{"id":1321,"date":"2009-02-18T10:41:22","date_gmt":"2009-02-18T09:41:22","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1321"},"modified":"2019-11-28T17:02:58","modified_gmt":"2019-11-28T16:02:58","slug":"bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/","title":{"rendered":"BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07"},"content":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07<\/h1>\n

Leitsatz<\/h3>\n

1. Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgen\u00f6ssische Nebenintervenientin (\u00a7 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterst\u00fctzten Hauptpartei vornehmen und deshalb auch durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (im Anschluss an BGH, 24.\u00a0November 1983, IX ZR 93\/82, BGHZ 89, 121, 123 f.).<\/p>\n

Der f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung der streitgen\u00f6ssischen Nebenintervenientin regelm\u00e4\u00dfig erforderlichen Beschwer der unterst\u00fctzten Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es im Anfechtungsverfahren jedenfalls dann\u00a0nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch der beklagte Vater den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben.<\/p>\n

2. Die Zul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage des minderj\u00e4hrigen Kindes setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es, solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch nicht auf Antrag des die Anfechtung\u00a0bef\u00fcrwortenden Elternteils diesem die Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB \u00fcbertragen hat.<\/p>\n

3. Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen Erg\u00e4nzungspfleger f\u00fcr das Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern regelm\u00e4\u00dfig nicht zugleich auch die konkludente Entscheidung zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit das Sorgerecht zu entziehen und dem Erg\u00e4nzungspfleger auch die\u00a0Entscheidung \u00fcber das „ob“ der Anfechtung zu \u00fcbertragen.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Die Revisionen der Kl\u00e4gerin und des Beklagten gegen das Urteil des 9. Senats f\u00fcr Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2007 werden mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage als derzeit unzul\u00e4ssig abgewiesen wird.
\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin tragen die Kl\u00e4gerin und der Beklagte ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst und die \u00fcbrigen Kosten je zur H\u00e4lfte.
\nVon Rechts wegen<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die 1995 geborene Kl\u00e4gerin ficht die Vaterschaft des Beklagten an. Dessen 1994 geschlossene Ehe mit der Mutter und jetzigen Streithelferin der Kl\u00e4gerin ist seit 1999 geschieden; beiden steht nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht zu.
\nDer Beklagte ist nach dem Ergebnis eines von ihm in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachtens nicht der leibliche Vater der Kl\u00e4gerin. Eine von ihm 1999 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage ist wegen Vers\u00e4umung der Anfechtungsfrist – rechtskr\u00e4ftig – abgewiesen worden. Seit seiner Trennung von der Kindesmutter im Jahre 1997 hat der Beklagte keinen Kontakt mehr zu der Kl\u00e4gerin.
\nAuf Antrag des Beklagten bestellte der Rechtspfleger des Amtsgerichts das Jugendamt des Kreises Warendorf zum Erg\u00e4nzungspfleger des Kindes mit dem Aufgabenkreis „Vertretung des minderj\u00e4hrigen Kindes C.-A. K. in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren“. Das Jugendamt lehnte es ab, Anfechtungsklage zu erheben, da dies nicht dem Kindeswohl diene. Der Rechtspfleger teilte diese Auffassung nicht, entlie\u00df das Jugendamt als Erg\u00e4nzungspfleger und bestellte stattdessen auf Anregung des Beklagten den jetzigen Erg\u00e4nzungspfleger (Rechtsanwalt H.). Dieser erhob namens der Kl\u00e4gerin die vorliegende Klage auf Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin nicht das Kind des Beklagten ist. Der Beklagte erkl\u00e4rte, er erkenne an, und beantragte zu erkennen, was rechtens sei.
\nDas Amtsgericht bestellte zun\u00e4chst eine Verfahrenspflegerin, die nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin die Ansicht vertrat, die Anfechtung entspreche nicht dem Kindeswohl. Sie beantragte, die Klage als unzul\u00e4ssig, hilfsweise als unbegr\u00fcndet abzuweisen. Die Mutter der Kl\u00e4gerin trat dieser im Verfahren bei und schloss sich den Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen der Verfahrenspflegerin des Kindes an.<\/p>\n

