{"id":1429,"date":"2010-03-23T18:47:42","date_gmt":"2010-03-23T17:47:42","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1429"},"modified":"2019-08-01T12:43:34","modified_gmt":"2019-08-01T10:43:34","slug":"anspruch-der-krankenversicherung-auf-herausgabe-von-kopien-der-pflegedokumentation","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/erfolge\/erfolge-in-der-rechtsprechung\/anspruch-der-krankenversicherung-auf-herausgabe-von-kopien-der-pflegedokumentation\/","title":{"rendered":"Anspruch der Krankenversicherung auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation"},"content":{"rendered":"<p>Am 23.03.2010 f\u00e4llte der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zwei Urteile, die sich auf den Anspruch der Krankenversicherung auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus \u00fcbergangenem Recht des Heimbewohners beziehen. Die Urteile tragen die Aktenzeichen AZ VI ZR 249\/08 und VI ZR 327\/08. In diesen Urteilen bezieht sich der Bundesgerichtshof auf rechtswissenschaftliche Aufs\u00e4tze von Dr. Ruth Schultze-Zeu, aus denen folgendes hervorgeht: das Akteneinsichtsrecht des Pflegeheimbewohners geht nur auf die Krankenversicherung \u00fcber, wenn eine entsprechende Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder, sofern der Pflegeheimbewohner bereits verstorben ist, von seiner mutma\u00dflichen Einwilligung ausgegangen werden kann.<\/p>\n<h3>Leitsatz<\/h3>\n<p>Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus \u00fcbergegangenem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.<\/p>\n<h3>Verfahrensgang<\/h3>\n<ul>\n<li>vorgehend LG Bielefeld 22. Zivilkammer, 27. August 2008, Az: 22 S 49\/08, Urteil<\/li>\n<li>vorgehend AG Bielefeld, 22. Januar 2008, Az: 5 C 789\/07<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Tatbestand<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch.<\/p>\n<p>2\u00a0Die unter Betreuung stehende Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem vom Beklagten betriebenen Pflegeheim am 30. August 2005 erhebliche Verletzungen zu. Sie wurde vom Pflegepersonal in der Wohnk\u00fcche auf dem Boden liegend gefunden. Wegen ihrer Verletzungen musste sie \u00e4rztlich behandelt werden. Die Kosten in H\u00f6he von 7.883,14 \u20ac wurden von der Kl\u00e4gerin getragen.<\/p>\n<p>3\u00a0Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gem\u00e4\u00df \u00a7 116 SGB X \u00fcbergegangener Schadensersatzanspr\u00fcche pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, mit Schreiben vom 31. Mai 2006 an den Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Dem Schreiben war eine Schweigepflichtentbindungserkl\u00e4rung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Gesch\u00e4digten beigef\u00fcgt. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Einsichtnahme der Kl\u00e4gerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die Kl\u00e4gerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible pers\u00f6nliche Daten handle und ein entsprechendes Recht allein der Gesch\u00e4digten zustehe.<\/p>\n<p>4\u00a0Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin Klage auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Erstattung angemessener Kopierkosten erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abge\u00e4ndert, dass Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kopierkosten nur beschr\u00e4nkt auf die Zeit vom 1. M\u00e4rz 2005 bis 31. August 2005 herauszugeben seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren der Beklagte weiterhin eine Klageabweisung und die Kl\u00e4gerin eine zeitlich nicht beschr\u00e4nkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation.<\/p>\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>5\u00a0Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 294a SGB V ein eigenes Einsichtsrecht zusteht. Die Parteien stritten n\u00e4mlich um Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus \u00fcbergegangenem Recht. Insoweit stehe ihr ein Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe von Kopien gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit \u00a7\u00a7 412, 401 BGB zu.