{"id":145,"date":"2016-06-01T10:42:01","date_gmt":"2016-06-01T08:42:01","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=145"},"modified":"2020-01-06T10:20:19","modified_gmt":"2020-01-06T09:20:19","slug":"haftungsrechtliche-bedeutung-des-novellierten-%c2%a7-23-infektionsschutzgesetz","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/publikationen-arzthaftung-behandlungsfehler\/haftungsrechtliche-bedeutung-des-novellierten-%c2%a7-23-infektionsschutzgesetz\/","title":{"rendered":"Haftungsrechtliche Bedeutung des novellierten \u00a7 23 Infektionsschutzgesetz"},"content":{"rendered":"
Dr. Ruth Schultze-Zeu und Hartmut Riehn, Berlin<\/p>\n
Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n In Deutschland erkranken j\u00e4hrlich ca. 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen und sch\u00e4tzungsweise 15.000 sterben daran. Unz\u00e4hlige Infektionen werden durch multiresistente Erreger verursacht. Sie sind sehr schwer zu therapieren, verl\u00e4ngern die Behandlungsdauer, erh\u00f6hen die Sterblichkeit und erh\u00f6hen die Behandlungskosten. Diese Erreger stellen die Medizin vor immer gr\u00f6\u00dfere therapeutische Herausforderungen, denn es gibt immer weniger Therapieoptionen. Sie sind dann praktisch unbehandelbar. Dies ist umso dramatischer, weil immer mehr \u00e4ltere Menschen medizinische Ma\u00dfnahmen in Krankenh\u00e4usern in Anspruch nehmen\u00a0. Damit steigt zus\u00e4tzlich das Risiko der Zunahme von Infektionen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer station\u00e4ren oder einer ambulanten medizinischen Ma\u00dfnahme stehen (nosokomiale Infektionen). Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen k\u00f6nnen einen erheblichen Teil dieser Infektionen und der hierdurch verursachten Todesf\u00e4lle verhindern. Seit mehr als 20 Jahren ist bekannt, dass durch die Kombination von systematischer und kontinuierlicher \u00dcberwachung von Erkrankungen und (Clinical Surveillance) und geeigneten Interventionen ca. ein Drittel der Krankenhausinfektionen vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n Diese Situation hat den Gesetzgeber veranlasst, das seit dem 1. 1. 2001 geltende Gesetz zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz (lfSG)) im Jahr 2011 zu novellieren, um verst\u00e4rkt eine Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollma\u00dfnahmen zu erreichen. Vor allem wird auch zugunsten der betroffenen Patienten arzthaftungsrechtlich deren Position gest\u00e4rkt. Dies wird vorliegend erl\u00e4utert und am Beispiel notwendiger personeller und organisatorischer Voraussetzungen zur Pr\u00e4vention nosokomialer Infektionen in Krankenh\u00e4usern im Detail dargestellt.<\/p>\n Schlie\u00dflich wird offengelegt, dass die Nichtbeachtung dieser Ma\u00dfgaben f\u00fcr Patienten und Kliniken privatrechtlich folgenreich ist: Dies kann n\u00e4mlich zur Haftung wegen fehlender Aufkl\u00e4rung und zum groben Organisationsverschulden f\u00fchren.<\/p>\n