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Kindesmutter \u00e4nderte das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung, wies die Klage ab und lie\u00df die Revision zu.<\/p>\n

Dagegen richten sich die Revisionen der Kl\u00e4gerin und des Beklagten, mit denen beide die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, w\u00e4hrend die Kindesmutter als Streithelferin der Kl\u00e4gerin das Berufungsurteil verteidigt.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Die Revisionen haben keinen Erfolg.<\/p>\n

I.
\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1646 ff. ver\u00f6ffentlicht ist, hat die Berufung der Kindesmutter als zul\u00e4ssig angesehen. Diese sei dem Verfahren auf Seiten der Kl\u00e4gerin beigetreten und damit streitgen\u00f6ssische Nebenintervenientin geworden. Sie habe daher auch im Widerspruch zu der von ihr unterst\u00fctzten Partei Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung einlegen k\u00f6nnen (BGHZ 89, 121, 123 f.). Einer formellen Beschwer bed\u00fcrfe es im Kindschaftsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn wie hier der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft begehrt werde; zudem sei die Streithelferin der Kl\u00e4gerin im Gegensatz zu dieser hier selbst formell beschwert, da sie in erster Instanz Abweisung der Klage begehrt\u00a0habe und eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung, die f\u00fcr und gegen alle wirke, auch auf ihre Rechtsstellung unmittelbar einwirke.<\/p>\n

2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob eine Anfechtung dem Wohl des Kindes diene und die Anfechtungsfrist hier gewahrt sei. Es hat die Berufung der Mutter schon deshalb als begr\u00fcndet angesehen, weil die Befugnis des Erg\u00e4nzungspflegers, das minderj\u00e4hrige Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vertreten, nur eine prozessuale Voraussetzung der Vaterschaftsanfechtung durch das minderj\u00e4hrige Kind erf\u00fclle. Sie umfasse aber nicht zugleich die Befugnis, das materielle Gestaltungsrecht des Kindes auszu\u00fcben, n\u00e4mlich f\u00fcr das Kind zu entscheiden, ob die Vaterschaft angefochten werden soll oder nicht. Diese Entscheidung obliege dem Inhaber des Sorgerechts, hier also beiden Eltern gemeinsam. Dass diese sich insoweit nicht einig seien, k\u00f6nne allenfalls Anlass f\u00fcr einen Antrag eines Elternteils an das Familiengericht sein, die Entscheidung nach \u00a7 1628 BGB einem von ihnen zu \u00fcbertragen. Ein solcher Antrag sei aber nicht gestellt worden.<\/p>\n

In der Bestellung des Erg\u00e4nzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren sei auch keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts im Hinblick auf die Entscheidung zu sehen, ob eine bestehende Vaterschaft angefochten werden soll. Dies folge bereits daraus, dass dem Rechtspfleger zwar die Einrichtung einer Erg\u00e4nzungspflegschaft nach \u00a7 3 Nr. 2 a RPflG \u00fcbertragen sei, nicht aber die Entscheidung \u00fcber die Entziehung des Sorgerechts, die nach \u00a7 14 Nr. 8 RPflG dem Richter vorbehalten sei. Zudem spreche auch der Wortlaut des Beschlusses des Rechtspflegers dagegen, dass der Wirkungskreis des Erg\u00e4nzungspflegers auch die Entscheidung \u00fcber das „ob“ der Anfechtung habe umfassen sollen.<\/p>\n

