Arzthaftungsrecht

Sonstige materielle Schadensersatzansprüche

Diese Ansprüche können Sie als Geschädigte(r) ggf. geltend machen.

Schadensersatz wegen vermehrten Pflegebedarfs

Beispiel: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2004, VI ZR 60/03, VersR 2004, 1147-1149:

Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat. Der Anspruch des Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf Zahlung einer Geldrente und nicht auf Naturalleistung. Demgegenüber kann der Unterhaltsanspruch statt auf eine Geldrente auch auf die Gewährung von Betreuung oder Naturalunterhalt (vgl. §§ 1612 f., 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) gerichtet sein

Schadensersatz wegen erlittener Erwerbsschäden

Beispiel:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.20, VI ZR 138/03, VersR 2004, 874-876
Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird es im Rahmen der §§ 252 BGB , 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 – VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 – VI ZR 228/92 ; vom 10. Dezember 1996 – VI ZR 268/95 ; vom 6. Februar 2001 – VI ZR 339/99 – alle aaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 – VI ZR 339/99 – aaO).

Schadensersatz wegen Fahrtkosten

Beispiel:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.1991, VI ZR 171/90, VersR 1991, 559-561
Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich evtl. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach BGB § 823 Abs 1 zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind. Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt der Angehörigen ist nur zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann. Darüber hinausgehende Fortkommensnachteile sind nicht erstattungsfähig (Eingrenzung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGH, 1988-11-22, VI ZR 126/88, BGHZ 106, 28 und BGH, 1989-10-24, VI ZR 263/88, VersR 1989, 1308 = NJW 1990, 1037 mwN).

Schadensersatz wegen Behandlungskosten

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten aller erforderlichen Behandlungen. Dazu zählen auch Arztneimittel und Krankengymnastik.