<\/p>\n<p>6\u00a0Zwischen den Parteien sei lediglich streitig, inwieweit auch das Einsichtsrecht der Gesch\u00e4digten bzw. ihr Anspruch auf Herausgabe der Pflegedokumentation auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sei. Ein solcher \u00dcbergang des aufgrund des Pflegevertrags gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 611, 810 BGB bestehenden Einsichtsrechts der Gesch\u00e4digten entsprechend \u00a7\u00a7 412, 401 BGB sei grunds\u00e4tzlich gegeben. Das Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen werde von der Rechtsprechung bejaht. Da der Heimbewohner in gleicher Weise wie ein Patient ein generell gesch\u00fctztes Interesse daran habe, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen werde, welche Daten sich dabei ergeben h\u00e4tten und wie man die weiteren Betreuungsma\u00dfnahmen einsch\u00e4tze, erscheine eine unterschiedliche Behandlung von Krankenunterlagen und Pflegedokumentation nicht gerechtfertigt. Folgerichtig m\u00fcsse das Einsichtsrecht eines Heimbewohners als vertraglicher Nebenanspruch auf den Sozialversicherungstr\u00e4ger mit \u00fcbergehen, soweit die Einsichtnahme zur Wahrnehmung legitimer wirtschaftlicher Belange geboten sei und ein berechtigtes Interesse der Versicherungsnehmerin an der Geheimhaltung der Unterlagen nicht gegeben bzw. diese mit der Einsichtnahme einverstanden sei. Diese Voraussetzungen seien erf\u00fcllt; insbesondere liege eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht sowie eine Genehmigung der Herausgabe der Unterlagen durch den Betreuer der Heimbewohnerin vor.<\/p>\n<p>7\u00a0Ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin an der Einsicht bzw. der Herausgabe von Kopien der Dokumentation bestehe allerdings nur bis zum Tag des Sturzes am 30. August 2005 und f\u00fcr einen angemessenen Zeitraum davor. Das Einsichtsrecht sei n\u00e4mlich nicht unbeschr\u00e4nkt auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen, sondern nur in dem Umfang, in dem sie es zur Wahrnehmung ihrer materiellen Interessen ben\u00f6tige.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>8\u00a0Sowohl die Revision der Kl\u00e4gerin als auch die Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus \u00fcbergegangenem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB wegen eines m\u00f6glichen Schadensersatzanspruchs der Versicherten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu. Dieses Einsichtsrecht ist allerdings auf den vom Berufungsgericht begrenzten Zeitraum beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>9\u00a0A. Revision der Beklagten:<\/strong><\/p>\n<p>10\u00a01. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin ein eigenes Einsichtsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 294a SGB V bzw. dessen analoger Anwendung auf Pflegedokumentationen hat (vgl. dazu Bergmann KH 2008, 825; Hauser KH 2005, 128; Kunz KHR 2009, 85; Marburger, Die Leistungen 2007, 129; Schultze-Zeu\/Riehn VersR 2007, 467; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050; Smentkowski VersR 2008, 465). Das Berufungsgericht ist n\u00e4mlich zu Recht &#8211; und insoweit weder von der Revision der Kl\u00e4gerin noch der der Beklagten angegriffen &#8211; davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin nicht ein eigenes Einsichtsrecht, sondern nur einen Anspruch aus nach \u00a7 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB \u00fcbergegangenem Recht geltend macht. Ein solcher Anspruch der Kl\u00e4gerin ist gegeben.<\/p>\n<p>11\u00a02. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versicherungstr\u00e4ger \u00fcber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch\u00e4diger zu leistende Schadensersatz beziehen. Nach dieser Vorschrift ist auch beim Forderungs\u00fcbergang auf den Sozialversicherungstr\u00e4ger Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungstr\u00e4ger nimmt den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz eines eigenen &#8222;Schadens&#8220; in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgel\u00f6sten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch, sondern verlangt eine Erstattung seiner Aufwendungen insoweit, als ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten besteht.<\/p>\n<p>12\u00a03. Im Streitfall wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass der gesch\u00e4digten Heimbewohnerin selbst ein Schadensersatzanspruch zust\u00fcnde, wenn ihr Sturz am 30. August 2005 durch eine Verletzung der Obhuts- und Betreuungspflichten des Pflegepersonals der Beklagten zumindest mit verursacht worden w\u00e4re. