{"id":1298,"date":"2016-07-26T09:48:06","date_gmt":"2016-07-26T07:48:06","guid":{"rendered":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/?page_id=1298"},"modified":"2019-11-28T17:04:06","modified_gmt":"2019-11-28T16:04:06","slug":"bgh-urteil-vom-11-11-2009-az-xii-zr-21008","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ratgeber-arzthaftung.de\/de\/rechtsprechung\/urteile-familienrecht\/bgh-urteil-vom-11-11-2009-az-xii-zr-21008\/","title":{"rendered":"BGH Urteil vom 11.11.2009, Az.: XII ZR 210\/08"},"content":{"rendered":"

BGH Urteil vom 11.11.2009, Az.: XII ZR 210\/08<\/h1>\n

Leitsatz<\/h2>\n

Bei der „starken“ (Stiefkind-)Adoption eines Vollj\u00e4hrigen durch den Ehegatten seines \u00fcberlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils nach \u00a7 1772 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes oder, wenn\u00a0er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.<\/p>\n

Tenor<\/h3>\n

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. November 2008 aufgehoben.
\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16. Mai 2008 wie folgt abge\u00e4ndert:<\/p>\n

Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n

Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen die Kl\u00e4ger. Von Rechts wegen<\/p>\n

Tatbestand<\/h3>\n

Die Kl\u00e4ger begehren von der Beklagten die R\u00fcckzahlung eines Pflichtteils.
\nDie 1980 geborene Beklagte ist die (leibliche) Nichte der Kl\u00e4ger. Die Mutter der Beklagten – die Schwester der Kl\u00e4ger – verstarb 2000; sie war f\u00fcr die Beklagte bis zu deren Vollj\u00e4hrigkeit sorgeberechtigt. 2005 wurde die Beklagte von der zweiten Ehefrau ihres Vaters adoptiert; der Adoptionsantrag wurde vom Streithelfer der Beklagten beurkundet. Im Annahmebeschluss ist bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften \u00fcber die Annahme eines Minderj\u00e4hrigen richten.<\/p>\n

2006 verstarb die leibliche Gro\u00dfmutter der Beklagten m\u00fctterlicherseits. Sie wurde von den Kl\u00e4gern – ihren Kindern – beerbt. Zur Erf\u00fcllung eines von der Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zahlten die Kl\u00e4ger an die Beklagte 2.003,77 \u20ac, deren R\u00fcckzahlung sie nunmehr mit ihrer Klage begehren.<\/p>\n

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur R\u00fcckzahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.<\/p>\n

Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich das Klagebegehren aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung des vermeintlichen Pflichtteils an die Beklagte sei rechtsgrundlos erfolgt, da diese infolge ihrer Adoption nicht mehr ein „Abk\u00f6mmling“ ihrer leiblichen Gro\u00dfmutter und deshalb nach dieser auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt gewesen sei.<\/p>\n

Aufgrund der (hier: „starken“ Vollj\u00e4hrigen-)Adoption der Beklagten durch die zweite Ehefrau ihres Vaters sei das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis der Beklagten zu ihrer leiblichen Mutter und deren Verwandten gem\u00e4\u00df \u00a7 1772 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 1755 BGB erloschen. Die Ausnahmevorschrift des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB komme nicht zur Anwendung. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, der von der Verweisung des \u00a7 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB mit umfasst werde, sei nicht erf\u00fcllt. Danach erl\u00f6sche bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis nicht im Verh\u00e4ltnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge gehabt habe und verstorben sei. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr das Bestehen der elterlichen Sorge sei der Todeszeitpunkt. Im Zeitpunkt des Todes ihrer (leiblichen) Mutter sei die Beklagte aber bereits vollj\u00e4hrig und die elterliche Sorge bereits erloschen gewesen.<\/p>\n

2. Diese Ausf\u00fchrungen halten der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n

a) Richtig ist, dass mit der Annahme eines Vollj\u00e4hrigen dessen Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn – wie hier – das Vormundschaftsgericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften \u00fcber die Annahme eines Minderj\u00e4hrigen richten (\u00a7 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Vollj\u00e4hrigenadoption mit „starker Wirkung“). Wird ein Vollj\u00e4hriger (hier: die Beklagte) vom Ehegatten eines Elternteils angenommen (sog. „Stiefkindadoption“) und trifft das Vormundschaftsgericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich nur zwischen dem Kind und diesem Elternteil fort (vgl. \u00a7 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \u00a7 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB); das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten (hier also: zur leiblichen Mutter der Beklagten und zu deren Mutter) erlischt (vgl. \u00a7 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).<\/p>\n

b) Dies gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB vorliegen. Danach erlischt bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis nicht im Verh\u00e4ltnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur f\u00fcr die Annahme eines Minderj\u00e4hrigen. Sie ist aber gem\u00e4\u00df \u00a7 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Annahme eines Vollj\u00e4hrigen anwendbar, sofern dieser Annahme nach dem Annahmebeschluss „starke“ Wirkung zukommen soll. Die entsprechende Anwendung des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB ist dabei – wie das Landgericht zutreffend erkennt – nicht auf die in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen beschr\u00e4nkt. Sie umfasst grunds\u00e4tzlich auch deren Tatbestand und bildet deshalb eine Rechtsgrundverweisung. Der\u00a0Tatbestand des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB l\u00e4sst sich allerdings auf die (starke) Annahme eines Vollj\u00e4hrigen nur mit Einschr\u00e4nkungen \u00fcbertragen, die sich aus dem Zweck dieser Vorschrift ergeben.<\/p>\n

