Urteile Medizinproduktehaftung

LG Dortmund 3. Zivilkammer, 15.10.2004, 3 O 292/03

Medizinrecht

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 Buchst b ProdHaftG, § 8 S 2 ProdHaftG

Produzentenhaftung: Fabrikationsfehler eines Spatens; schwere Augenverletzung durch abbrechenden Spatenstiel und Schmerzensgeldbemessung.

Orientierungssatz

Bricht ein neu gekaufter Spaten bei erstmaliger Benutzung und normaler Handhabung am Stiel durch und splittert ab, war der Spaten fehlerhaft i.S.d. § 3 Abs. 1 Buchst. b ProdHaftG. Vorliegend handelt es sich um einen sog. Fabrikationsfehler (Materialschwäche des Spatenstiels). 2. Die Haftung für Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. Schnellt der abgebrochene obere Teil des Spatenstiels nach oben und bohrt sich in das Auge des Benutzers, steht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro zu. Bei der Bemessung wurde vorliegend berücksichtigt, dass es sich um eine äußerst schwerwiegende Verletzung mit nahezu völligem Ausfall eines Sinnesorganes handelt, vier mit starken Schmerzen verbundene Operationen erforderlich waren, sich die Behandlung über einen langen Zeitraum (hier: 3 Monate) erstreckte und der Verletzte dauerhafte und irreparable Schäden davongetragen hat (hier: Behinderung von 30%, psychische Beeinträchtigung durch die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeinträchtigung).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.076,98 € (i. W. fünfundvierzigtausendsechsundsiebzig 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,– € seit dem 01.05.2003 sowie aus 76,98 € seit dem 28.07.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, die durch den von der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 50.274,98 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch, weil sie ein fehlerhaftes Produkt (Spaten) in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte stellt unter anderem Spaten her und veräußert sie an Großhändler. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Q2, kaufte gemeinsam mit der Mutter des Klägers, der Zeugin Q, am 09.10.2002 einen Spaten im K -Markt (T Warenhandels GmbH) in E, M-Weg. Der Kläger benutzte den Spaten noch am selben Tag. Der weitere Fortgang der Ereignisse ist streitig, insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an dem Spaten verletzt hat. Der Kläger wurde am 09.10.2002 mit Verletzungen in die Städtischen Kliniken E eingewiesen. Der Umfang der Verletzungen, der Behandlungsverlauf und die Dauerfolgen sind zwischen den Parteien streitig. Der am 21.11.1970 geborene Kläger war bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall Außendienstmitarbeiter der Fa. U. Er arbeitet seit 01.02.2003 wieder bei seinem alten Arbeitgeber und kann mit Einschränkungen Auto fahren (Bl. 85 d.A.). Für Heilbehandlungen wandte der Kläger einen Eigenbeitrag und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 274,98 € auf. Mit Schreiben vom 01.04.2003 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.04.2003 zur Zahlung der Klageforderung auf. Der Kläger behauptet, er habe am 09.10.2002 mit dem Spaten begonnen, den mit Rasen bedeckten Vorgarten seines Hausgrundstücks umzugraben. Dazu habe er den Spaten mit dem Fuß bis zur Oberkante des Blattes in den Boden getreten, die linke Hand unten am Spaten unmittelbar oberhalb des Blattes und die rechte oben am Stielende angesetzt. Als der Kläger den Spaten in Richtung Boden gekippt habe, sei der Spaten am Stiel durchgebrochen und abgesplittert. Es habe sich um eine normale Handhabung gehandelt. Aufgrund der Hebelwirkung sei der obere Teil des Spatenstiels nach oben geschnellt und habe sich in das rechte Auge des Klägers gebohrt. Der Spatenstiel sei in der Augenhöhle angestoßen, der Glaskörper des Auges sei geplatzt. Der Kläger sei sogleich in die Städtischen Kliniken E verbracht worden, wo eine Perforation des rechten Augapfels an zwei Stellen mit Austritt der Augenflüssigkeit, Einblutungen in das Augeninnere und einer Verletzung von Ober- und Unterlid diagnostiziert worden sei. Der Kläger habe ein Hämatom am rechten Auge gehabt und eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte aufgewiesen. Am selben Tag sei eine Notoperation von 1 1/2 Stunden Dauer durchgeführt worden. Der Kläger habe sich bis zum 14.10.2002 in stationärer Behandlung befunden und Infusionen, Augentropfen sowie Antibiotika erhalten. Am 14.10.2002 seien ihm in einer zweiten Operation die Augenflüssigkeit und Einblutungen entfernt, die Netzhaut neu fixiert und die Linse entfernt worden. Die Augenflüssigkeit sei durch