{"id":1407,"date":"2016-11-24T15:19:32","date_gmt":"2016-11-24T14:19:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1407"},"modified":"2020-01-06T10:02:50","modified_gmt":"2020-01-06T09:02:50","slug":"krankenhaushaftung-sekundaere-darlegungslast-des-krankenhaustraegers-bei-behaupteten-hygieneverstoessen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/erfolge\/erfolge-in-der-rechtsprechung\/krankenhaushaftung-sekundaere-darlegungslast-des-krankenhaustraegers-bei-behaupteten-hygieneverstoessen\/","title":{"rendered":"Krankenhaushaftung: Sekund\u00e4re Darlegungslast des Krankenhaustr\u00e4gers bei behaupteten Hygieneverst\u00f6\u00dfen"},"content":{"rendered":"

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist mit Beschluss vom 16.08.2016 (Aktenzeichen VI ZR 634\/15) den rechtswissenschaftlichen Ausf\u00fchrungen in einem Aufsatz unserer Kanzlei gefolgt. Wir wurden erneut zitiert. Dabei ging es um Folgendes: <\/strong>Hat der Patient konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df im Krankenhaus vorgetragen, muss das Krankenhaus nachweisen, dass es s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen eingehalten hat. Die Hygienestandards f\u00fcr Krankenh\u00e4user werden\u00a0festgelegt von der Kommission f\u00fcr Krankenhaushygiene und Infektionspr\u00e4vention (KRINKO).\u00a0<\/strong><\/p>\n

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung. Dadurch werden es betroffene Patienten in der Zukunft leichter haben, Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber Krankenh\u00e4usern durchzusetzen.<\/strong><\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

Hat der Patient konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygieneversto\u00df vorgetragen, trifft den Krankenhaustr\u00e4ger die sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Ma\u00dfnahmen, die er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die vom Sachverst\u00e4ndigen als Voraussetzung f\u00fcr ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen angef\u00fchrten Hygienebestimmungen eingehalten wurden.<\/p>\n

Verfahrensgang<\/h3>\n
    \n
  • vorgehend OLG Celle, 12. Oktober 2015, Az: 1 U 29\/15<\/li>\n
  • vorgehend LG B\u00fcckeburg, 7. April 2015, Az: 2 O 244\/13<\/li>\n<\/ul>\n

    Tenor<\/h3>\n
      \n
    • Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2015 aufgehoben.<\/li>\n
    • Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/li>\n
    • Streitwert: 97.868,26 \u20ac<\/li>\n<\/ul>\n

      Gr\u00fcnde<\/h3>\n

      I.<\/strong><\/p>\n

      1. Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter \u00e4rztlicher Behandlung und unzureichender Aufkl\u00e4rung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.<\/p>\n

