Pflegeheime

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann. Dies umfasst z.B.:

  1. Fixieren des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen
  2. Einsperren des Betroffenen
  3. Sedierende Medikamente (soweit nicht nur eine Nebenwirkung)
  4. Sonstige Vorkehrungen

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur in einem eng abgesteckten Rahmen und unter strenger Einhaltung der geltenden Vorschriften gestattet. In diesem Dokument erfahren Sie, wann die vorherige Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich ist und wann Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung gestattet sind, wann eine konkrete oder ernstliche Gefahr vorliegt (etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung), wann freiheitsentziehende Maßnahmen beendet werden müssen und welche Haftungsansprüche bei rechtswidrigen Maßnahmen greifen.

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