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass dem Heimbewohner grunds\u00e4tzlich ein eigenes Einsichtsrecht in die \u00fcber ihn gef\u00fchrte Pflegedokumentation entsprechend dem Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen als Nebenanspruch aus dem Behandlungs- bzw. Heimvertrag zusteht (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 ff.). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegen\u00fcber Arzt und Krankenhaus auch au\u00dferhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale W\u00fcrde grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne daf\u00fcr ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu m\u00fcssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai 1983 &#8211; VI ZR 259\/81 &#8211; VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117). Die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte gelten auch f\u00fcr das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentationen. Auch diese enthalten h\u00f6chstpers\u00f6nliche Angaben \u00fcber den Bewohner und ber\u00fchren in starkem Ma\u00dfe dessen Selbstbestimmungs- und Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Die Pflegedokumentation ist eine unverzichtbare Informationsquelle f\u00fcr alle am Pflegeprozess Beteiligten und dient auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem Inhalt des Heimvertrags zustehenden Leistungen vom Pflegeheimtr\u00e4ger erhalten und letzterer seinen Verpflichtungen ihm gegen\u00fcber nachgekommen ist. Insoweit hat sie dem Heimbewohner gegen\u00fcber auch eine wichtige Schutzfunktion (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 f.; Klie\/Krahmer-Klie, Sozialgesetzbuch XI, 3. Aufl., \u00a7 113 Rn. 7a).<\/p>\n<p>13\u00a0Soweit die Beklagte geltend macht, die Pflegedokumentationen w\u00fcrden zwar auch im Interesse der Heimbewohner errichtet, diese m\u00fcssten allerdings f\u00fcr eine Einsichtnahme ein sachliches Interesse darlegen (so Harsdorf-Gebhardt, aaO, 253, 256), gibt der Streitfall keinen Anlass, dies abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren. Ein sachliches Interesse der gesch\u00e4digten Versicherten f\u00fcr eine Einsichtnahme in die \u00fcber sie gef\u00fchrten Pflegedokumentationen ist n\u00e4mlich schon wegen des erfolgten Sturzes und der dadurch erlittenen erheblichen Verletzungen gegeben.<\/p>\n<p>14\u00a04. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch zu Recht einen \u00dcbergang des Einsichtsrechts der Gesch\u00e4digten bzw. von deren Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation auf die Kl\u00e4gerin bejaht. Ein solcher \u00dcbergang ist gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB erfolgt.<\/p>\n<p>15\u00a0a) Nach \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X w\u00e4ren etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der Gesch\u00e4digten auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Mit dem \u00dcbergang der Hauptforderung gehen nach \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche Nebenrechte auf den neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcber, die zwar nicht in \u00a7 401 Abs. 1 BGB ausdr\u00fccklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer Forderung dienen. Die Vorschrift des \u00a7 401 Abs. 1 BGB ist n\u00e4mlich ihrem Zweck entsprechend auf alle der Verst\u00e4rkung der Forderung dienenden Nebenrechte auszudehnen, soweit nicht besondere Rechtsgrunds\u00e4tze dem entgegen stehen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder der leichteren Verwirklichung des Hauptanspruchs dienen, wie Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme. Solche Rechte k\u00f6nnen nicht selbst\u00e4ndig abgetreten werden, sondern gehen grunds\u00e4tzlich mit dem Hauptanspruch auf den neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcber (vgl. BGH, Beschl\u00fcsse vom 16. Juni 2000 &#8211; BLw 30\/99 &#8211; ZIP 2000, 1444; vom 18. Juli 2003 &#8211; IXa ZB 148\/03 &#8211; NJW-RR 2003, 1555, 1556; BSGE 98, 142 Rn. 14; OLG M\u00fcnchen VersR 1985, 846; M\u00fcnchKommBGB\/Roth, \u00a7 401 Rn. 8; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 69. Aufl., \u00a7 401 Rn. 4; Staudinger\/Busche, BGB, Neubearbeitung 2005, \u00a7 401 Rn. 28, 34 m.w.N.; Wessel ZfS 2002, 461 f.). Dieser \u00dcbergang der verst\u00e4rkenden Nebenrechte erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 412 BGB auch bei einem \u00dcbergang der Hauptforderung kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 19, 177, 179; 46, 14 f.; KassKomm\/Kater, SGB X, \u00a7 116 Rn. 141).