Hiernach muss folgendes vorliegen:<\/p>\n
Es muss sich um ein Produkt<\/b> handeln. Das Produkt muss einen Fehler <\/b>aufweisen.<\/p>\n
Der Fehler des Produktes muss den K\u00f6rper,<\/b> die Gesundheit<\/b> oder eine Sache<\/b> des Anspruchstellers besch\u00e4digt haben.<\/p>\n
Es mu\u00df Kausalit\u00e4t <\/b>zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden gegeben sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haftet der Hersteller<\/b> des Produktes.<\/p>\n
Zu den in \u00a7\u00a01 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Schutzg\u00fctern geh\u00f6ren Leben, K\u00f6rper, Gesundheit und andere Sachen als die fehlerhafte Sache. Da im ProdHaftG diese Schutzg\u00fcter nicht n\u00e4her definiert werden, kann hier auf die Rechtsprechung zum \u00a7\u00a0823 Abs. 1 BGB zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n
Wichtig: Nach \u00a7\u00a01 Abs.4 S. 1 ProdHaftG tr\u00e4gt der Anspruchsteller die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen des Fehlers, den Schaden und den urs\u00e4chlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Das hei\u00dft, hat der Besch\u00e4digte den Fehler, den Schaden und die Urs\u00e4chlichkeit bewiesen, wird vermutet, dass der Fehler bereits in dem Augenblick vorlag, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde (Staudinger, Randnummer 66 zu \u00a7\u00a01 ProdHaftG). Diese ausdr\u00fcckliche Regelung ist eine der wesentlichen Vorz\u00fcge der Produkthaftung im Vergleich zu Produzentenhaftung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0823 BGB. Allerdings hat der BGH auch dort schon eine Beweislastumkehr f\u00fcr notwendig gehalten (BGHZ 104, 323 – Limonadenflaschenfall -).<\/p>\n
\u00a7\u00a01 Abs.2 ProdHaftG<\/b> nennt insgesamt sechs F\u00e4lle in denen der Gesch\u00e4digte ausnahmsweise keinen Ersatzanspruch im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.1 ProdHaftG<\/b> geltend machen kann:<\/p>\n
Zitat:<\/p>\n
„Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 2.\u00a0\u00a0nach den Umst\u00e4nden davon auszugehen ist, da\u00df das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,<\/p>\n 3.\u00a0\u00a0er das Produkt weder f\u00fcr den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit hergestellt oder vertrieben hat,<\/i><\/p>\n 4.\u00a0\u00a0der Fehler darauf beruht, da\u00df das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder<\/i><\/p>\n 5.\u00a0\u00a0der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.<\/i><\/p>\n (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffes entsprechend anzuwenden.“<\/i><\/p>\n Wichtig: Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.2 und 3 ProdHaftG ausgeschlossen ist, tr\u00e4gt der Hersteller nach \u00a7\u00a01 Abs.4 S.2 ProdHaftG die Beweislast.<\/b><\/p>\n I. Inverkehrbringen<\/strong><\/p>\n \u00a7\u00a01 Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG schlie\u00dft die Haftung des Produzenten f\u00fcr den Fall aus, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Das ProdHaftG definiert den Begriff des Inverkehrbringens nicht. die amtliche Begr\u00fcndung stellt fest, ein Produkt sei in den Verkehr gebracht, wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses es einer anderen Person au\u00dferhalb seiner Herstellungssph\u00e4re \u00fcbergeben habe. Wurde das Produkt gestohlen, unterschlagen oder ging es beim Transport verloren und wurde von einem anderen gefunden, so kommt kein Inverkehrbringen in Betracht und eine Haftung nach ProdHaftG greift somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Pr\u00fcfung an andere \u00fcbergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht. Der Hersteller soll also nur dann haften, wenn er das Produkt an Dritte abgibt.<\/p>\n II. Die Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.2 Nr.2 ProdHaftG<\/strong><\/p>\n Ein Produkt ist unter Beachtung der Vorgaben des \u00a7 3 ProdHaftG fehlerfrei, wenn es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens<\/p>\n – keinen Konstruktions – oder Fabrikationsfehler aufwies und<\/p>\n – bei dem zu erwartenden Gebrauch die erforderliche Sicherheit bot.<\/p>\n Fallbeispiele f\u00fcr Produktfehler, die erst <\/strong>nach<\/strong><\/u> dem Inverkehrbringen auftreten sind:<\/strong><\/p>\n – Ein Arzneimittel wird wegen unsachgem\u00e4\u00dfer Lagerung wirkungslos.<\/p>\n – W\u00e4hrend des Transports wird das Produkt besch\u00e4digt.<\/p>\n – Ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt hat nur eine begrenzte „Lebensdauer“, wobei dies dem Nutzer vom Hersteller bekannt gegeben worden ist.<\/p>\n – Beruft sich der Hersteller im Streitfall auf diesen Entlastungsfall berufen, muss er ihn aber nicht nur darlegen, sondern dessen Vorliegen auch beweisen.<\/p>\n III. Herstellung eines Produktes, die nicht f\u00fcr den Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck und nicht im Rahmen beruflicher T\u00e4tigkeit erfolgt (\u00a7\u00a01 Abs.2 Nr.3 ProdHaftG<\/strong><\/p>\n Vorliegend nicht relevant.<\/p>\n IV. Fehlerentstehung aufgrund der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften (\u00a7\u00a01 Abs.2 Nr.4 ProdHaftG<\/strong><\/p>\n Vorliegend nicht relevant.