Arzthaftungsrecht

Der Haushaltsführungsschaden

Bedeutung des Haushaltsführungsschadens

Wenn die Hausfrau infolge eines Unfalls ausfällt, leidet die ganze Familie. Dabei gibt es auch hier und in vergleichbaren Fällen Entschädigungsmöglichkeiten. Zwei Beispiele: Frau H, Hausfrau, wird bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt und fällt drei Wochen im Haushalt aus. Der Rentner R, konnte sich wegen starker, auf eine fehlerhafte Arztbehandlung zurückzuführenden Rückenschmerzen zwei Wochen nicht selbst versorgen. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass der Betroffene durch Verschulden eines Dritten im Haushalt ausfällt. Sowohl Frau H. als auch der Rentner R. haben gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Ausgleich ihres „Haushaltsführungsschaden“ in Geld.

Dies gilt selbst dann, wenn keine Hilfskraft beschäftigt werden muss, weil Angehörige oder Freunde unentgeltlich einspringen. Die Rechtsprechung begründet den Geldanspruch damit, dass die Führung des Haushalts eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt und damit einen Geldwert hat. Kann der haushaltsführende Ehegatte durch eine Verletzung den Haushalt ganz oder teilweise nicht führen, so entsteht ihm also ein Erwerbsschaden, der zu ersetzen ist. Diente wie bei dem Rentner R. die Hausarbeit zur Deckung der eigenen Bedürfnisse und kann sich dieser schadensbedingt zeitweilig oder auch dauerhaft nicht mehr selbst versorgen, so steht ihm gleichfalls ein Geldanspruch zu. Im Juristendeutsch spricht man in diesem Fall von einem Schadensersatzanspruch wegen „vermehrter Bedürfnisse“. Wie aber berechnet man den Geldanspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens?

Zuerst ist festzustellen, wie viel Stunden der Geschädigte vor dem Schadensereignis pro Woche im Haushalt gearbeitet hat. Sodann wird geprüft, wie lange und in welchem Umfang der Betroffene den Haushalt nicht führen konnte. Leistete die Hausfrau H vor dem Unfall pro Woche dreißig Stunden Hausarbeit, so hat sie nach der Rechtsprechung einen Ersatzanspruch von 90 Stunden mal 10 € = 900 €. Dabei wird unterstellt, dass die Haushaltsführung etwa 10 € pro Stunde kostet. Wenn der Rentner pro Woche 20 Stunden für seinen Haushalt aufwendete, beträgt sein Ersatzanspruch bei zwei Wochen Ausfall 40 Stunden mal 10 € = 400 €. Nachgewiesen werden kann die typischerweise für die Haushaltsführung aufgewendete Zeit durch Zeugenaussagen von Familienangehörigen, Nachbarn oder Freunden.