{"id":1323,"date":"2024-07-26T10:57:14","date_gmt":"2024-07-26T08:57:14","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1323"},"modified":"2024-09-19T19:12:37","modified_gmt":"2024-09-19T17:12:37","slug":"anspruch-auf-schmerzensgeld-und-schadensersatz-bei-fehlerhafter-aufklaerung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsgebiete\/anwalt-arzthaftung\/anspruch-auf-schmerzensgeld-und-schadensersatz-bei-fehlerhafter-aufklaerung\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei fehlerhafter Aufkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei fehlerhafter Aufkl\u00e4rung<\/h1>\n

Macht der Patient Aufkl\u00e4rungsfehler des behandelnden Arztes oder Krankenhauses geltend, so braucht er nichts beweisen. Es gen\u00fcgt, dass er vortr\u00e4gt bzw. behauptet, vom behandelnden Arzt oder Krankenhaus weder \u00fcber den Eingriff noch \u00fcber die damit verbundenen Risiken noch \u00fcber bestehende alternative Behandlungsmethoden aufgekl\u00e4rt worden zu sein. Behauptet er dieses, so muss der behandelnde Arzt bzw. das behandelnde Krankenhaus beweisen, dass er\/es den Patienten umfassend und ordnungsgem\u00e4\u00df aufgekl\u00e4rt hat.<\/p>\n

Gelingt dem Arzt oder Krankenhaus dieser Beweis nicht, dann stehen dem Patienten Anspr\u00fcche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie der gesetzlichen Krankenversicherung Anspr\u00fcche auf Schadensersatz gegen den sch\u00e4digenden Arzt bzw. das sch\u00e4digende Krankenhaus zu. In der Tat verh\u00e4lt es sich so, dass das Vorliegen von Aufkl\u00e4rungsfehlern gen\u00fcgt, um gegen\u00fcber dem sch\u00e4digenden Arzt bzw. gegen\u00fcber dem sch\u00e4digenden Krankenhaus Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen. Das Vorliegen von Behandlungsfehlern ist nicht daneben erforderlich.<\/p>\n

Im Klartext: Aufkl\u00e4rungsfehler reichen v\u00f6llig aus, um Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den sch\u00e4digenden Arzt oder das sch\u00e4digende Krankenhaus geltend zu machen! <\/strong><\/p>\n

In der Tat verh\u00e4lt es sich so, dass die meisten Arzthaftungsprozesse aufgrund von Aufkl\u00e4rungsfehlern gewonnen werden! Da Aufkl\u00e4rungsfehler eine gro\u00dfe Chance f\u00fcr gesch\u00e4digte Patienten und deren gesetzliche Krankenkassen darstellen k\u00f6nnen, stelle ich nachfolgend die einzelnen Aufkl\u00e4rungsfehlergruppen anhand neuerer Gerichtsentscheidungen da. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung setzt folgendes voraus: – eine Beschreibung des bevorstehenden Eingriffes, – eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber bestehende Behandlungsalternativen, – eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber s\u00e4mtliche mit dem Eingriff verbundene Risiken, – eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Umfang der Erfolgschancen und des Misserfolges des beabsichtigten Eingriffs, – eine Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Dringlichkeit des Eingriffs, – eine rechtzeitige Aufkl\u00e4rung. Nur wenn der behandelnde Arzt den Patienten \u00fcber s\u00e4mtliche der oben genannten Punkte aufgekl\u00e4rt hatte und die Aufkl\u00e4rung auch rechtzeitig war, liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung vor.<\/p>\n

Dies ist Grundlage sowie Voraussetzung f\u00fcr die wirksame Einwilligung des Patienten in den beabsichtigten Eingriff regelm\u00e4\u00dfig. War hingegen die Aufkl\u00e4rung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, konnte der Patient auch nicht wirksam in die beabsichtigte Behandlung einwilligen. Die \u00e4rztliche Behandlung stellt dann eine rechtswidrige, fahrl\u00e4ssige K\u00f6rperverletzung dar, welche regelm\u00e4\u00dfig Schmerzensgeld und Schadenersatzanspr\u00fcche zur Folge hat (vgl. \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 229 StGB).<\/p>\n

Zu den einzelnen Voraussetzungen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung: <\/strong><\/p>\n