{"id":1315,"date":"1989-08-10T10:09:27","date_gmt":"1989-08-10T08:09:27","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1315"},"modified":"2019-11-28T17:19:59","modified_gmt":"2019-11-28T16:19:59","slug":"lg-tuebingen-urteil-vom-10-08-89-az-1-s-8289-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-verkehrsrecht\/lg-tuebingen-urteil-vom-10-08-89-az-1-s-8289-2\/","title":{"rendered":"LG T\u00fcbingen Urteil vom 10.08.89 AZ: 1 S 82\/89"},"content":{"rendered":"

LG T\u00fcbingen Urteil vom 10.08.89 AZ: 1 S 82\/89<\/h1>\n

Verkehrsrecht<\/a><\/h2>\n

Mithaftung der Mutter f\u00fcr Kind ohne Sicherheitsgurt – Haftungsprivileg des BGB \u00a7 1664 Abs 1 BGB<\/h2>\n

Leitsatz<\/h3>\n

1. Wird ein im Kraftfahrzeug bef\u00f6rdertes, nicht angeschnalltes, vierj\u00e4hriges Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt und erf\u00fcllt der f\u00fcr den Unfall alleinhaftende Sch\u00e4diger dessen Schadensersatzforderung, so kann er wegen der durch Nichtanlegung der Sicherheitsgurte entstandenen Verletzungen des Kindes im Innenverh\u00e4ltnis zum Fahrer bzw Elternteil Ausgleich gem BGB \u00a7 426 verlangen (hier: ein Drittel).<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

1. Das Haftungsprivileg des BGB \u00a7 1664 Abs 1 im Rahmen der elterlichen Sorge findet auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern gegen\u00fcber ihrem Kind, insbesondere im Rahmen von Verkehrsunf\u00e4llen, keine Anwendung (so auch BGH, 1979-01-16, VI ZR 243\/76, BGHZ 73, 190).<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 1989 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Reutlingen – 8 C 1857\/88 – abge\u00e4ndert:<\/p>\n

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 500,00 DM zu bezahlen.<\/p>\n

Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n

1. 2. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n

2. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtsz\u00fcgen tragen die Kl\u00e4gerin 5\/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4\/9.<\/p>\n

Streitwert in der Berufungsinstanz:
\nKlagantrag Ziff. 1 (Schmerzensgeld): 1.104,38 DM
\nKlagantrag Ziff. 2 (Feststellung): 300,00 DM<\/p>\n

Tatbestand
\n1\u00a0(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 548 Abs. 1 ZPO abgesehen).<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

2\u00a0Die an sich statthafte sowie nach Form, Frist und Beschwer zul\u00e4ssige Berufung ist\u00a0teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n

3 Die Beklagten sind als Gesamtschuldner nach \u00a7 847 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin ein weiteres Schmerzensgeld in H\u00f6he von noch 500,00 DM zu bezahlen. Insgesamt ist ein Schmerzensgeld von 2.300,00 DM f\u00fcr den vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (hierzu I 1). Hierauf hat sich die Kl\u00e4gerin von den Beklagten bereits bezahlte 1.495,62 DM anrechnen zu lassen (hierzu I 2). Der Anspruch vermindert sich dar\u00fcberhinaus um 304,38 DM, da die Beklagten mit einem ihr in dieser H\u00f6he gegen die Kl\u00e4gerin zustehenden Anspruch aus \u00a7 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2, 840 Abs. 1, 389 BGB wegen der schuldhaften Mitverursachung der Verletzung der Tochter wirksam aufgerechnet haben (hierzu I 3). Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Ersatzpflicht k\u00fcnftigen materiellen und immateriellen Schadens besteht mangels Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht (hierzu II).<\/p>\n

4 Der Kl\u00e4gerin steht ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in H\u00f6he von 500,00 DM zu.<\/p>\n

5 1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung, auf die Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.300,00 DM f\u00fcr sachgerecht und angemessen erachtet. Die Kammer verkennt hierbei nicht – worauf auch das Amtsgericht ausdr\u00fccklich hingewiesen hat , da\u00df sich der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag an der Obergrenze dessen liegt, was von Gerichten in F\u00e4llen vergleichbarer Verletzungen zugesprochen wird. Aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde, insbesondere den \u00fcberdurchschnittlich lang anhaltenden Folgen, liegt jedoch ein \u00fcber das \u00dcbliche hinausgehender, schwerwiegenderer, den Betrag rechtfertigender Fall vor.<\/p>\n

