{"id":1574,"date":"2024-06-01T11:30:31","date_gmt":"2024-06-01T09:30:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1574"},"modified":"2024-09-19T19:13:06","modified_gmt":"2024-09-19T17:13:06","slug":"anwalt-tierhalterhaftung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-tierhalterhaftung\/","title":{"rendered":"Tierhalterhaftung"},"content":{"rendered":"
Tierhalter ist, wer die Bestimmungsgewalt \u00fcber das Tier hat, aus eigenem Interesse f\u00fcr die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt. Sofern mehrere Personen f\u00fcr die Betreuung eines Tieres verantwortlich sind und sich die Kosten teilen, sind alle Tierhalter.
\nDie Tierhaltereigenschaft endet auch nicht, wenn das Tier entlaufen ist. Der Tierhalter bleibt weiterhin verantwortlich f\u00fcr das entlaufene Tier und haftet f\u00fcr Sch\u00e4den, die dieses verursacht.<\/p>\n
Haftungsrechtlich wird zwischen Luxustieren und Nutztieren unterschieden.
\nLuxustiere sind Haustiere, also Tiere, die zum Vergn\u00fcgen oder zu Sportzwecken gehalten werden. Hierzu geh\u00f6ren beispielsweise Hunde, Katzen, Pferde, Kaninchen oder Meerschweinchen. Nutztiere sind Haustiere, die der Erwerbst\u00e4tigkeit oder dem Beruf des Tierhalters dienen (z.B. K\u00fche, Schweine). Im Einzelfall k\u00f6nnen auch Hunde oder Pferde unter den Begriff des Nutztieres fallen.<\/p>\n
Damit der Tierhalter gem. \u00a7 833 BGB haftet, muss sich eine vom Tier ausgehende typische Gefahr verwirklicht haben. Die Tierhalterhaftung kn\u00fcpft an das instinktgem\u00e4\u00dfe und unberechenbare Verhalten eines Tieres an.<\/p>\n
Bei der Haftung f\u00fcr ein Luxustier handelt es sich um eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Tierhalter sein Haustier ordnungsgem\u00e4\u00df beaufsichtigt hat oder ob es sich um ein \u201egef\u00e4hrliches\u201c Tier handelt. Im Einzelfall kann selbst das bestm\u00f6glich erzogene Tier unvorhersehbar reagieren. Der Tierhalter haftet f\u00fcr Sch\u00e4den, die sein Haustier verursacht, also auch dann, wenn ihn keine Schuld trifft.<\/p>\n
Bei der Haftung f\u00fcr ein Nutztier hat der Tierhalter die M\u00f6glichkeit, sich von der Haftung zu befreien, sofern er bei der Beaufsichtigung des Tieres die notwendige Sorgfalt gewahrt hat.<\/p>\n
Doch auch im Rahmen der Tierhalterhaftung kann ein Mitverschulden des Gesch\u00e4digten die Haftung des Tierhalters reduzieren oder gar ausschlie\u00dfen. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wie sich der Gesch\u00e4digte gegen\u00fcber dem Tier, das den Schaden bzw. die K\u00f6rperverletzung verursacht hat, verhalten hat. Hinsichtlich des Mitverschuldens gibt es keine starren Regeln. Es kommt immer auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls an. Daher ist eine rechtliche Beratung unumg\u00e4nglich.<\/p>\n
Als erfahrene Rechtsanw\u00e4lte und Fachanw\u00e4lte vertreten wir auf dem Gebiet der Tierhalterhaftung bundesweit Mandanten, die durch ein Tier zu Schaden gekommen sind. Dabei geht es h\u00e4ufig um die Durchsetzung von Schmerzensgeldanspr\u00fcchen. Daneben sind aber auch Sachsch\u00e4den ersatzf\u00e4hig, wenn beispielsweise ein Auto oder ein Fahrrad durch ein Tier besch\u00e4digt wurde.