      2. Der am 8. Juli 1973 geborene Kl\u00e4ger litt ab Sommer 2009 unter Beschwerden im rechten Ellenbogen. Im November 2009 wurde er wegen eines sog. „Tennisarms“ krankgeschrieben und konnte seiner Berufst\u00e4tigkeit als Kfz-Meister nicht mehr nachgehen. Die Haus\u00e4rztin des Kl\u00e4gers \u00fcberwies ihn an das beklagte Krankenhaus. Dort stellte sich der Kl\u00e4ger erstmalig am 11. Februar 2010 vor. Nachdem die zun\u00e4chst durchgef\u00fchrten konservativen Ma\u00dfnahmen wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverb\u00e4nde, Schmerzmittel und Krankengymnastik nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gef\u00fchrt hatten, stellten die den Kl\u00e4ger behandelnden \u00c4rzte am 4. M\u00e4rz 2010 die Indikation zu einem operativen Eingriff. Die empfohlene Operation wurde am 9. M\u00e4rz 2010 durchgef\u00fchrt. Am 11. M\u00e4rz 2010 wurde der Kl\u00e4ger bei reizlosen Wundverh\u00e4ltnissen in die haus\u00e4rztliche Nachsorge entlassen. Am 19. April 2010 stellte sich der Kl\u00e4ger erneut in der Sprechstunde der Beklagten vor und berichtete \u00fcber anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die ihn behandelnden \u00c4rzte stellten eine deutliche Schwellung \u00fcber der Ecksensorenplatte fest und empfahlen ihm eine Revisionsoperation. Diese wurde f\u00fcr den 30. April 2010 vereinbart. Aufgrund sehr starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks und sichtbarer Eiterbildung stellte sich der Kl\u00e4ger aber bereits am 23. April 2010 bei der Beklagten vor. Am selben Tag wurde die Revision durchgef\u00fchrt. Die alte Wunde wurde er\u00f6ffnet. Nachdem sich Eiter entleert hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig ges\u00e4ubert und ein Debridement durchgef\u00fchrt. Wegen der Wundinfektion wurde eine antibiotische Therapie eingeleitet. Eine Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococcus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Eine Nachkontrolle am 10. Mai 2010 ergab keine Auff\u00e4lligkeiten. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings nicht wesentlich. Der Kl\u00e4ger stellte sich deshalb am 23. Juni 2010 erneut bei der Beklagten vor und vereinbarte eine weitere Operation f\u00fcr den 28. Juni 2010. Hierbei wurde die alte Wunde erneut er\u00f6ffnet. Ein Keimwachstum wurde nicht mehr festgestellt. Die Beschwerden des Kl\u00e4gers besserten sich auch nach der dritten Operation nicht. Der Kl\u00e4ger litt weiter unter einer Bewegungseinschr\u00e4nkung des rechten Ellenbogens und unter einem Schnappen im lateralen Bereich des Ellenbogens bei k\u00f6rperlicher Belastung. In der A. \u00a0-Klinik in B. stellte man eine radiale kollaterale Bandinstabilit\u00e4t fest, weshalb eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens aus dem Oberschenkel durchgef\u00fchrt wurde. Der Kl\u00e4ger leidet heute noch unter einem Ruhe- und Belastungsschmerz.<\/p>\n

      3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.<\/p>\n

      II.<\/strong><\/p>\n

      4. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Versto\u00df gegen Hygienestandards nicht vorzuwerfen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art. 103 Abs. 1 GG.<\/p>\n

      5 1. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl\u00e4ger m\u00fcsse einen von der Beklagten zu verantwortenden Hygienefehler beweisen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kl\u00e4ger eine Beweislastumkehr nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber das vollbeherrschbare Risiko nicht zugutekommt.<\/p>\n

      6 a) Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll h\u00e4tte beherrscht werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1990 – VI ZR 189\/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102\/90, VersR 1991, 467, 468; vgl. nunmehr \u00a7 630h Abs. 1 BGB). Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung ausgeschlossen werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unw\u00e4gbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensph\u00e4re zuzurechnen sind. Denn die Vorg\u00e4nge im lebenden Organismus k\u00f6nnen auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten w\u00fcrden (Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 – VI ZR 189\/90, VersR 1991, 310, 311). Dem voll beherrschbaren Bereich ist beispielsweise die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 – VI ZR 81\/77, VersR 1978, 764) oder die Sterilit\u00e4t der verabreichten Infusionsfl\u00fcssigkeit (Senatsurteil vom 3. November 1981 – VI ZR 119\/80, VersR 1982, 161) zuzurechnen. Gleiches gilt f\u00fcr die vermeidbare Keim\u00fcbertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (Senatsurteile vom 20. M\u00e4rz 2007 – VI ZR 158\/06, BGHZ 171, 358 Rn. 8 f.; vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102\/90, VersR 1991, 467, 468). All diesen F\u00e4llen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom 20. M\u00e4rz 2007 – VI ZR 158\/06, BGHZ 171, 358 Rn. 11). Bei ungekl\u00e4rter Infektionsquelle kommt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sph\u00e4re hervorgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. M\u00e4rz 2007 – VI ZR 158\/06, BGHZ 171, 358 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 – VI ZR 336\/10, VersR 2012, 363 Rn. 20; vom 18. Dezember 1990 – VI ZR 189\/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102\/90, VersR 1991, 467, 468).<\/p>\n

