Urteile Sozialrecht

Hartz IV-Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung!

Verkehrsrecht

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 18.01.2011 (Az.: B 4 AS 29/10 R) nochmals klargestellt, dass Hartz IV – Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend, auch nicht für den laufenden Monat, gewährt werden.

In dem zu entscheidenden Fall bewilligte die Behörde dem Kläger ab 01.01.2005 zunächst bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Ohne einen erneuten Antrag erhielt er weiter durch sogenannten „Änderungsbescheid“ vom 23.05.2005 Leistungen bis zum 31.12.2005. In diesem Bescheid wurde der Kläger gebeten, für die erforderlichenfalls notwendige Weitergewährung rechtzeitig (4 Wochen vor Ablauf des Gewährungszeitraums) Leistungen zu beantragen. Am 13.02.2006 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Leistungen, die ihm
von der Behörde für den Zeitraum 13.02.2006 bis 31.07.2006 gewährt wurden. Der Kläger begehrte nun mit seiner Klage auch Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 12.02.2006.

In seiner Entscheidung wies das Bundessozialgericht zunächst darauf hin, dass Hartz IV Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB II und § 39 SGB X einem strengen Antragserfordernis unterliegen. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag führe dazu, dass Leistungen erst ab dem Tag der Antragstellung zu erbringen seien.

Hier wurde dem Kläger jedoch das widersprüchliche Verhalten der Behörde zugute gehalten, die dem Kläger durch Bescheid vom 23.05.2005 Leistungen über den 30.06.2005 fortgewährt hatte, ohne dass ein entsprechender Antrag des Klägers vorlag. Außerdem enthielt der Bescheid vom 23.05.2005 zwar einen Hinweis auf den zu stellenden Fortzahlungsantrag, dieser war jedoch nur als Bitte formuliert und enthielt nicht den Hinweis, dass die Leistungen erst ab Eingang des Antrages bewilligt würden.

Das Bundessozialgericht hielt es deshalb für möglich, dass dem Kläger ein sogenannter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zusteht, d.h. der Kläger wäre so zu stellen, als habe in die Behörde ordnungsgemäß auf seine Antragspflicht hingewiesen und er habe darauf auch pflichtgemäß den Antrag rechtzeitig gestellt.

Das Bundessozialgericht verwies die Klage an das zuständige Landessozialgericht zurück zur Prüfung, ob der unterlassene ordnungsgemäße Hinweis der Behörde ursächlich für den unterlassenen rechtzeitigen Antrag des Klägers war. (Wird dies durch das Landessozialgericht bejaht, erhält der Kläger die Leistungen wie einen Schadensersatz nachgezahlt!)

Dies bedeutet:

– grundsätzlich Hartz IV Leistung erst ab Antrag!
– Ausnahmen können sich aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
ergeben!

Beachten Sie bitte auch, dass Leistungen aus dem Hartz IV – Bildungspaket noch im April 2011 rückwirkend ab 01.01.2011 beantragt werden können, sofern die Voraussetzungen in
dem fraglichen Zeitraum vorlagen!

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Katrin Vass aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ruth Schultze-Zeu & Kollegen