<\/p>\n V. Nichterkennbarkeit des Fehlers nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (\u00a7\u00a01 Abs.2 Nr.5 ProdHaftG<\/strong><\/p>\n Der Gesetzgeber fasst den Begriff „Produkt“ erfreulich weit.<\/p>\n „Produkt ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizit\u00e4t.“<\/i><\/p>\n Insbesondere werden damit jegliche Produkte im Sinne von \u00a7\u00a03 Gesetz \u00fcber Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, BGBl I S. 3146 ge\u00e4ndert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304 mit in diese Haftung einbezogen.<\/p>\n \u00a7\u00a03 MPG Begriffsbestimmungen<\/i><\/b><\/p>\n Medizinprodukte<\/i><\/b> sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendetenInstrumente<\/b>, Apparate<\/b>, Vorrichtungen<\/b>, Stoffe<\/b> und Zubereitungen aus Stoffen<\/b>oder andere Gegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich der f\u00fcr ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software<\/b>, die vom Hersteller zur Anwendung f\u00fcr Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke<\/i><\/p>\n a.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Erkennung, Verh\u00fctung, \u00fcberwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten<\/b>,<\/i><\/p>\n b.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Erkennung, \u00fcberwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen<\/b>,<\/i><\/p>\n c.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Untersuchung, der Ersetzung oder der Ver\u00e4nderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder<\/i><\/p>\n d.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Empf\u00e4ngnisregelung<\/b><\/i><\/p>\n zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Hauptwirkung im oder am menschlichen K\u00f6rper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterst\u00fctzt werden kann.“<\/i><\/p>\n Jedoch gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a015 ProdHaftG<\/b> nicht<\/u> f\u00fcr Arzneimittel, denn sie sind keine Produkte im Sinne von \u00a7\u00a02 ProdHaftG:<\/p>\n Zitat:<\/p>\n „Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand get\u00f6tet, sein K\u00f6rper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.“<\/i><\/p>\n Auch hier sorgt das ProdHaftG<\/b> im \u00a7\u00a03<\/b> f\u00fcr eine Begriffsbestimmung, die jedoch nicht abschlie\u00dfend formuliert wird:<\/p>\n „(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit<\/b> bietet, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, insbesondere<\/b><\/i><\/p>\n a)\u00a0\u00a0seiner Darbietung<\/b>,<\/i><\/p>\n b)\u00a0\u00a0des Gebrauchs<\/b>, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,<\/i><\/p>\n c)\u00a0\u00a0des Zeitpunkts<\/b>, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.<\/i><\/p>\n (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil sp\u00e4ter ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.“<\/i><\/p>\n \u00a7\u00a01 Abs.1 ProdHaftG<\/b> l\u00f6st bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar kraft Gesetzes die Haftung aus. Ein R\u00fcckgriff auf die Vereinbarungen, die unter Umst\u00e4nden dem Erwerb des Produktes zu Grunde liegen, ist nicht erforderlich. Vielmehr kommt es ausschlie\u00dflich darauf an, welche Sicherheitserwartungen<\/b> die Verbraucher (zum Beispiel das Fachpersonal, Kranke, \u00e4rzte, Kinder, usw) unter Beachtung objektiver Kriterien an den Gegenstand richten.<\/p>\n Dieser Sicherheitsaspekt entspricht der bereits fr\u00fcher von der Rechtsprechung entwickelten Produkthaftung im Rahmen des Rechts der unerlaubten Handlung (\u00a7\u00a0823 Abs.1 BGB). So musste bereits vor dem in Krafttreten des ProdHaftG ein Produkt so konstruiert sein, dass es f\u00fcr den ihm zugedachten oder zugeschriebenen Verwendungszweck unter Sicherheitsgesichtspunkten geeignet ist (vgl. BGH, VersR 1967, 498 ff.).<\/p>\n Mit anderen Worten: Es muss betriebssicher sein. Hierbei ist nicht auf einen individuellen Empf\u00e4ngerhorizont abzustellen, sondern „auf die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit und damit auf objektive Ma\u00dfst\u00e4be. Die Gesetzesbegr\u00fcndung hebt ausdr\u00fccklich hervor, dass im „Streiteinzelfall“ die Rechtsprechung \u00fcber die Auslegung der zitierten gesetzlichen Kriterien des \u00a7\u00a03 ProdHaftG entscheiden muss. In jedem Fall m\u00fcssen s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Die drei gesetzlichen Kriterien sind also nicht abschliessend anzuwenden. Es handelt sich um eine „insbesondere – Regelung“.<\/p>\n Entscheidend f\u00fcr die Frage, welche Sicherheitserwartungen zu gelten haben, ist der Augenblick in dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Abzustellen ist hierbei auf das konkrete, den Schaden verursachende Produkt. Es wird nicht sp\u00e4ter dadurch fehlerhaft, dass sich in der Folgezeit die Erwartungen an das Ma\u00df der Sicherheit ver\u00e4ndert – vor allem versch\u00e4rft – haben. \u00a7\u00a03 Abs.2 ProdHaftG<\/b> hebt dies ausdr\u00fccklich hervor.<\/p>\n Allerdings entlastet diese Regelung nicht den Herstelller von seiner Pflicht, st\u00e4ndig die Wirkungen und m\u00f6glichen Gefahren seines Produktes zu beobachten und es notfalls zur\u00fcckzurufen (BGH NJW 1981, 1603; BGH BB 1970, 1414).<\/p>\n I.