II.
\nDas h\u00e4lt der rechtlichen Pr\u00fcfung und den Angriffen beider Revisionen stand.<\/p>\n

1. Die Berufung der Streithelferin der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig.
\nDie Streithelferin konnte im vorliegenden Anfechtungsverfahren, in dem sie nicht als Partei beteiligt ist, dem Kind zu dessen Unterst\u00fctzung beitreten, \u00a7 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO. Als dessen selbst\u00e4ndige Streithelferin (\u00a7 69 ZPO) ist sie in der Lage, frei von den f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Nebenintervenienten geltenden Beschr\u00e4nkungen (\u00a7 67 ZPO) Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterst\u00fctzten Partei vorzunehmen und dadurch selbst\u00e4ndig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels, auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinzuwirken (vgl. BGHZ 89, 121, 123 f. = FamRZ 1984, 164).<\/p>\n

a) Das stellen im Grundsatz auch beide Revisionen nicht in Frage. Sie wenden insoweit lediglich ein, mit dem eigenst\u00e4ndigen Anfechtungsrecht des Kindes nach \u00a7 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Kindesmutter als selbst\u00e4ndige Nebenintervenientin ohne weiteres auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes Berufung gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil einlegen k\u00f6nne, weil dies auf eine Verhinderung der Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind hinauslaufe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen widerspr\u00e4che es der besonderen Rechtsstellung einer als Streitgenossin geltenden Nebenintervenientin im Sinne des \u00a7 69 ZPO, sie letztlich doch den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 67 ZPO zu unterwerfen, denen sie im Gegensatz zu einer einfachen Nebenintervenientin gerade nicht unterliegt. Zum anderen schr\u00e4nkt ein solches Rechtsmittel das Anfechtungsrecht des Kindes nicht ein oder vereitelt es gar, sondern stellt die Anfechtung nur zur erneuten \u00dcberpr\u00fcfung durch das \u00fcbergeordnete Gericht.<\/p>\n

b) Ohne Erfolg stellt die Revision der Kl\u00e4gerin ferner die Auffassung des Berufungsgerichts zur \u00dcberpr\u00fcfung, dass im Anfechtungsverfahren – etwa in entsprechender Anwendung des \u00a7 641 i Abs. 2 ZPO – generell auf eine Beschwer des Rechtsmittelf\u00fchrers (hier: der Mutter) bzw. der von ihr als Streithelferin unterst\u00fctzen Hauptpartei (hier: der Kl\u00e4gerin) verzichtet werden kann.
\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung er\u00fcbrigt sich diese Frage nicht schon deshalb, weil die Nebenintervenientin in erster Instanz Abweisung der Klage beantragt habe und deshalb durch die stattgebende Entscheidung des Familiengerichts jedenfalls formell beschwert sei. Denn die selbst\u00e4ndige Streitgehilfin (\u00a7 69 ZPO) hat zwar ein von der Hauptpartei unabh\u00e4ngiges Recht zur Prozessf\u00fchrung, f\u00fchrt insoweit aber keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess, n\u00e4mlich den der von ihr unterst\u00fctzten Hauptpartei (vgl. M\u00fcnchKomm\/Schultes ZPO 3. Aufl. \u00a7 69 Rdn. 11). Deshalb kommt es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels grunds\u00e4tzlich nicht auf ihre eigene Beschwer an, sondern auf die Beschwer der von ihr unterst\u00fctzten Hauptpartei (vgl. Stein\/Jonas\/Bork \u00a7 69 Rdn. 7, 10; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann ZPO 67. Aufl. Grundz\u00fcge \u00a7 511 Rdn. 22 Streithelfer; Wieczorek\/Mansel ZPO 2. Aufl. \u00a7 69 Rdn. 49; OLG D\u00fcsseldorf FamRZ 1988, 1179, 1181; offen gelassen von BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328\/00 – NJW 2001, 2638, 2639).<\/p>\n

Hier fehlt es an einer Beschwer der unterst\u00fctzten Hauptpartei durch das erstinstanzliche Urteil, weil das Amtsgericht der Anfechtungsklage der Kl\u00e4gerin stattgegeben hatte. Die Berufung der Streithelferin war daher nur zul\u00e4ssig, wenn diese keine Beschwer voraussetzt.<\/p>\n