6 Im Hinblick auf die Berufung ist hierzu noch ausf\u00fchren:<\/p>\n

7 Die Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Amtsgericht beruhen keineswegs nur auf subjektiven Beschwerden der Kl\u00e4gerin, sondern auf anhand der Gutachten des Unfallchirurgen und des Hautarztes objektivierbaren Einbu\u00dfen. Am Unfalltag “ 24. April 1988 “ wurde eine Halswirbels\u00e4ulenverletzung in Form einer massiven Steilstellung der gesamten Halswirbels\u00e4ule diagnostiziert. Diese ging mit einer Verspannung der Halswirbelmuskulatur, Druckschmerzen und schmerzbedingter Bewegungseinschr\u00e4nkung einher, so da\u00df das Tragen einer Schanz’schen Halskrawatte verordnet werden mu\u00dfte. Daneben litt die Kl\u00e4gerin unter Kopfschmerzen, welche ebenfalls als unfallurs\u00e4chlich anzusehen sind. Eine deutliche Verbesserung der Beschwerden trat am 24. Mai 1988, also nach einem Monat, ein. Wegen Fortdauer der Muskelverspannung der rechten Trapezmuskulatur und der sie begleiteten Druckschmerzen konnte die Behandlung durch den Facharzt erst am 22. August 1988, mithin etwa vier Monate nach dem Unfall, abgeschlossen werden. Aufgrund weiter vorhandener Beschwerden im Hals-Wirbel-S\u00e4ulen-Bereich und Kopfschmerzen begab sich die Kl\u00e4gerin bis Ende 1988 in \u00e4rztliche Behandlung. Auch im M\u00e4rz 1989 bekam sie nochmals Massagen vom Hausarzt verordnet. Insgesamt war die Kl\u00e4gerin einen Monat zu 100 % arbeitsunf\u00e4hig, einen weiteren Monat zu 20 % und weitere zwei Wochen zu 10 % arbeitsunf\u00e4hig. Anhand dieses \u00e4rztlich festgestellten Verlaufs der Verletzung und der erforderlichen Behandlungen steht fest, da\u00df die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen langen Zeitraum hinweg ganz erheblich an den Folgen ihrer Verletzung durch Schmerzen, Arbeits- und allgemeiner Lebensbeeintr\u00e4chtigung litt.<\/p>\n

8 Verst\u00e4rkt wird dies noch durch die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen, von den Beklagten allerdings in Zweifel gezogenen, bis heute andauernden Verspannungen der Hals-Wirbel-Muskulatur und schubweise auftretenden Kopfschmerzen, welche weitere Behandlungen nach sich ziehen. Die Darstellungen der Kl\u00e4gerin sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft, da zum einen solche Folgen der Verletzung durchaus naheliegen, zum anderen die Kl\u00e4gerin nicht den Eindruck erweckte, die von ihre empfundenen Beschwerden in \u00fcbertreibender Art darzulegen.<\/p>\n

9 Nach den gesamten Umst\u00e4nden ist das nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO zugemessene Schmerzensgeld mit 2.300,00 DM angemessen bewertet.<\/p>\n

10 2. Durch die Zahlung von 1.495,62 DM der Beklagten Ziff. 2 an die Kl\u00e4gerin ist deren Anspruch in dieser H\u00f6he erloschen (\u00a7\u00a7 362, 422 Abs. 1 BGB), so da\u00df zun\u00e4chst – ohne Ber\u00fccksichtigung der von den Beklagten hilfsweise erkl\u00e4rten Aufrechnung – ein Anspruch in H\u00f6he von 804,38 DM verbleibt.<\/p>\n

11 Die Beklagte haben wirksam mit einem ihnen gegen die Kl\u00e4gerin zustehenden Anspruch aus \u00a7 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 840 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in H\u00f6he von 304,38 DM aufgerechnet. Es verbleibt ein Restanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 500,00 DM (\u00a7 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB).<\/p>\n

