Urteile Verkehrsrecht

LG Tübingen Urteil vom 10.08.89 AZ 1 S 82/89

Verkehrsrecht

Mithaftung der Mutter für Kind ohne Sicherheitsgurt – Haftungsprivileg des BGB § 1664 Abs 1 BGB

Leitsatz

Wird ein im Kraftfahrzeug befördertes, nicht angeschnalltes, vierjähriges Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt und erfüllt der für den Unfall alleinhaftende Schädiger dessen Schadensersatzforderung, so kann er wegen der durch Nichtanlegung der Sicherheitsgurte entstandenen Verletzungen des Kindes im Innenverhältnis zum Fahrer bzw Elternteil Ausgleich gem BGB § 426 verlangen (hier: ein Drittel).

Orientierungssatz

1. Das Haftungsprivileg des BGB § 1664 Abs 1 im Rahmen der elterlichen Sorge findet auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern gegenüber ihrem Kind, insbesondere im Rahmen von Verkehrsunfällen, keine Anwendung (so auch BGH, 1979-01-16, VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reutlingen – 8 C 1857/88 – abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 500,00 DM zu bezahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

1. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 5/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner 4/9. Streitwert in der Berufungsinstanz: Klagantrag Ziff. 1 (Schmerzensgeld): 1.104,38 DM Klagantrag Ziff. 2 (Feststellung): 300,00 DM

Tatbestand

1 (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 548 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

2 Die an sich statthafte sowie nach Form, Frist und Beschwer zulässige Berufung ist teilweise begründet.

3 Die Beklagten sind als Gesamtschuldner nach § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von noch 500,00 DM zu bezahlen. Insgesamt ist ein Schmerzensgeld von 2.300,00 DM für den vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (hierzu I 1).

Hierauf hat sich die Klägerin von den Beklagten bereits bezahlte 1.495,62 DM anrechnen zu lassen (hierzu I 2). Der Anspruch vermindert sich darüberhinaus um 304,38 DM, da die Beklagten mit einem ihr in dieser Höhe gegen die Klägerin zustehenden Anspruch aus § 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2, 840 Abs. 1, 389 BGB wegen der schuldhaften Mitverursachung der Verletzung der Tochter wirksam aufgerechnet haben (hierzu I 3). Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht künftigen materiellen und immateriellen Schadens besteht mangels Feststellungsinteresse der Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht (hierzu II).

I. 4 Der Klägerin steht ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 DM zu.

5 1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.300,00 DM für sachgerecht und angemessen erachtet. Die Kammer verkennt hierbei nicht – worauf auch das Amtsgericht ausdrücklich hingewiesen hat , daß sich der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag an der Obergrenze dessen liegt, was von Gerichten in Fällen vergleichbarer Verletzungen zugesprochen wird. Aufgrund der besonderen Umstände, insbesondere den überdurchschnittlich lang anhaltenden Folgen, liegt jedoch ein über das Übliche hinausgehender, schwerwiegenderer, den Betrag rechtfertigender Fall vor.

