{"id":1311,"date":"1995-05-23T10:04:10","date_gmt":"1995-05-23T08:04:10","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1311"},"modified":"2019-11-28T17:18:20","modified_gmt":"2019-11-28T16:18:20","slug":"olg-hamm-urteil-vom-23-05-95-az-27-u-3093-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-verkehrsrecht\/olg-hamm-urteil-vom-23-05-95-az-27-u-3093-2\/","title":{"rendered":"OLG Hamm Urteil vom 23.05.95 AZ: 27 U 30\/93"},"content":{"rendered":"

OLG Hamm Urteil vom 23.05.95 AZ: 27 U 30\/93<\/h1>\n

Verkehrsrecht<\/a><\/h2>\n

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Sturz eines schuldunf\u00e4higen Kindes von einem Flachdach; Schmerzensgeldanspruch wegen eines schweren gedeckten Hirntraumas mit Dauerfolgen; Anrechnung des Aufsichtsverschuldens der Mutter auf den Schadenersatzanspruch.<\/p>\n

Orientierungssatz<\/h3>\n

1. 1. St\u00fcrzt ein minderj\u00e4hriges und noch nicht schuldf\u00e4higes Kind von einem Flachdach, auf das es – w\u00e4hrend eines Besuches mit seiner Mutter in einer fremden Wohnung – durch eine L\u00fccke im Balkongel\u00e4nder gelangt war, haftet der f\u00fcr den unsicheren Zustand des Balkongel\u00e4nders verantwortliche Wohnungsinhaber aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in vollem Umfang f\u00fcr den eingetretenen Schaden.<\/p>\n

2. 2. Das Kind, das bei dem Sturz ein schweres gedecktes Hirntrauma sowie Hirnquetschungen erlitten hat und bei dem aufgrund von Dauerfolgen von einer Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit auf 40% auszugehen ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld, der mit 35.000 DM zu veranschlagen ist.<\/p>\n

3. 3. Die Haftung desVerkehrssicherungspflichtigen wird nicht dadurch relativiert, da\u00df das schuldunf\u00e4hige Kind (hier: Alter zum Unfallzeitpunkt etwa 1 3\/4 Jahre) ohne gen\u00fcgende Aufsicht seiner Mutter gewesen ist.\u00a0Deren Fremdverschulden braucht sich das Kind nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, da\u00df BGB \u00a7 278 Abs 1 im Rahmen der Mithaftung gem BGB \u00a7 254 Abs 1 nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverh\u00e4ltnis nicht begr\u00fcndet wird.
\nDas Kind bildet mit seiner Mutter auch keine „Zurechnungseinheit“, weil es Schmelzung mit Gefahrerh\u00f6hungsbeitr\u00e4gen Dritter – geht und das Kind \u00fcberhaupt nicht schuldf\u00e4hig gewesen ist.\u00a0Daran scheitert auch eine Anwendung des BGB \u00a7 31. Der\u00a0Verkehrssicherungspflichtige kann sich auch nicht auf ein „gest\u00f6rtes\u00a0Gesamtschuldverh\u00e4ltnis“ mit der Mutter des Kindes berufen.
\nZwar kommt in Betracht, da\u00df diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsma\u00dfstabes nach BGB \u00a7 1664 Abs 1 von einer Gesamtschuldnerhaftung gem BGB \u00a7 840 befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch des Verkehrssicherungspflichtigen entgegenst\u00fcnde. Soweit jedoch die Mutter von der Haftung befreit ist, fehlt es bereits an einer Schadenzurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den Voraussetzungen eines Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n

Fundstellen<\/strong>
\nRuS 1995, 455-456 (red. Leitsatz und Gr\u00fcnde)<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird unter Zur\u00fcckweisung seines weitergehenden\u00a0Rechtsmittels das am 3. Dezember 1992 verk\u00fcndete Urteil der 3. Zivilkammer\u00a0des Landgerichts Paderborn abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefa\u00dft:\u00a0Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger 35.000,00\u00a0DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1992 zu zahlen.\u00a0Es wird festgestellt, da\u00df die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger seinen k\u00fcnftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit seine materiellen Anspr\u00fcche nicht auf \u00f6ffentlich\u00adrechtliche Versicherungstr\u00e4ger \u00fcbergegangen sind.
\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\u00a0Die Kosten des ersten Rechtzuges werden dem Kl\u00e4ger zu 27 % und den\u00a0Beklagten zu 73 % auferlegt.\u00a0Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kl\u00e4ger 36 % und die\u00a0Beklagten 64 %. Die Kosten der Streithelferin werden den Beklagten zu 64 %\u00a0auferlegt und dieser selbst zu 36 %.<\/p>\n

Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n
    \n
  1. Der am 7. August 1989 geborene Kl\u00e4ger begehrt Schmerzensgeld (Vorstellung:\u00a050.000,00 DM) und Feststellung der Ersatzpflicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Zukunftssch\u00e4den\u00a0anl\u00e4\u00dflich seines Sturzes am 14. Mai 1991 um 20.14 Uhr vom kiesbedeckten\u00a0Flachdach des … in …, auf das er w\u00e4hrend eines Besuchs mit seiner Mutter in der\u00a0Wohnung der Beklagten durch eine L\u00fccke im Gel\u00e4nder des Balkons gelangt war. Er\u00a0zog sich ein schweres gedecktes Hirntrauma, multiple Kalottenfrakturen sowie\u00a0Hirnquetschungen zu und litt rechtsseitig unter einer armbetonten Hemiparese. Der\u00a0Bruch des Schl\u00e4fenbeins entwickelte sich zu einer wachsenden Fraktur, die am 23.\u00a0September 1991 operativ versorgt wurde. Die Heilung verlief komplikationslos. Die\u00a0L\u00e4hmungserscheinungen gingen nahezu vollst\u00e4ndig zur\u00fcck. Das Versorgungsamt veranschlagte den Grad der Behinderung (GdB) durch „Restst\u00f6rungen nach Sch\u00e4del-Hirn-Verletzung“ mit Bescheid vom 10. Juni 1992 auf 40 %.<\/li>\n
  2. Der Kl\u00e4ger hat gemeint, die Beklagten w\u00fcrden ihm wegen Verletzung von\u00a0Sicherungspflichten haften, weil sie durch Entfernen des linken seitlichen\u00a0Balkongitters eine Gefahrenquelle geschaffen h\u00e4tten, die mittels eines rollbaren Polsterhockers nur unzureichend abgesichert gewesen sei.<\/li>\n
  3. Die Beklagten haben behauptet, die Balkont\u00fcr sei geschlossen gewesen und habe von dem knapp zweij\u00e4hrigen Kl\u00e4ger nicht ge\u00f6ffnet worden sein k\u00f6nnen. Au\u00dferdem haben sie der Mutter des Kl\u00e4gers eine Aufsichtspflichtverletzung angelastet, welche dieser sich entgegenhalten lassen m\u00fcsse.<\/li>\n
  4. Das Landgericht hat auf eine Haftungsquote der Beklagte von 1\/2 erkannt, dem Kl\u00e4ger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM zugesprochen und dem Feststellungsbegehren unter Ber\u00fccksichtigung h\u00e4lftigen Mitverschuldens stattgegeben. Wegen des fehlenden Balkongitters hat es die Beklagten f\u00fcr verpflichtet gehalten, Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und insoweit das Versperren der L\u00fccke durch den rollbaren Polsterhocker sowie das Geschlossenhalten der Balkont\u00fcr nicht als hinreichend erachtet. Die Beklagten h\u00e4tten zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen wie etwa das Abschlie\u00dfen der T\u00fcr ergreifen oder jedenfalls die Mutter des Kl\u00e4gers warnen m\u00fcssen, weil damit zu rechnen gewesen sei, da\u00df der Kl\u00e4ger unbeaufsichtigt auf den Balkon und von dort auf das angrenzende Flachdach habe gelangen k\u00f6nnen. Ohne weiteres h\u00e4tten sie nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, da\u00df schon keine der in ihrer Wohnung anwesenden Personen die Balkont\u00fcre \u00f6ffnen werde. Andererseits m\u00fcsse der Kl\u00e4ger f\u00fcr die unzureichende Beaufsichtigung durch seine Mutter einstehen. Diese sei verpflichtet gewesen, den Kl\u00e4ger in der ihr fremden Wohnung, um deren Gefahrenquellen sie nicht allesamt habe wissen k\u00f6nnen, st\u00e4ndig im Auge und somit unter Kontrolle zu behalten. Deshalb sei h\u00e4lftige Schadensteilung gerechtfertigt.<\/li>\n
  5. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt diese W\u00fcrdigung mit der Auffassung, ein Verschulden seiner Mutter m\u00fcsse er sich nicht zurechnen lassen und die Bemessungsgrundlage f\u00fcr das Schmerzensgeld sei zu niedrig angesetzt worden.<\/li>\n
  6. Er beantragt, teilweise ab\u00e4ndernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihm ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen, sowie festzustellen, da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm seine gesamten zuk\u00fcnftigen materiellen und immateriellen Sch\u00e4den aus dem Unfallereignis vom 14. Mai 1991 zu ersetzen, soweit kein Anspruchs\u00fcbergang vorliegt.<\/li>\n
  7. Die Beklagten haben der Mutter des Kl\u00e4gers den Streit verk\u00fcndet. Diese hat sich dem Antrag des Kl\u00e4gers angeschlossen.<\/li>\n
  8. Die Beklagten beantragen, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n
  9. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, verneinen nach wie vor die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, halten allein die Mutter des Kl\u00e4gers f\u00fcr verantwortlich und meinen, da\u00df der Kl\u00e4ger angesichts deutlicher Besserung seines Gesundheitszustandes jedenfalls kein h\u00f6heres Schmerzensgeld verlangen k\u00f6nne. Ihre Anschlu\u00dfberufung mit dem Ziel, die Klage abzuweisen, haben die Beklagten zur\u00fcckgenommen. Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n
  10. Der Senat hat die Mutter des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 141 ZPO angeh\u00f6rt und Beweis erhoben \u00fcber die Unfallfolgen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 1993 (Bl. 133 f.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen … vom 22. Januar 1995 (Bl. 149 bis 158) verwiesen.<\/li>\n
  11. Die Ermittlungsakte 31 (14) Js 475\/91 der Staatsanwaltschaft Paderborn ist Gegenstand m\u00fcndlicher Verhandlung gewesen.<\/li>\n<\/ol>\n

    Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

    Die Berufung ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n

    Der Kl\u00e4ger kann die Beklagten gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 823, 847 BGB auf vollen Ersatz in Anspruch nehmen, da ihm beide Beklagten f\u00fcr den unsicheren Zustand des Balkongel\u00e4nders verantwortlich sind und er f\u00fcr eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung seiner Mutter nicht einstehen mu\u00df (1). Als Schmerzensgeld h\u00e4lt der Senat einen Gesamtbetrag von 35.000,00 DM f\u00fcr angemessen (2).<\/p>\n

    Zutreffend hat das Landgericht die Absperrung der L\u00fccke in der Balkonbr\u00fcstung durch einen Rollhocker und das Geschlossenhalten der offenbar nicht verriegelten Balkont\u00fcr als unzureichende Vorsichtsma\u00dfnahmen angesehen. Dies mu\u00df sich auch die Erstbeklagte entgegenhalten lassen, ohne da\u00df es darauf ank\u00e4me, ob sie an der Beseitigung des Gel\u00e4nders mitgewirkt hat. Ihr war der Zustand bekannt und sie hat ebenso wie ihr Ehemann die Gefahrenstelle f\u00fcr Dritte zug\u00e4nglich gemacht, indem sie den Kl\u00e4ger und dessen Mutter in der Wohnung als Besucher empfangen hat. Es mag sein, da\u00df der Balkon von dieser Verkehrser\u00f6ffnung ausgeschlossen sein sollte. Das ist aber weder zum Ausdruck gelangt noch hinreichend sichergestellt worden. Vielmehr war die „Schwachstelle“ selbst f\u00fcr Kinder ohne weiteres zug\u00e4nglich, was angesichts der realisierten Absturzgefahr keiner Ausf\u00fchrung bedarf.<\/p>\n