12 a) Die Beklagten sind aus dem Verkehrsunfall wegen der Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziff. 1 der Tochter der Kl\u00e4gerin, welche Fahrzeuginsasse war, f\u00fcr deren beim Unfall erlittenen Verletzungen (Kopfverletzung) nach \u00a7\u00a7 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB in H\u00f6he von 913,15 DM zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Beklagte Ziff. 2 hat die entsprechende Zahlung von 913,15 DM an die Tochter der Kl\u00e4gerin geleistet.<\/p>\n

13 b) Die Kl\u00e4gerin ist neben den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ihrer Tochter ebenfalls schadensersatzpflichtig und haftet mit den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 840 BGB gesamtschuldnerisch. Dem schuldlos Gesch\u00e4digten haften s\u00e4mtliche Sch\u00e4diger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 840, 421 BGB als Gesamtschuldner (OLG D\u00fcsseldorf\u00a0MDR 1982, 142, 143).<\/p>\n

14 Die Kl\u00e4gerin hat dadurch, da\u00df sie ihre damals gerade vier Jahre alt gewordene Tochter ungesichert auf dem R\u00fccksitz des von ihr gesteuerten Fahrzeuges bef\u00f6rderte, eine schadensstiftende Ursache gesetzt. Denn w\u00e4re das Kind durch eine R\u00fcckhaltevorrichtung gesichert gewesen, w\u00e4re es nicht an den Vordersitz des Fahrzeuges geschleudert worden und w\u00e4re nicht am Kopf verletzt worden.<\/p>\n

15 Dieses Verhalten gereicht ihr auch zum Verschulden, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer acht gelassen hat.<\/p>\n

16 Allerdings hat die Kl\u00e4gerin nicht gegen eine nach der Stra\u00dfenverkehrsordnung f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung bestehende Rechtspflicht versto\u00dfen. Soweit sich die vierj\u00e4hrige Tochter auf dem R\u00fccksitz befand, war dies vorschriftsm\u00e4\u00dfig nach \u00a7 21 Abs. 1 a StVO. Als Vierj\u00e4hrige traf sie nicht die Anschnallpflicht (\u00a7 21 a Abs. 1 Nr. 1 StVO). Die Verwendung eines nicht vorhandenen Kindersitzes oder anderer R\u00fcckhaltevorrichtungen ist f\u00fcr Kinder nach der Stra\u00dfenverkehrsordnung nicht vorgeschrieben. Jedoch gebietet \u00a7 21 Abs. 1 a Satz 2 StVO, vorhandene R\u00fcckhalteeinrichtungen f\u00fcr Kinder zu benutzen. Eine solche war aber im von der Kl\u00e4gerin benutzten Fahrzeug nicht vorhanden.<\/p>\n

17 Ma\u00dfgeblich ist jedoch nicht, ob eine Rechtspflicht zur Verwendung eines Kindersitzes besteht, sondern allein, ob die Verwendung eines Kindersitzes zweckm\u00e4\u00dfig ist und eine entsprechende allgemeine \u00dcberzeugung besteht (so auch M\u00fcnchener Kommentar-Grunsky, BGB, 2. Aufl. 1985, \u00a7 254 Anm. 24 a, 24 b f\u00fcr Nichtverwendung von Sicherheitsgurt und Sturzhelm und BGH NJW 1982, 985, 986 f\u00fcr Nichtanlegung des Sicherheitsgurts durch einen Taxifahrer bei Leerfahrt). Denn Sorgfaltsma\u00dfstab ist das erforderliche Ma\u00df an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines gewissenhaften und besonnenen Menschen zu beachten ist.<\/p>\n