6 Im Hinblick auf die Berufung ist hierzu noch ausführen:

7 Die Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Amtsgericht beruhen keineswegs nur auf subjektiven Beschwerden der Klägerin, sondern auf anhand der Gutachten des Unfallchirurgen und des Hautarztes objektivierbaren Einbußen. Am Unfalltag “ 24. April 1988 “ wurde eine Halswirbelsäulenverletzung in Form einer massiven Steilstellung der gesamten Halswirbelsäule diagnostiziert. Diese ging mit einer Verspannung der Halswirbelmuskulatur, Druckschmerzen und schmerzbedingter Bewegungseinschränkung einher, so daß das Tragen einer Schanz’schen Halskrawatte verordnet werden mußte. Daneben litt die Klägerin unter Kopfschmerzen, welche ebenfalls als unfallursächlich anzusehen sind. Eine deutliche Verbesserung der Beschwerden trat am 24. Mai 1988, also nach einem Monat, ein. Wegen Fortdauer der Muskelverspannung der rechten Trapezmuskulatur und der sie begleiteten Druckschmerzen konnte die Behandlung durch den Facharzt erst am 22. August 1988, mithin etwa vier Monate nach dem Unfall, abgeschlossen werden. Aufgrund weiter vorhandener Beschwerden im Hals-Wirbel-Säulen-Bereich und Kopfschmerzen begab sich die Klägerin bis Ende 1988 in ärztliche Behandlung. Auch im März 1989 bekam sie nochmals Massagen vom Hausarzt verordnet. Insgesamt war die Klägerin einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig, einen weiteren Monat zu 20 % und weitere zwei Wochen zu 10 % arbeitsunfähig. Anhand dieses ärztlich festgestellten Verlaufs der Verletzung und der erforderlichen Behandlungen steht fest, daß die Klägerin über einen langen Zeitraum hinweg ganz erheblich an den Folgen ihrer Verletzung durch Schmerzen, Arbeits- und allgemeiner Lebensbeeinträchtigung litt. 8 Verstärkt wird dies noch durch die von der Klägerin vorgetragenen, von den Beklagten allerdings in Zweifel gezogenen, bis heute andauernden Verspannungen der Hals-Wirbel-Muskulatur und schubweise auftretenden Kopfschmerzen, welche weitere Behandlungen nach sich ziehen. Die Darstellungen der Klägerin sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft, da zum einen solche Folgen der Verletzung durchaus naheliegen, zum anderen die Klägerin nicht den Eindruck erweckte, die von ihre empfundenen Beschwerden in übertreibender Art darzulegen.

9 Nach den gesamten Umständen ist das nach § 287 Abs. 1 ZPO zugemessene Schmerzensgeld mit 2.300,00 DM angemessen bewertet.

10 2. Durch die Zahlung von 1.495,62 DM der Beklagten Ziff. 2 an die Klägerin ist deren Anspruch in dieser Höhe erloschen (§§ 362, 422 Abs. 1 BGB), so daß zunächst – ohne Berücksichtigung der von den Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung – ein Anspruch in Höhe von 804,38 DM verbleibt.

11 Die Beklagte haben wirksam mit einem ihnen gegen die Klägerin zustehenden Anspruch aus § 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 840 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 304,38 DM aufgerechnet. Es verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 500,00 DM (§ 389, 422 Abs. 1 Satz 2 BGB).

12 a) Die Beklagten sind aus dem Verkehrsunfall wegen der Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziff. 1 der Tochter der Klägerin, welche Fahrzeuginsasse war, für deren beim Unfall erlittenen Verletzungen (Kopfverletzung) nach §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 913,15 DM zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Beklagte Ziff. 2 hat die entsprechende Zahlung von 913,15 DM an die Tochter der Klägerin geleistet.

13 b) Die Klägerin ist neben den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ihrer Tochter ebenfalls schadensersatzpflichtig und haftet mit den Beklagten gemäß § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Dem schuldlos Geschädigten haften sämtliche Schädiger gemäß §§ 840, 421 BGB als Gesamtschuldner (OLG Düsseldorf MDR 1982, 142, 143).

14 Die Klägerin hat dadurch, daß sie ihre damals gerade vier Jahre alt gewordene Tochter ungesichert auf dem Rücksitz des von ihr gesteuerten Fahrzeuges beförderte, eine schadensstiftende Ursache gesetzt. Denn wäre das Kind durch eine Rückhaltevorrichtung gesichert gewesen, wäre es nicht an den Vordersitz des Fahrzeuges geschleudert worden und wäre nicht am Kopf verletzt worden.

15 Dieses Verhalten gereicht ihr auch zum Verschulden, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.

16 Allerdings hat die Klägerin nicht gegen eine nach der Straßenverkehrsordnung für die Personenbeförderung bestehende Rechtspflicht verstoßen. Soweit sich die vierjährige Tochter auf dem Rücksitz befand, war dies vorschriftsmäßig nach § 21 Abs. 1 a StVO. Als Vierjährige traf sie nicht die Anschnallpflicht (§ 21 a Abs. 1 Nr. 1 StVO). Die Verwendung eines nicht vorhandenen Kindersitzes oder anderer Rückhaltevorrichtungen ist für Kinder nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgeschrieben. Jedoch gebietet § 21 Abs. 1 a Satz 2 StVO, vorhandene Rückhalteeinrichtungen für Kinder zu benutzen. Eine solche war aber im von der Klägerin benutzten Fahrzeug nicht vorhanden.