\u00a0 Der Beispielfall der Darbietung:<\/strong><\/p>\n Hierunter sind alle T\u00e4tigkeiten zu verstehen, durch die das Produkt der Allgemeinheit oder dem konkreten Nutzer vorgestellt wird. Gemeint sind damit dieProduktbeschreibung<\/b>, die Gebrauchsanweisung<\/b> und die Produktwerbung<\/b>. Vor allem die modernen M\u00f6glichkeiten der Werbung im Internet, im Fernsehen und in den Printmedien verf\u00fchren Hersteller, Importeure und Lieferanten dazu, Risiken eines Produktes zu verharmlosen oder gar zu verschweigen und stattdessen in \u00fcbertriebener Weise die Vorz\u00fcge in Bild, Ton und Wort darzustellen.<\/p>\n Wird der Verbraucher eines solchen Produkts hierdurch verleitet, es zu verwenden und realisiert sich dann das verschwiegene Risiko durch Schadenseintritt, haftet ihm der Hersteller.<\/p>\n Die Gesetzesbegr\u00fcndung hebt zudem ausdr\u00fccklich folgendes hervor:<\/p>\n Der Hersteller eines Produktes kann sogar dann haften, wenn er werbend darstellt, sein Produkt diene dem Schutz bestimmter Rechtsg\u00fcter – zum Beispiel soll es eine Krankheit heilen oder abmildern – , obwohl dies in Wirklichkeit nicht zutrifft. Verl\u00e4sst sich der Verbraucher auf eine solche Information und entsteht ihm durch die Anwendung des untauglichen Produktes ein bezifferbarer Schaden, haftet der irref\u00fchrend werbende Hersteller, wenn bei Einsatz eines anderen – wirksamen – Produktes dieser Schaden h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen. Der BGH hat dies in seinem Pestizidenfall ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt (BGH, NJW 1981, 1603).<\/p>\n II. Der Beispielsfall des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann:<\/strong><\/p>\n Steuert die Darbietung des Produktes die Vorstellung des Verbrauchers, mit was er billigerweise bei dessen Anwendung zu rechnen hat, erstrecken sich die Sicherheitserwartungen nicht nur auf den von dem Hersteller beschriebenen Gebrauch. Vielmehr beziehen sie sich auch auf den vorhersehbaren oder \u00fcblichenFehlgebrauch<\/b> (siehe BGH NJW 1972, 2217, 2221; 1981, 2514, 2515). Achtung: Im Einzelfall kommt hier ein Mitverschulden des Gesch\u00e4digten in Frage, das nach \u00a7\u00a06 Abs.1 ProdHaftG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n Andererseits bezieht sich die Produktsicherheit immer nur auf bestimmte Verwendungszwecke, die der Hersteller benennt und f\u00fcr die er wirbt. Wer sein geliebtes Meerschweinchen in der Mikrowelle trocknet, darf sich nicht \u00fcber den Tod des Hausfreundes wundern und kann nicht die Fehlerhaftigkeit des Ger\u00e4tes reklamieren.<\/p>\n Wer seine Lesebrille beim Autofahren benutzt, kann sich nicht beschweren, wenn er deswegen eine Verkehrsampel \u00fcbersieht und einen Unfall verursacht.<\/p>\n Missachtet der Hersteller bei der Produktion einer Ware bestimmte normative oder vertragliche Sicherheitsstandards (DIN-Normen), VDE-Bestimmungen), so best\u00e4tigt dies noch nicht ohne weiteres die Fehlerhaftigkeit des Gegenstandes. Jedoch erleichtert dies dem Gesch\u00e4digten den Nachweis des Fehlers, denn dann ist es Aufgabe des Herstellers, darzulegen und zu beweisen, dass er den gebotenen Sicherheitsstandard auf andere – gleichwertige – Weise erf\u00fcllt hat.<\/p>\n III. Der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde:<\/strong><\/p>\n Hier wird an die Selbstverst\u00e4ndlichkeit erinnert, dass allein der Zustand des konkreten Produkts<\/b> und der Stand der Sicherheitstechnik<\/b> in diesem Zeitpunkt<\/u><\/b>entscheidungserheblich ist. Allerdings ist es rechtlich m\u00f6glich, neueste Erkenntnisse zur Gef\u00e4hrlichkeit eines Produkts mit in die Pr\u00fcfung einzubeziehen. Beispiel: Bei Gewitter in H\u00f6henlagen \u00fcber 5.000 Metern arbeitet ein Herzkatheder nicht mehr zuverl\u00e4ssig. Dies wird erst einige Jahre nach dem in den Verkehr bringen entdeckt. Da der Hersteller in der Gebrauchsanweisung auf diese Einschr\u00e4nkung nicht hingewiesen hat, er dies aber in Simulationen h\u00e4tte unschwer testen k\u00f6nnen, liegt ein Fehler vor.<\/p>\n 1. Die verschiedenen Fehlertypen:<\/b><\/p>\n Ein Fabrikationsfehler liegt stets dann vor, wenn ein einzelnes Produkt denjenigen Anforderungen nicht gen\u00fcgt, die sich der Hersteller selbst auferlegt hat. Es verfehlt also den f\u00fcr die Produktserie definierten Sicherheitsstandard. Der Fabrikationsfehler l\u00e4sst sich also bequem ermitteln: Die Beschaffenheit des einschl\u00e4gigen Produkts wird mit derjenigen eines Produkts verglichen, das den von dem Hersteller auferlegten Anforderungen entspricht. Ist eine Abweichung feststellbar, betrifft sie eine sicherheitsrelevante Eigenschaft und ist diese kausal f\u00fcr die Rechtsgutverletzung so haftet der Hersteller gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.1 ProdHaftG.<\/p>\n Hier kommt es auf die Frage an, ob im Zeitpunkt des Inverkehrbringens es alternative technische M\u00f6glichkeiten gab, bei deren Einsatz das sch\u00e4digende Ereignis nicht eintreten konnte.<\/p>\n Ist dies der Fall, ist der Hersteller jedoch nicht unter jeder Bedingung verpflichtet, eine solche technische M\u00f6glichkeit zu ergreifen. Eine absolute. Sicherheit vor dem Eintritt sch\u00e4digender Ereignisse muss er nicht bieten. Der Nutzen einer solchen Ma\u00dfnahme – hier die Kosten vermiedener Sch\u00e4den – m\u00fcssen die Kosten der Sicherheitsma\u00dfnahmen \u00fcberwiegen.