Urteile Medizinproduktehaftung

OLG Düsseldorf 22. Zivilsenat, 31.05.1996, 22 U 13/96

Medizinrecht

Normen: § 823 BGB, § 377 Abs 1 HGB

Fehlerhaftes Produktteil: Darlegungsumfang des Fehlers, Rechtfertigung einer Rückrufaktion des Herstellers; Umfang der Untersuchungspflicht bei einem für die Herstellung eines Kfz bestimmten Produkt.

Orientierungssatz

Der Geschädigte muß in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit eines Produktteils darlegen, inwieweit die Belastbarkeit dieses Teiles vermindert ist. Die Rückrufaktion eines Hersteller von Kraftfahrzeugen erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Schadensvorsorge zu recht, wenn er der Abwehr einer Gefahr, die unmittelbar bevorsteht oder typischerweise zu erwarten ist, dient. Der gemäß HGB § 377 Abs 1 zur Untersuchung Verpflichtete muß Stichprobenartig Funktionsprüfungen durchführen, wenn es sich um Teile handelt, denen Fehlerhaftigkeit eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde.

Fundstelle:

NJW-RR 1997, 1344-1346 (Leitsatz und Gründe).