17 Maßgeblich ist jedoch nicht, ob eine Rechtspflicht zur Verwendung eines Kindersitzes besteht, sondern allein, ob die Verwendung eines Kindersitzes zweckmäßig ist und eine entsprechende allgemeine Überzeugung besteht (so auch Münchener Kommentar-Grunsky, BGB, 2. Aufl. 1985, § 254 Anm. 24 a, 24 b für Nichtverwendung von Sicherheitsgurt und Sturzhelm und BGH NJW 1982, 985, 986 für Nichtanlegung des Sicherheitsgurts durch einen Taxifahrer bei Leerfahrt). Denn Sorgfaltsmaßstab ist das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines gewissenhaften und besonnenen Menschen zu beachten ist.

18 An der Zweckmäßigkeit einer Rückhaltevorrichtung für kleine Kinder bei deren Transport in einem Kraftfahrzeug kann nach dem allgemein bekannten Stand der Unfallforschung heute kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen. Es ist gesicherte Erkenntnis, daß auf dem Rücksitz befindliche ungesicherte Personen bei einem Aufprall nach vorne geschleudert werden und erhebliche Gefahren für diese Personen und andere Fahrzeuginsassen entstehen. Darauf beruht auch ersichtlich die gesetzliche Pflicht zur Anlegung von Sicherheitsgurten auf Vorder- und Rücksitzen sowie zur Verwendung von für Kinder vorhandenen Rückhaltevorrichtungen. Dies entspricht auch allgemeiner Überzeugung. Gerade in den vergangen Jahren hat sich ein geschärftes Bewußtsein hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse bei der Benutzung von Autos und bei der Teilnahme am Straßenverkehr gebildet. Zweifelsfrei ist dies für die Verwendung von Sicherheitsgurten bei Erwachsenen. Nichts anderes gilt bei der Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr. Sie sind bei der Beförderung in einem Auto zumindest ebenso gefährdet wie Erwachsene. Auch für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen wird deren besondere Sicherung heute bei verantwortlichem Verhalten als zwingend notwendig erachtet; die Verwendung von Rückhaltevorrichtungen entspricht dem heute anzulegenden und anerkannten Sicherheitsstandard. Dies zeigt auch die tatsächlich in zunehmendem Maße verbreitete Verwendung von Kindersitzen, um für regelmäßig nicht auszuschließende Unfälle eine bessere Sicherung für das Kind im gefährlichen Straßenverkehr zu gewähren.

19 Auch der Klägerin war diese allgemeine Erkenntnis bekannt. Wie sie in der Berufungsverhandlung ausführte, war sie selbst im Besitz eines kleineren Kindersitzes, aus dem ihre Tochter jedoch seit geraumer Zeit herausgewachsen war; sie hatte diesen allerdings nur gelegentlich verwendet, weil ihre Tochter keinen Gurt anlegen wollte. Die Anbringung und Verwendung eines Kindersitzes ist auch ohne weiteres zumutbar. Es gibt heutzutage auf dem Markt Kindersitze, die mit wenigen Handgriffen in kürzester Zeit am im Kraftfahrzeug befindlichen Drei-Punkt-Sicherheitsgurt befestigt werden können. Eine komplizierte Montage oder Verschraubung ist nicht erforderlich. Dies ermöglicht auch ohne Probleme eine Verwendung des Kindersitzes in mehreren Fahrzeugen.

21 Aus diesen Gründen wird die Klägerin auch nicht dadurch entlastet, daß sie sich beim Unfallfahrzeug nicht um ihr eigenes Fahrzeug, sondern das ihres Vaters handelte. Sie wäre zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet gewesen, einen Kindersitz anzubringen, wenn sie ihre Tochter mittransportieren wollte. Sie selbst hat im übrigen auch kein eigenes Fahrzeug und verwendete stets das des Vaters oder des Bruders für ihre Fahrten.