<\/p>\n Ein IF liegt vor, wenn der Verbraucher nicht oder nur unzureichend \u00fcber die Art und Weise der Verwendung und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gefahren aufgekl\u00e4rt wird. Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus dem g\u00e4nzlichen Fehlen einer Gebrauchsanleitung oder sonstigen Hinweisen. Oder sie kann auf deren inhaltlichen M\u00e4ngeln oder L\u00fccken beruhen<\/p>\n Der Hersteller muss den Adressaten des Produktes deutlich, verst\u00e4ndlich und richtig informieren. Der vorhersehbare Fehlgebrauch ist einzubeziehen. Die Art der m\u00f6glichen Nutzer ist mit zu bedenken (Kinder? Altersstufe der Kinder? Kranke? Fachleute? Verk\u00e4ufer?).<\/p>\n Auch hier gilt: Eine Haftung wird nur ausgel\u00f6st, wenn der IF die Sch\u00e4digung verursacht hat, wof\u00fcr der Gesch\u00e4digte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.4 S. 1 ProdHaftG die Beweislast tr\u00e4gt. Hier hilft die Rechtsprechung zur Produzentenhaftung in bestimmten F\u00e4llen mit einer Vermutung, dass der Warnung auch Folge geleistet worden w\u00e4re (LG Flensburg VersR 1998, 66,67; M\u00fcKomm \u00a7\u00a01 Nr.79), so dass die Kausalit\u00e4t bejaht wird.<\/p>\n Den drei gesetzlichen Beispielf\u00e4llen k\u00f6nnen im weitere hinzutreten. Die Gesetzesbegr\u00fcndung erw\u00e4hnt hierf\u00fcr Beispiele: So h\u00e4ngt die Sicherheitserwartung von der Natur des jeweiligen Produktes ab: Ein Raucher (Raucherentscheidung BGH) nimmt die negativen Wirkungen der Zigaretten hin, die er nutzt. Ein praktizierender Weinkenner nimmt in Kauf, durch den Alkohohlgenuss die Sch\u00e4digung seiner Leber zu provozieren. Diese Gefahren sind „produktimmanent“. Generell kann gesagt werden, da\u00df unvermeidbare oder offenbare Gefahren nicht die Fehlerhaftigkeit eines Produktes begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n Im Endeffekt best\u00e4tigt \u00a7\u00a03 ProdHaftG durch seine Bezugnahme auf die berechtigten Sicherheitserwartungen eine Einstandspflicht des Herstellers f\u00fcr objektiv pflichtwidriges Verhalten. Im Rahmen der verschuldensabh\u00e4ngigen Haftung des \u00a7\u00a0823 Abs.1 BGB wird ebenfalls bei der Pr\u00fcfung, ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist, nachgefragt, ob ein Fehler vorliegt.<\/p>\n Das ProdHaftG<\/b> sorgt im \u00a7\u00a04<\/b> f\u00fcr eindeutige Begriffsbestimmungen:<\/p>\n \u00a7\u00a04 –\u00a0Hersteller<\/i><\/b><\/p>\n (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskr\u00e4ftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.<\/i><\/p>\n (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum einf\u00fchrt <\/b>oder verbringt.<\/i><\/p>\n (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jederLieferant<\/b> als dessen Hersteller, es sei denn, da\u00df er dem Gesch\u00e4digten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbez\u00fcgliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch f\u00fcr ein eingef\u00fchrtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen l\u00e4\u00dft, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.“<\/i><\/p>\n I. Der (tats\u00e4chliche) Hersteller im Sinne von \u00a7\u00a04 Abs.1 Satz 1 ProdHaftG:<\/strong><\/p>\n Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist hiernach diejenige nat\u00fcrliche oder juristische Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat.<\/p>\n \u00a7\u00a03 Ziff 15 MPG<\/b> erg\u00e4nzt und erweitert diese Definition:<\/p>\n „15. Hersteller ist die nat\u00fcrliche oder juristische Person, die f\u00fcr die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabh\u00e4ngig davon, ob diese T\u00e4tigkeiten von dieser Person oder stellvertretend f\u00fcr diese von einer dritten Person ausgef\u00fchrt werden. <\/i><\/p>\n Die dem Hersteller nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen gelten auch f\u00fcr die nat\u00fcrliche oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Medizinprodukte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet, kennzeichnet oder f\u00fcr die Festlegung der Zweckbestimmung als Medizinprodukt im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Dies gilt nicht f\u00fcr nat\u00fcrliche oder juristische Personen, die – ohne Hersteller im Sinne des Satzes 1 zu sein – bereits in Verkehr gebrachte Medizinprodukte f\u00fcr einen namentlich genannten Patienten entsprechend ihrer Zweckbestimmung montieren oder anpassen.“<\/i><\/p>\n „16. Bevollm\u00e4chtigter ist die im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum niedergelassene nat\u00fcrliche oder juristische Person, die vom Hersteller ausdr\u00fccklich dazu bestimmt wurde, im Hinblick auf seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz in seinem Namen zu handeln und den Beh\u00f6rden und zust\u00e4ndigen Stellen zur Verf\u00fcgung zu stehen.“<\/p>\n II. Der Hersteller im Sinne von \u00a7\u00a04 Abs.1 Satz 2 ProdHaftG (Quasihersteller):<\/strong><\/p>\n Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskr\u00e4ftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.<\/p>\n Da gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 S.3 MPG<\/b> bei Medizinprodukten der Name des Herstellers sowie die Anschrift – ersatzweise des Importeurs – stets in der Kennzeichnung des Produkts oder der Gebrauchsanweisung enthalten sein m\u00fcssen, kann in diesem Bereich der Haftungsadressat leicht identifiziert werden.