Bislang hatte der Senat offen gelassen, ob f\u00fcr eine Berufung in Kindschaftssachen – etwa in Analogie zur Scheidung oder zu \u00a7 641 i Abs. 2 ZPO – generell auf das Erfordernis einer formellen Beschwer verzichtet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2004 – XII ZR 19\/03 – FamRZ 2005, 514 und vom 2. M\u00e4rz 1994 – XII ZR 207\/92 – FamRZ 1994, 694 f.). Diese Frage bedarf auch hier keiner generellen, sondern lediglich auf die vorliegende Fallkonstellation bezogenen Entscheidung.<\/p>\n

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur h\u00e4lt eine Beschwer als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels gegen ein stattgebendes Urteil im Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht f\u00fcr erforderlich (Stein\/Jonas\/Schlosser aaO \u00a7 641 Rdn. 6; M\u00fcnchKomm\/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. \u00a7 640 e Rdn. 13; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann aaO \u00a7 641 Rdn. 1; H\u00fc\u00dftege in Thomas\/Putzo ZPO \u00a7 641 i Rdn. 6; Staudinger\/Rauscher BGB [2004] \u00a71600 e Rdn. 100; Zimmermann ZPO 8. Aufl. \u00a7641 i Rdn. 4; Wieczorek\/Sch\u00fctze\/Schl\u00fcter ZPO 3. Aufl. \u00a7 640 e Rdn. 15; Grunsky StAZ 1970, 253; Gaul in Fs Bosch [1976] S. 242 f.; KG DAVorm 1985, 412; einschr\u00e4nkend Odersky, NeG 4. Aufl. \u00a7 1600 l BGB Anm. VI 3;<\/p>\n

a.A. Z\u00f6ller\/Philippi ZPO 27. Aufl. \u00a7 641 i Rdn. 12; Z\u00f6ller\/Hessler ZPO 27. Aufl. vor \u00a7 511 Rdn. 25; Musielak\/Borth ZPO 6. Aufl. \u00a7 641 i Rdn. 6; OLG M\u00fcnchen FamRZ 1987, 171 f.).<\/p>\n

Der Senat schlie\u00dft sich der erstgenannten, auch in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung jedenfalls f\u00fcr den Fall an, dass die Parteien – wie hier – unabh\u00e4ngig von ihrer jeweiligen Parteirolle im Verfahren das gemeinsame Ziel der Beseitigung des bestehenden Status des Kindes anstreben und der nach \u00a7 640 e Abs. 1 Satz 2 ZPO beigetretene Elternteil sein Rechtsmittel gegen die der Anfechtung stattgebende Entscheidung mit dem Ziel der Abweisung der Klage einlegt.<\/p>\n

Hierf\u00fcr bedarf es indes keines R\u00fcckgriffs auf eine entsprechende Anwendung des \u00a7 641 i Abs. 2 ZPO, die wegen des Ausnahmecharakters der Restitutionsklage bedenklich w\u00e4re. Diese Vorschrift ist allerdings Ausdruck der besonderen Bedeutung, die das Gesetz einer materiell richtigen Statusfeststellung beimisst. Zugleich zeigt die Regelung des \u00a7 640 d ZPO, dass kein \u00f6ffentliches Interesse an der Beseitigung eines bestehenden Abstammungsstatus besteht, im Interesse seiner Aufrechterhaltung hingegen die Parteiherrschaft dem Amtsermittlungsgrundsatz weichen muss. Dem entspricht im Scheidungsverfahren die Regelung des \u00a7 616 Abs. 2 ZPO. Beiden Vorschriften liegt somit ein analogief\u00e4higer Rechtsgedanke zugrunde, der es rechtfertigt, im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Abstammungsstatus in geeigneten F\u00e4llen auf die Voraussetzung einer formellen Beschwer f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsmittels zu verzichten.<\/p>\n