ein sog. schweres Gas ersetzt worden. Die stationäre Behandlung sei bis zum 21.10.2002 fortgesetzt worden. Nach zwei weiteren ambulanten Behandlungen sei eine erneute stationäre Aufnahme am 01.12.2002 bis zum 05.12.2002 erfolgt. In einer dritten Operation sei die Netzhaut angelegt und das Auge mit Gas gefüllt worden. In der Folge seien kleinere ambulante Eingriffe vorgenommen worden, bevor am 09.01.2003 in einer vierten Operation eine neue Linse eingesetzt und zur Stabilisierung der Netzhaut Silikonöl eingefüllt worden sei. Die stationäre Behandlung habe bis zum 15.01.2003 angedauert, wobei der Kläger starke postoperative Schmerzen gehabt habe. Der Kläger sei vom 09.10.2002 bis 09.11.2002, vom 01.12.2002 bis 13.12.2002 und vom 08.01.2003 bis zum 31.01.2003 krankgeschrieben gewesen und habe während des Januars 2003 kein Kfz führen dürfen. Er leide noch immer unter Koordinationsproblemen und sei zu 30 % schwerbehindert. Der Kläger habe fast seine gesamte Sehkraft auf dem rechten Auge verloren und könne nur noch Handbewegungen und Lichtreflexe wahrnehmen. Die Verletzung habe extreme Schmerzen ausgelöst. Bei körperlicher Anstrengung komme es schnell zur Rötung, Austrocknung und Reizung des rechten Auges, morgens träten zeitweilig eitrige Sekrete aus. Das Unterlid sei dauerhaft geschwollen, das rechte Auge erscheine insgesamt kleiner. Zudem sei ein leichtes Schielen nach außen aufgetreten. Diese Beeinträchtigungen würden noch Jahrzehnte andauern. Zwar sei der Zustand des Auges derzeit stabil, doch sei ungewiss, welche Auswirkungen die Verletzung noch haben werde (Operationen, Kosten und Einschränkungen). Aufgrund der Verletzung sei der Kläger zur Untätigkeit verdammt und auf fremde Hilfe angewiesen, was negative psychische Auswirkungen auf ihn gehabt habe. Er dürfe sein Kfz nur noch mit Einschränkungen führen (Bl. 66f. d.A.). Der Kläger behauptet ferner, der von ihm umgegrabene Boden sei frei von Felsen oder Wurzeln gewesen. Schließlich behauptet der Kläger, die Beklagte sei Herstellerin des Spatens. Sie habe den Spaten an die Fa. Q4 geliefert, die sie wiederum an die Fa. T GmbH geliefert habe. Es handele sich um einen Damenspaten „T “ (Artikelnummer 230109, vgl. 153, 157 d.A.), der sich ständig im Sortiment der T GmbH befinde und von der Fa.Q4 geliefert werde. Der streitgegenständliche Spaten sei fehlerhaft, da nicht belastbar, gewesen. Die Klage ist der Beklagten am 28.07.2003 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen, welches einen Betrag von 45.000 € nicht unterschreitet. an den Kläger weitere 274,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Verletzung, die durch einen von der Beklagten hergestellten Spaten entstanden ist, zu tragen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet ihre Herstellereigenschaft und die Fehlerhaftigkeit des Spatens. Die von der Beklagten hergestellten Spaten entsprächen der DIN. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass sich der Spaten in fabrikneuem Zustand befunden habe; die K – Märkte kauften auch Waren aus Versicherungsschäden auf. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang, die Verletzungsfolgen und den Behandlungsverlauf mit Nichtwissen (Bl. 62 d.A.); der Kläger könne sich nicht auf die von ihm behauptete Weise verletzt haben. Der Spaten sei nicht zum Umgraben verwendet worden, sondern als Hebel. Das Splittern habe sich durch ein Knirschen ankündigen müssen, so dass es dem Kläger möglich gewesen sei, die Aufwärtsbewegung des Stiels zu stoppen. Die Schmerzensgeldhöhe sei übersetzt (Bl. 65ff. d.A.). Die Beklagte bestreitet schließlich mit Nichtwissen, dass die Fa. Q4 Lieferantin der Fa. K sei und dass die Ehefrau des Klägers dort den Spaten gekauft habe (Bl. 85 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q2, Q, N und I in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2004 sowie der Zeugen T und M in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004. Zudem ist mit Zustimmung der Parteien eine schriftliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. med. C3 eingeholt worden, die am 24.02.2004 abgegeben worden ist. Der streitgegenständliche Spaten ist in den mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2003 und 18.06.2004 in Augenschein genommen worden. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die schriftliche Zeugenaussage Bl. 113f. d.A. sowie die Sitzungsprotokolle Bl. 120ff. d.A. und 191ff. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus Art. 3 Abs.1, Art. 5 Nr.3 EuGVVO. Erfolgsort ist E (vgl. Zöller/Geimer, Anh. I, Art. 5 EuGVVO, Rn. 26).