<\/p>\n III. Der Importeur als Hersteller im Sinne von \u00a7\u00a04 Abs.2 ProdHaftG:<\/strong><\/p>\n Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum einf\u00fchrt <\/b>oder verbringt.<\/p>\n Von nicht zu untersch\u00e4tzender Bedeutung ist diese Regelung im Bereich der Medizinprodukthaftung: Weltweit agierende Aktiengesellschaften, die zum Beispiel ihren Firmensitz in den USA haben (Jude Medical, xxx, yyy), exportieren ihre Produkte „Herzschrittmacher, K\u00fcnstliche H\u00fcftgelenke, weitere Beispiele – in ein beliebiges Mitgliedsland der EU. Ein dort ans\u00e4ssiger Importeur verteilt die Waren auf die \u00fcbrigen Mitgliedsl\u00e4nder der EU, in denen dann eine Lieferfirma die Weiterverteilung organisiert und als solche auftritt.<\/p>\n Kommt es zu einem m\u00f6glichen Produkthaftungsfall, wendet sich der Gesch\u00e4digte nahe liegender Weise an den Lieferanten. Dessen Rechtsabteilung oder deren anwaltlicher Bevollm\u00e4chtigte einer Gro\u00dfkanzlei verweist ihn \u00fcblicherweise schlicht an die Herstellerfirma. Befindet sich deren Firmensitz in den USA, wird dies bei Unkenntnis der Rechtslage den Gesch\u00e4digten in der Regel wirksam abschrecken, den Versuch einer Schadensregelung zu unternehmen. M\u00fcsste er doch die Sprachbarriere \u00fcberwinden und dortige Anw\u00e4lte sowie Gerichte mit erheblichen Folgekosten einschalten, ohne das Prozessrisiko seri\u00f6s absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n In Wirklichkeit ist der Gesch\u00e4digte nicht gezwungen, diesen dornigen Weg zu gehen. \u00a7\u00a04 Abs.2 ProdHaftG gew\u00e4hrt ihm die Option, seinen Schadensersatzanspruch bei dem im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ans\u00e4ssigen Importeur geltend zu machen, der damit an die Stelle des eigentlichen Herstellers tritt.<\/p>\n F\u00fcr Medizinprodukte hebt dies \u00a7\u00a05 MPG<\/b> parallel zum \u00a7\u00a04 Abs.2 ProdHaftG<\/b> hervor:<\/p>\n „Verantwortlicher f\u00fcr das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollm\u00e4chtigter. Hat der Hersteller<\/b> seinen Sitz nicht<\/b>im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum und ist ein Bevollm\u00e4chtigter nicht benannt oder werden Medizinprodukte nicht unter der Verantwortung des Bevollm\u00e4chtigten in den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum eingef\u00fchrt, ist der Einf\u00fchrer Verantwortlicher<\/b>. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen m\u00fcssen<\/b> in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein.„<\/b><\/i><\/p>\n Das anzuwendende Recht, wenn der Hersteller\/ Importeur seinen Firmensitz in einem anderen Land des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums hat:<\/b><\/p>\n Hinzu kommt: W\u00e4hlt der Gesch\u00e4digte diesen Weg, hat er die weitere rechtliche M\u00f6glichkeit, unmittelbar f\u00fcr die Anwendbarkeit des ProdHaftG zu sorgen. Verursacht n\u00e4mlich das fehlerhafte Produkt den Schaden in der Bundesrepublik Deutschland, kann er verlangen, dass deutsches Recht – hier das ProdHaftG (Produkthaftung) und das BGB (Produzentenhaftung) – angewandt werden.<\/p>\n Einschl\u00e4gig ist hier Art\u00a040 Abs.1 Satz 2 Einf\u00fchrungsgesetz – EGBGB <\/b>– in der Fassung vom 21.5.1999.<\/p>\n Art\u00a040 EGBGB<\/b><\/p>\n „Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, da\u00df anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist.<\/b> Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des fr\u00fchen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausge\u00fcbt werden.“<\/i><\/p>\n Der Gerichtsstand im Inland, obwohl der Importeur\/ der Hersteller seinen Sitz in einem anderen Land der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft hat:<\/b><\/p>\n Schlie\u00dflich kann der Gesch\u00e4digte in solchen F\u00e4llen auch noch die prozessuale Erleichterung nutzen, den Importeur, der beispielsweise in Portugal oder Belgien seinen Sitz hat, bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbezirk das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist. (Gleiches gilt f\u00fcr den Hersteller, der seinen Sitz nicht in Deutschland, aber in der EU hat).<\/p>\n Zwar ist gem\u00e4\u00df Art. 1<\/b> der Verordnung Nr. 44\/2001 des Rates der Europ\u00e4ischen Union vom 22.12.2000<\/b> \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen „ EuGVVO<\/b> – (Amtsblatt Nr. L 12 vom 16.1.2001, S. 1, ber. Amtsblatt Nr. L 307 vom 24.11.2001, S. 28). (In Kraft getreten am 1.3.2002) prim\u00e4r<\/b> das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Importeur\/ der Hersteller seinen Sitz hat.<\/p>\n Jedoch kann sich der Gesch\u00e4digte gegen diese prim\u00e4re gerichtszust\u00e4ndigkeit entscheiden, indem er sich nach Art.5 Nr.3 EuGVVO <\/b>f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts entscheidet, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich das Ereignis stattgefunden hat.<\/p>\n Hat zum Beispiel ein in Br\u00fcssel ans\u00e4ssiger Importeur einen Herzschrittmacher in die EU eingef\u00fchrt und tritt an diesem Produkt ein Fehler auf, der einen in Berlin wohnenden Patienten in seiner Gesundheit sch\u00e4digt, kann dieser bei dem f\u00fcr ihn \u00f6rtlich und sachlich zust\u00e4ndigen Gericht in Berlin Klage erheben.