\nImmer wieder kommt es auch zu Auseinandersetzungen zwischen zwei Tieren, insbesondere zwischen Hunden. In diesen F\u00e4llen sind vom Tierhalter auch Tierarztkosten zu ersetzen.<\/p>\n
Im folgenden Abschnitt stellen wir Ihnen einige interessante Urteile zum Thema Tierhalterhaftung vor.<\/p>\n
Ein Kunde, der \u00fcber einen im Ladengesch\u00e4ft schlafenden Hund st\u00fcrzt und sich eine Verletzung zuzieht, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.<\/p>\n
(OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2013 \u2013 19 U 96\/12 \u2013)<\/p>\n
Es macht auch keinen Unterschied, ob sich ein Hund im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum, in einem Ladengesch\u00e4ft oder in einer Privatwohnung an einer beliebigen Stelle hinlegt. In allen F\u00e4llen stellt der Hund ein so gef\u00e4hrliches Hindernis dar, das zu einem Unfall f\u00fchren kann. Entscheidend ist hierbei, dass sich der Hund selbst\u00e4ndig an eine Stelle begeben hat und dort eine Stolperfalle bildet.<\/p>\n
(OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2014 \u2013 20 U 4\/14 \u2013)<\/p>\n
Wenn ein Tier ausbricht, in den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum gelangt und somit ein Verkehrshindernis darstellt, hat sich die dem Tier typischerweise anhaftende Tiergefahr verwirklicht. Die Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs beruht auf dem unberechenbaren Verhalten des Tieres.<\/p>\n
(OLG Celle, Urteil vom 09. Mai 2016 \u2013 20 U 43\/15 \u2013)<\/p>\n
Sofern es zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug kommt, muss eine Abw\u00e4gung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegen\u00fcber der von dem Tier ausgehenden Tiergefahr erfolgen. Es ist von einer Haftung zu gleichen Teilen auszugehen, wenn weder dem Tierhalter noch dem Kraftfahrzeugf\u00fchrer\/-halter ein Verschulden nachgewiesen wird.<\/p>\n
(OLG Celle, Teilurteil vom 20. Januar 2016 \u2013 14 U 128\/13 \u2013)<\/p>\n
Wenn ein Pferd pl\u00f6tzlich scheut, hochgeht oder losrennt und der Reiter dadurch abgeworfen wird, verwirklicht sich regelm\u00e4\u00dfig die typische Tiergefahr.
\nDer Reitunfall muss nicht unmittelbar auf das tierische Verhalten zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. F\u00fcr die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr reicht es aus, dass der Reiter durch das tierische Verhalten verunsichert wird und aufgrund dieser anhaltenden Verunsicherung st\u00fcrzt.<\/p>\n
(BGH, Urteil vom 06. Juli 1999 \u2013 VI ZR 170\/98 \u2013)<\/p>\n
Im \u00dcbrigen ist es f\u00fcr die Erf\u00fcllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 833 Satz 1 BGB unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd st\u00fcrzt, mit oder ohne Einverst\u00e4ndnis des Inhabers der tats\u00e4chlichen Sachherrschaft reitet. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen des Mitverschuldens eine Rolle spielen.<\/p>\n
(BGH, Urteil vom 30. April 2013 \u2013 VI ZR 13\/12 \u2013)<\/p>\n
In der Praxis bereiten insbesondere die verschiedenen Formen von Reitbeteiligungsvereinbarungen gro\u00dfe Probleme. Der Tierhalter wendet regelm\u00e4\u00dfig ein, dass (zumindest konkludent) ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei. Entgegen der Entscheidung des OLG N\u00fcrnberg (Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 510\/11) sprechen beachtliche Gr\u00fcnde dagegen, bei einer Reitbeteiligung von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen. Hierzu hat das OLG Schleswig (Urteil vom 29.02.2012- 7 U 115\/11) zutreffend darauf verwiesen, dass der BGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28\/08) nur sehr restriktiv eine konkludente Haftungsbeschr\u00e4nkung annimmt. Selbst in F\u00e4llen, in denen die Reitnutzung ganz \u00fcberwiegend im Interesse des Reiters lag, wurde ein Haftungsausschluss verneint (Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49\/91). Ein konkludenter Haftungsausschluss k\u00e4me nicht dem Halter, sondern nur der dahinterstehenden Versicherung zugute. Auch das LG Hamburg verneint in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 09.07.2015 – 328 O 373\/14) in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG N\u00fcrnberg einen konkludenten Haftungsausschluss.<\/p>\n