<\/p>\n<p>16\u00a0b) Ein solcher \u00dcbergang ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Streitfall erfolgt.<\/p>\n<p>17\u00a0aa) Zwar wird die grunds\u00e4tzlich bestehende Nebenpflicht, Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen oder Pflegedokumentationen zu gew\u00e4hren, aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen W\u00fcrde des Patienten oder Heimbewohners abgeleitet. Das besagt aber noch nicht, dass dieser Vertragsanspruch damit in vollem Umfang ein &#8222;h\u00f6chstpers\u00f6nlicher&#8220; sei, der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 399, 412 BGB nicht ganz oder teilweise auf andere \u00fcbergehen k\u00f6nnte. Vielmehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Belangen dienstbar gemacht werden, wie etwa der Kl\u00e4rung von Schadensersatzanspr\u00fcchen sowohl gegen andere \u00c4rzte als auch gegen den auf Einsichtsgew\u00e4hrung in Anspruch genommenen Arzt selbst. Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine verm\u00f6gensrechtliche Komponente, so dass sein \u00dcbergang auf die Erben als m\u00f6glich angesehen wurde (\u00a7 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gr\u00fcnden einem Gl\u00e4ubigerwechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 &#8211; VI ZR 259\/81 &#8211; aaO; OLG M\u00fcnchen VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.). Solche Gr\u00fcnde wurden bei der Pr\u00fcfung eines auf die Erben \u00fcbergegangenen Einsichtsanspruchs in dem Rechtsinstitut der \u00e4rztlichen Schweigepflicht gesehen, die grunds\u00e4tzlich nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsberechtigten gel\u00f6st werden d\u00fcrfe. Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gelte im Grundsatz auch im Verh\u00e4ltnis zu nahen Angeh\u00f6rigen des Patienten und d\u00fcrfe ihnen gegen\u00fcber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einverst\u00e4ndnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdr\u00fccklichen Befreiung Hindernisse entgegen st\u00fcnden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 &#8211; VI ZR 259\/81 &#8211; aaO; OLG M\u00fcnchen, aaO, 983).<\/p>\n<p>18\u00a0In diesem Zusammenhang ist bei der Einsicht in eine Pflegedokumentation das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gew\u00e4hrleistet, \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten grunds\u00e4tzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117), also auch die Freiheit, pers\u00f6nliche Daten zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669, 1671). Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflegedokumentation nach \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB V, \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB nur auf den gesetzlichen Krankenversicherer \u00fcbergehen kann, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem vermuteten Einverst\u00e4ndnis auszugehen ist, soweit einer ausdr\u00fccklichen Befreiung Hindernisse entgegen stehen (vgl. Schultze-Zeu, aaO, 1051 ff.).<\/p>\n<p>19\u00a0bb) Soweit gegen die \u00dcbergangsf\u00e4higkeit des Nebenrechts auf Einsicht bei einer begehrten Einsicht in Krankenunterlagen eingewendet wird, die Rechte der Krankenkassen auf Information und Auskunft zur Pr\u00fcfung der Regressm\u00f6glichkeit nach \u00a7 116 SGB X seien im SGB V, insbesondere in \u00a7 294a, genauestens geregelt und eine Umgehung dieser datenschutzrechtlich ausgerichteten Bestimmungen durch zivilrechtliche Regelungen w\u00fcrde die gesamte Systematik des Sozialrechts konterkarieren (so Bergmann KH 2008, 825, 830), beachtet diese Argumentation nicht den grunds\u00e4tzlichen Unterschied zwischen den sozialrechtlichen und den zivilrechtlichen Regelungen.