Verkehrsrecht

Die Verjährung im neuen Schadensersatzrecht

Fragen und Antworten rund um das Thema Verjährung

Was bedeutet Verjährung?

Zeitablauf kann unabhängig vom Willen der Parteien kraft Gesetz die Rechtslage verändern. Er kann Rechte entkräften oder auch Rechte begründen. Im Zivilrecht bedeutet Verjährung den Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners. Abzugrenzen ist die Verjährung von der so genannten Verwirkung. Sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung setzen einen Zeitablauf voraus und begünstigen den Schuldner. Während die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber dem Anspruchsinhaber begründet, führt die Verwirkung zum Verlust des Anspruches. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen kann, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird.

I. Zur Verjährungsdauer

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (vgl. § 195 BGB). Diese dreijährige Regelverjährungsfrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus Vertrag. Sie gilt auch für die Ansprüche aus Delikt und damit gemäß § 14 StVG auch für alle Schadensersatzansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz. Die 30 jährige Verjährungsfrist gilt gemäß § 197 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Schadensersatzurteile) sowie für Ansprüche aus vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden (gemeint sind insbesondere notarielle Verträge).

II. Zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt nicht nur dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den Anspruchsvoraussetzungen (rechtswidrige schuldhafte Handlung, Schuldner, Schaden) Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn er infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1, Nr. 2 BGB). Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man immer dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt erst am Ende des Jahres zu laufen, im welchen der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Beispiel: Passierte ein Verkehrsunfall zum Beispiel am 3. Februar 2014, so fängt die dreijährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2014 zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2017. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen beruhen verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren, von der Begehung der Handlung, der Verpflichtverletzung oder den sonstigen den Schaden auslösendem Ereignis an (vgl. § 199 Abs. 2 BGB).

III. Der Neubeginn der Verjährung

Der Neubeginn der Verjährung schafft Rechtsklarheit, da der frühere Begriff der Unterbrechung nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt hatte, sondern die Verjährungsfrist neu beginnen ließ. Insoweit ist der durch die Schuldrechtsreform eingeführte Begriff des Neubeginns in § 212 BGB klarer als der frühere Begriff der Verjährungsfristunterbrechung. In der Sache selbst meinen beide Begriffe das Selbe. Allerdings sind die Fallgruppen des Verjährungsfristneubeginns erheblich beschränkt worden: die Verjährungsfrist fängt nur noch in zwei Fällen an neu zu laufen, und zwar beim Anerkenntnis des Schuldners, im Fall der Zahlung sowie bei der Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung.

IV. Die Verjährungshemmung

Zu den Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung: Die Verjährungsfrist wird gehemmt in folgenden Fällen:
Durch Klageeinreichung (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB).

Durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.

Durch Zustellung der Streitverkündung.

Durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrages bei Gericht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 14 BGB).

Die Verjährungsfristhemmung endet in den oben genannten Fallgruppen 6 Monate nach der rechtkräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Weitere Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung sind: Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (vgl. § 205 BGB). Die Verjährungsfrist ist gehemmt bei Ansprüchen zwischen Eheleuten solange die Ehe besteht sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 207 BGB). Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. dessen Haftpflichtversicherung führen ebenfalls zur Verjährungsfristhemmung (vgl. § 203 S. 1 BGB). Gemäß § 203 S.2 BGB tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, d.h. nachdem ein Vertragsteil eindeutig die Fortsetzung der Verhandlung verweigert hat.

V. Vertragliche Vereinbarungen über die Verjährungsfrist

Gemäß § 202 Abs. 2 BGB ist es auch möglich durch Vertrag eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu vereinbaren.