Urteile Verkehrsrecht

LG Osnabrück Urteil vom 22.05.1974 AZ: 7 O 10/74

Verkehrsrecht

Zur Verkehrserziehungspflicht der Eltern.

Orientierungssatz

Allgemeine Belehrungen der Eltern über das Verhalten im Straßenverkehr reichen regelmäßig nicht aus, um der Aufsichtspflicht nachzukommen. Die Eltern müssen das Verkehrsverhalten Ihrer Kinder zumindest stichprobeweise überprüfen, um Fehlverhaltensweisen feststellen zu können.

Sonstiger Orientierungssatz

(Zur Billigkeitshaftung nach BGG § 829, BGB § 254 – Zum Forderungsübergang auf den Sozialversicherer bei Schadensmitverursachung durch Familienangehörigen – Zum Abzug der ersparten Verpflegungsaufwendungen der Eltern von den Krankenhauskosten)

1. Zur Belastung eines Schuldunfähigen nach BGB § 829, BGB § 254 reicht es nicht aus, daß die Billigkeit eine solche Belastung nur erlaubt (nicht erfordert) (Vergleiche BGH, 1973-06-26, VI ZR 47/72, VersR 1973, 925).

2. Hat ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebender Familienangehöriger den Schaden mitverursacht, so gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen einen außerhalb der Familie stehenden weiteren Schädiger nur insoweit auf den Sozialversicherer (SVT) über, als der außenstehende Schädiger auch im Innenverhältnis ersatzpflichtig ist (Vergleiche BGH, 1970-07-14, VI ZR 179/68, VersR 1970, 951).

3. Die Haftungsbeschränkung des BGB § 1664 Abs 1 gilt nicht bei Verletzung der Aufsichtspflicht.