Urteile Verkehrsrecht

AG Bad Schwartau Urteil vom 16.12.97 AZ: 3 C 684/97

Verkehrsrecht

Haftung der Eltern: Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögenssorge

Orientierungssatz

1.1. Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögenssorge, für die die Eltern gemäß BGB § 1664 Schadensersatz leisten müssen, liegt dann vor, wenn sie aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß BGB § 1648 keinen Ersatz verlangen können.

2. 2. Die Schaffung von Wohnraum für das Kind fällt den Eltern im Rahmen ihrer Sorgeverpflichtung selbst zur Last. Den hierfür betriebenen Aufwand muß das Kind folglich nicht erstatten.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.660,00 nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 1.5.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von DM 5.000,00.

Tatbestand

1. Die Klägerin, Tochter des Beklagten, nimmt den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

2. Die am 25.3.1979 geborene Klägerin wurde 1992 von einem Hund in die Oberlippe gebissen, wofür die Versicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.660,00 im August 1992 auf das Konto des Beklagten zahlte. Mit Schreiben vom 17.4.1997 wurde der Beklagte erfolglos durch die Klägerin aufgefordert, den Betrag von DM 3.660,00 an sie binnen einer Woche zu zahlen.

3. Die Klägerin behauptet, ihre Mutter sowie der Beklagte hätten im Jahr 1992 nach Zahlung des Schmerzensgeldes sich darauf geeinigt, daß dieses Geld für die Klägerin auf einem Sparkonto angelegt werden sollte.

4. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 3.660,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.1997 zu zahlen.

5. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

6. Er behauptet, das für die Klägerin gezahlte Schmerzensgeld sei seinerzeit in Absprache mit der Mutter der Klägerin für einen Dachausbau, um nach der Geburt des dritten Kindes ein Zimmer für die Klägerin herzurichten, verbraucht worden.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch aus § 1664 BGB zu. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches ist eine Pflichtverletzung der Eltern in Ausübung der elterlichen Sorge. Zu den elterlichen Sorgepflichten gehört gem. § 1626 Abs. 1 BGB die Sorge um das Vermögen des Kindes. Eine Pflichtverletzung im Rahmen der Vermögensvorsorge liegt dann vor, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen machen, für die sie gem. § 1648 BGB vom Kinde Ersatz zu verlangen nicht berechtigt wären. Ein solcher mangelnde Ersatzanspruch gegenüber dem Kinde ist dann gegeben, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Sorgeverpflichtung nach den §§ 1601 ff. BGB selbst zur Last fallen (Palandt-Diederichsen, BGB, 55. auflage, § 6148, RdNr. 1). Nach § 1610 BGB schulden die Eltern dem Kinde den nach den Umständen angemessenen Lebensunterhalt. Bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten, wonach der Betrag für den Ausbau des Dachgeschosses für ein Zimmer der Klägerin verwendet worden sei, wurde das Schmerzensgeld für ein Vorhaben aufgewendet, welches zur Gewährung des angemessenen Unterhalts gegenüber der Klägerin zu rechnen ist.

Die Schaffung von Wohnraum und die dafür erforderliche Anschaffung von Baumaterialien rechnen zu dem im Rahmen der Personensorge für die Klägerin durch den Beklagten aufzuwendenden Maßnahmen. Folglich liegt auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten eine Verletzung seiner Sorgepflicht für das Vermögen der Klägerin vor.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.