Vorträge

Die Pflichten nach dem Heimgesetz:

Das Heimgesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 für Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Der Zweck des Gesetzes wird in folgender Regelung beschrieben:

§ 2 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,

3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,

4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,

5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

Offensichtlich sind die Ziffern 1 und 3 für Regressfälle einschlägig, denn hier wird auf die Schutzpflichten der Einrichtung abgestellt. Zur Qualität der Leistungen der Einrichtung wird folgendes hervorgehoben:

§ 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

Dies erinnert an die Maßgabe im Arzthaftungsrecht, wonach der Mediziner sich an dem jeweils anerkannten Stand medizinischer Kenntnisse auszurichten hat. Von besonderer Wichtigkeit ist die folgende Vorschrift:

§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,

2. die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,

3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-­pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,

4. die Eingliederung behinderter Menschen fördern,

5. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Leb ensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,

6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,

7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

8. gewährleisten, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder – und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

9. einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und

10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1. die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,

2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

3. angemessene Entgelte verlangt und

4. ein Qualitätsmanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1. die Einhaltung der in den Recht sverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist,

2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden und

3. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

Hier werden also die Pflichten angesprochen, die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und für einen sachgerechten Einsatz durch Fachkräfte zu sorgen. Umfassend werden zudem die Dokumentationspflichten geregelt:

§ 13 Aufzeichnungs – und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch – und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims,

2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,

4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe,

5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

6. die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,

7. für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder – und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,

8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,

9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

10. die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.

Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn – und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.

(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Recht sverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.

(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt.

Die Pflichten nach der Qualitätsvereinbarung in Verbindung mit der Heimpersonalverordnung:

„Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vollstationären Pflegeeinrichtungen“

Gesetzliche Grundlage dieser Vereinbarung zwischen den einschlägigen Spitzenverbänden ist die folgende Vorschrift:

§ 80 SGB XI Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. Sie arbeiten dabei mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung haben die genannten Spitzenverbände „Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in vollstationären Pflegeeinrichtungen“ (Qualitätsvereinbarung) verabschiedet, die am 1.4.2004 in Kraft getreten sind. Diese Vereinbarung gilt ausnahmslos für Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 1 Heimgesetz, ist unmittelbar verbindlich und ist damit einem Gesetz gleichgestellt.

(BSG vom 06.08.1998, Az B 3 P 8/97 R).

Die hiernach geltenden Pflichten zur umfassenden pflegerischen Versorgung des Bewohners und dessen Recht e konkretisiert der Aufnahmevertrag (Versorgungsauftrag). Im Regressfall – vorliegend bei einem Sturz des Bewohners – kann diese Vereinbarung eine große Bedeutung haben. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ursache für den Sturz unbekannt ist, und die Einrichtung durch besondere Zusätze bestätigt hat, sie werde ihre pflegerischen Maßnahmen auf die Verhinderung eines solchen Vorfalls richten. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß im konkreten Fall des Versicherten der im jeweiligen Bundesland geltende Rahmenvertrag komplett übernommen worden ist. Im Falle Niedersachsen:

Der Rahmenvertrag Niedersachen gemäß § 75 Abs.1 i.V. mit Abs.2 SGB XI zu vollstationären Dauerpflege

Hier ist als eine Art Präambel der folgende Regelung grundsätzlich bedeutsam:

Bei der Feststellung der Pflichten nach der Qualitätsvereinbarung sind die Struktur, der Prozess und das Ergebnis der Qualität der Pflege zu unterscheiden (QUALITÄTSVEREINBARUNG 1.2).

Ausdrücklich wird die Einrichtung verpflichtet, stetig die gesamte Qualität zu überprüfen und zu verbessern. Dies gilt nicht nur allgemein, sondern auch in jedem konkreten Fall eines Bewohners.

Besonders relevant sind die Pflichten im Zusammenhang mit der Strukturqualität der Pflegeeinrichtung, denn hier werden die Vorgaben für die Pflegeleistungen, die Versorgung, die räumliche und personelle Ausstattung sowie das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement definiert (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.1.2).