Wenn eine Person eine Weide \u00fcberquert, auf der sich fremde Pferde befinden, und dabei durch eines der Pferde verletzt wird, haften die Tierhalter aller Pferde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich nicht aufkl\u00e4ren l\u00e4sst, welches der Pferde die Verletzung herbeigef\u00fchrt hat.<\/p>\n
(OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 \u2013 2 U 573\/09 \u2013)<\/p>\n
Die Vorschrift des \u00a7 830 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auch im Rahmen der Tierhalterhaftung Anwendung. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass sich in dem Verhalten aller Tiere, die als Schadensverursacher infrage kommen, eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und diese jeweils geeignet war, den Schaden herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n
(BGH, Urteil vom 24. April 2018 \u2013 VI ZR 25\/17 \u2013)<\/p>\n
Die Haftung des Tierhalters bzw. der Tierhalter ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die gesch\u00e4digte Person die Weide mittig \u00fcberquert, in dem Bewusstsein, dass sich dort ausschlie\u00dflich fremde Pferde befinden. Wenn die verletzte Person also bewusst auf s\u00e4mtliche Vorsichtsma\u00dfnahmen verzichtet, die man von einem erfahrenen Reiter\/Pferdehalter erwarten darf, ist das eigene Mitverschulden derart gro\u00df, dass eine Haftung der Tierhalter dahinter zur\u00fccktritt.<\/p>\n
(OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 \u2013 2 U 573\/09 \u2013)<\/p>\n
Auch bei der tier\u00e4rztlichen Behandlung kann es zu Verletzungen des Tierarztes und des Praxisteams oder zu einer Besch\u00e4digung der Untersuchungsinstrumente kommen.<\/p>\n
Die Tierhalterhaftung gilt grunds\u00e4tzlich auch gegen\u00fcber dem Tierarzt und dessen Team. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, denn der Tierarzt behandelt das Tier aufgrund einer vertraglichen Absprache mit dem Tierhalter. Der Schutzzweck der Gef\u00e4hrdungshaftung ist nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Gesch\u00e4digte die Herrschaftsgewalt \u00fcber ein Tier vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr \u00fcbernimmt. Das ist bei der \u00e4rztlichen Behandlung durch einen Tierarzt jedoch gerade nicht der Fall. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des \u00a7 833 Satz 1 BGB vorliegen, gegen\u00fcber dem Tierarzt, der bei der Behandlung des Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (z.B. Pferdetritt oder Hundebiss).<\/p>\n
Ein Mitverschulden des Tierarztes kommt jedoch in Betracht, sofern diesem ein Fehlverhalten w\u00e4hrend der Behandlung nachgewiesen wird.<\/p>\n
(BGH, Urteil vom 17. M\u00e4rz 2009 \u2013 VI ZR 166\/08 \u2013)<\/p>\n
Der Tierhalter haftet nicht nur f\u00fcr k\u00f6rperliche Verletzungen des Tierarztes, sondern auch f\u00fcr die Besch\u00e4digung von Untersuchungsinstrumenten. Wird beispielsweise bei einer Untersuchung eines Pferdes das vom Tierarzt eingesetzte Endoskop durch Zubiss besch\u00e4digt, so verwirklicht sich dadurch die spezifische und typische Tiergefahr. F\u00fcr die Besch\u00e4digung haftet der Tierhalter verschuldensunabh\u00e4ngig. Das Risiko einer Besch\u00e4digung von Instrumenten oder Apparaturen durch das Tier ist auch nicht in den tier\u00e4rztlichen Geb\u00fchren einkalkuliert.<\/p>\n
(OLG Hamm, Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2015 \u2013 I-3 U 37\/14 \u2013)<\/p>\n
Die Haftung des Tierhalters entf\u00e4llt nur dann, wenn der Tierarzt oder sein Praxisteam bei der Behandlung unsachgem\u00e4\u00df vorgeht.<\/p>\n
(Th\u00fcringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Juni 2016 \u2013 7 U 573\/15 \u2013)<\/p>\n
Wird eine Person von einem Hund gebissen, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Tierhalter.
