Medizinproduktehaftung

Die bahnbrechende Herzschrittmacherentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.03.2015

AZ C-503/14 und C-504/13

Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung in Weiterentwicklung des Produktfehlerbegriffes festgestellt:

 

  1. Ein Medizinprodukt ist bereits dann fehlerhaft, wenn es einer Serie oder einer Gruppe angehört, bei der ein erhöhtes Ausfallrisiko festgestellt wurde.
  2. Darauf, ob das konkrete Medizinprodukt tatsächlich fehlerhaft ist, kommt es also nicht mehr an.
  3. Diese Entscheidung ist deshalb wichtig, weil sehr oft Medizinprodukte im Rahmen der Austauschoperation entsorgt werden.

 

Unsere Kanzlei hatte auf Klägerseite diesen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof geführt.

 

Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.