Hier gilt folgende Checkliste:

A. Struktur der Pflege

I. Verantwortliche Pflegekraft:

Die Pflegeleistungen sind unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Die Pflegekraft ist verantwortlich für folgende Maßnahmen (QUALTITÄTSVEREINBARUNG 2.2.1):

Umsetzung des Pflegekonzepts:

Die Fachkraft ist für folgende Maßnahmen ausschließlich verantwortlich:

Die Eignung als verantwortliche Pflegekraft ist an Hand der folgenden 4 Kriterien zu überprüfen (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.2.2):

1. Es muss eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester/ Krankenpfleger“

oder

„Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger“ oder nach § 1 des Krankenpflegegesetzes

oder

„Altenpflegerin/ Altenpfleger“ mit staatlicher Anerkennung vorhanden sein.

2. Zusätzlich muss der genannte Beruf innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre hauptberuflich ausgeübt worden sein. (Achtung: Entscheidend für die Berechnung der Frist ist der Tag der Bestellung!! (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.2.2.2).

3. Außerdem muss der Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen vorliegen. Diese Maßnahme muss mindestens 460 Stunden umfassen. Siehe hierzu im Einzelnen: (QUALITÄTSVEREINBARUNG 2.2.2.3).

4. Zudem muss die verantwortliche Pflegekraft in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sein, oder selbst Inhaber der vollstationären Pflegeeinrichtung sein (QUALITÄTSVEREINBARUNG2.2.2.4).

Die Heimpersonalverordnung in der Fassung vom 22.6.1998 wiederholt diese Maßgaben und legt zudem fest, dass bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein muss. Außerdem muss hiernach bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein. Die Einrichtung ist im Regressfall beweispflichtig, dass eine solche verantwortliche Pflegekraft am Unfalltag tätig war. Die Qualifikation hat sie durch entsprechende Urkunden zu belegen. Auch hat sie zu beweisen, dass die Pflegedokumentation fachgerecht von einer solchen Pflegekraft bezogen auf den Versicherungsnehmer geführt worden ist – vor allem auch am Unfalltag. Notfalls kann der MDK – Dienst um Amtshilfe gebeten werden, denn nach § 80 SGB XI hat er ohnedies einen allgemeinen Prüfungsauftrag.

Tipp:

Im Sturzfall stets Qualifikation des am Unfalltages eingesetzten Personals bestreiten! Es liegt nämlich ein grobe Pflichtverletzung vor, wenn nur unqualifiziertes Personal eingesetzt wurde. Es wird dann vermutet, daß diese Pflichtverletzung für den Unfall ursächlich war. Die Einrichtung ist dann beweispflichtig!

II. Geeignete Pflegekräfte außer ständig verantwortlicher Pflegekraft:

Hilfskräfte und angelernte Kräfte dürfen nur unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig sein.

B. Ablauforganisation der Pflege:

I. Es muss ein Pflegekonzept vorliegen, das auf pflegewissenschaftlichen Theorien sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird (QUALITÄTSVEREINBARUNG 3.1.1.1).

II. Vorbereitung des Einzugs des Bewohners in die Einrichtung (QUALITÄTSVEREINBARUNG 3.1.1.2):

Der Hilfebedarf, die gewünschten – vor allem aber auch die notwendigen – Versorgungsleistungen und die individuellen Gewohnheiten sind zu besprechen.

III. Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine individuelle Pflegeplanung schriftlich festzulegen (QUALITÄTSVEREINBARUNG 3.1.1.3).

Die Empfehlungen des MDK nach § 18 Abs.5 SGB XI sind hierbei zu beachten. Die Fähigkeiten des Bewohners zur Einbeziehung in den Pflegeprozess sind herauszuarbeiten. Diese individuelle Pflegeplanung muss entsprechend der Entwicklung des Pflegeprozesses kontinuierlich aktualisiert werden.

Dazu gehört vor allem auch die Pflegedokumentation (QUALTITÄTSVEREINBARUNG 3.1.2):

IV. Pflegedokumentation:

Sie muss sachgerecht und kontinuierlich geführt werden (Achtung. Aufbewahrungspflicht 5 Jahre nach Erbringung der Leistungspflicht).

Zu protokollieren ist Folgendes:

  • das Leistungsgeschehen
  • der Pflegeprozess
  • die Probleme des Bewohners – dessen Bedürfnisse
  • und vor allem dessen Fähigkeiten
  • die notwendigen Pflegeinterventionen
  • der Zielerreichungsgrad.