Hierf\u00fcr spricht auch die \u00dcberlegung, dass \u00a7 640e Abs. 1 Satz 2 ZPO nach der ratio legis der prozessualen Absicherung der Rechtsposition des Beigeladenen dienen und ihm die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen soll, die materiell-rechtlichen Auswirkungen des in dem Verfahren ergehenden Urteils auf ihn mitzugestalten. Erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass dies im Ergebnis auch der zum 1. September 2009 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelung des FGG-Reformgesetzes (BGBl. 2008 I S. 2586) entspricht. Nach \u00a7184 Abs. 3 FamFG steht auch demjenigen die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen w\u00e4re. Dazu geh\u00f6rt nach \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch die Mutter. Ihr soll damit ein eigenst\u00e4ndiges Beschwerderecht unabh\u00e4ngig davon einger\u00e4umt werden, ob der in der Abstammungssache ergehende Beschluss sie unmittelbar in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt (BT-Drucks. 16\/9733 S. 368 zu \u00a7 184).<\/p>\n

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Streithelferin auch f\u00fcr begr\u00fcndet gehalten und der Klage den Erfolg versagt. Die Klage ist n\u00e4mlich derzeit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n

a) Die Klage ist allerdings nicht schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil der Erg\u00e4nzungspfleger, Rechtsanwalt H., sie namens der Kl\u00e4gerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben h\u00e4tte, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die Kl\u00e4gerin also im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten w\u00e4re.<\/p>\n

Der (nach \u00a7 3 Nr. 2 a RPflG insoweit funktionell zust\u00e4ndige) Rechtspfleger des Familiengerichts hat den Erg\u00e4nzungspfleger mit dem Aufgabenkreis „Vertretung des minderj\u00e4hrigen Kindes C.-A. K. in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren“ bestellt. Der Erg\u00e4nzungspfleger hatte daher Vertretungsmacht zur Prozessf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 640 b Satz 2 ZPO, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung einer Erg\u00e4nzungspflegschaft zu Recht erfolgte. Denn auch wenn es an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Pflegschaft fehlt, berechtigt dies das Prozessgericht grunds\u00e4tzlich nicht, die Befugnis des bestellten Pflegers zu verneinen, den Prozess f\u00fcr das Kind zu f\u00fchren (vgl. BGHZ 33, 189, 201).
\nDeshalb besteht auch kein Anlass, der Anregung der Revisionserwiderung zu folgen, die Kosten des Verfahrens nicht der Kl\u00e4gerin, sondern dem Erg\u00e4nzungspfleger als vollmachtlosem Prozessvertreter aufzuerlegen.<\/p>\n

b) Die Zul\u00e4ssigkeit einer Anfechtungsklage des Kindes setzt aber auch voraus, dass zuvor eine wirksame Entscheidung getroffen wurde, die Vaterschaft namens des Kindes anzufechten, und zwar von dem oder den zu dieser Entscheidung Berufenen. Daran fehlt es hier zumindest derzeit, was auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen hat.<\/p>\n

Zu unterscheiden ist n\u00e4mlich zwischen der Aus\u00fcbung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits (BGH Beschluss vom 27. November 1974 – IV ZB 42\/73 – NJW 1975, 345, 346; OLG Frankfurt\/Main FamRZ 1969, 106; M\u00fcnchKomm\/Wellenhofer BGB 5. Aufl. \u00a71600 a Rdn. 11; Erman\/Hammermann BGB \u00a7 1600 a Rdn. 11; Staudinger\/Rauscher aaO \u00a7 1600 a Rdn. 24; Schwer in jurisPK-BGB 4. Aufl. \u00a7 1629 Rdn. 32; Nickel in jurisPK-BGB 4. Aufl. \u00a7 1600 a Rdn. 24; Soergel\/Gaul BGB 12. Aufl. \u00a7 1597 a.F. Rdn. 8; BGB-RGRK\/B\u00f6ckermann 12. Aufl. \u00a7 1597 a.F. Rdn. 4; Wanitzek FPR 2002, 390, 392).<\/p>\n