22 Auch trägt der Fahrer für ein von ihm mittransportiertes, erst vierjähriges Kind, welches eine eigenverantwortliche Entscheidung hinsichtlich der Verwendung eines Kindersitzes zu treffen noch nicht in der Lage ist, die Verantwortung für entsprechende Vorkehrungen. Aus seiner Gefahrabwendungspflicht heraus hat er für das Vorhandensein eines Kindersitzes und dessen ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.

23 Schließlich ist die Klägerin, soweit ihr hinsichtlich der Verletzung des Kindes lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, auch in Ansehung des § 1664 Abs. 1 BGB verantwortlich. Zwar haften Eltern gegenüber ihren Kindern nur ihm Rahmen der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, dieses Haftungsprivileg im Rahmen der elterlichen Sorge findet jedoch auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern gegenüber ihrem Kind, insbesondere im Rahmen von Verkehrsunfällen, keine Anwendung (Palandt-Dietrichsen, BGB, 47. Aufl. 1988, § 1664 Anm. 1 b; BGHZ 73, 190, 195; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1982, 142, 143).

24 c) Denn Beklagten steht, nachdem sie den gesamten Schadensersatzanspruch der Tochter erfüllt haben, gegen die Klägerin ein Anspruch nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 1/3, mithin 304,38 DM, zu (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 142, 143).

25 Der nach § 426 BGB zu gewinnende Ausgleichsmaßstab zwischen den nach § 840 Abs. 1 BGB Verantwortlichen richtet sich nach § 254 BGB. Maßgebend ist in erster Linie der Grad der Verursachung und sekundär der Grad des Verschuldens (Palandt-Heinrichts, BGB, 47. Aufl. 1988, § 426 Anm. 3 c, § 254 Anm. 4 a aa bb).

26 Im Hinblick darauf, daß der Beklagte Ziff. 1 durch die Verletzung der Vorfahrt schuldhaft den Unfall verursachte und damit die primäre Ursache für die Verletzung des Kindes setzte, durch welche sich die Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin in schadensstiftender Form entwickeln konnte, und unter Berücksichtigung, daß der Klägerin lediglich Fahrlässigkeit gegenüber dem grob fahrlässigen Vorfahrtsverstoß des Beklagten Ziff. 1 vorgeworfen werden kann, hält die Kammer eine Ausgleichspflicht in Höhe von 1/3 des Schadens für angemessen.

27 4. Das Berufungsvorbringen, wonach das Amtsgericht mehr Schmerzensgeld im Urteil unter Verstoß gegen § 308 ZPO („ne ultra petita“) der Klägerin zugesprochen habe, als beantragt gewesen sei, vermag der Berufung auch nicht teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Denn durch den Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hat die Klägerin jedenfalls eine entsprechende Klageerweiterung vorgenommen (Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 308 RdNr. 8).

II. 28 Die Klage auf Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 28. April 1988 haften, ist unzulässig. Es besteht kein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte für den Eintritt weiterer Schadensfolgen ersichtlich. Die rein gedachte Möglichkeit eines späteren Schadens genügt nicht (Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 256 Anm. 3 E). Dies gilt sowohl für die begehrte Feststellung zukünftigen materiellen als auch die begehrte Feststellung zukünftigen immateriellen Schadens. Für zukünftigen materiellen Schaden fehlt jeglicher Vortrag. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist dieser durch das zugesprochene Schmerzensgeld für die absehbare zukünftige Entwicklung gedeckt. Anzeichen für eine schwerwiegende Veränderung des zu erwartenden Heilungsverlaufs sind nicht erkennbar.

29 Im übrigen fehlt jedenfalls ein Interesse an alsbaldiger Feststellung. Eine Verjährung ihrer Ansprüche droht der Klägerin nicht. Diese tritt nach § 852 BGB erst im April 1991 ein. Es ist ihr zuzumuten, die Entwicklung des Heilungsverlaufes vorläufig abzuwarten.