<\/p>\n Art.5 Nr.3<\/b> EuGVVO<\/b> lautet:<\/p>\n „Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist.“<\/i><\/p>\n Art. 1 EuGVVO<\/b> hebt ausdr\u00fccklich hervor, dass dieses \u00fcbereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art<\/b> der Gerichtsbarkeit ankommt.<\/p>\n Abwegig ist es, anzunehmen, es komme nur<\/u><\/b> auf den Akt des Importierens des fehlerhaften Produktes in den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum. Hierzu wird auf das folgende Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 30.11.1976 in der Sache Bier gegen Mines de Potasse d’Alsace SA – Rechtssache 21-76 – verwiesen.<\/p>\n Hiernach gilt folgender Leitsatz:<\/p>\n „IST DER ORT, AN DEM DAS F\u00fcR DIE BEGR\u00fcNDUNG EINER SCHADENSERSATZPFLICHT WEGEN UNERLAUBTER HANDLUNG IN BETRACHT KOMMENDE EREIGNIS STATTGEFUNDEN HAT, NICHT AUCH DER ORT, AN DEM AUS DIESEM EREIGNIS EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST, DANN IST DER BEGRIFF „ORT“, AN DEM DAS SCH\u00e4DIGENDE EREIGNIS EINGETRETEN IST, IN <\/i>ARTIKEL 5 NR .3<\/b> (Anmerkung: wortgleich mit Artikel 5 Nr.3 <\/i>EuGVVO)<\/b> DES \u00dcBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 \u00fcBER DIE GERICHTLICHE ZUST\u00e4NDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SO ZU VERSTEHEN, DASS ER SOWOHL DEN ORT, AN DEM DER SCHADEN EINGETRETEN IST, ALS AUCH DEN ORT DES URS\u00e4CHLICHEN GESCHEHENS MEINT. DER BEKLAGTE KANN DAHER NACH WAHL DES KLAEGERS VOR DEM GERICHT DES ORTES, AN DEM DER SCHADEN EINGETRETEN IST, ODER VOR DEM GERICHT DES ORTES DES DEM SCHADEN ZUGRUNDE LIEGENDEN URS\u00e4CHLICHEN GESCHEHENS VERKLAGT WERDEN.“<\/i><\/p>\n \u00a7\u00a01069 –\u00a0Zust\u00e4ndigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000<\/b><\/p>\n (1) F\u00fcr Zustellungen im Ausland sind als deutsche \u00fcbermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 zust\u00e4ndig:<\/p>\n 1. f\u00fcr gerichtliche Schriftst\u00fccke das die Zustellung betreibende Gericht und<\/p>\n 2. f\u00fcr au\u00dfergerichtliche Schriftst\u00fccke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen k\u00f6nnen die Aufgaben der \u00fcbermittlungsstelle einem Amtsgericht f\u00fcr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.<\/p>\n (2) F\u00fcr Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 dasjenige Amtsgericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Schriftst\u00fcck zugestellt werden soll. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht f\u00fcr die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.<\/p>\n (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 zust\u00e4ndig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle k\u00f6nnen in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.<\/p>\n (4) Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n Vorschrift eingef\u00fcgt durch das Gesetz zur Durchf\u00fchrung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften \u00fcber die grenz\u00fcberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchf\u00fchrungsgesetz) vom 4.11.2003 ( \u00a0BGBl. I S. 2166 *<\/sup>) m.W.v. 1.1.2004.<\/p>\n Nach \u00a7\u00a7\u00a0252 Abs.1, 270 Abs.1, 370 Abs.1 ZPO ist die Klage von Amts wegen zuzustellen. Hier sind die Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 \u00fcber die Zustellung gerichtlicher und au\u00dfergerichtlicher Schriftst\u00fccke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, <\/strong>Amtsblatt Nr. L 160 vom 30\/06\/2000 S. 0037 – 0052, in Verbindung mit <\/em>\u00a7\u00a01069 ZPO in der Fassung vom 4.11.2003 zu beachten.<\/p>\n Artikel 5 –\u00a0<\/b>\u00fcbersetzung der Schriftst\u00fccke<\/p>\n (1) Der Verfahrensbeteiligte wird von der \u00fcbermittlungsstelle, der er das Schriftst\u00fcck zum Zweck der \u00fcbermittlung \u00fcbergibt, davon in Kenntnis gesetzt, da\u00df der Empf\u00e4nger die Annahme des Schriftst\u00fccks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefa\u00dft ist.<\/p>\n (2) Der Verfahrensbeteiligte tr\u00e4gt etwaige vor der \u00fcbermittlung des Schriftst\u00fccks anfallende \u00fcbersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen sp\u00e4teren Kostenentscheidung des zust\u00e4ndigen Gerichts oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde.<\/p>\n Artikel 6 –\u00a0<\/b>Entgegennahme der Schriftst\u00fccke durch die Empfangsstelle<\/p>\n (1) Nach Erhalt des Schriftst\u00fccks \u00fcbersendet die Empfangsstelle der \u00fcbermittlungsstelle auf schnellstm\u00f6glichem Wege und so bald wie m\u00f6glich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftst\u00fccks, eine Empfangsbest\u00e4tigung unter Verwendung des Formblatts im Anhang.<\/p>\n (2) Kann der Zustellungsantrag aufgrund der \u00fcbermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstm\u00f6glichem Wege Verbindung zu der \u00fcbermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftst\u00fccke zu beschaffen.<\/p>\n (3) F\u00e4llt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht m\u00f6glich, sind der Zustellungsantrag und die \u00fcbermittelten Schriftst\u00fccke sofort nach Erhalt zusammen mit dem Formblatt im Anhang f\u00fcr die Benachrichtigung \u00fcber R\u00fccksendung an die \u00fcbermittlungsstelle zur\u00fcckzusenden.