      7 b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht nicht fest, wo und wann sich der Kl\u00e4ger infiziert hat. Der bei ihm nachgewiesene Erreger ist ein physiologischer Hautkeim, der bei jedem Menschen vorzufinden ist. Es ist m\u00f6glich, dass der Kl\u00e4ger selbst Tr\u00e4ger des Keims war und dieser in die Wunde gewandert ist oder der Keim durch einen Besucher \u00fcbertragen worden ist.<\/p>\n

      8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kl\u00e4ger habe einen Versto\u00df gegen Hygienestandards nicht bewiesen, er habe insoweit nur Mutma\u00dfungen mitgeteilt. Sie macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht vollst\u00e4ndig gew\u00fcrdigt und wesentliche, dem Kl\u00e4ger g\u00fcnstige Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen unber\u00fccksichtigt gelassen hat.<\/p>\n

      9 a) Nach dem mangels abweichender Feststellungen zu unterstellenden Sachvortrag des Kl\u00e4gers war er im Anschluss an die Operation vom 9. M\u00e4rz 2010 in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht, der unter einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt, sein „offenes Knie“ dem Kl\u00e4ger und allen anderen Anwesenden bei den verschiedenen Verbandswechseln zeigte und dar\u00fcber klagte, dass man den Keim nicht „in den Griff“ bekomme.<\/p>\n

      10 b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht und das Berufungsgericht im Ansatz gesehen hat, ist die gemeinsame Unterbringung eines Patienten mit einer offenen infizierten Wunde neben einem Patienten, der einen unauff\u00e4lligen postoperativen Heilverlauf aufweist, nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen dann nicht zu beanstanden, wenn folgende Empfehlungen der Kommission f\u00fcr Krankenhaushygiene und Infektionspr\u00e4vention des Robert-Koch-Institutes eingehalten werden:<\/p>\n

        \n
      • „Pr\u00e4vention postoperativer Infektionen im Operationsgebiet“,<\/li>\n
      • „Zur Beherrschbarkeit von Infektionsrisiken primum non nocere“,<\/li>\n
      • „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen“<\/li>\n
      • „Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren im Krankenhaus und Praxis“.<\/li>\n<\/ul>\n

        11. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige habe keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verletzung der von ihm beschriebenen Hygienestandards gefunden, in den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen keine Grundlage findet. Der Sachverst\u00e4ndige hatte vielmehr angegeben, es entziehe sich seiner Kenntnis, inwieweit die vom Robert-Koch-Institut ver\u00f6ffentlichten Empfehlungen im Rahmen der damaligen ersten station\u00e4ren Behandlung des Kl\u00e4gers beachtet worden seien; hier m\u00fcsse ggf. eine entsprechende Recherche betrieben werden, z.B. dazu, ob die Vorschriften zur hygienischen H\u00e4ndedesinfektion und zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen eingehalten worden seien. Dies k\u00f6nne er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Er selbst vermeide derartige Patientenkonstellationen, um derartige Diskussionen nicht f\u00fchren zu m\u00fcssen.<\/p>\n

