Arzthaftungsrecht

Der Prozessablauf im Arzthaftungsrecht

  1. Die Klage wird eingereicht.
  2. Bei Gericht wird gemäß Geschäftsverteilungsplan die Klage der zuständigen Kammer (Landgericht) bzw. dem Richter (Amtsgericht) zugeordnet.
  3. Die drei Richter der Kammer bzw. der Richter lesen/liest die Klageschrift und erlassen/erlässt auf der Grundlage der Ausführungen in der Klageschrift einen Beschluss über den Streitwert. In der Regel übernimmt das Gericht dabei die Höhe des beantragten Schmerzensgeldes.
  4. Die Sachbearbeiter der Geschäftsstelle der Kammer/Abteilung fordern sodann die klagende Partei zur Zahlung von drei Gerichtskostengebühren auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes auf.
  5. Nach Einzahlung der drei Gerichtskostengebühren beim Gericht wird die Klage dem Beklagten zugestellt; zugleich wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Klageschrift mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigt. Zugleich wird er aufgefordert, innerhalb einer weiteren Frist von in der Regel zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift anzufertigen, sofern er gegen die Klage vorgehen möchte. Die schriftliche Stellungnahme zur Klageschrift heißt: „Klageerwiderungsschrift“.
  6. Seit der ZPO-Reform (in Kraft getreten zum 1. Januar 2002) ist nunmehr eine so genannte „Güteverhandlung“ zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorgeschaltet (vgl. § 278 ZPO n.F.). Dies bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich gleichzeitig mit dem Aufforderungsschreiben an den Beklagten sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu einem Gütetermin lädt. Dabei soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen (vgl. § 278 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.).
  7. Nur wenn der Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich beantragt, von der Anberaumung eines Gütetermins mangels Erfolgsaussichten abzusehen, hat man eine Chance, dass das Gericht keinen Gütetermin anberaumt. Das Gericht kann jedoch frei entscheiden, wie es vorgeht. Kommt es dennoch zum Gütetermin, so läuft dieser wie folgt ab: Das Gericht teilt auf der Grundlage der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift seine vorläufige Einschätzung zu den Prozesschancen mit. Es teilt auch mit, was der Kläger und der Beklagte noch weiter vortragen müssen und es unterbreitet auf der Grundlage seiner vorläufigen Einschätzung den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Lehnen die Parteien den Vergleichsvorschlag ab, so erklärt das Gericht zu Protokoll: „Die Güteverhandlung ist gescheitert.“ Sodann stellt der Kläger seine Anträge aus der Klageschrift und der Beklagte die seinen aus der Klageerwiderungsschrift (vgl. die Akte „Raue“).
  8. Nehmen die Parteien den Vergleichsvorschlag des Gerichts an, wird der Rechtsstreit durch den Vergleichsabschluss beendet.
  9. Nehmen die Parteien den Vergleich nicht an oder kommt es nicht zu einem Gütetermin, so verfährt das Gericht nach Erhalt der Klageerwiderungsschrift der/des Beklagten wie folgt: In der Regel leitet das Gericht die Klageerwiderungsschrift an den Anwalt der klagenden Partei weiter mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist.
  10. Die Klägerseite muss dann eine schriftsätzliche Stellungnahme zur Klageerwiderungsschrift anfertigen und dem Gericht zuschicken.
  11. Mit Erlass des Beweisbeschlusses eröffnet das Gericht die Beweisaufnahme.
  12. Der Inhalt des Beweisbeschlusses ergibt sich aus § 359 ZPO. Dieser lautet:
    „Der Beweisbeschluss enthält:
    die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
    die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
    die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.“Vor Erlass des Beweisbeschlusses muss der Richter sich also klar darüber sein, welche Tatsachen streitig und damit beweisbedürftig sind, und darüber, welche Partei die Beweisführungslast für welche Tatsachen trägt.
    Hieraus ergibt sich, dass der Kläger einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Beweisbeschlusses hat.

    Je zahlreicher und je präziser die Behandlungsfehlervorwürfe sind, um so zahlreicher und präziser werden auch die Beweisthemen im Beweisbeschluss ausfallen, denn der Richter übernimmt in der Regel die Behandlungsfehlerformulierungen der klagenden Partei.

    Aber nicht nur die Abfassung von möglichst zahlreichen Behandlungsfehlern ist wichtig. Genauso wichtig ist es, in der Klageschrift mit größter Präzision zu beschreiben, in welchem Umfang der Kläger die Beweislast trägt für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, d.h. für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale: Behandlungsfehler, eingetretene Körperschäden sowie
    Kausalität = Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schadenseintritt.

    Die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Beweislast im Arzthaftungsrecht sind:
    Für das Tatbestandsmerkmal „Behandlungsfehler“: Dokumentationsmängel sowie vollbeherrschbare Risiken; für das Tatbestandsmerkmal der Kausalität (vorab ist das Gericht darauf hinzuweisen, dass es ohnehin ausreicht, wenn der Behandlungsfehler nur eine von mehreren Ursachen für den Schadenseintritt ist (so genannte „Mitkausalität“ ist ausreichend): der schwere Behandlungsfehler. Auch die vereinfachte Herleitung eines schweren Behandlungsfehlers bei unzureichender Befunderhebung muss in der Klageschrift dargelegt werden (vgl. meinen Aufsatz in VersR 2000, 565 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Vor dem Hintergrund der Reduzierung der Beweislast sollten daher auch folgende Punkte in einen Beweisbeschluss mit aufgenommen werden:

    Das Beweisthema, dass ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt bzw. ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln und Behandlungsstandards. Das Beweisthema, dass bei frühzeitiger Kontrollbefunderhebung wahrscheinlich ein bestimmtes pathologisches Ergebnis festgestellt worden wäre.