Die Entscheidung, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll, geh\u00f6rt zur Personensorge (\u00a7 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und steht daher grunds\u00e4tzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, hier also dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam. Beide sind zwar nach \u00a7\u00a7 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind in einem nachfolgenden Anfechtungsprozess zu vertreten: der Vater schon deshalb, weil er den Prozess namens des Kindes gegen sich selbst f\u00fchren m\u00fcsste (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 – IV ZB 42\/73 – NJW 1975, 345), und die Mutter, weil dies automatisch auch deren Verhinderung nach sich zieht (BGH Urteil vom 14. Juni 1972 – IV ZR 53\/71 – FamRZ 1972, 498, 500). Dies gilt aber nicht f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll. Diese verbleibt den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, da es sich weder um ein Rechtsgesch\u00e4ft mit dem Kind im Sinne des \u00a7181 BGB noch um einen Teil des Anfechtungsrechtsstreits handelt (BGH Beschluss vom 27. November 1974 – IV ZB 42\/73 – NJW 1975, 345). Es fehlt daher an einer gemeinsamen Entscheidung der nach wie vor sorgeberechtigten Eltern, die Vaterschaft des Beklagten namens des Kindes anzufechten, denn die Mutter ist der Erhebung der Anfechtungsklage von Anfang an entgegengetreten und begehrt nach wie vor deren Abweisung. Diese Entscheidung kann auch der Erg\u00e4nzungspfleger nicht ersetzen, denn weder steht dem von ihm im Prozess vertretenen minderj\u00e4hrigen Kind ein eigenst\u00e4ndiges Entscheidungsrecht zu, noch geh\u00f6rt es zum Aufgabenkreis des Erg\u00e4nzungspflegers, die Personensorge f\u00fcr das Kind wahrzunehmen.<\/p>\n

Damit fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung f\u00fcr das vorliegende Verfahren. Denn nicht nur Verst\u00f6\u00dfe gegen die Regelungen zur gesetzlichen Vertretung im Verfahren selbst, sondern auch Verst\u00f6\u00dfe gegen den Grundsatz der H\u00f6chstpers\u00f6nlichkeit der Anfechtung f\u00fchren zur Unzul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage (vgl. Nickel in juris-PK BGB aaO \u00a7 1600a Rdn. 31). Dies zeigt auch die fr\u00fchere, bis zum 30. Juni 1998 geltende Rechtslage: Die nach \u00a7 640 b Satz 2 ZPO, \u00a7 1597 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Anfechtung der Vaterschaft durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes war Prozessvoraussetzung (vgl. RGRK-BGB\/B\u00f6ckermann aaO \u00a7 1597 Rdn. 6; LG Gie\u00dfen FamRZ 1996, 1296, 1297). F\u00fchrt aber bereits die schwebende Unwirksamkeit einer vom gesetzlichen Vertreter erkl\u00e4rten Anfechtung zur Unzul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage (vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juni 1966 – IV ZR 90\/65 – FamRZ 1966, 504, 505), so muss dies erst recht gelten, wenn es an einer Anfechtungserkl\u00e4rung \u00fcberhaupt fehlt, weil sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern darauf nicht haben verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen.<\/p>\n

Die Entscheidung \u00fcber die Erhebung einer Anfechtungsklage ist auch nicht nach \u00a7 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB einem der beiden Sorgeberechtigten \u00fcbertragen worden. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag des anderen Elternteils. Zudem h\u00e4tte eine solche Entscheidung nur vom Richter getroffen werden k\u00f6nnen, nicht aber vom Rechtspfleger (\u00a7\u00a7 8 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG; vgl. auch OLG Brandenburg OLGR 2008, 416 ff. = FamRZ 2008, 1270 – Ls. -).<\/p>\n

In der Bestellung des Erg\u00e4nzungspflegers mit dem genannten Aufgabenkreis kann entgegen der Auffassung der Revisionen auch keine stillschweigende Entziehung des Sorgerechts der Eltern hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber das „ob“ der Anfechtung nach \u00a7 1666 BGB oder nach \u00a7\u00a7 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB gesehen werden.<\/p>\n

Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach \u00a7 1666 BGB w\u00e4re hier schon deshalb unwirksam, weil diese nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 8 RPflG dem Richter vorbehalten ist, \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG.<\/p>\n

Hingegen steht die Entziehung der Vertretungsmacht nach \u00a71629 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht unter Richtervorbehalt und f\u00e4llt somit nach \u00a7\u00a714, 3 Nr. 2 a RPflG in die funktionale Zust\u00e4ndigkeit des Rechtspflegers. Ob dies verfassungsrechtlich bedenklich ist (so Erman\/Michalski BGB 12. Aufl. \u00a7 1629 Rdn. 24 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung.
\nEbenso kann dahinstehen, ob \u00a7 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB, der eine Entziehung zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dft, analog auch f\u00fcr die Anfechtung der Vaterschaft zu gelten hat mit der Folge, dass die elterliche Sorge, soweit sie die Entscheidung \u00fcber das „ob“ einer Anfechtung betrifft, nicht nach dieser Vorschrift, sondern nur nach \u00a7 1628 BGB oder \u00a7 1666 BGB entzogen werden kann (so BayObLG FamRZ 1999, 737, 738; Erman\/Hammermann aaO \u00a7 1600 a Rdn. 92; Staudinger\/Peschel-Gutzeit BGB [2007] \u00a7 1629 Rdn. 96).<\/p>\n

Jedenfalls erscheint es bereits im Ansatz bedenklich, in der Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers „zur Vertretung des Kindes in einem Anfechtungsverfahren“ zugleich die stillschweigende Entziehung des Rechts zu sehen, \u00fcber das „ob“ der Anfechtung zu entscheiden (so allerdings wohl BGH Beschluss vom 27. November 1974 – IV ZB 42\/73 – NJW 1975, 345; ebenso OLG Hamm FamRZ 1963, 580, 581; ferner KG FamRZ 1966, 239, 240 bei Bestellung des Pflegers „zur Erhebung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage“). Nach rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen erscheint es n\u00e4mlich geboten, eine solche Entziehung durch einen mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss besonders auszusprechen (vgl. KG FamRZ 1966, 239, 240; Soergel\/Str\u00e4tz BGB 12. Aufl. \u00a7 1629 Rdn. 38 m.w.N.).<\/p>\n

Auch darauf kommt es hier aber nicht an. Das Berufungsgericht hat den Beschluss des Rechtspflegers im Ergebnis zu Recht nicht in diesem Sinne ausgelegt. Die Erg\u00e4nzungspflegschaft ist darin n\u00e4mlich allein mit der Begr\u00fcndung angeordnet worden, das Kind bed\u00fcrfe eines Erg\u00e4nzungspflegers, weil seine Eltern es „in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren … nicht gesetzlich vertreten k\u00f6nnen“. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, ob der Rechtspfleger die Notwendigkeit einer zuvor, mithin au\u00dferhalb eines solchen Verfahrens,\u00a0zu treffenden Entscheidung \u00fcber das „ob“ der Anfechtung \u00fcberhaupt gesehen hat und dem Erg\u00e4nzungspfleger auch diese Entscheidung \u00fcberantworten, zumindest aber einem Elternteil oder gar beiden das Sorgerecht insoweit teilweise entziehen wollte.<\/p>\n