        12. c) Diese ihm g\u00fcnstigen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen hatte sich der Kl\u00e4ger zumindest konkludent zu Eigen gemacht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102\/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger; Senatsbeschl\u00fcsse vom 10. November 2009 – VI ZR 325\/08, VersR 2010, 497 Rn. 5; vom 4. Dezember 2012 – VI ZR 320\/11, juris Rn. 4; vom 14. Januar 2014 – VI ZR 340\/13, VersR 2014, 632 Rn. 11; vom 24. M\u00e4rz 2015 – VI ZR 179\/13, NJW 2015, 2125 Rn. 17). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umst\u00e4nde, soweit sie ihre Rechtsposition zu st\u00fctzen geeignet sind, auch ohne dahingehende ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung in ihr Klagevorbringen aufnimmt. Dieser Grundsatz verdient im Arzthaftungsprozess nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zugunsten des gesch\u00e4digten Patienten umso mehr Beachtung, als der Patient im allgemeinen die medizinischen Vorg\u00e4nge und Zusammenh\u00e4nge nur unvollkommen zu \u00fcberblicken vermag und deshalb in gewissem Umfange darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens aufbereitet wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 – VI ZR 102\/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger). Die Nichtber\u00fccksichtigung der die Rechtsposition des Kl\u00e4gers st\u00fctzenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen bedeutet, dass erhebliches Vorbringen des Kl\u00e4gers im Ergebnis \u00fcbergangen und damit dessen verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteter Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 1. Juli 2014 – VI ZR 243\/10, juris Rn. 8; vom 14. Januar 2014 – VI ZR 340\/13, VersR 2014, 632 Rn. 11).<\/p>\n

        13. d) Die Geh\u00f6rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ber\u00fccksichtigung der Angaben des Sachverst\u00e4ndigen zu einer anderen Beurteilung gelangt w\u00e4re (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 230\/12, VersR 2014, 586 Rn. 7 mwN).<\/p>\n

        14. 3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auf die weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei zu ber\u00fccksichtigen haben, dass die Beklagte die sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Ma\u00dfnahmen trifft, die sie ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die vom Sachverst\u00e4ndigen als Voraussetzung f\u00fcr ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen aufgef\u00fchrten Hygienebestimmungen eingehalten wurden (vgl. auch OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 6. Juni 2013 – 1 U 319\/13, GesR 2013, 618 Rn. 37; St\u00f6hr, GesR 2015, 257, 261; Schultze-Zeu\/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212). Zwar muss grunds\u00e4tzlich der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschr\u00e4nkung, wenn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei au\u00dferhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine n\u00e4here Substantiierung nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, w\u00e4hrend der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, n\u00e4here Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 – VI ZR 179\/04, BGHZ 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 – VI ZR 343\/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. M\u00e4rz 2016 – VI ZR 34\/15, VersR 2016, 666 Rn. 47 f. – jameda.de II; vom 28. Juni 2016 – VI ZR 559\/14, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 – II ZR 311\/14, WM 2016, 1231 Rn. 19). So verh\u00e4lt es sich hier. Der Kl\u00e4ger hatte konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Hygienevorsto\u00df vorgetragen. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag gen\u00fcgt, um eine erweiterte Darlegungslast der Beklagten auszul\u00f6sen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozess sind nur ma\u00dfvolle und verst\u00e4ndige Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann regelm\u00e4\u00dfig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorg\u00e4nge erwartet und gefordert werden. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Prozessf\u00fchrung medizinisches Fachwissen anzueignen. Vielmehr darf er sich auf Vortrag beschr\u00e4nken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen f\u00fcr den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199\/03, BGHZ 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106\/13, VersR 2015, 712 Rn. 19). Zu der Frage, ob die Beklagte den vom Sachverst\u00e4ndigen genannten Empfehlungen der Kommission f\u00fcr Krankenhaushygiene und Infektionspr\u00e4vention des Robert-Koch-Institutes nachgekommen ist, konnte und musste der Kl\u00e4ger nicht n\u00e4her vortragen. Er stand insoweit au\u00dferhalb des ma\u00dfgeblichen Geschehensablaufs. Welche Ma\u00dfnahmen die Beklagte getroffen hat, um eine sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabl\u00e4ufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne Qualit\u00e4tssicherungsma\u00dfnahmen, Hygieneplan, Arbeitsanweisungen), entzieht sich seiner Kenntnis (vgl. St\u00f6hr, GesR 2015, 257, 261; Schultze-Zeu\/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

        Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist mit Beschluss vom 16.08.2016 (Aktenzeichen VI ZR 634\/15) den rechtswissenschaftlichen Ausf\u00fchrungen in einem Aufsatz unserer Kanzlei gefolgt. Wir wurden erneut zitiert. 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