18 An der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit einer R\u00fcckhaltevorrichtung f\u00fcr kleine Kinder bei deren Transport in einem Kraftfahrzeug kann nach dem allgemein bekannten Stand der Unfallforschung heute kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen. Es ist gesicherte Erkenntnis, da\u00df auf dem R\u00fccksitz befindliche ungesicherte Personen bei einem Aufprall nach vorne geschleudert werden und erhebliche Gefahren f\u00fcr diese Personen und andere Fahrzeuginsassen entstehen. Darauf beruht auch ersichtlich die gesetzliche Pflicht zur Anlegung von Sicherheitsgurten auf Vorder- und R\u00fccksitzen sowie zur Verwendung von f\u00fcr Kinder vorhandenen R\u00fcckhaltevorrichtungen. Dies entspricht auch allgemeiner \u00dcberzeugung. Gerade in den vergangen Jahren hat sich ein gesch\u00e4rftes Bewu\u00dftsein hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse bei der Benutzung von Autos und bei der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr gebildet. Zweifelsfrei ist dies f\u00fcr die Verwendung von Sicherheitsgurten bei Erwachsenen. Nichts anderes gilt bei der Teilnahme von Kindern am Stra\u00dfenverkehr. Sie sind bei der Bef\u00f6rderung in einem Auto zumindest ebenso gef\u00e4hrdet wie Erwachsene. Auch f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Kindern in Kraftfahrzeugen wird deren besondere Sicherung heute bei verantwortlichem Verhalten als zwingend notwendig erachtet; die Verwendung von R\u00fcckhaltevorrichtungen entspricht dem heute anzulegenden und anerkannten Sicherheitsstandard. Dies zeigt auch die tats\u00e4chlich in zunehmendem Ma\u00dfe verbreitete Verwendung von Kindersitzen, um f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig nicht auszuschlie\u00dfende Unf\u00e4lle eine bessere Sicherung f\u00fcr das Kind im gef\u00e4hrlichen Stra\u00dfenverkehr zu gew\u00e4hren.<\/p>\n

19 Auch der Kl\u00e4gerin war diese allgemeine Erkenntnis bekannt. Wie sie in der Berufungsverhandlung ausf\u00fchrte, war sie selbst im Besitz eines kleineren Kindersitzes, aus dem ihre Tochter jedoch seit geraumer Zeit herausgewachsen war; sie hatte diesen allerdings nur gelegentlich verwendet, weil ihre Tochter keinen Gurt anlegen wollte.<\/p>\n

Die Anbringung und Verwendung eines Kindersitzes ist auch ohne weiteres zumutbar. Es gibt heutzutage auf dem Markt Kindersitze, die mit wenigen Handgriffen in k\u00fcrzester Zeit am im Kraftfahrzeug befindlichen Drei-Punkt-Sicherheitsgurt befestigt werden k\u00f6nnen. Eine komplizierte Montage oder Verschraubung ist nicht erforderlich. Dies erm\u00f6glicht auch ohne Probleme eine Verwendung des Kindersitzes in mehreren Fahrzeugen.<\/p>\n

21 Aus diesen Gr\u00fcnden wird die Kl\u00e4gerin auch nicht dadurch entlastet, da\u00df sie sich beim Unfallfahrzeug nicht um ihr eigenes Fahrzeug, sondern das ihres Vaters handelte. Sie w\u00e4re zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet gewesen, einen Kindersitz anzubringen, wenn sie ihre Tochter mittransportieren wollte. Sie selbst hat im \u00fcbrigen auch kein eigenes Fahrzeug und verwendete stets das des Vaters oder des Bruders f\u00fcr ihre Fahrten.<\/p>\n

22 Auch tr\u00e4gt der Fahrer f\u00fcr ein von ihm mittransportiertes, erst vierj\u00e4hriges Kind, welches eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich der Verwendung eines Kindersitzes zu treffen noch nicht in der Lage ist, die Verantwortung f\u00fcr entsprechende Vorkehrungen. Aus seiner Gefahrabwendungspflicht heraus hat er f\u00fcr das Vorhandensein eines Kindersitzes und dessen ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung zu sorgen.<\/p>\n

23 Schlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin, soweit ihr hinsichtlich der Verletzung des Kindes lediglich fahrl\u00e4ssiges Verhalten vorgeworfen werden kann, auch in Ansehung des \u00a7 1664 Abs. 1 BGB verantwortlich. Zwar haften Eltern gegen\u00fcber ihren Kindern nur ihm Rahmen der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, dieses Haftungsprivileg im Rahmen der elterlichen Sorge findet jedoch auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern gegen\u00fcber ihrem Kind, insbesondere im Rahmen von Verkehrsunf\u00e4llen, keine Anwendung (Palandt-Dietrichsen, BGB, 47. Aufl. 1988, \u00a7 1664 Anm. 1 b; BGHZ 73, 190, 195; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf MDR 1982, 142, 143).<\/p>\n