<\/p>\n (4) Eine Empfangsstelle, die ein Schriftst\u00fcck erh\u00e4lt, f\u00fcr dessen Zustellung sie \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig ist, leitet dieses Schriftst\u00fcck zusammen mit dem Zustellungsantrag an die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 3 entspricht; sie setzt die \u00fcbermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang davon in Kenntnis. Die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Empfangsstelle teilt der \u00fcbermittlungsstelle gem\u00e4\u00df Absatz 1 den Eingang des Schriftst\u00fccks mit.<\/p>\n Artikel 7 –\u00a0<\/b>Zustellung der Schriftst\u00fccke<\/b><\/p>\n (1) Die Zustellung des Schriftst\u00fccks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranla\u00dft, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der \u00fcbermittlungsstelle gew\u00fcnschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.<\/p>\n Artikel 8 –\u00a0<\/b>Verweigerung der Annahme eines Schriftst\u00fccks<\/b><\/p>\n (1) Die Empfangsstelle setzt den Empf\u00e4nger davon in Kenntnis, da\u00df er die Annahme des zuzustellenden Schriftst\u00fccks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefa\u00dft ist:<\/p>\n a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll<\/b>, oder<\/p>\n b) einer Sprache des \u00fcbermittlungsmitgliedstaats, die der Empf\u00e4nger versteht.<\/p>\n (2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, da\u00df der Empf\u00e4nger die Annahme des Schriftst\u00fccks gem\u00e4\u00df Absatz 1 verweigert, setzt sie die \u00fcbermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverz\u00fcglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftst\u00fccke, um deren \u00fcbersetzung ersucht wird, zur\u00fcck.<\/p>\n Die Vollstreckung des Urteils (Titels) im EU-Ausland gegen den dortigen Importeur:<\/b><\/p>\n 1. Wenn sich im Inland Verm\u00f6genswerte des ausl\u00e4ndischen Herstellers (Importeurs) befinden, kann in diese vollstreckt werden.<\/p>\n 2. Schwieriger ist es, auch im Bezugsland zu vollstrecken. Siehe hierzu Zoller, Die Produkthaftung des Importeurs, ab. Seite 104 (muss ab da noch in der HU kopiert werden!!!)<\/p>\n I. Der Lieferant als Hersteller im Sinne von \u00a7\u00a04 Abs. 3 ProdHaftG:<\/strong><\/p>\n Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt nach dieser Sonderregelung jeder Lieferant<\/b> als dessen Hersteller (\u00a7\u00a04 Abs.3 S. 1 ProdHaftG)<\/b>.<\/p>\n Hiernach muss also der Gesch\u00e4digte in einem solchen Fall nicht aufwendig recherchieren: Ist weder der Hersteller im Sinne von \u00a7\u00a04 Abs.1 ProdHaftG noch der Importeur in Sinne von \u00a7\u00a04 Abs.2 ProdHaftG feststellbar, ist f\u00fcr ihn die Lieferfirma passiv legitimiert.<\/p>\n Jedoch sollte der Anspruchsteller, bevor er sich endg\u00fcltig f\u00fcr die Inanspruchnahme des Lieferanten entscheidet, in \u00fcbereinstimmung mit \u00a7\u00a04 Abs.3 S. 1 2. Halbsatz ProdHaftG <\/b>die Firma vorab auffordern, ihm innerhalb eines Monats den Hersteller zu benennen oder diejenige Person bekannt zu geben, die ihm seinerseits das Produkt geliefert hat.<\/p>\n Reagiert die angeschriebene Lieferfirma innerhalb der Monatsfrist und benennt aber einen Hersteller, der innerhalb <\/b>des Geltungsbereichs des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ans\u00e4ssig ist, hat sie sich wirksam entlastet und ist nicht mehr passiv legitimiert.<\/p>\n Reagiert die angeschriebene Lieferfirma zwar innerhalb der Monatsfrist, benennt aber keinen im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ans\u00e4ssigen Importeur und lediglich einen Hersteller, der au\u00dferhalb <\/b>des Geltungsbereichs des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ans\u00e4ssig ist, bleibt sie weiter in der Pflicht und kann an Stelle der Herstellerfirma oder des Importeurs verklagt werden.<\/p>\n \u00a7\u00a013 ProdHaftG –\u00a0<\/b>Erl\u00f6schen von Anspr\u00fcchen<\/b><\/p>\n (1) Der Anspruch nach \u00a7\u00a01 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn \u00fcber den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n (2) Auf den rechtskr\u00e4ftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt f\u00fcr den Anspruch, der Gegenstand eines au\u00dfergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung anerkannt wurde.<\/p>\n \u00a7\u00a05 ProdHaftG –\u00a0<\/b>Mehrere Ersatzpflichtige<\/b><\/p>\n Sind f\u00fcr denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verh\u00e4ltnis der Ersatzpflichtigen zueinander h\u00e4ngt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im \u00fcbrigen gelten die \u00a7\u00a7\u00a0421 bis 425 sowie \u00a7\u00a0426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs.<\/p>\n I. Haftung bei Sachschaden<\/strong><\/p>\n Bei der Haftung f\u00fcr Sachsch\u00e4den gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a011 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in H\u00f6he von 500,00 \u20ac. Ansonsten ist die Haftung der H\u00f6he nach unbegrenzt. Zu beachten ist nur die Einschr\u00e4nkung aus \u00a7\u00a01 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren. Inbegriffen im Haftungsumfang ist auch der Sachfolgeschaden wie beispielsweise die Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.