Arzthaftungsrecht

Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, wenn der Geschädigte stirbt

Wir beraten Sie umfassend bei Schadensersatzansprüchen und im Arzthaftungsrecht

Für den Fall, dass der Geschädigte eines Arzthaftungsschadens stirbt, kann der oder die Hinterbliebene folgende Schadensersatzansprüche geltend machen:

  • Ersatz der Beerdigungskosten
  • Ersatz der Unterhaltsschäden
  • Eigene Schmerzensgeldansprüche
  • Übergang des Schmerzensgeldanspruchs des Verstorbenen auf die Erben