Urteile Medizinproduktehaftung

BGH 6. Zivilsenat, 21.06.2005, VI ZR 238/03

Medizinrecht

Normen: § 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG, § 4 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 3 ProdHaftG

Produkthaftung für einen Grillanzünder: Voraussetzungen einer Haftung des Herstellers bzw. Quasi-Herstellers und Beweislast des Geschädigten; Voraussetzungen für einen Ausschluß der Lieferantenhaftung).

Leitsatz

1. Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Hersteller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, schadensrelevante Produkt mit umfassen.

2. Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes begründen.

3. Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Hinweis enthält.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen Grillanzünder. Die Beklagte vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige Grillanzünder mit dem Flaschenaufdruck: „W. Grillanzünder“; unter „Vertrieb“ war die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH und Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG). Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 Grillanzünder ebenfalls mit der Bezeichnung „W. Grillanzünder“ her und druckte auf die Grillanzünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in R. auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit der Aufschrift „W. Grillanzünder“ bereits von der W. GmbH & Co. KG. Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift „W. Grillanzünder“, welche die Aufschrift „Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich“ aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder zum Anzünden eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner Hand. F. zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers zu. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den verwendeten Grillanzünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert. Der Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert gewesen. Für dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in Höhe von 155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet, die ursprünglich in den Grillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nachsprühen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren können. Diese Flüssigkeit müsse nachträglich durch Spiritus ersetzt worden sein. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen ergänzte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den §§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursachende Produkt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellbarkeit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes solle der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt werden. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die Beklagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen. Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG, denn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des Produktes im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre. Da auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift „W. Grillanzünder“ sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von „d GmbH u. Co KG R. 3“ noch zu erkennen gewesen sei und auf der am gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma der W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in „… R. 3“ gestanden habe, komme ein anderer Rechtsträger nämlich die W. GmbH & Co. KG als Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet hätten. Für die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf die Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten Flasche als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haftung als Lieferant nicht mehr in Betracht. Schließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH & Co. KG hergestellten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flasche der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte. Dies habe die Klägerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der Beklagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser noch von der W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt. Mangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der Beklagten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für eine Haftung der Beklagten als (tatsächliche) Herstellerin eines Produktes, das nach dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet. Die Haftung eines Herstellers hängt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die Haftung eines Lieferanten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, ProdHaftG, 4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 6). Dementsprechend haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als solcher auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist. Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die Beklagte habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder hergestellt. Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der Umstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Angabe vor der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der Herstellung somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten würde. Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den explodierten Grillanzünder unter Aufbrauchen alter, von der W. GmbH & Co. KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer Gründung herstellte. Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu führen, die Beklagte habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß beteiligt. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von der W. GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus diesem Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderflasche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als Herstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Gesetzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Geschädigte – meist Verbraucher – von den Mühen befreit werden, den tatsächlichen Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu müssen, und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf diesen Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt unter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, einen Einfluß auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß gehabt zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September 1976, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)). Nach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entstehen läßt. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG braucht der Quasi-Hersteller die Anbringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zeichens auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine solche Anbringung mit seinem Einverständnis durch andere, insbesondere den tatsächlichen Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf zum ProdHaftG, BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 4 ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaftungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des Quasi-Herstellers, S. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994, 1189, 1196). Sein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zeichens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den Anschein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den Verbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-Hersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott/Frieling,ProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger, aaO, S. 16).

Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis des Quasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösenden Produktes umfassen. Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor von der W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die konkret vom Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgängerin der Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden wäre. Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage gewesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen. Erst der Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt typischerweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine besondere Sorge für die Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das Produkt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).

Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdrücklich gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zeichen auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe, wenn diese Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie diesen Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche – insbesondere mit der Produktbezeichnung – ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu prüfen und damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen.

2. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genommenen als Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1 ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156;Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt -Salzer/Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl., 3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch, DB 1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwendete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG).

Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht nachweisen müssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die – insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie – den eigenen Produkten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualität aufweisen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu Schmidt -Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134, Rn. 83; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbraucher auch in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferanten offen steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Die Beweislast dafür, das Produkt nicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig auch mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses Produkt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist. Diese tatsächliche Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen, wenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt.

3. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt. Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller mit der Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte noch von der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH & Co. KG gelieferten Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche gewesen, welche sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Dieser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich daß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für eine Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung eines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung durch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die Klägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich bestritten, nicht vereinbar. Die somit widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine geeignete Entscheidungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft (§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 – II ZR 275/94 – NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 – XI ZR 105/96 – NJW 1997, 1917). Das Berufungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine erschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 – IV ZR 64/89 – VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 – VIII ZR 256/93 – NJW-RR 1994, 1340, 1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es nicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt hat.

Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung einer Haftung der Beklagten als Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant eines fehlerhaften Produktes, wenn die primär haftenden Hersteller, also Produzent oder Quasi-Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 ProdHaftG, nicht festgestellt werden können und er dem Geschädigten den wahren Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der Lieferant soll dadurch angehalten werden, die Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse zu fördern, womit insbesondere einer Verschleierung der Identität des tatsächlichen Herstellers entgegengewirkt und der Verbraucher zugleich davor geschützt werden soll, daß die Produzentenhaftung durch die Verwendung anonymer Produkte ausgehöhlt wird (BT-Drucks. 11/2447, S. 20; vgl. auch Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 95; Palandt/Sprau, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 8;Rolland, aaO, § 4, Rn. 70; MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 31). Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran scheitern, daß dem Geschädigten für eine Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem (Quasi-)Hersteller die erforderlichen Informationen über dessen Person und die Erkenntnismittel fehlen, die zum erfolgreichen Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll dieses Wissen über die Offenbarung der Vertriebskette erhalten oder andernfalls den mit der Auskunft fällig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch nehmen können.

2. Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit er auf diese Auskunft angewiesen ist (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 99). Hieran sind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtliche anderen objektiv zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten zu nutzen, bevor er den Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 35). Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten, die Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprüche zu nutzen, die ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., § 75, Rn. 73). Die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 ProdHaftG und die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374/EWG zeigen, daß bereits das Fehlen von Hinweisen zum Hersteller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 2 Nr. 9). Ein dem Lieferanten zuzurechnendes Auskunftsbedürfnis ist damit bereits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen möglichen Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name eines Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in welcher Beziehung dieses Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist oder nur am Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unternehmens als „Hersteller“, vermag dem Geschädigten die nötige Klarheit zu verschaffen, um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein Vertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG feststellbar, vielmehr bedürfte es weiterer Recherchen zur Vertriebskette.

3. Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Es kann insoweit offenbleiben, ob für die Feststellbarkeit des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG auf einen Zeitpunkt nach dem Schaden, also dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens abzustellen ist, wenn die Angaben auf dem Produkt durch den Produktfehler vernichtet wurden (vgl.Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 73-75; Pott/Frieling, § 4 ProdHaftG, Rn. 67, 70 ff.), oder auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 194 ; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 100; Taschner/Frietsch, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 69). Auch zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche aus den darauf befindlichen Angaben schon damals eindeutig hätte bestimmt werden können. Das Berufungsgericht stellt insoweit unter Berücksichtigung eines zwischen dem Geschädigten und der Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden fest, daß unstreitig den Bruchstücken der explodierten Flasche noch in Teilen die Angabe einer Firma zu entnehmen war, und es meint, daß diese Teile weit mehr den Angaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flasche entsprachen, auf der unstreitig die Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben waren. Soweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein sollte, wie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Klägerin im Berufungsverfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um einen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine solche Angabe läßt offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet werden soll. Für die Ermittlung des Herstellers des Grillanzünders bedurfte es daher bei einer solchen Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entsprechend dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin die Beklagte als Vorlieferantin der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit einschloß. Die bloße Angabe der Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG auf der explodierten Grillanzünderflasche ohne weitere Zusätze rechtfertigte daher nicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden können. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten kraft Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagte in ihrer Firma nicht den maßgeblichen Firmenkern der W. GmbH & Co. KG fortgeführt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sofern der Klägerin nicht der Nachweis gelingen sollte, daß die Beklagte der tatsächliche Hersteller des explodierten Grillanzünders war, werden hinsichtlich einer Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller insbesondere noch tatrichterliche Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Beklagte, wenn sie den explodierten Grillanzünder auslieferte, mit der Bezeichnung „W. Grillanzünder“ ihren Namen oder eine ihr zuzurechnende Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen für den Produktabsatz verwandte und dies vom Verkehr dahingehend zu verstehen war, daß sie der Hersteller der Flasche sei (vgl. dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 24). Insoweit stünde der Umstand, daß auf der Flasche (auch) der Name der W. GmbH & Co. KG angegeben war, nicht zwingend einer Stellung der Beklagten als Quasi-Hersteller entgegen; nur ein eindeutiger, nicht zu übersehender Hinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller könnte dazu führen, daß ein ansonsten festzustellendes Sich-Ausgeben als Hersteller nicht die Quasi-Herstellereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG zur Folge hätte (vgl. MünchKomm/Wagner aaO; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 64; von Westphalen, aaO, § 75, Rn. 47). Hierfür wäre zudem zu berücksichtigen, inwieweit der Name der W. GmbH & Co. KG auch als ein Hinweis auf eine Vertriebsgesellschaft aufgefaßt oder irrtümlich dahingehend mißverstanden werden konnte, daß die Beklagte diesen Namen früher geführt hätte. Sofern auch die Voraussetzungen für eine Haftung als Quasi-Hersteller nicht festzustellen sein sollten, wäre für eine Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG noch zu berücksichtigen, daß diese nur eingreifen könnte, wenn die Klägerin die Beklagte aufforderte, ihren Vorlieferanten oder den Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche zu benennen (vgl.Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 106; Kullmann, aaO, § 4, V 3, S. 145; Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 85), sofern eine solche Aufforderung nicht im Hinblick auf die außergerichtlichen und prozessualen Erklärungen der Beklagten eine unnötige Förmelei gewesen wäre. Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie den Hersteller der explodierten Grillanzünderflasche nicht benennen könne oder wolle und diese Flasche auch nicht vertrieben habe, so daß sie hierfür auch keinen Vorlieferanten nennen könne.