Nach \u00a7 1756 Abs. 2 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des KindRG geltenden Fassung sollte bei der Stiefkindadoption eines Minderj\u00e4hrigen das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum anderen Elternteil bestehen bleiben, wenn dieser Elternteil verstorben, aber im Zeitpunkt seines Todes mit dem anderen Elternteil (noch) verheiratet war. Diese Regelung sollte verhindern, dass mit der w\u00fcnschenswerten rechtlichen Einbindung des Kindes in die neue Familie des \u00fcberlebenden Elternteils das rechtliche Band zur Familie des verstorbenen Elternteils zerschnitten und dadurch auch eine intakte soziale Bindung des Kindes zu dieser Familie, insbesondere also auch zu den Eltern des verstorbenen Elternteils (den Gro\u00dfeltern des Kindes), zerst\u00f6rt oder doch beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde (BT-Drucks. 7\/5087 S. 17). Der Fortbestand der sozialen Bindung des Kindes zur Familie des verstorbenen Elternteils wurde dabei vom Gesetz unterstellt, wenn die Ehe der leiblichen Eltern des Kindes bis zum Tod des Elternteils noch bestanden hatte, also insbesondere nicht vorher geschieden worden war. Diese – fr\u00fchere – Regelung konnte \u00a71772 Abs. 1 Satz 1 BGB unproblematisch auf die Annahme eines Vollj\u00e4hrigen mit starken Wirkungen \u00fcbertragen. Auch hier durfte vermutet werden, dass die soziale Bindung des Vollj\u00e4hrigen zur Familie seines verstorbenen Elternteils fortbestand, wenn dieser bis zu seinem Tod mit dem \u00fcberlebenden Ehegatten verheiratet war. Deshalb bestand auch hier Grund, eine solche als fortbestehend vermutete Bindung nicht dadurch zu zerst\u00f6ren oder zu beeintr\u00e4chtigen, dass das rechtliche Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu dieser Familie mit der Annahme des Vollj\u00e4hrigen durch den Ehegatten des \u00fcberlebenden Elternteils zerschnitten w\u00fcrde.<\/p>\n

Das KindRG hat in dem Bestreben, die kindschaftsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse von der tradierten Ankn\u00fcpfung an die Ehe weitestgehend zu l\u00f6sen und so eine Gleichstellung von bislang „ehelich“ und „nichtehelich“ genannten Kindern zu erreichen, auch \u00a7 1756 Abs. 2 BGB neu gefasst (vgl. BT-Drucks. 13\/4899 S. 115). An die Stelle des Erfordernisses, die leiblichen Eltern m\u00fcssten bis zum Tod des erstversterbenden Elternteils miteinander verheiratet gewesen sein, wird nunmehr verlangt, dass ein Elternteil verstorben ist und – wie das Berufungsgericht aus dem Fehlen anderer Ankn\u00fcpfungspunkte folgert: im Todeszeitpunkt – die elterliche Sorge hatte. Die Folgerung des Berufungsgerichts erweist sich f\u00fcr die Minderj\u00e4hrigenadoption als zwingend. Das Gesetz kn\u00fcpft – \u00e4hnlich wie zuvor an die bis zum Tod des verstorbenen Elternteils bestehende Ehe der Eltern – nunmehr an die gemeinsame oder alleinige Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils die Annahme, dass das Kind zu dessen Familie eine intakte soziale Beziehung unterh\u00e4lt, die nicht dadurch gest\u00f6rt oder geschm\u00e4lert werden soll, dass aufgrund der Stiefkindadoption das rechtliche Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu dieser Familie beendet wird (BT-Drucks. 13\/4899 S. 115). Diese – pauschale – Annahme ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn das Sorgerecht dem verstorbenen Elternteil noch im Zeitpunkt seines Todes zugestanden hat, also insbesondere nicht im Zuge einer Scheidung auf den anderen Ehegatten allein \u00fcbertragen worden ist (Lipp\/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht 1999, \u00a7 1756 Rdn. 3).<\/p>\n

