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Haftungsrechtliche Bedeutung des novellierten § 23 Infektionsschutzgesetz

Die haftungsrechtliche Bedeutung des novellierten § 23 Infektionsschutzgesetz unter besonderer Berücksichtigung der KRINKO-Empfehlung zur Prävention nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern

Dr. Ruth Schultze-Zeu und Hartmut Riehn, Berlin

Einführung

In Deutschland erkranken jährlich ca. 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen und schätzungsweise 15.000 sterben daran. Unzählige Infektionen werden durch multiresistente Erreger verursacht. Sie sind sehr schwer zu therapieren, verlängern die Behandlungsdauer, erhöhen die Sterblichkeit und erhöhen die Behandlungskosten. Diese Erreger stellen die Medizin vor immer größere therapeutische Herausforderungen, denn es gibt immer weniger Therapieoptionen. Sie sind dann praktisch unbehandelbar. Dies ist umso dramatischer, weil immer mehr ältere Menschen medizinische Maßnahmen in Krankenhäusern in Anspruch nehmen . Damit steigt zusätzlich das Risiko der Zunahme von Infektionen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme stehen (nosokomiale Infektionen). Präventionsmaßnahmen können einen erheblichen Teil dieser Infektionen und der hierdurch verursachten Todesfälle verhindern. Seit mehr als 20 Jahren ist bekannt, dass durch die Kombination von systematischer und kontinuierlicher Überwachung von Erkrankungen und (Clinical Surveillance) und geeigneten Interventionen ca. ein Drittel der Krankenhausinfektionen vermieden werden können.

Diese Situation hat den Gesetzgeber veranlasst, das seit dem 1. 1. 2001 geltende Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz (lfSG)) im Jahr 2011 zu novellieren, um verstärkt eine Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen zu erreichen. Vor allem wird auch zugunsten der betroffenen Patienten arzthaftungsrechtlich deren Position gestärkt. Dies wird vorliegend erläutert und am Beispiel notwendiger personeller und organisatorischer Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern im Detail dargestellt.

Schließlich wird offengelegt, dass die Nichtbeachtung dieser Maßgaben für Patienten und Kliniken privatrechtlich folgenreich ist: Dies kann nämlich zur Haftung wegen fehlender Aufklärung und zum groben Organisationsverschulden führen.

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