<\/p>\n II. Haftung bei K\u00f6rper und Gesundheitssch\u00e4den<\/strong><\/p>\n Bei einem Gesundheitsschaden sind zun\u00e4chst die Kosten einer Heilbehandlung zu ersetzen. Auch Erwerbssch\u00e4den k\u00f6nnen vom Gesch\u00e4digten geltend gemacht werden. Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach dem jeweiligen Erwerbsausfall. Ebenfalls zu ersetzen sind die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten.<\/p>\n Ebenso kann der Gesch\u00e4digte die Kosten einer Vermehrung seiner Bed\u00fcrfnisse aufgrund der Verletzung geltend machen. Dazu geh\u00f6ren beispielsweise Kosten f\u00fcr Di\u00e4tverpflegung, Gehhilfen, Rollst\u00fchle oder h\u00e4usliche Betreuung. Auch Ersatz immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, kann verlangt werden.<\/p>\n III. Haftung bei T\u00f6tung<\/strong><\/p>\n Wird der Gesch\u00e4digte durch oder infolge des Schadens get\u00f6tet besteht nach \u00a7\u00a07 ProdHaftG weiter eine Schadensersatzpflicht des Haftenden.<\/p>\n Die Kosten einer versuchten Heilung, der Erwerbsausfall und eine Vermehrung der Bed\u00fcrfnisse des Verstorbenen zu Lebzeiten k\u00f6nnen neben den Beerdigungskosten von den Erben geltend gemacht werden. Auch der Ersatz von durch die T\u00f6tung entgangenen Unterhaltsanspr\u00fcche kann verlangt werden.<\/p>\n IV. Haftungsh\u00f6chstbetrag<\/strong><\/p>\n Durch \u00a7\u00a010 Abs. 1 ProdHaftG wird ein Haftungsh\u00f6chstbetrag von 85 Millionen Euro f\u00fcr Personensch\u00e4den festgesetzt. Dieser Bezieht sowohl auf die Haftung gegen\u00fcber mehren Gesch\u00e4digten aus einem Schadensereignis, als auch f\u00fcr sogenannten „Seriensch\u00e4den“. Bei Seriensch\u00e4den handelt es sich um Sch\u00e4den aller Personen aus einem Fehler einer Produktserie.<\/p>\n V. Haftungsminderung<\/strong><\/p>\n Die Haftung f\u00fcr einen Schaden kann bei einem Mitverschulden des Gesch\u00e4digten nach \u00a7\u00a06 Abs. 1 ProdHaftG dann gemindert werden, wenn der Gesch\u00e4digte bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Mitverschulden tr\u00e4gt. Das sog. Mitverschulden wird in \u00a7254 BGB gekl\u00e4rt.<\/p>\n Die Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten verj\u00e4hren nach \u00a7\u00a012 Abs. 1 ProdHaftG drei Jahre nachdem der Gesch\u00e4digte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Gehemmt wird die Verj\u00e4hrung gem. \u00a7\u00a012 Abs.2 ProdHaft G durch Verhandlungen zwischen den Parteien. Im \u00fcbrigen verweist das Gesetz in \u00a7\u00a012 Abs.3 auf die Vorschriften des BGB, insbesondere die \u00a7\u00a7\u00a0195, 198 BGB.<\/p>\n \u00a7\u00a015 ProdHaftG –\u00a0Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften<\/b><\/p>\n (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand get\u00f6tet, sein K\u00f6rper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.<\/p>\n (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n Kullmann, Hans Josef – „Gesetz \u00fcber die Haftung f\u00fcr fehlerhafte Produkte“, 5. Auflage Berlin 2006, ISBN 3503093559<\/p>\n Luczak, Stefan – „Das Recht der Produkthaftung in der Umsetzung der EG-Richtlinie (85\/374\/EWG) durch das deutsche Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989“ , Mainz 1992<\/p>\n Palandt, Otto – B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage M\u00fcnchen 2006, ISBN 3-406-55266-8<\/p>\n Westphalen, Friedrich Graf von – „Produkthaftungshandbuch, Bd. 2. Das deutsche Produkthaftungsgesetz“, 2. Auflage M\u00fcnchen 1999, ISBN 3-406-42973-4<\/p>\n [1] Siehe hierzu des Gesetzesbegr\u00fcndung zum ProdHaftG, Seite 18 oben.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" A. Produkthaftung unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Arzthaftungsrechts Bereits im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen der europ\u00e4ischen Mitgliedl\u00e4nder zur Produkthaftpflicht. Jedoch war es au\u00dferordentlich schwierig, einen Konsens zu erreichen. Erst im Jahre 1985 gelang es, eine Richtlinie zur Angleichung der Rechts – und Verwaltungsvorschriften zu verabschieden (EG-Richtlinie 85\/374\/EWG). […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":155,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-162","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n
\n1.\u00a0\u00a0 er das<\/em> Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,<\/p>\nD. Der Produktbegriff (\u00a7\u00a02 ProdHaftG):<\/h3>\n
E. Der Fehlerbegriff (\u00a7\u00a03 ProdHaftG):<\/h3>\n
a. Der Fabrikationsfehler:<\/b><\/h4>\n
b. Der Konstruktionsfehler:<\/b><\/h4>\n
c. Der Instruktionsfehler:<\/h4>\n
d. Das Verh\u00e4ltnis des \u00a7\u00a03 ProdHaftG zum Recht der unerlaubten Handlung (Produzentenhaftung):<\/h4>\n
F. Der Herstellerbegriff (\u00a7\u00a04 ProdHaftG):<\/h3>\n
G. Sonderproblem: Zustellung der Klage<\/h3>\n
H. Wichtigste Punkte:<\/h3>\n
J. Das Erl\u00f6schen des Anspruchs:<\/h3>\n
K. Die Gesamtschuldnerschaft:<\/h3>\n
L. Der Haftungsumfang:<\/h3>\n
M. Die Verj\u00e4hrung des Anspruchs aus \u00a7\u00a01 Abs.1 ProdHaftG<\/h3>\n
N. Die Haftung nach anderen Anspruchsgrundlagen:<\/h3>\n
Quellen<\/h3>\n
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