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Der Beitrag beschäftigt auf der Grundlage der Rechtsprechung mit Beweiserleichterungen beim Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität im Arzthaftungsprozeß in Fällen der unterlassenen oder mangelhaften Befunderhebung und Befundsicherung.

Soweit eine unzureichende Erhebung von Diagnosebefunden und Kontrollbefunden vorliege, ergebe sich daraus eine Beweiserleichterung für den Patienten dahingehend, daß vermutet werde, daß ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis vorgelegen habe. Nach neueren Entscheidungen des BGH, die zusammenfassend dargestellt werden, könne es zu diesen Beweiserleichterungen oder zur Beweislastumkehr auch dann kommen, wenn die unzureichende Befunderhebung noch keinen groben Behandlungsfehler darstelle.