Hiernach müssen vor allem die einzelnen Schritte des Pflegeprozesses aus der Pflegedokumentation ablesbar sein. Zudem muss erkennbar sein, dass alles unternommen wird und worden ist, um körperliche Schäden von dem Bewohner fernzuhalten.

Es ist nahe liegend, dass eine solche Pflegedokumentation in einem Regressprozess sehr wichtig ist. Sie ermöglicht in Verbindung mit der konkreten Darstellung des Sturzgeschehens die Erfassung des Sachverhalts, auf dessen Grundlage erst beurteilt werden kann, ob Pflichtverletzungen vorliegen.

(ACHTUNG: WAS NICHT DOKUMENTIERT WURDE, FAND NICHT STATT)

Kontrollieren, ob die Pflegedokumentation die Vorgaben der Qualitätsvereinbarung beachtet hat. An Hand dieser Unterlagen kann überprüft werden, welches Personal am Unfalltag eingesetzt worden ist! Qualifikation der Mitarbeiter, die am fraglichen Tag eingesetzt worden sind! Ergibt sich aus der PFLEGEDOKUMENTATION nicht, dass eine Fachkraft zuständig war: Grobe Pflichtverletzung = Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sturz.

Hinweise zur Anforderung der Pflegedokumentation:

Der Bewohner bzw. sein Betreuer sollte der KKH/ Pflegekasse schon im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Vollmacht erteilen, bei Eintritt eines Schadensfalles die Pflegedokumentation und andere die Pflege betreffenden Unterlagen anfordern und einsehen zu dürfen.

C. Die Ergebnisqualität (QUALTITÄTSVEREINBARUNG 4):

Sie ist regelmäßig zu überprüfen. Sie muss in der Praxis nachvollziehbar und aktuell dargestellt werden. Es ist darzustellen, ob und wie das geplante Ziel erreicht ist. Hierfür gelten folgende Kriterien:

Die Planung des Pflegeprozesses muss aus der Pflegedokumentation ablesbar sein.

D. Die Gestaltung der Pflegedokumentation und deren notwendiger bzw. möglicher Inhalt:

Dargestellt an Hand der folgenden Empfehlungen:

Grundprinzipien und Leitlinien der Pflegedokumentation auf der Grundlage der QUALTITÄTSVEREINBARUNG unter Berücksichtigung der Empfehlung des Landespflegeausschusses Niedersachsen gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 SGB XI.

§ 92 Landespflegeausschüsse

(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen wird für jedes Land oder für Teile des Landes von den Beteiligten nach Absatz 2 ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Ausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, insbesondere zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines regional und fachlich gegliederten Versorgungssystems einander ergänzender Pflegedienste und Pflegeheime, […].

(2) Der Landespflegeausschuss besteht insbesondere aus Vertretern der Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in gleicher Zahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbehörde. […].

1. Der Kunde

2. Die Heimaufsicht

3. Der MdK – Prüfdienst

4. Die Heimleitung

5. Vorsorge für Regress

Zielvorstellung:

Eine kundenorientiertes, schlüssige und vollständige Abbildung des Pflegeprozesses, der sich an pflegewissenschaftlichen und fachlichen Standards misst.

Vollständig betrachtet ist der Pflegeprozess die umfassende Beschreibung der Pflege als planbare, systematische und zielorientiert durchzuführende und überprüfbare berufliche Tätigkeit. Die Dokumentation des Pflegeprozesses ist von dem jeweils zugrunde liegenden Pflegemodell abhängig.

Formale Vorgaben für die Gestaltung der Dokumentation:

1. Die Eintragungen müssen dokumentenecht ausgeführt werden. Keine Bleistifteintragungen, Kein Unkenntlich machen von Eintragungen, kein Überschreiben oder Überkleben. Keine Freizeilen zwischen den Einträgen.

2. Diejenige Person, die eine Leistung erbringt, zeichnet ab.

3. Eintragungen müssen rückverfolgbar sein. Eintragungen müssen also mit Datum und mit dem Namen des Verfassers versehen werden. Werden nur Handzeichen vermerkt, muß in einer Liste kenntlich gemacht werden, wer sich dahinter verbirgt.