<\/p>\n<p>20\u00a0Die sozialrechtliche Regelung in \u00a7 294a SGB V dient dazu, durch Schaffung einer gesetzlichen \u00dcbermittlungs- und Offenbarungsbefugnis den gesetzlichen Krankenkassen einen eigenen Anspruch auf Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitssch\u00e4den zu geben und den damit verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die korrespondierende \u00e4rztliche Schweigepflicht zu rechtfertigen. Sie verpflichtet u.a. Vertrags\u00e4rzte, unaufgefordert den Krankenkassen Angaben \u00fcber Ursachen und m\u00f6gliche Verursacher mitzuteilen, wenn aus ihrer Sicht Hinweise auf drittverursachte Gesundheitssch\u00e4den vorliegen. Der verpflichtete Leistungserbringer muss also von sich aus oder gegebenenfalls auf Anforderung der Krankenkassen die erforderlichen Daten mitteilen, ohne dass eine Zustimmung oder Schweigepflichtentbindungserkl\u00e4rung des Versicherten erforderlich ist (vgl. KassKomm\/Hess, SGB V, Stand: M\u00e4rz 2007, \u00a7 294a Rn. 1 f.; Krauskopf\/Schneider, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Februar 2009, \u00a7 294a SGB V Rn. 2 f., 8 f., 12; Schultze-Zeu, aaO, 1053). Diese sozialrechtliche Mitteilungspflicht ist von dem nach \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, \u00a7\u00a7 401 Abs. 1 analog, 412 BGB \u00fcbergehenden zivilrechtlichen Einsichtsrecht zu unterscheiden, bei dem es sich nicht um ein eigenes Recht der Krankenkassen handelt, sondern um ein Einsichtsrecht, das nur dem Zweck dient, als Hilfsrecht eine Pr\u00fcfung des eventuellen, auf die Krankenkassen \u00fcbergegangenen Schadensersatzanspruchs des Gesch\u00e4digten zu erm\u00f6glichen. Insoweit wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die erforderliche tats\u00e4chliche oder mutma\u00dfliche Einwilligung des Versicherten gewahrt. Die bei \u00a7 294a SGB V ma\u00dfgebliche Erw\u00e4gung des Gesetzgebers, f\u00fcr die Verpflichtung zur \u00dcbermittlung personenbezogener Daten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 15\/1525, S. 146), gilt hier nicht.<\/p>\n<p>21\u00a0cc) Die nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen \u00dcbergang des Hilfsrechts auf Einsichtnahme bzw. Herausgabe der Pflegedokumentation in Kopie gegen eine Kostenerstattung liegen im Streitfall vor. Die Revision der Beklagten wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Betreuer der Gesch\u00e4digten die Beklagte wirksam von der Schweigepflicht entbunden und in die Herausgabe der Unterlagen eingewilligt hat. Gegen diese tatrichterliche W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, weil der dem Sohn der Gesch\u00e4digten \u00fcbertragene Wirkungskreis auch alle Verm\u00f6gensangelegenheiten sowie die Vertretung gegen\u00fcber Renten- und Versicherungsanstalten umfasst und der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertritt (\u00a7 1902 BGB). Wegen des Sturzes und der dabei erlittenen Verletzungen der bei der Kl\u00e4gerin versicherten Heimbewohnerin sind auch ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Schadensersatzanspruchs gegeben.<\/p>\n<p><strong>22\u00a0B. Revision der Kl\u00e4gerin:<\/strong><\/p>\n<p>23\u00a0Mit ihrer Revision begehrt die Kl\u00e4gerin eine zeitlich nicht beschr\u00e4nkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation. Damit hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Kl\u00e4gerin das \u00fcbergegangene Einsichtsrecht zu Recht nur in dem Umfang zugesprochen, in welchem es zur Pr\u00fcfung eines nach \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X \u00fcbergegangenen eventuellen Schadensersatzanspruchs erforderlich ist. Dies entspricht dem Zweck des Hilfsrechts, die erforderlichen Informationen zur Pr\u00fcfung eines Schadensersatzanspruchs zu beschaffen und die Pr\u00fcfung eines solchen Anspruchs zu erleichtern. Wenn das Berufungsgericht insoweit einen Zeitraum von ca. sechs Monaten vor dem Schadensereignis f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im \u00dcbrigen ergibt sich auch aus der Schweigepflichtentbindungserkl\u00e4rung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Gesch\u00e4digten vom 28. April 2006 der Zusammenhang der Erkl\u00e4rungen mit dem Verdacht auf m\u00f6gliche Pflegefehler.<\/p>\n<p>24\u00a0C. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 23.03.2010 f\u00e4llte der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zwei Urteile, die sich auf den Anspruch der Krankenversicherung auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus \u00fcbergangenem Recht des Heimbewohners beziehen. Die Urteile tragen die Aktenzeichen AZ VI ZR 249\/08 und VI ZR 327\/08. 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