\nAus dem Umstand, dass sich auf einem Grundst\u00fcck Warnschilder mit dem Inhalt „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr!“ befinden, l\u00e4sst sich in der Regel kein Mitverschulden des Besuchers an der Hundebissverletzung herleiten.<\/p>\n
(LG Bielefeld, Urteil vom 19. September 2012 \u2013 8 O 59\/11 \u2013)<\/p>\n
Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden und wird ein Hundehalter von dem anderen Hund gebissen, muss er sich die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass auch das Verhalten des eigenen Hundes (Teilnahme an der Rangelei) miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Schadensentstehung war.<\/p>\n
(BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 \u2013 VI ZR 465\/15 \u2013)<\/p>\n
Spielen zwei Hunde nicht angeleint auf einer Wiese und st\u00fcrzt ein Radfahrer, weil ihm einer der Hunde auf dem Radweg vor das Fahrrad l\u00e4uft, so hat der Radfahrer grunds\u00e4tzlich einen Anspruch aus \u00a7 833 BGB. Sofern sich die Hunde gegenseitig spielerisch \u00fcber die Wiese gejagt haben, haften beide Hundehalter f\u00fcr die Verletzung des Radfahrers, auch wenn nur ein Hund vor das Fahrrad gelaufen ist. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass sich die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens erh\u00f6ht, wenn mehrere Hunde miteinander umherlaufen. Die Hunde wirken dann so aufeinander ein, dass sie entsprechend ihrer Natur unkontrolliert umherlaufen. Dies rechtfertigt eine Haftung aller Hundehalter.<\/p>\n
(OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 23. Juni 2017 \u2013 10 U 4540\/16 \u2013, juris)<\/p>\n
Ein Hundehalter haftet f\u00fcr seinen Hund, wenn sich dieser unkontrolliert einem Fahrradfahrer n\u00e4hert (bis auf drei Meter Abstand) und dieser sich erschreckt und st\u00fcrzt. Ein Ursachenzusammenhang besteht auch dann, wenn der Radfahrer zun\u00e4chst noch f\u00fcnf bis sechs Meter weiterf\u00e4hrt und dann bei dem Versuch abzusteigen st\u00fcrzt.
\n(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 \u2013 12 U 94\/07 \u2013)
\nSteht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und \u00f6rtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis f\u00fcr die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Ein Hundehalter handelt sorgfaltswidrig, wenn er seinen Hund auf Wegen freilaufen l\u00e4sst, die f\u00fcr Radfahrer freigegeben sind. Der Radfahrer hat den Hund jedoch in langsamer Fahrt zu passieren, damit ihn kein Mitverschulden trifft. Absteigen muss der Radfahrer nicht.<\/p>\n
(LG T\u00fcbingen, Urteil vom 12. Mai 2015 \u2013 5 O 218\/14 \u2013)<\/p>\n
Wird ein Hund von einem anderen Hund gebissen, ist der Hundehalter des sch\u00e4digenden Hundes zum Schadensersatz verpflichtet, da sich die vom Hund ausgehende Tiergefahr verwirklicht hat. Eine Haftungsminderung kommt nur dann in Betracht, wenn auch von dem verletzten Hund eine konkrete Tiergefahr ausging. Eine abstrakte Tiergefahr, also die blo\u00dfe Anwesenheit reicht nicht aus.<\/p>\n
(LG Erfurt, Urteil vom 12. Mai 2015 \u2013 10 O 582\/14 \u2013)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"
Anwalt Tierhalterhaftung Ihr Fachanwalt zur Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspr\u00fcchen Sie wurden von einem Hund gebissen oder sind aufgrund eines anderen tierischen Verhaltens zu Schaden gekommen? Sie sind von einem Pferd gest\u00fcrzt oder wurden durch ein Verhalten des Pferdes verletzt? Dies sind nur einige Beispiele, in denen wir f\u00fcr Sie Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den […]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"parent":16,"menu_order":9,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"seite-unterseitenliste_liste_unter_seitenbetraegen.php","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1574","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\n