4. Bei computergestützten Dokumenten wird durch Vergabe von Zugriffsrechten die zutreffende Zuordnung garantiert.

E. Bestandteile des Pflegeprozesses:

I. Die Informationssammlung anlässlich der Aufnahme des Bewohners durch eine Pflegefachkraft

(siehe QUALTITÄTSVEREINBARUNG):

1. Seine Pflegebedürfnisse

2. Seine Fähigkeiten und Ressourcen

3. Abbildung seines aktuellen Zustandes

4. Relevante Aspekte, vor allem Hilfebedarf

5. Die notwendigen und gewünschten Versorgungsleistungen

6. Die individuellen Gewohnheiten des Bewohners

7. Medizinische Diagnosen

8. Medizinisch/ therapeutische Versorgungssituation sowie andere an der Versorgung beteiligte Dienste (Hausarzt, Facharzt, Hilfsmittel, Schrittmacher, Gehhilfen, Ergotherapie, usw.)

9. Aufenthalte in anderen Versorgungseinrichtungen (Krankenhaus, Reha, Geriatrie, Pflegeheim, Altenheim, ambulante Versorgung, usw.)

II. Pflegeanamnese (Seite 10)

1. Informationen über Biografie und Gewohnheiten

2. Grad de Selbstversorgung

3. Gedächtnis und Konzentration

4. Informationen über Vitalfunktionen und pflegerelevante Störungen der Gesundheit

5. Hinweise auf dementielle Erkrankungen. Erfassung von erheblichen Vorgängen in der Vergangenheit.

III. Erheben von Bedürfnissen und Fähigkeiten durch eine Pflegefachkraft (Seite 11)

1. Systematische Erfassung individueller Risiken (vor allem Sturzrisiken) des Bewohners

2. Individuelle Ermittlung der verschiedenen Assessmentinstrumente zur Vermeidung von Stürzen – oder von Dekubitusschäden.

IV. Festlegung der Pflegeziele auf der Grundlage der obigen Ermittlungen. Sie werden immer unter Berücksichtigung der konkreten Fähigkeiten des Bewohners festgelegt.

Zum Beispiel:

1. Festlegung der Hilfsmittel, wie einer erkannten Sturzgefahr begegnet werden soll.

2. Diese Zielvorgabe ist in der Pflegedokumentation zu nennen.

3. Die Zielvorgabe ist immer durch eine Fachkraft festzulegen. Anmerkung: Werden bei feststehender Sturzgefahr solche Zielvorgaben nicht dokumentiert, kann dies eine grobe Pflichtverletzung bestätigen, wenn es zu einem Sturz kommt.

V. Der Pflegebericht und dessen ständige Fortschreibung:

Hinweise zum fortlaufenden Pflegebericht:

Im PB spiegelt sich der Langzeitverlauf und das aktuelle Befinden wieder und dient der Beantwortung der Frage, ob Ziele und Maßnahmen des Pflegeprozesses an eine neue Situation angepasst worden sind oder anzupassen sind.

Im PB werden vor allem folgende Umstände festgehalten:

1. Die Veränderungen von Maßnahmen

2. Die Entwicklung von Befindlichkeiten

3. Reaktionen auf pflegerische Maßnahmen

4. Abweichungen von geplanten Maßnahmen

5. Aktuelle Ereignisse wie Stürze, physische und psychische Auffälligkeiten.

6. Je gefahrenträchtiger eine Situation ist, desto höher ist der Deaillierungsgrad der Dokumentation.

Ärztliche Anordnung und Verordnungen:

Ärztliche Anordnungen sollen nur durch Fachkräfte entgegengenommen werden und bestehende Fragen haben sie persönlich zu klären.

Dokumentation der Medikamente:

Die Dokumentation der verabreichten Medikamente kann gerade in Sturzfällen ein erhebliches Gewicht gewinnen:

Die Erfahrung zeigt nämlich, dass Pflegeheime häufig in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt im Übermaß für den Einsatz von Psychopharmaka und sedierenden Medikamenten sorgen, um unruhige und/oder demente Bewohner ruhig zu stellen. In fast narkotisierten Zuständen können diese dann unter Verlust der Eigenkontrolle stürzen. – Andererseits ist aber zu beachten, dass ein sorgsamer und gut gesteuerter Einsatz von sedierenden Medikamenten Unruhezustände verhindern können, so dass auf die Verwendung von Bettgittern, usw. verzichtet werden kann.