    Die Haftung der Beklagten wird nicht dadurch relativiert, da\u00df der Kl\u00e4ger ohne gen\u00fcgende Aufsicht seiner Mutter gewesen ist. Deren Fremdverschulden braucht sich der Kl\u00e4ger nicht wie ein eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, da \u00a7 278 BGB im Rahmen der Mithaftung gem\u00e4\u00df \u00a7 254 I BGB nur bei bestehender Sonderbeziehung Anwendung findet und eine solche durch das Kindschaftsverh\u00e4ltnis nicht begr\u00fcndet wird (vgl. Urteil des BGH vom 8. M\u00e4rz 1951 in BGHZ 1, 248 ff.). Der Kl\u00e4ger bildete mit seiner Mutter auch keine „Zurechnungseinheit“ (vgl. Urteil des BGH vom 18. April 1978 in VersR 78, 735 f.), weil es hierbei um das Einstehenm\u00fcssen f\u00fcr Eigenverschulden – wom\u00f6glich erh\u00f6ht durch Verschmelzung mit Gefahrerh\u00f6hungsbeitr\u00e4gen Dritter – geht und der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt nicht schuldf\u00e4hig gewesen ist. Daran scheitert auch die Anwendung des \u00a7 31 BGB (vgl. Urteil des KG vom 31. Oktober 1994 in NZV 1995, 109 f). Die Beklagten k\u00f6nnen sich ferner nicht auf ein „gest\u00f6rtes Gesamtschuldnerverh\u00e4ltnis“ mit der Mutter des Kl\u00e4gers berufen. Zwar kommt in Betracht, da\u00df diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsma\u00dfstabes nach \u00a7 1664 I BGB von einer Gesamtschuldnerhaftung gem\u00e4\u00df \u00a7 840 BGB (vgl. dazu Urteil des BGH vom 16. Januar 1969 in BGHZ 73, 190 ff.) befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch der Beklagten entgegenst\u00fcnde (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 20. Januar 1992 in VersR 1993, 493 ff.). Soweit jedoch die Mutter des Kl\u00e4gers von der Haftung befreit ist, fehlt es bereits an einer Schadenszurechnung (auch) zu ihren Lasten und also an den Voraussetzungen eines Gesamtschuldnerverh\u00e4ltnisses (vgl. Urteil des BGH vom 1. M\u00e4rz 1988 in NJW 1988, 2667 ff. zu einem \u00e4hnlich gelagerten Fall).<\/p>\n

    Nach dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen … sind die Verletzungen des Kl\u00e4gers au\u00dferordentlich gut verheilt. Bereits seit April 1992 ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger keine … antikonvulsive Schutzmedikation mehr und s\u00e4mtliche R\u00f6ntgen- sowie CT-Kontrollen zeigen eine zufriedenstellende Entwicklung der nunmehr kn\u00f6chernen gut \u00fcberbauten Fraktur. Lediglich im Bereich der linken Parietalschuppe findet sich eine etwas unregelm\u00e4\u00dfige, jedoch nicht eindr\u00fcckbare und nicht pulsierende kn\u00f6cherne Struktur des Sch\u00e4deldaches. Das Tragen eines Schutzhelms ist nicht mehr erforderlich. Als Restbefund verblieben ist nur eine diskrete rechtsseitige Hemisymptomatik mit Reflexsteigerung ohne klinische Relevanz. Ferner erscheint es zwar denkbar, da\u00df sich bei dem Kl\u00e4ger noch eine Anfallsmanifestation entwickeln k\u00f6nnte. Das ist jedoch eher unwahrscheinlich, zumal bislang keine zerebralen Anf\u00e4lle aufgetreten sind. Der Kl\u00e4ger mu\u00df allerdings mit dieser Unsicherheit leben und au\u00dferdem das – ebenfalls geringe – Risiko verkraften, da\u00df sich bei h\u00f6heren Leistungsanforderungen in der Schule noch unfallbedingte Defizite im Denkverm\u00f6gen ergeben k\u00f6nnen. Diese Bef\u00fcrchtungen gebieten zwar keine Entsch\u00e4digung in der vom Kl\u00e4ger vorgestellten Gr\u00f6\u00dfenordnung, stehen andererseits aber einer deutlichen Reduzierung der vom Landgericht aus damaliger Sicht zutreffend eingesch\u00e4tzten Bemessungsgrundlage entgegen.<\/p>\n

    Der Zinsausspruch folgt aus den \u00a7\u00a7 284 I, 288 I BGB.<\/p>\n

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den \u00a7\u00a7 92 I, 515 III, 708 Nr. 10 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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