{"id":1423,"date":"2013-02-26T18:38:57","date_gmt":"2013-02-26T17:38:57","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1423"},"modified":"2020-01-06T10:04:40","modified_gmt":"2020-01-06T09:04:40","slug":"uebergang-des-anspruchs-des-patienten-auf-akteneinsicht-auf-die-krankenversicherung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/erfolge\/erfolge-in-der-rechtsprechung\/uebergang-des-anspruchs-des-patienten-auf-akteneinsicht-auf-die-krankenversicherung\/","title":{"rendered":"\u00dcbergang des Anspruchs des Patienten auf Akteneinsicht auf die Krankenversicherung"},"content":{"rendered":"

Dieses Urteil des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 26. Februar 2013 (AZ VI ZR 359\/11) bezieht sich auf den \u00dcbergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegedokumentation auf die\u00a0Krankenversicherung zur Kl\u00e4rung von m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen Behandlungsfehlern. Der Bundesgerichtshof geht dabei von folgendem aus: Ist der Patient bereits verstorben, so ist davon auszugehen, dass er mit der Akteneinsicht durch seine Krankenversicherung zur Kl\u00e4rung von Behandlungsfehlern einverstanden gewesen w\u00e4re. Diese juristische Feststellung hat der Bundesgerichtshof aus einem unserer rechtswissenschaftlichen Aufs\u00e4tze \u00fcbernommen.<\/p>\n

Leitsatz<\/h3>\n

1. Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 i.V.m. \u00a7 401 Abs. 1 analog, \u00a7 412 BGB auf den – aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten – Sozialversicherungstr\u00e4ger \u00fcber, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzanspr\u00fcchen gekl\u00e4rt werden soll und die den Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gl\u00e4ubigerwechsel nicht entgegensteht.<\/p>\n

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gl\u00e4ubigerwechsel in der Regel nicht entgegen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der \u00fcber ihn gef\u00fchrten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungstr\u00e4ger vorliegt oder zumindest sein vermutetes Einverst\u00e4ndnis anzunehmen ist, soweit einer ausdr\u00fccklichen Befreiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen.<\/p>\n

3. Es wird regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegen\u00fcber dem Krankenversicherer dem mutma\u00dflichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht dem Tr\u00e4ger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfolgung von Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepersonals erm\u00f6glichen soll.<\/p>\n

Verfahrensgang<\/h3>\n