  13. Als Beweismittel kommen in Betracht: der Zeugenbeweis sowie der Urkundenbeweis und der Sachverständigenbeweis sowie die Vernehmung als Partei von Amts wegen.
  14. Die Vernehmung als Partei von Amts wegen ist in § 448 ZPO geregelt. Hat eine Partei im Gegensatz zur anderen keine Zeugen, sondern steht allein, so wird aus Gründen der prozessualen „Waffengleichheit“ zugelassen, diese Partei als Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO). In Betracht kommt dies z.B. beim Themenkomplex „Aufklärung“. Dort trägt die Krankenhausseite regelmäßig die Beweislast. Gegenbeweislich kann aber auch der Kläger Beweisanträge stellen. Häufig hat er jedoch keine Zeugen. In diesem Fall wird er dann als Partei von Amts wegen vernommen. Dies hat die Qualität eines Zeugenbeweises.
  15. Liegt bereits ein Gutachten der Schlichtungsstelle in Hannover vor, so ergeht in der Regel ein Urkundenbeweis.
  16. Ansonsten kommt zum Nachweis von Behandlungsfehlern der so genannte „Sachverständigenbeweis“ in Betracht, d.h. ein medizinischer Sachverständiger wird beauftragt, ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Einigen sich die Parteien auf einen gerichtlichen Sachverständigen, so ist das Gericht an den Vorschlag der Parteien gebunden, ansonsten nicht (vgl. § 404 Abs. 4 S. 1 ZPO). Der Kläger sollte regelmäßig den Versuch unternehmen, sich mit dem gegnerischen Anwalt auf einen Gutachter zu einigen, um zu verhindern, dass parteiische Gutachter beauftragt werden.
  17. Zum Nachweis von bestehenden Schmerzen oder Aufklärungsmängeln ist der Zeugenbeweis regelmäßig zulässig. Ich habe es nie erlebt, dass nachbehandelnde ärzte als Zeugen geladen wurden zum Tatsachenkomplex: „Behandlungsfehler“ oder „Schmerzen“, obwohl dies juristisch möglich wäre (vgl. Geiß / Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., E, Rn. 9).
  18. Ist das Sachverständigengutachten ergangen, so übersendet das Gericht eine Abschrift hiervon an jede Partei mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme.Jede Partei hat die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, den Sachverständigen zu einem Termin zu laden zum Zwecke der Erläuterung seines Gutachtens.

    Jede Partei hat diese Möglichkeit, selbst dann, wenn das Gericht dies nicht für erforderlich hält (vgl. BGH, VersR 2003, 926).

    Hiervon mache ich regelmäßig Gebrauch, wenn das Gutachten nicht zu unseren Gunsten ausgefallen ist. Der Gutachter wird dann auch zum bevorstehenden Gerichtstermin geladen.

    Die Prozesschancen könnten erhöht werden, wenn man bewirken könnte, dass auch der MDK-Gutachter zu diesem Termin mitkommen könnte. MDK-Gutachter werden regelmäßig nicht geladen. Selbstverständlich aber hat die klagende Partei die Möglichkeit, den MDK-Gutachter zum Termin mitzubringen. In einem solchen Fall könnte der MDK-Gutachter dann einen medizinischen Dialog mit dem Gerichtssachverständigen führen und diesen viel mehr in die Enge treiben.

    In der Regel laufen die Verhandlungen am Ende des Prozesses nämlich wie folgt ab:

    Der medizinische Gutachter macht neuere Ausführungen. Eine adäquate Verteidigung bzw. Stellungnahme zu den neuen Ausführungen des Sachverständigen ist nicht möglich, weil keine der Parteien über annähernd so viel medizinischen Sachverstand verfügt wie der Gerichtsgutachter.

  19. Sobald das Gutachten vorliegt und die schriftsätzlichen Stellungnahmen hierzu, beraumt das Gericht einen Termin an. Nur wenn noch Sachverhaltsaspekte klärungsbedürftig sind, wird das persönliche Erscheinen der Parteien ausdrücklich angeordnet, ansonsten nicht. Beantragt eine Partei die Ladung des medizinischen Sachverständigen, wird auch dieser geladen. Das Gericht eröffnet dann regelmäßig die Verhandlung, indem es vorab den Parteien seine Rechtsmeinung mitteilt. Im Anschluss daran wird dann der Sachverständige vernommen.Grundsätzlich stellt das Gericht dem Sachverständigen zuerst Fragen. Erst im Anschluss daran erhalten die Parteien dann Gelegenheit, auch Fragen an den Sachverständigen zu richten. Würde in einem solchen Fall die Partei von einem MDK-Gutachter oder einem sonstigen Arzt unterstützt werden, so hätte sie größere Möglichkeiten, den Sachverständigen – wenn erforderlich – in die Enge zu treiben.
  20. Im Anschluss an die Vernehmung des Sachverständigen wird dieser entlassen. Sodann teilt das Gericht den Parteien (verbindlich) mit, wie es entscheiden wird. Sofern es der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für den Haftungsgrund vorliegen, schlägt es auch einen Vergleich vor. Lehnen die Parteien den Vergleich ab, so erlässt das Gericht ein Urteil. Sollten insbesondere zur Rechtsfolgenseite (Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes, Haushaltsführungsschaden) noch Tatsachen bewiesen werden, so ergeht häufig ein weiterer Beweisbeschluss, in dem dann Zeugen geladen werden.