Hinzu kommt, dass sich dem Beschluss nicht einmal entnehmen l\u00e4sst, gegen wen sich eine solche Entziehung des Sorgerechts richten sollte: gegen den Vater, gegen die Mutter oder gegen beide. Letzteres w\u00e4re hier jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen, da die Frage einer Entziehung des Sorgerechts f\u00fcr jeden Elternteil gesondert zu pr\u00fcfen und die Entziehung auf einen Elternteil zu beschr\u00e4nken ist, wenn in der Person des anderen kein Grund f\u00fcr eine Entziehung gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 – IV ZB 42\/73 – NJW 1975, 345; OLG K\u00f6ln FamRZ 2001, 430 f.; M\u00fcnchKomm\/Huber BGB 5. Aufl. \u00a7 1629 Rdn. 66; Erman\/Michalski aaO \u00a7 1629 Rdn. 23; Soergel\/Str\u00e4tz BGB 12. Aufl. \u00a7 1629 Rdn. 38). Bei der hier offensichtlichen Uneinigkeit der beiden Sorgeberechtigten hinsichtlich der Frage, ob das Kind Anfechtungsklage erheben solle oder nicht, k\u00f6nnen aber nicht beide gegenl\u00e4ufigen Entscheidungen zugleich dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen.<\/p>\n

Erst recht kann die Entscheidung dar\u00fcber, ob Anfechtungsklage erhoben werden soll, nicht einem Dritten, hier also dem Erg\u00e4nzungspfleger, \u00fcbertragen werden, wenn das Sorgerecht insoweit nur einem der beiden sorgeberechtigten Elternteile zu entziehen ist. Denn sobald dies geschehen ist, steht die zu treffende Entscheidung nach \u00a7 1680 Abs. 3 BGB dem anderen Elternteil allein zu mit der Folge, dass es der Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers insoweit nicht bedarf.<\/p>\n

F\u00fcr die Auslegung des Beschlusses \u00fcber die Anordnung der Erg\u00e4nzungspflegschaft dahingehend, dass damit zugleich eine Entscheidung \u00fcber die Entziehung eines Teils der elterlichen Sorge verbunden sei, sind daher keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich; sie liegt eher fern.<\/p>\n

3. Einer Sachentscheidung steht somit die Unzul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage entgegen. Auf die im Hinweis des Senats vom 30. Januar 2009 aufgezeigten Bedenken gegen die Wahrung der Anfechtungsfrist des \u00a7 1600 b BGB kommt es daher nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 Leitsatz 1. Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgen\u00f6ssische Nebenintervenientin (\u00a7 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch […]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":133,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-1321","page","type-page","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"\nUrteile Familienrecht BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Urteile Familienrecht BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2019-11-28T16:02:58+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"17\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/\",\"name\":\"Urteile Familienrecht BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\"},\"datePublished\":\"2009-02-18T09:41:22+00:00\",\"dateModified\":\"2019-11-28T16:02:58+00:00\",\"description\":\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Rechtsprechung\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Urteile Familienrecht\",\"item\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"name\":\"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen\",\"description\":\"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization\",\"name\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png\",\"width\":206,\"height\":61,\"caption\":\"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Urteile Familienrecht BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Urteile Familienrecht BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","og_description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","og_url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/","og_site_name":"DE - Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","article_modified_time":"2019-11-28T16:02:58+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"17\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/","name":"Urteile Familienrecht BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07 | Anwaltskanzlei Medizinrecht Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","isPartOf":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website"},"datePublished":"2009-02-18T09:41:22+00:00","dateModified":"2019-11-28T16:02:58+00:00","description":"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Geburtssch\u00e4den. Als Patientenanw\u00e4lte vertreten wir bundesweit, gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-18-02-2009-az-xii-zr-15607\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Rechtsprechung","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Urteile Familienrecht","item":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"BGH, Urteil vom 18.02.2009 Az.: XII ZR, 156\/07"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#website","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","name":"DE -Geburtsschaden-Arzthaftung Rechtsanw\u00e4lte Dr. Schultze-Zeu \u2022 Manthei & Kollegen","description":"Anw\u00e4lte f\u00fcr Arzthaftung, Geburtssch\u00e4den, Medizinrecht und Medizinprodukthaftung. Wir sind bundesweit t\u00e4tig!","publisher":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#organization","name":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","contentUrl":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/2016\/06\/smk-logo_mobile.png","width":206,"height":61,"caption":"Anwaltskanzlei Berlin Dr. Schultze-Zeu Manthei & Kollegen"},"image":{"@id":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1321"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1321\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}