Die Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 45.000 € aus §§ 1 Abs.1 S.1, 8 S.2 ProdhaftG zu. Zwar hat die Beklagte in Italien gehandelt. Gemäß Art. 3 Abs.1, Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB kann der Kläger aber die Anwendung des Recht des Erfolgsorts verlangen. Da der Schadensfall nach dem 31.07.2002 eingetreten ist, ist § 8 S.2 ProdhaftG anwendbar, vgl. Art. 229 § 8 Abs.1 Nr.9 EGBGB. Bei dem Spaten handelt es sich um ein Produkt im Sinne des § 2 ProdhaftG. Der Kläger ist beim Gebrauch des streitgegenständlichen Spatens an Körper und Gesundheit verletzt worden. Er hat sich die von ihm behaupteten Verletzungen am rechten Auge in der von ihm behaupteten Weise zugezogen. Dies steht fest aufgrund der Zeugenaussagen der Zeuginnen Q, der Zeugen N und I sowie der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. C3. Die Zeuginnen Q2 und Q haben auch in Details übereinstimmend und glaubhaft zum Hergang der Verletzung ausgesagt. Trotz des bestehenden Näheverhältnisses zum Kläger ist bei beiden Zeuginnen keine übertriebene Begünstigungstendenz erkennbar. Für die Glaubhaftigkeit und gegen eine Begünstigungstendenz spricht dabei insbesondere, dass beide Zeuginnen Erinnerungslücken zugeben und bekundet haben, den Verletzungsvorgang selbst nicht beobachtet zu haben, sondern erst durch den Aufschrei des Klägers aufmerksam geworden zu sein. Die von ihnen geschilderten Abläufe reichen aber vollständig aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Kläger seine Verletzungen durch den Bruch des Spatens beim Umgraben zugezogen hat. Die Aussagen der Zeuginnen Q decken sich nämlich mit der Aussage des Zeugen N, der die Verletzung selbst und das Brechen des Spatens beobachtet hat sowie mit der Aussage des Zeugen I, der in gleicher Weise wie die Zeuginnen Q die unmittelbare Reaktion des Klägers auf die Verletzung geschildert hat. Die Aussagen der Zeugen I und N sind glaubhaft, da auch sie Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken zugegeben und nicht in auffälliger Weise zugunsten des Klägers ausgesagt haben. Es ist weiterhin kein Anzeichen für eine Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, dass die Zeugen – bis auf den Zeugen I – kein Knackgeräusch schildern können. Die Zeugen waren nicht auf das Geschehnis vorbereitet, so dass es bei der Schnelligkeit des Vorgangs durchaus plausibel ist, dass die Geräusche von den Zeugen nicht bewusst wahrgenommen wurden und daher nicht mehr erinnert werden können, auch wenn sie auftraten. Schließlich spricht für den vom Kläger dargelegten und von den übrigen Zeugen bekundeten Verletzungsablauf die Darstellung in der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. C3, wonach sich der Kläger eine durchbohrende Augapfelverletzung zugezogen hat. Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Spatens im Sinne des § 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG und lieferte den Spaten an die Fa. Q4, die ihn wiederum an die Fa. T GmbH (K-Markt) lieferte, wo er von den Zeuginnen Q gekauft wurde. Dies steht fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen Q sowie der Zeugen M und T. Die Zeuginnen Q haben übereinstimmend ausgesagt, den streitgegenständlichen Spaten am 09.10.2002 im K-Markt E gekauft zu haben. Aufgrund der Aussage des Zeugen T steht fest, dass im K-Markt Spaten der streitgegenständlichen Art angeboten wurden, so dass der durch die Quittung (Bl. 21 d.A.) belegte Kauf nicht zweifelhaft erscheint. Der Zeuge T, dem der streitgegenständliche Spaten vorgelegt worden ist, hat bekundet, der Spaten sei seinem Unternehmen von der Fa. Q4 geliefert worden. Er könne den Spaten am Aussehen des aufgeklebten Etiketts und der Artikelnummer erkennen. Nur die von der Fa. Q4 gelieferten Spaten hätten ein derartig gestaltetes Etikett aufgewiesen. Der Zeuge M wiederum hat den Spaten am Etikett und der aufgebrachten Artikelnummer 230109 (Bl. 122, 157 d.A.) sowie auch an der speziellen Form der Dülle erkannt und eindeutig als ein von der Beklagten geliefertes Produkt identifiziert. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere stehen die Zeugen M und T nicht in einem Näheverhältnis zum beweispflichtigen Kläger, so dass eine Begünstigungstendenz ausgeschlossen werden kann. Zudem stimmen ihre Aussagen hinsichtlich der Etikettzuordnung überein und korrespondieren mit den eingereichten Rechnungen der Fa. Q4 (Bl. 153ff. d.A.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T spricht auch, dass er angab, den streitgegenständlichen Spaten nicht an der Form erkennen zu können und damit Erkenntnisdefizite offengelegt hat. Der streitgegenständliche Spaten war fehlerhaft im Sinne des § 3 Abs.1 b) ProdhaftG. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden konnte, berechtigterweise erwartet werden konnte. Vorliegend handelt es sich um einen sog. Fabrikationsfehler (Materialschwäche des Spatenstiels). Die Haftung für Fabrikationsfehler erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind (Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 3 ProdhaftG, Rn. 4). Daher kann die Beklagte nicht wirksam einwenden, die fabrizierten Spaten entsprächen den DIN. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Spaten bei ordnungsgemäßem Gebrauch schon nach kurzer Zeit zerbrochen ist und damit nicht die erforderliche Sicherheit bot. Die Zeuginnen Q und der Zeuge N haben übereinstimmend zur ordnungsgemäßen Verwendung des Spatens in einem mit Erde befüllten Vorgartenbereich ausgesagt. Für einen Haftungsausschluss gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 ProdhaftG, für den die Beklagte nach § 1 Abs.4 S.2 ProdhaftG beweispflichtig ist, wurde nicht ausreichend vorgetragen. Dass die Fa. K-Markt bzw. T GmbH auch gebrauchte Gegenstände verkauft, reicht nicht aus, um die Vermutung einer in Verkehr gebrachten neuen Sache zu entkräften. Die Schmerzensgeldforderung ist in vollem Umfang begründet. Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Leiden und Unannehmlichkeiten sowie Genugtuung für das erlittene Unrecht zu verschaffen (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 11). Die Bemessung seiner Höhe steht im Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1998, 2741, 2742). Hierfür sind insbesondere Ausmaß und Schwere erlittener Verletzungen, die Dauer der stationären Behandlung und bleibende Schäden des Verletzten zu berücksichtigen; seitens des Schädigers sind insbesondere der Grad seines Verschuldens, sein Regulierungsverhalten und seine Vermögensverhältnisse zu beachten (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 19f.). Der vom Kläger vorgetragene Schadensumfang (Ablauf der Verletzungsbehandlung mit Operationen und Dauerschäden) ist bewiesen durch die glaubhafte schriftliche Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. C3 (Bl. 113 d.A.), dessen Sachkunde nicht zweifelhaft ist. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung mit nahezu völligem Ausfall eines Sinnesorgans, die ein Schmerzensgeld in der ausgesprochenen Höhe rechtfertigt. Betragserhöhend wurde dabei insbesondere berücksichtigt, dass vier Operationen erforderlich waren, der Kläger starken Schmerzen ausgesetzt war und sich über einen langen Zeitraum in Behandlung befand (insgesamt drei Monate bis zur letzten Operation, dabei insgesamt drei Wochen stationärer Krankenhausaufenthalte und neun Wochen Krankschreibungen). Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Kläger dauerhafte und irreparable Schäden davongetragen hat (Behinderung von 30 %, psychische Beeinträchtigung durch die Schielstellung des rechten Auges, Koordinationsbeeinträchtigungen). Angesichts dieser Umstände war auch im Rahmen eines Anspruchs aus Gefährdungshaftung die vom Kläger angegebene Summe zuzusprechen, um insbesondere die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds zu gewährleisten. Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Entscheidungen aus Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Nr. 2533, 2645, 2661 und 2677 ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen zum Teil aus den 1990er Jahren stammen und eine Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Indexierung; vgl. MünchKomm/Oetker, 4. Aufl., § 253, Rn. 37). Die Entscheidung Nr. 2533 betrifft ärztliches Fehlverhalten bei einem notwendigen Eingriff (Tumoroperation), durch den auch bei ordnungsgemäßem ärztlichen Verhalten eine Beeinträchtigung des Aussehens des Klägers aufgetreten wäre; sie kann deshalb vorliegend nicht als Bemessungsmaßstab dienen. Dem Kläger steht ferner ein Schadensersatzanspruch für aufgewandte Selbstbeteiligungskosten hinsichtlich der ärztlichen Behandlung aus §§ 1 Abs.1 S.1, 8 S.1 ProdhaftG in Höhe von 76,98 € zu. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, die Höhe der Forderung ist unstreitig und durch Rechnungen des Klägers belegt. Allerdings sind bei Krankenhausaufenthalten die ersparten häuslichen Verpflegungskosten anspruchsmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Vorbem. v. § 249, Rn. 141), so dass die Kosten nur im oben angegebenen Umfang ersatzfähig sind. Der Zinsanspruch bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs seit dem 01.05.2003 ergibt sich aus §§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB, der Zinsanspruch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, da die Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung des Zustands des Auges besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253, Rn. 32). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1 Nr.1, 709 ZPO.