24 c) Denn Beklagten steht, nachdem sie den gesamten Schadensersatzanspruch der Tochter erf\u00fcllt haben, gegen die Kl\u00e4gerin ein Anspruch nach \u00a7 426 Abs. 1 und 2 BGB in H\u00f6he von 1\/3, mithin 304,38 DM, zu (vgl. OLG D\u00fcsseldorf MDR 1982, 142, 143).<\/p>\n

25 Der nach \u00a7 426 BGB zu gewinnende Ausgleichsma\u00dfstab zwischen den nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB Verantwortlichen richtet sich nach \u00a7 254 BGB. Ma\u00dfgebend ist in erster Linie der Grad der Verursachung und sekund\u00e4r der Grad des Verschuldens (Palandt-Heinrichts, BGB, 47. Aufl. 1988, \u00a7 426 Anm. 3 c, \u00a7 254 Anm. 4 a aa bb).<\/p>\n

26 Im Hinblick darauf, da\u00df der Beklagte Ziff. 1 durch die Verletzung der Vorfahrt schuldhaft den Unfall verursachte und damit die prim\u00e4re Ursache f\u00fcr die Verletzung des Kindes setzte, durch welche sich die Sorgfaltspflichtverletzung der Kl\u00e4gerin in schadensstiftender Form entwickeln konnte, und unter Ber\u00fccksichtigung, da\u00df der Kl\u00e4gerin lediglich Fahrl\u00e4ssigkeit gegen\u00fcber dem grob fahrl\u00e4ssigen Vorfahrtsversto\u00df des Beklagten Ziff. 1 vorgeworfen werden kann, h\u00e4lt die Kammer eine Ausgleichspflicht in H\u00f6he von 1\/3 des Schadens f\u00fcr angemessen.<\/p>\n

27 4. Das Berufungsvorbringen, wonach das Amtsgericht mehr Schmerzensgeld im Urteil unter Versto\u00df gegen \u00a7 308 ZPO („ne ultra petita“) der Kl\u00e4gerin zugesprochen habe, als beantragt gewesen sei, vermag der Berufung auch nicht teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Denn durch den Antrag, die Berufung zur\u00fcckzuweisen, hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls eine entsprechende Klageerweiterung vorgenommen (Z\u00f6ller, ZPO, 15. Aufl. 1987, \u00a7 308 RdNr. 8).<\/p>\n

II.<\/p>\n

28 Die Klage auf Feststellung, da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner auch f\u00fcr zuk\u00fcnftige materielle und immaterielle Sch\u00e4den aus dem Unfallereignis vom 28. April 1988 haften, ist unzul\u00e4ssig. Es besteht kein Feststellungsinteresse (\u00a7 256 ZPO). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr den Eintritt weiterer Schadensfolgen ersichtlich. Die rein gedachte M\u00f6glichkeit eines sp\u00e4teren Schadens gen\u00fcgt nicht (Baumbach\/Lauterbach\/Hartmann\/Albers, ZPO, 46. Aufl. 1988, \u00a7 256 Anm. 3 E). Dies gilt sowohl f\u00fcr die begehrte Feststellung zuk\u00fcnftigen materiellen als auch die begehrte Feststellung zuk\u00fcnftigen immateriellen Schadens. F\u00fcr zuk\u00fcnftigen materiellen Schaden fehlt jeglicher Vortrag. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist dieser durch das zugesprochene Schmerzensgeld f\u00fcr die absehbare zuk\u00fcnftige Entwicklung gedeckt. Anzeichen f\u00fcr eine schwerwiegende Ver\u00e4nderung des zu erwartenden Heilungsverlaufs sind nicht erkennbar.<\/p>\n

29 Im \u00fcbrigen fehlt jedenfalls ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Eine Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht der Kl\u00e4gerin nicht. Diese tritt nach \u00a7 852 BGB erst im April 1991 ein. Es ist ihr zuzumuten, die Entwicklung des Heilungsverlaufes vorl\u00e4ufig abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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