F\u00fcr die Annahme eines Vollj\u00e4hrigen durch den neuen Ehegatten des \u00fcberlebenden Elternteils stellt sich die Sachlage anders dar: Da der Vollj\u00e4hrige ohnehin nicht unter elterlicher Sorge steht, w\u00fcrde die Ankn\u00fcpfung an eine bis zum Todeszeitpunkt bestehende Sorge des verstorbenen Elternteils bewirken, dass das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zur Familie des verstorbenen Elternteils \u00fcberhaupt nur dann fortbestehen kann, wenn dieser Elternteil verstorben ist, bevor der Anzunehmende vollj\u00e4hrig geworden ist. Denn nur in diesem Falle best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, dass die elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils im Zeitpunkt seines Todes noch bestanden hat. Eine solche Einschr\u00e4nkung des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB bei der Vollj\u00e4hrigenadoption wird – wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist – vom Wortlaut her nahe gelegt. Allerdings w\u00fcrde eine solche Einschr\u00e4nkung eine grundlegende \u00c4nderung gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Rechtszustand bedeuten, die von der – nur auf eine Gleichstellung von vormals ehelichen und nichtehelichen Kindern zielenden – Neufassung dieser Vorschrift nicht beabsichtigt war. F\u00fcr einen entsprechenden \u00c4nderungswillen des Gesetzgebers ergeben sich aus den Materialien keinerlei Hinweise. Zudem w\u00e4re eine solche Einschr\u00e4nkung auch nicht sinnvoll: Die Ankn\u00fcpfung an die im Zeitpunkt des Todes bestehende Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils soll – wie dargelegt – die Vermutung rechtfertigen, dass die soziale Bindung des Kindes an die Familie dieses Elternteils fortbesteht.<\/p>\n

Der Fortbestand einer solchen Bindung ist aber v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Elternteil vor oder nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des Anzunehmenden verstorben ist. Dem ist bei der von \u00a7 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwendung des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Vollj\u00e4hrigen (mit starker Wirkung) Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem zwar am Erfordernis festgehalten wird, der verstorbene Elternteil des Anzunehmenden m\u00fcsse gemeinsam oder allein sorgeberechtigt gewesen sein, indem dieses Erfordernis aber auf den Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des Anzunehmenden und nur, falls der Elternteil zuvor verstorben ist, auf dessen Todeszeitpunkt bezogen wird.<\/p>\n

Eine solche entsprechende Anwendung des \u00a7 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Vollj\u00e4hrigen ber\u00fccksichtigt einerseits, dass nach dem Grundgedanken dieser Regelung eine noch bestehende soziale Bindung des Anzunehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils nur dann ohne weiteres unterstellt werden kann, wenn dieser Elternteil bis zum letztm\u00f6glichen Zeitpunkt – hier also bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes oder, falls der Elternteil bereits zuvor verstorben ist, bis zu dessen Tod – allein oder gemeinsam mit\u00a0dem anderen Elternteil sorgeberechtigt war. Andererseits vermeidet eine solche Handhabung das – sachwidrige – Ergebnis, dass das soziale Band des Anzunehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils durch ein vom Gesetz undifferenziert angeordnetes Erl\u00f6schen des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses allein deshalb zerschnitten wird, weil der Elternteil erst nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des Anzunehmenden verstorben ist, mag er auch bis zu diesem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesen sein.<\/p>\n

Der Umstand, dass die Beteiligten bei der Stiefkindadoption eines Vollj\u00e4hrigen ein Erl\u00f6schen des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses zur Familie des verstorbenen Elternteils bereits dadurch verhindern k\u00f6nnen, dass sie es bei der grunds\u00e4tzlich nur schwachen Wirkung der (Vollj\u00e4hrigen-)Annahme belassen (vgl. \u00a7 1770 Abs. 2 BGB), steht nicht entgegen. Denn eine grunds\u00e4tzlich „starke“ Annahme kann auch gewollt sein, um eine volle Einbindung des Anzunehmenden in die von seinem \u00fcberlebenden Elternteil gegr\u00fcndete neue Familie zu erreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Annahme auch auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt; eine nur schwache Vollj\u00e4hrigenadoption erreicht dieses Ziel nicht. Es besteht indes kein Grund, dem Vollj\u00e4hrigen die ohnehin an die engen Voraussetzungen des \u00a7 1772 Abs. 1 BGB gebundene Begr\u00fcndung eines Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses auch zur Familie des Annehmenden – abweichend vom Recht der Stiefkindadoption eines Minderj\u00e4hrigen – nur um den Preis eines Erl\u00f6schens des Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses zur Familie seines verstorbenen Elternteils zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n

3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache selbst abschlie\u00dfend zu entscheiden. Da die Adoption der Beklagten deren Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu ihrer leiblichen Gro\u00dfmutter m\u00fctterlicherseits nicht hat erl\u00f6schen lassen, war die Beklagte nach dem Tod der Gro\u00dfmutter pflichtteilsberechtigt mit der Folge, dass die Kl\u00e4ger den an die Beklagte als Pflichtteil gezahlten Geldbetrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet haben und diesen Betrag nicht nach \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur\u00fcckverlangen k\u00f6nnen. Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb aufzuheben, das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n

Siehe:\u00a0http:\/\/buergerliches-gesetzbuch.net\/paragraph-1756<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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